Rehabilitierung
VwRehaG § 1 Abs. 1, 4
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Schlagwörter zur Erschließung
Rehabilitierung; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; politische Verfolgung; schwerwiegender Verstoß gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit; Gerechtigkeitsverstoß
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine zur Rehabilitierung führende Maßnahme liegt nur dann vor, wenn sie ausschließlich der persönlichen politischen Verfolgung des Betroffenen gedient hat.
2. Zum Begriff des "schwerwiegenden" Verstoßes gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wohnte bis 1952 in P. und verließ dann die ehemalige Deutsche Demokratische Republik. Aufgrund des Erbscheins des Staatlichen Notariats P. vom 5. Mai 1967, der die Kl. und deren Schwester als Erben ihrer Tante ausweist, wurde die Kl. gemeinsam mit ihrer Schwester am 23. Juni 1967 in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen des in P. belegenen mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks eingetragen.
Das Grundstück wurde sodann am 31. Oktober 1968 in das Register der Aufbaugebiete beim Bezirksbauamt P. eingetragen. Auf Antrag des Stadtbauamtes P. wurde zugunsten des VEB (K) Wohnungsverwaltung P. mit Bescheid vom 4. Februar 1969 und mit Wirkung vom 1. April 1969 zur Durchführung von Baumaßnahmen die Inanspruchnahme gemäß § 14 des Aufbaugesetzes in Verbindung mit § 9 des Entschädigungsgesetzes des Grundstücks W. Str. in P. ausgesprochen.
Mit Bescheid vom 27. Februar 1969, der einem Herrn H. als Beauftragten der Kl. und ihrer Schwester zugestellt wurde, wurde gemäß § 12 des Entschädigungsgesetzes die Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks auf 15.369 M festgesetzt. Der Betrag wurde nach erfolgter Erbauseinandersetzung auf Einzelschuldbuchkonten bei der Industrie- und Handelsbank in P. überwiesen. Die Kl. konnte ihren Anteil an der Entschädigung ratenweise in den Folgejahren abheben.
Am 12. Juli 1990 beantragte die Kl. die Rückübertragung u. a. des Grundstücks W. Str. in P. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt P. lehnte mit Bescheid vom 29. September 1995 die Rückübertragung des Grundstückes ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Kl. am 10. Oktober 1997 insoweit Klage - 6 K 5006/97 -, über die bisher noch nicht entschieden worden ist.
Am 20. Oktober 1995 beantragte die Kl. zudem die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung mit dem Ziel, in Eigentumsrechte im Hinblick auf das oben genannte Grundstück eingesetzt zu werden. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1996 lehnte der Bekl. den Antrag ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Rehabilitierung im Bescheid vom 30. Dezember 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Kl. hat keinen Anspruch gegenüber dem Bekl. auf die begehrte Feststellung, daß der Bescheid des Rates der Stadt. P., durch den das Grundstück ... zugunsten des VEB (K) Wohnungsverwaltung P. in Anspruch genommen worden ist, rechtsstaatswidrig gewesen ist, denn das Verwaltungsgerichtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) ist nicht anwendbar. 1. Der Geltungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG nicht eröffnet. Nach dieser Vorschrift findet das Gesetz unter anderem keine Anwendung auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz (VermG) erfaßt werden. Vom Vermögensgesetz werden die Maßnahmen erfaßt, die durch unlautere Machenschaften wie Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung zielgerichtet zum Verlust des Vermögenswertes geführt haben, etwa wenn ein nach gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich zulässiges Verfahren nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - 7 C 12.94 -, BVerwGE 99, 82, 84 = ZOV 1995, 382.
In Abgrenzung dazu kann nach § 1 Abs. 1, Abs. 4 VwRehaG über den Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG hinaus nur die Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit solcher hoheitlichen Maßnahmen erreicht werden, die durch einen eigenständigen, grob rechtsstaatswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten geprägt sind und gerade nicht auf einem manipulativen Vermögenszugriff, der § 1 Abs. 3 VermG unterfallen würde, beruhen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 7 C 61.94 -, BVerwGE 102, 89, 93 = ZOV 1996, 436.
Das heißt, daß nicht vom Vermögensgesetz, sondern vom Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz solche Maßnahmen erfaßt werden, die zwar mittelbar oder unmittelbar zu einem Vermögensverlust geführt haben, bei denen jedoch der Entzug des Vermögenswertes nicht Ziel der Maßnahme war, sondern die Maßnahme lediglich der politischen Verfolgung des Betroffenen diente bzw. die Maßnahme gerade diesem gegenüber einen Willkürakt darstellte. Im Vordergrund dieser Maßnahmen muß also der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten stehen. Nur dann ist der Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eröffnet. Diese Abgrenzung ist erforderlich, da es vorrangig den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen bzw. den gegebenenfalls anschließend damit befaßten vermögensrechtlichen Spruchkammern obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen des Vermögensgesetzes zu beurteilen, nicht aber den Rehabilitierungsbehörden nach § 12 VwRehaG. Die ansonsten auftretende Doppelprüfung des gleichen Lebenssachverhalts würde die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unterlaufen und einen nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.
Daran gemessen lassen die Umstände, welche die Inanspruchnahme des Grundstücks nach dem Aufbaugesetz und seinen Durchführungsbestimmungen im Jahre 1969 begleiteten, keinen gegenüber den von § 1 des Vermögensgesetzes erfaßten Maßnahmen eigenständigen Unwertgehalt im oben beschriebenen Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VwRehaG erkennen. Ziel von städtebaulichen Enteignungen auf der Grundlage des Aufbaugesetzes und des Baulandgesetzes waren regelmäßig allein der Zugriff auf den Vermögenswert, um bauliche Maßnahmen durchzuführen, insbesondere um die Bevölkerung mit Wohnraum versorgen zu können. Der Zugriff auf das Grundstück stand im Vordergrund. Anhaltspunkte dafür, daß hier die Kl. oder ihre Schwester politisch verfolgt werden sollten und der Vermögensentzug nur dieser politischen Verfolgung diente bzw. deren Folge war, sind nicht ersichtlich. Die Kl. konnte sich zum Zeitpunkt der Enteignung aufgrund der politischen Situation bereits viele Jahre nicht um das Grundstück und das darauf befindliche Mietswohnhaus kümmern. Das Grundstück wurde staatlich verwaltet. Es spricht alles dafür, daß es der Behörde nur auf den Zugriff auf das Grundstück zum Zwecke der Durchführung von Baumaßnahmen ankam, nicht jedoch auf eine politisch motivierte Schädigung der Kl. oder ihrer Schwester. Die von der Kl. vorgebrachten Einwände gegen die seinerzeit erfolgte Inanspruchnahme werden deshalb ohne Ausnahme bei der Prüfung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Abs. 3 VermG in dem noch anhängigen Verfahren 6 K 5006/97 zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere für die fehlende Beteiligung am Enteignungsverfahren, das Fehlen von vorherigen Verkaufsverhandlungen und eventuellen sonstigen Verfahrensfehlern.
Vgl. zu dieser Frage insbesondere BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - 7 C 23.96 -, BVerwGE 104, 186 = ZOV 1997, 202.
2. Selbst bei Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes hätte die Klage keinen Erfolg.
Nach § 1 Abs. 1 und 4 VwRehaG ist eine Verwaltungsentscheidung aufzuheben bzw. ihre Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, wenn sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die im oben beschriebenen Sinne der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (§ 1 Abs. 2 VwRehaG).
Es ist aber - wie oben schon ausgeführt - nicht erkennbar, daß die Enteignung in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder der politischen Verfolgung der Kl. oder ihrer Schwester gedient hat.
Die Inanspruchnahme stellt sich vor allem auch nicht als Willkürakt dar. Ein Willkürakt ist nicht schon anzunehmen, wenn eine nachträgliche Kontrolle der beanstandeten Maßnahme sich nach bundesdeutschen Maßstäben als eine im Ergebnis möglicherweise falsche Normanwendung herausstellt. Erst bei krassesten und eklatantesten Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip vermag ein solcher Eingriff vorzuliegen.
Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. April 1997 - 2 K 2453/95 -; Beschluß vom 16. März 1998 - 2 K 2068/98 -, Urteil vom 27. Januar 1999 - 2 K 4213/97 m. w. N.
Die Nichtbeteiligung der Kl. oder ihrer Schwester im Enteignungsverfahren ist nicht als derart eklatanter Verstoß zu werten. Zwar konnten beide gegen den Bescheid kein Rechtsmittel einlegen. Jedoch hätte der Enteignungserfolg selbst bei ihrer Beteiligung und gegen ihren Widerstand herbeigeführt werden können. Allein der Umstand, daß es sich um einen "Westeigentümer" gehandelt hat, reicht für die Annahme eines Willküraktes nicht aus, jedenfalls wenn die Enteignung auf gesetzlicher Grundlage und unter Festsetzung einer angemessenen Entschädigung erfolgte. Es hätten noch weitere Umstände hinzukommen müssen, die aber nicht ersichtlich sind. Anhaltspunkte für dahingehende weitere Ermittlungen gibt es nicht.
Schließlich führt auch die zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerung nicht dazu, daß die Inanspruchnahme in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Zum Zeitpunkt der Enteignung war das Grundstück ordnungsgemäß bewertet und danach eine seinerzeit angemessene Entschädigung festgesetzt worden. Die spätere Wertsteigerung war nicht vorhersehbar.