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Rehabilitierung

KG5 Ws 169/04 REHA rechtskräftig15.12.2004ZOV 2005, 289

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2 StrRehaG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rehabilitierung; Jugendwerkhof; Menschenrechtsverletzung; Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit der Rehabilitierungsgericht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Senat hält es nach Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr für gerechtfertigt, bei der Unterbringung von Jugendlichen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau die Entscheidung über die Rehabilitierung von den Gründen abhängig zu machen, die zu der Einweisung geführt haben. Vielmehr ergibt eine Würdigung der Umstände, unter denen die Einweisung vorgenommen und die Unterbringung durchgeführt wurde, daß hierbei die Menschenrechte der betroffenen Jugendlichen regelmäßig schwerwiegend verletzt wurden. Deshalb waren die Einweisungen unabhängig von den Gründen für die Anordnung regelmäßig mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. 2. Das LG Berlin ist für die Anträge auf Rehabilitierung, die die Unterbringung von Jugendlichen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau betreffen, allein zuständig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Betroffene stammt aus ungünstigen familiären Verhältnissen. Die Ehe seiner Eltern wurde 1958 geschieden. Seiner berufstätigen Mutter fehlte die Zeit, um sich um seine Erziehung ausreichend zu kümmern. Nach den Berichten von Jugendhilfeeinrichtungen der ehemaligen DDR machten sich bei ihm bereits frühzeitig Einordnungsprobleme und ein Mangel an Disziplin bemerkbar. Im Jahre 1962 wurde er in ein Kinderheim eingewiesen und von dort 1963 in ein Spezialkinderheim verlegt. Nachdem er 1966 in den Haushalt seiner Mutter entlassen worden war, folgte 1968 seine Einweisung in ein Sonderheimkombinat. Als Grund hierfür wurden sich verfestigende Fehlverhaltensweisen wie Rohheitsdelikte gegenüber Kindern, Wutausbrüche und Sachbeschädigungen genannt. Im Jahre 1970 wurde er in den Jugendwerkhof Hummelshain verlegt. Mit Schreiben vom 16. September 1971 beantragte der Direktor des Jugendwerkhofs Hummelshain beim Ministerium für Volksbildung, Abteilung Jugendhilfe, Sektor Heimerziehung, der ehemaligen DDR, den Betroffenen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau einzuweisen. (...)

Am 17. September 1971 veranlaßte der Direktor des Jugendwerkhofs Hummelshain die Verlegung des Betroffenen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau. Mit Schreiben vom 27. September 1971 gab das Ministerium dem Verlegungsantrag statt. Am 31. Januar 1972 wurde der Betroffene in den Jugendwerkhof Hummelshain rückverlegt. Von dort aus erfolgte am 21. April 1972 seine Entlassung zu seiner Mutter. Der Betroffene hat zunächst beim Landgericht Cottbus beantragt, ihn hinsichtlich der Einweisungen in den Jugendwerkhof Hummelshain und den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau zu rehabilitieren. (...) Das Landgericht Cottbus [hat] am 22. Juli 2003 das Verfahren über die Unterbringung des Betroffenen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau an das Landgericht Berlin verwiesen. Durch den Beschluß vom 11. März 2004 hat das Landgericht Berlin den Rehabilitierungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg. II. 1. Das Landgericht Berlin war für die angefochtene Entscheidung örtlich zuständig. Die Rechtsgrundlage für die Einweisung von Jugendlichen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau bildete die von dem Minister für Volksbildung der ehemaligen DDR getroffene Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 (GBl. DDR II 1965, 368), der Gesetzeskraft zukam. Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 dieser Anordnung entschied über die Aufnahme in den Werkhof auf Antrag des Spezialheimes, in dem der Jugendliche untergebracht war, der Leiter der Zentralstelle für Spezialheime der Jugendhilfe, die in der Abteilung Jugendhilfe, Sektor Heimerziehung, des Ministeriums für Volksbildung eingerichtet worden war und ihren Sitz in Berlin (Ost) hatte. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Rehabilitierungsgerichte tritt dieser Sitz an die Stelle des in § 8 Abs. 1 StrRehaG bezeichneten Bezirks, in dem das erstinstanzliche Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Er begründet die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für alle Entscheidungen über Rehabilitierungen hinsichtlich der Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau. 2. Nach § 2 StrRehaG sind auch von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist. Der Freiheitsentziehung ist das Leben unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Wie noch dargelegt wird, unterlagen die im Jugendwerkhof Torgau untergebrachten Jugendlichen Freiheitsbeschränkungen, die den in Haftanstalten üblichen Bedingungen in nichts nachstanden. 3. Auch in Fällen des § 2 StrRehaG bildet die Vereinbarkeit der Freiheitsentziehung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung das Kriterium für die Rehabilitierung. Das folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, also insbesondere auch die Generalklausel des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 für entsprechend anwendbar erklärt. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG hervorgehobene politische Verfolgung und die sonst sachfremden Zwecke stellen nur Beispiele für die Rechtsstaatswidrigkeit von behördlich veranlaßten Freiheitsentziehungen dar (vgl. Ladner/Schwarze in Rehabilitierung, Potsdamer Kommentar 2. Aufl., § 2 StrRehaG Rdn. 4), denen der Gesetzgeber bei Einweisungen in psychiatrische Anstalten offenbar besondere Bedeutung beigemessen hat. (...)

III. Die Beschwerde des Betroffenen hat (...) Erfolg. Der Senat hält es nach Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr für gerechtfertigt, bei der Unterbringung von Jugendlichen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau die Entscheidung über die Rehabilitierung von den Gründen abhängig zu machen, die zu der Einweisung geführt haben. Vielmehr ergibt eine Würdigung der Umstände, unter denen die Einweisungen vorgenommen und die Unterbringungen durchgeführt wurden, daß hierbei die Menschenrechte der betroffenen Jugendlichen regelmäßig schwerwiegend verletzt wurden. Deshalb waren die Einweisungen unabhängig von den Gründen für die Anordnung regelmäßig mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. (...)

a) Nach § 2 Abs. 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 stellte der Geschlossene Jugendwerkhof eine Disziplinareinrichtung im System der Spezialheime der Jugendhilfe dar. Aufzunehmen waren Jugendliche, die in Jugendwerkhöfen und Spezialkinderheimen die Heimordnung vorsätzlich schwerwiegend und wiederholt verletzt hatten. Der Aufenthalt durfte in der Regel sechs Monate nicht überschreiten, die Einweisung konnte jedoch wiederholt angeordnet werden. Im Durchschnitt blieben die Jugendlichen vier bis fünf Monate im Jugendwerkhof Torgau. Die weite Auslegungsfähigkeit der Einweisungskriterien führte in der Praxis dazu, daß die Leiter der Kinderheime und Jugendwerkhöfe willkürlich unbequeme, eigensinnige und renitente Insassen nach Torgau abschoben. Es handelte sich oft um Jugendliche, die unter schwierigen familiären Bedingungen aufgewachsen waren, unangepaßt lebten und demzufolge den strengen Normen der sozialistischen Persönlichkeitsentwicklung nicht entsprachen. Damit diente der Jugendwerkhof Torgau, wie in dem Abschlußbericht des Untersuchungsausschusses festgestellt worden ist, als Sammelbecken für eine Randgruppe der Gesellschaft. Die ihr Angehörenden sollten durch strenge Disziplinierung, politische Schulung und Arbeit zu widerspruchslosem, unbedingtem Gehorsam erzogen und in den sozialistischen Alltag eingegliedert werden. b) Weder den betroffenen Jugendlichen noch ihren Erziehungsberechtigten wurde vor der Einweisung Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Die Arbeitsordnung des Jugendwerkhofs Torgau sah vor, daß das Heimatreferat der Jugendhilfe die Erziehungsberechtigten bzw. die nächsten Angehörigen über die Einweisung informierte. Da die Jugendlichen - wie auch im vorliegenden Fall - häufig schon vor der Entscheidung des dafür zuständigen Leiters der Zentralstelle für Spezialheime der Jugendhilfe nach Torgau verlegt wurden, erhielten die Erziehungsberechtigten in der Regel von der Verlegung erst nach ihrer Durchführung Kenntnis. Die betroffenen Jugendlichen erfuhren meist erst auf dem Transport nach Torgau, wohin es mit ihnen ging. Eine rechtliche Überprüfung der Maßnahme war nicht vorgesehen. c) Der Jugendwerkhof Torgau war auf einem Gelände eingerichtet, das bis 1945 als Gerichtsgefängnis, anschließend als Gefängnis für sowjetische Militärangehörige und ab 1953 als Jugendgefängnis der DDR genutzt worden war. Der äußeren Sicherung des Areals dienten eine drei Meter hohe Mauer mit Glasscherben, Wachtürme, Suchscheinwerfer und Wachhunde an Laufketten. Die einzelnen Bereiche im Gebäude waren durch Gitter voneinander getrennt. Tagesräume, Schlaf- und Arrestzellen sowie die anderen Räumlichkeiten, in denen sich die Jugendlichen aufhielten, waren mit schweren, metallbeschlagenen Türen versehen. Die ständige Kontrolle der Jugendlichen bei verschlossener Tür gewährleistete ein Spion. Die sanitären und hygienischen Verhältnisse waren bewußt so ausgestaltet, daß den Jugendlichen keinerlei Intim- und Privatsphäre blieb. Möglichkeiten, sich unkontrolliert zu waschen und die Notdurft zu verrichten, fehlten. In den Verwahrräumen, in denen nachts je acht Jugendliche eingeschlossen waren, mußte zur Verrichtung der Notdurft ein Kübel benutzt werden. (...) d) Nach der Ankunft im Jugendwerkhof Torgau mußte der Jugendliche alle persönlichen Gegenstände und Kleidungsstücke abgeben. Mädchen und Jungen wurden die Haare kurzgeschoren. Alsdann kamen bis zum Jahre 1987 alle Jugendlichen für

en nachts je acht Jugendliche eingeschlossen waren, mußte zur Verrichtung der Notdurft ein Kübel benutzt werden. (...) d) Nach der Ankunft im Jugendwerkhof Torgau mußte der Jugendliche alle persönlichen Gegenstände und Kleidungsstücke abgeben. Mädchen und Jungen wurden die Haare kurzgeschoren. Alsdann kamen bis zum Jahre 1987 alle Jugendlichen für die Dauer von drei Tagen in Isolierungsarrest, den sie in völliger Einsamkeit verbringen mußten. Die Arrestzelle war lediglich mit einer Holzpritsche, einem Hocker und einem Kübel für die Notdurft ausgestattet. Da ein Arzt nur einmal wöchentlich den Jugendwerkhof aufsuchte, war eine Begutachtung des Gesundheitszustandes der Jugendlichen vor der Isolierung nicht gewährleistet. Selbst mit den Einweisungsunterlagen überstellte Gutachten von Psychologen, die einzelne Jugendliche vorher betreut und im Hinblick auf deren psychischen Zustand dringend von einer Isolierung abgeraten hatten, bewahrten den Jugendlichen nicht vor dem dreitägigen Arrest. e) In den folgenden Monaten war das Leben für die Jugendlichen von strenger Kontrolle und immerwährender Monotonie geprägt. Der gesamte Tagesablauf war vom Wecken um 5.30 Uhr bis zur Nachtruhe um 21.00 Uhr straff durchorganisiert und bis auf die Minute aufgegliedert. Er unterlag militärähnlichem Drill. Den Jugendlichen wurde bei der Einlieferung bekanntgegeben, daß sie sich während des Aufenthalts im Jugendwerkhof ausschließlich im Laufschritt zu bewegen hatten. Für eine persönliche, individuelle Entwicklung der Jugendlichen waren in diesem System bewußt keine Freiräume vorgesehen. Das galt auch für die Bereiche der Arbeit, des Unterrichts und der Freizeitgestaltung. Die Beschäftigung in der metallverarbeitenden Produktion ermöglichte den Jugendlichen keinerlei berufliche Qualifizierung, sondern wurde ausschließlich als Mittel der Disziplinierung eingesetzt. Im Mittelpunkt des Schulunterrichts, der einmal wöchentlich stattfand, stand die politisch-ideologische Bildung und Erziehung. Die Freizeitgestaltung war ebenso streng organisiert wie der sonstige Tagesablauf. Eine weitere starke Belastung bedeutete es für die meisten Jugendlichen, daß sie - abgesehen vom Arrest - nie allein sein konnten, weil alle Aktivitäten im Kollektiv durchgeführt wurden. Für schwächere Gruppenmitglieder wirkte sich dies besonders nachteilig aus. Konnten sie die von ihnen verlangten Arbeitsleistungen nicht voll erbringen und blieb deshalb auch die Leistung der Gruppe im Wettbewerb mit anderen Gruppen zurück, so brachte ihnen dies Ärger mit den anderen Gruppenmitgliedern ein. Den in der Gruppenhierarchie schwächsten Jugendlichen fielen auch bei den täglichen Reinigungsarbeiten, die jeweils einem Kollektiv oblagen, die unangenehmsten Aufgaben wie die Kübelentleerung und die Toilettenreinigung zu. f) Wichtigstes Mittel für die uneingeschränkte Disziplinierung der Jugendlichen bildeten neben wenigen Vergünstigungen - etwa die Möglichkeit des Kaufs einer Torte für die beste Gruppe - Strafmaßnahmen. Zu ihnen gehörten umfangreiche Reinigungsarbeiten, das Schreiben seitenlanger Aufsätze beispielsweise zu dem Thema: "Wie ich meinen Schnürsenkel auf und zu mache", vor allem aber der Arrest und der Zwangssport. Nach der Isolierungsanordnung aus dem Jahre 1967 durften Arreststrafen bei besonders schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung, bei Aufwiegelung anderer Jugendlicher und bei Fluchtversuchen verhängt werden. Tatsächlich wurden regelmäßig bereits für Verfehlungen

uf und zu mache", vor allem aber der Arrest und der Zwangssport. Nach der Isolierungsanordnung aus dem Jahre 1967 durften Arreststrafen bei besonders schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung, bei Aufwiegelung anderer Jugendlicher und bei Fluchtversuchen verhängt werden. Tatsächlich wurden regelmäßig bereits für Verfehlungen von geringem Gewicht wie kleineren Störungen der Arbeit, des Unterrichts und der Nachtstunden, der Kontaktaufnahme zum anderen Geschlecht oder sog. gruppenzersetzendem Verhalten Verwarnungen ausgesprochen. Die dritte Verwarnung führte zum Arrest. Infolgedessen kam fast jeder Jugendliche während seines Aufenthalts in Torgau in den Arrest. Der Arrest dauerte bis zu zwölf Tagen. Die Arrestzelle war, wie bereits erwähnt, mit einer Holzpritsche, einem Hocker und einem Notdurftkübel ausgestattet, der nur einmal täglich geleert werden durfte. Der Jugendliche verbrachte die Arrestzeit in völliger Isolierung. An Beschäftigungen waren lediglich das Waschen des Körpers, die Reinigung der Zelle und Arrestsport erlaubt. Im übrigen war dem Jugendlichen durch die Arrestordnung nicht nur das Benutzen der Lagerstätte außerhalb der Nachtruhe, der Besitz von Büchern, Zeitungen, Bleistiften und desgleichen und jede Art der Unterhaltung mit anderen Jugendlichen, sondern ausdrücklich auch das Herausschauen aus dem Fenster verboten. Auf dem Hocker durfte der Jugendliche nur sitzen, sofern sein Erzieher ihm dies erlaubte. Sonst hatte er daneben zu stehen. Zuwiderhandlungen führten zur nochmaligen Verschärfung der Arrestbedingungen. Eine besonders geläufige Strafmaßnahme bildete auch der Zwangssport, der als Gruppen- oder Einzelbestrafung durchgeführt wurde. Er umfaßte hauptsächlich in vielfachen Wiederholungen das Sturmbahnlaufen der vormilitärischen Ausbildung, den "Torgauer Dreier", der aus Liegestütz, Hocke und Hochstrecksprung bestand, und dem "Stuhlgang", bei dem der Jugendliche mit einem Stuhl in den Flur treten, darüber springen und anschließend mit dem Stuhl in den Händen zehn Kniebeugen absolvieren mußte. Ferner hatten die Jugendlichen abwechselnd im Entengang und im Laufschritt vielmals die Gebäudetreppen auf- und abzulaufen sowie im Hofgelände im Laufschritt mit einer Schubkarre Eisenbahnschwellen zu fahren. Die Übungen, die bei jedem Wetter angeordnet wurden, konnten bei den Jugendlichen zur totalen körperlichen Erschöpfung führen. (...)

2. Aufgrund dieser Feststellungen ist gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 StrRehaG die Anordnung des Ministeriums für Volksbildung der ehemaligen DDR vom 27. September 1971 über die Einweisung des Betroffenen in den Jugendwerkhof Torgau für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, weil sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. a) Zu den staatlichen Maßnahmen, die von der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 StrRehaG erfaßt werden, gehören vor allem diejenigen, mit denen Gerichte und Behörden der DDR Menschen, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Mißachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten. Maßnahmen dieser Art sind als "Systemunrecht" zu werten, das der Gesetzgeber in erster Linie der Rehabilitierung zuführen wollte (vgl. Ladner/Schwarze in Potsdamer Kommentar, § 1 StrRehaG Rdn. 24). Die Grundlage der Prüfung, ob sie als rechtsstaatswidrig einzustufen sind, bilden die allgemeinen Prinzipien einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Diese Grundsätze sind vor allem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und in der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 zusammengefaßt. Daneben kann auch die Ordnung des Grundgesetzes als Orientierung dienen (vgl. Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz 1993, § 1 Rdn. 50). b) Nach diesen Grundsätzen begegnet es bereits erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, daß die Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof erfolgten, ohne daß den betroffenen Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten vorab die Möglichkeit gegeben wurde, sich hierzu zu äußern. Gerichtliche und behördliche Maßnahmen der ehemaligen DDR, die unter Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien zustande gekommen sind, unterliegen der Aufhebung, wenn sich aus dem Verstoß gewichtige Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Entscheidung ergeben (vgl. Ladner/Schwarze aaO., § 1 StrRehaG Rdn. 160) oder wenn sie als besonders gravierend einzuschätzen sind (vgl. Schröder aaO. § 1 Rdn. 52, 53). Die Einweisungen in den Geschlossenen Jugendwerkhof hatten für die Betroffenen einen mehrmonatigen Freiheitsentzug unter strengsten Bedingungen zur Folge. Die Jugendlichen zu einer Maßnahme, die sie in einem derart starken Maße belastete, nicht einmal anzuhören, stellte einen schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention und Art. 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte dar. Diese Verfahrensweise fügte sich im übrigen in den anschließenden Vollzug der Unterbringung ein. Denn auch bereits in ihr kam deutlich die Geringschätzung zum Ausdruck, die die Behörden dem betroffenen Jugendlichen, seiner Persönlichkeit und seinen Rechten und Interessen entgegenbrachten. c) Noch weitaus gravierender verstießen die mit den Einweisungen verfolgten Ziele und die Art ihrer Durchführung gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien. Die Einweisungen betrafen Jugendliche, die aus den unterschiedlichsten Gründen ein den sozialistischen Vorstellungen nicht entsprechendes Leben führten. Sie sollten durch ein System, das sich aus strengster Disziplinierung, entwürdigenden Strafen, genauester Kontrolle des Tagesablaufs, Abschottung von der

grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien. Die Einweisungen betrafen Jugendliche, die aus den unterschiedlichsten Gründen ein den sozialistischen Vorstellungen nicht entsprechendes Leben führten. Sie sollten durch ein System, das sich aus strengster Disziplinierung, entwürdigenden Strafen, genauester Kontrolle des Tagesablaufs, Abschottung von der Außenwelt und ideologischer Indoktrination zusammensetzte, zu bedingungsloser Unterwerfung unter die staatliche Autorität gezwungen werden. Dieser Druck, der den Betroffenen bewußt keinerlei Freiraum ließ, begann mit der Einlieferung und der dreitägigen Aufnahmeisolierung und blieb bis zum Tage der Entlassung unvermindert aufrechterhalten. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Umstand, daß es sich bei den Eingewiesenen um Jugendliche handelte, deren Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen war. Jugenderziehung, die den Erfordernissen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung genügen soll, muß darauf ausgerichtet sein, bei den Jugendlichen durch Maßnahmen, die ihrem Entwicklungsstadium angepaßt sind, die Fähigkeit und den Willen zu fördern, ein verantwortungsbewußtes Leben zu führen. Von der Heranbildung einer derartigen sozialen Handlungskompetenz war die Erziehung in Torgau weitestmöglich entfernt. Für das Eingehen auf entwicklungsbedingte Probleme der Jugendlichen war bei ihr kein Raum. Ebenso fehlte jede Rücksicht darauf, daß die Jugendlichen aufgrund ihrer Herkunft und der Verhältnisse, in denen sie gelebt hatten, vielfach der gesteigerten Fürsorge der Gesellschaft bedurft hätten. In dieses Bild fügt es sich schließlich ein, daß Jugendliche, die gerade 14 Jahre alt, also fast noch Kinder waren, denselben Zwangsmaßnahmen wie ihre mehrere Jahre älteren Mitinsassen unterworfen wurden. Auch bei ihnen war die Behandlung, die ihnen zuteil wurde, dazu bestimmt und angetan, ihnen das Gefühl individueller Ohnmacht zu vermitteln und ihren jugendlichen Selbstbehauptungswillen zu brechen. d) Der Unabhängige Untersuchungsausschuß zum ehemaligen Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau hat in seinem Abschlußbericht vom 18. November 1990 festgestellt, daß die Behandlung der dort untergebrachten Jugendlichen einen schweren Verstoß gegen deren Menschenrechte dargestellt hat. Alle dem Senat zu dem Jugendwerkhof Torgau vorliegenden Erkenntnisse bestätigen diese Feststellung. Die systematische Mißachtung ihrer Persönlichkeitsrechte verstieß auch bei denjenigen Jugendlichen gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung, die vor ihrer Einweisung beträchtliche Erziehungsprobleme bereitet hatten. Auch sie verloren nicht ihren Anspruch auf Achtung ihrer Menschenwürde. e) Die Rehabilitierung kann schließlich nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, bei den im Jugendwerkhof Torgau zu verzeichnenden Menschenrechtsverletzungen habe es sich um Übergriffe von Erziehern gehandelt, die unter strafrechtlichen Aspekten zu ahnden seien, nicht aber die Einweisungen als solche in Frage stellten. Eine derartige Einschätzung wird der Errichtung des Jugendwerkhofs und den dort während seiner gesamten Existenz bestehenden Verhältnissen nicht gerecht. Die in dem Werkhof beschäftigten Erzieher und sonstigen Bediensteten, die die Jugendlichen drangsalierten, mißbrauchten damit nicht ihre Befugnisse, sondern taten genau das, was die Leitung des Jugendwerkhofs von ihnen erwartete und das zuständige Ministerium für Volksbildung der ehemaligen DDR billigte und unterstützte. In diesem Ministerium waren

ie in dem Werkhof beschäftigten Erzieher und sonstigen Bediensteten, die die Jugendlichen drangsalierten, mißbrauchten damit nicht ihre Befugnisse, sondern taten genau das, was die Leitung des Jugendwerkhofs von ihnen erwartete und das zuständige Ministerium für Volksbildung der ehemaligen DDR billigte und unterstützte. In diesem Ministerium waren die in Torgau herrschenden Verhältnisse im einzelnen bekannt. Anweisungen wie die Arrestordnung wurden dort bestätigt, es erfolgten Besuche von Mitarbeitern der zuständigen Abteilung des Ministeriums, und die Berichte, die nach den immer wieder unternommenen Suizidversuchen von Jugendlichen anzufertigen waren, gingen dort ein. Unter diesen Umständen stellten die Einweisungsentscheidungen des Ministeriums einen die Rehabilitierung begründenden Verstoß gegen die Menschenrechte der betroffenen Jugendlichen dar. (...)