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Rehabilitierung, Wiederaufnahme, neue Tatsachen

OLG Dresden1 Reha Ws 33/1816.10.2018ZOV 2018, 175

StrRehaG § 2 Abs. 1; § 1 Abs. 1; § 15; StPO § 359

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen sind es deren Folgen. Für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme kommt es allein auf die Gründe der Anordnung an. Beruhten diese auf fürsorgerischen Gründen, liegen sachfremde Zwecke nicht vor.

2. Die im Falle einer Kindeswohlgefährdung oder bei der Fürsorgeerziehung verfolgten Zwecke der DDR-Jugendhilfe sind nicht sachfremd.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. April 2018 die Wiederaufnahme ihrer Rehabilitierungsverfahren. Mit rechtskräftigen Beschlüssen der Rehabilitierungskammer des LG Dresden vom 4. Fe­bruar 2010 (BSRH 105/09) und vom 14. September 2011 (BSRH 139/11) wurden die Anträge der Betroffenen vom 27. März 2009 und vom 8. August 2011 - die durch Beschluss des Rates des Stadtbezirks Ost der Stadt Dresden - Jugendhilfeausschuss - vom 13. Mai 1976 (32/76), durch Änderungsbeschluss des Rates der Stadt Dresden - Jugendhilfeausschuss - vom 24. April 1982 (72/82) und durch Änderungsbeschluss des Rates des Stadtbezirkes Ost der Stadt Dresden - Jugendhilfeausschuss - vom 1. März 1984 (23/84) angeordnete und verlängerte Heimerziehung für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben - als unbegründet zurückgewiesen. Die Betroffene befand sich im Zeitraum vom 27. Juli 1976 bis zum 31. Juli 1985 in verschiedenen Kinderheimen bzw. Jugendwerkhöfen.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 hat die Rehabilitierungskammer des LG Dresden den Wiederaufnahmeantrag der Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese, der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 4. Juli 2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 20. Juli 2018 beim LG eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, die sie mit Schriftsatz vom 26. September 2018, beim Senat am gleichen Tage eingegangen, weiter begründet hat. Rechtsfehlerhaft habe das LG angenommen, dass allein die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung für die Rehabilitierungsentscheidung ausschlaggebend seien. Es bestünde eine rechtsstaatlich nicht haltbare Umgehungsgefahr, da Antragsteller eines Rehabilitationsverfahrens lediglich auf die formal genannten Gründe ihrer Heimerziehung oder Unterbringung in Spezialheimen verwiesen werden könnten, ohne dass die damit einhergegangenen Folgen rechtlich gewürdigt werden würden. Auch seien die Verhältnisse in den Heimen rechtsstaatswidrig und rechtfertigten eine Rehabilitierung der Betroffenen. Zur weiteren Begründung ihres Wiederaufnahmeantrags verweist die Betroffene u. a. auf den Beschluss des OLG Naumburg vom 19. Januar 2017 (2 Ws [Reh] 15/16), den Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 26. Oktober 2011 (2 Ws [Reha] 10/16) sowie auf den vom Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer herausgegebenen Bericht über die „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR“ vom März 2012, der auf die wissenschaftlichen Expertisen von den Wissenschaftlern Eddinghaus, Prof. Dr. Laudin, Dr. Sachse, Dr. Sack und Prof. Dr. Wappler verweist, woraus sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich der Heimerziehung in der DDR ergeben würden. Die genannten Oberlandesgerichte hätten die Berichte auch als neue Tatsachen anerkannt, und die Einweisung in Spezialheime der Jugendhilfe seien in der Regel als unverhältnismäßig anzusehen. In den Spezial- und Durchgangsheimen seien systematisch die Menschenwürde und Menschenrechte der Kinder und Jugendlichen verletzt worden. Die Einweisung in derartige Einrichtungen, in denen von vornherein solche Rechtsverletzungen zu besorgen wären, stelle sich daher als rechtsstaatswidrig i.S.v. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRehaG dar.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde der Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch zulässig. Gemäß § 15 StrRehaG finden die Vorschriften der §§ 359 ff. StPO über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens entsprechende Anwendung. Demnach ist auf Antrag die Überprüfung einer an sich unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung zuzulassen, wenn neue Tatsachen und Beweismittel i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht werden und diese Tatsachen glaubhaft sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG) oder doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können (vgl. § 370 Abs. 1 StPO). Ausreichend ist es, wenn alternativ neue Tatsachen oder neue Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine Rehabilitierung der Betroffenen zu begründen geeignet sind (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ws [Reh] 15/16, juris). Die Betroffene verweist in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf den Bericht über die „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR“ vom März 2012 und hat sich damit auf neue Tatsachen i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO berufen (so auch OLG Naumburg aaO.).

2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch nicht begründet, da die neuen Tatsachen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen.

a) Die durch einen Jugendhilfeausschuss erfolgte Unterbringung in einem Kinderheim bzw. Jugendwerkhof ist grundsätzlich eine i.S.d. § 2 StrRehaG rehabilitierungsfähige Entscheidung über die Anordnung von Freiheitsentzug. Die Tatsache, dass Freiheitsentziehung stattgefunden hat, führt aber nur dann zu einer strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn - wie § 2 StrRehaG vorschreibt - auch die sonstigen Voraussetzungen dafür gemäß § 1 StrRehaG gegeben sind. Dies bedeutet, dass Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses nur dann für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben sind, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat, ihr sachfremde Erwägungen zugrunde lagen oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zum zugrunde liegenden Einweisungsgrund standen (st. Rspr.; vgl. auch BGH, NJW 2015, 1702 ff. m.w.N.). Die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Prüfung muss ergeben, dass die konkrete Einweisung sachfremden Zwecken gedient hat (vgl. KG, NJ 2007, 424). Verbleiben Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Rehabilitierungsverfahren, gehen diese regelmäßig zu Lasten der Betroffenen (vgl. BVerfG, VIZ 2000, 376; KG VlZ 1994, 258).

Sachfremd ist hierbei der Zweck, der - ausgehend vom Begriff der Rechtsstaatswidrigkeit nach § 1 StrRehaG - deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (KG, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 4 Ws 117/17 Reha -, ZOV 2018, 42 und vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 Reha -, ZOV 2012, 82). Nicht sachfremd sind hingegen die im Falle einer Kindeswohlgefährdung oder bei der Fürsorgeerziehung verfolgten Zwecke der Jugendhilfe (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129-132/15 REHA -). Solchen Zwecken diente ersichtlich die Heimunterbringung der Betroffenen. Neue Tatsachen, die diese Annahme zu widerlegen geeignet wären, trägt die Antragstellerin nicht vor und solche sind auch nicht ersichtlich.

b) Die Einweisung der Antragstellerin war nicht bereits deshalb unverhältnismäßig und deshalb nicht sachgerecht, weil - und darauf liegt der Schwerpunkt des Beschwerdevorbringens - die konkreten Umstände in den Einrichtungen, namentlich die dortigen Erziehungsziele und -methoden, und damit das Ausmaß des mit der Anordnung der Unterbringung verbundenen Eingriffs in die Betroffene nicht berücksichtigt werden.

Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen (KG, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 4 Ws 47/17 REHA und vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -, ZOV 2012, 82; OLG Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010, 1 WsRH 33/10 = OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8). Diese Prüfung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Dass der Gesetzgeber dieses Leitbild auch bei der Neufassung der Norm mit Gesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBI. I S. 1744) vor Augen hatte, zeigt sich in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses vom 6. Oktober 2010 (BT-Drs. 17/3233, Seite 7). Danach sollte durch die Gesetzesänderung - auf Grundlage einer gerichtlichen Einzelfallprüfung der Voraussetzungen des § 2 StrRehaG - eine gesetzliche Klarstellung erreicht und eine einheitliche Anwendungspraxis gewährleistet, nicht aber eine Modifizierung herbeigeführt werden. Damit sind die Bedingungen der Unterbringung für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme aber grundsätzlich nicht maßgebend (vgl. KG Berlin, NJ 2007, 424). Vielmehr kommt es allein auf die Gründe der Anordnung an, die vorliegend nicht sachfremd motiviert, sondern auf das Kindeswohl ausgerichtet waren und damit auf fürsorgerischen Gründen beruhten.

3. Soweit der Senat abweichend von der Auffassung des OLG Naumburg aufgrund der Beurteilung der ihm vorliegenden Tatsachen eine Unverhältnismäßigkeit der Einweisung nicht bejaht, ist eine Vorlage an den BGH nach § 13 Abs. 4 StrRehaG nicht veranlasst (OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 2 Ws [Reh] 36/17 - ZOV 2017, 213; vgl. zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage auch BGH, Beschluss vom 2. November 2000 - 4 StR 461/99 - NJW 2001, 211).

4. Neue Umstände, die eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Insbesondere wurde bei den Einweisungsentscheidungen bereits berücksichtigt, dass der Kontakt der Antragstellerin zum Vater derart war, dass deren Herausnahme aus dem dortigen Haushalt veranlasst war. […]