Rehabilitierung
§ 1 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG
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Rehabilitierung; rechtsstaatswidrige Verurteilung; Wirtschaftsstrafverordnung; strafrechtliche Rehabilitierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Verurteilung aufgrund der Wirtschaftsstrafverordnung der DDR ist als solche rechtsstaatswidrig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das Stadtbezirksgericht Berlin Friedrichshain hat den Betroffenen am 27. Oktober 1961 wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Verordnung über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung (Wirtschaftsstrafverordnung) vom 23. September 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948 S. 439) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die der Betroffene unter Anrechnung der Untersuchungshaft bis zum 26. Mai 1962 verbüßte. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung als offensichtlich unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Das vorliegende Rehabilitierungsverfahren ist nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das am 4. November 1992 in Kraft getreten ist (Artikel 1 und 8 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht vom 29. Oktober 1992 - BGBl. I S. 1814, 1821 -). Danach ist das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Friedrichshain vom 27. Oktober 1961 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (§ 1 Abs. 1 StrRehaG).
a) Die Verfahrensakten stehen zwar nicht mehr zur Verfügung. Sie sind nach der Auskunft des ehemaligen Generalstaatsanwalts von Berlin vom 19. September 1990 im Jahre 1973 vernichtet worden. Auf Grund der im Register enthaltenen Eintragungen und der Gefangenenkartei sind aber die Verurteilung als solche, der Schuldspruch, die angewendeten Strafvorschriften, die Höhe der erkannten Strafe und die Dauer der Untersuchungs- und Strafhaft nachgewiesen.
b) Hinsichtlich des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts hat der Betroffene in einer eigenen eidesstattlichen Erklärung vorgetragen:
Im April/Mai 1961 sei er auf seiner Arbeitsstelle während der Spätschicht mit einem Elektrokarren versehentlich gegen eine dünne Wand geprallt, die daraufhin einstürzte. In einem Disziplinarverfahren habe er einen strengen Verweis erhalten und sich zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet. Nach den Ereignissen vom 13. August 1961 sei er verhaftet und dem Staatsanwalt zugeführt worden, der ihn aufgefordert habe, zuzugeben, daß er "mit Absicht und im Auftrag des Ostbüros der SPD" gehandelt habe. Die daraufhin folgende Anklage wegen eines Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung und die Verurteilung wertet der Betroffene als Reaktion auf seinen Eintritt in die SPD im Jahre 1960.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG braucht der Antragsteller die den Antrag begründenden Tatsachen nur glaubhaft zu machen, wenn sie nicht festgestellt werden können. Diesem Erfordernis ist hier genügt. Infolge der Verweisung des § 10 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG auf § 294 Abs. 1 ZPO ist die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung. Der von dem Antragsteller vorgetragene Sachverhalt ist daher für das Rehabilitierungsverfahren maßgebend.
2. Das Landgericht hat den Rehabilitierungsantrag unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Betroffene wegen einer Handlung verurteilt worden ist, mit der er verfassungsmäßige politische Rechte wahrgenommen hat. Das entsprach der Rechtslage (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RehaG - alt -), die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses galt. Die strafrechtliche Entscheidung eines deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist nunmehr aber an den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung zu messen (§ 1 Abs. 1 StrRehaG), wie sie durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vorgezeichnet ist. Diese Prüfung ergibt, daß schon die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung als solche rechtsstaatswidrig ist; auf den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt kommt es nicht an.
Die Verordnung über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung vom 23. September 1948 in der Fassung der Verordnung vom 29. Oktober 1953 (GBl./DDR S. 1077) war ihrer Präambel nach dazu bestimmt, die "Grundlagen der neuen demokratischen Wirtschaftsordnung zu festigen, das Verantwortungsbewußtsein des für die Wiederherstellung und Entwicklung der Friedenswirtschaft tätigen Volkes zu erhöhen" und "die bisher bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung noch angewandten Strafgesetze durch eine einheitliche, dem Geist der demokratischen Wirtschaft entsprechende Strafgesetzgebung zu ersetzen". Trotz der Bezugnahme auf demokratische Prinzipien bezweckte sie in erster Linie die Durchführung der Wirtschaftsplanung; erst an zweiter Stelle stand die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 ). Zur Durchsetzung dieses Ziels drohte die Verordnung hohe Gefängnis- und Zuchthausstrafen insbesondere für Taten gegen den Bestand oder die Tätigkeit der volkseigenen Betrieb an (§ 11 Nr. 6) und ließ die Einziehung des gesamten Vermögens (§ 1 Abs. 1) und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse die Einziehung von Gegenständen zu, "auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder die zu einer solchen Handlung benutzt worden sind" (§ 16). Schließlich ersetzte die Verordnung bei Verstößen in einem Betrieb den Schuldnachweis dadurch, daß sich der Beschuldigte entlasten und nachweisen mußte, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlung angewendet zu haben (§ 10).
Aus diesen Gründen hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 1960, 1611, 1613) die Wirtschaftsstrafverordnung, die als das seinerzeit meist angewandte Strafgesetz bezeichnet worden ist (vgl. Lieser NJW 1960, 2183, 2184), als Instrument angesehen, das der Durchsetzung des kommunistischen Wirtschaftssystems und der Konfiskation von Eigentum aus politischen Gründen und zum Zwecke der Eliminierung von "Staatsfeinden" diente. Damit stellte die Wirtschaftsstrafverordnung einen Mißbrauch des Strafrechts zur politisch-ideologisch motivierten Verfolgung Andersdenkender dar. Verurteilungen, die auf derartigen Vorschriften beruhen, sind nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG als rechtsstaatswidrig aufzuheben (vgl. BT Drs. 12/1608 S. 16).
Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht mehr der Frage nachzugehen, ob die Verurteilung auch deshalb rechtsstaatswidrig ist, weil der von dem Betroffenen vorgetragene Sachverhalt einer fahrlässigen Sachbeschädigung nach § 1 Abs. 2 Wirtschaftsstrafverordnung im Gegensatz zu § 303 StGB mit Strafe belegt worden ist. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob die Strafverfolgung dem Zweck gedient hat, den Betroffenen wegen seines Eintritts in die SPD zu maßregeln.
Leitsatz
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Anmerkung: a. A. BezG Erfurt, Beschluß vom 24. Mai 1993, ZOV 1993, 415; LG Berlin, Beschluß vom 31. März 1993, ZOV 1993, 418.