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Rehabilitierung

OLG Dresden1 Reha Ws 184/1002.04.2012ZOV 2012, 275

StrRehaG §§ 1, 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rehabilitierung; Freiheitsentziehung; Jugendwerkhof; Spezialkinderheim

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anordnung der Heimerziehung in einem (Spezial-) Kinderheim, die in der Regel mit erheblichen freiheitsentziehenden Maßnahmen verbunden war, stellt eine Freiheitsentziehung i. S. d. § 2 StrRehaG dar.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Unterstützt durch den Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragte der Betroffene mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 - eingegangen beim Landgericht Leipzig am 29. Oktober 2009 - seine Rehabilitierung im Hinblick auf seine vermutlich vom Jugendamt - nach seinen Angaben - 1963 veranlasste Einweisung in das Spezialkinderheim und seinen späteren Aufenthalt im Jugendwerkhof ...

Mit Beschluss vom 19. August 2010 hat das Landgericht Leipzig - 1. Kammer für Rehabilitierung - den Antrag, „die durch Beschluss eines Stadtbezirks der Stadt ... - Jugendhilfeausschuss - in den Jahren 1963 bzw. 1966 angeordnete Heimerziehung für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben", zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde, welche mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 begründet wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde des Betroffenen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die zulässig erhobene Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Gemäß den §§ 1, 2 StrRehaG sind auch von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen Freiheitsentziehung angeordnet und diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind, insbesondere weil sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben.

Die Unterbringung des Betroffenen im Spezialkinderheim wie auch im Jugendwerkhof stellt eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 2 StrRehaG dar. Die Anordnung der Heimerziehung in einem (Spezial-) Kinderheim, die in der Regel mit erheblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verbunden war, stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne der vorgenannten Norm dar (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG; KG Berlin, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 Ws 251/09 - Reh).

2. Die Anordnung der Heimerziehung bzw. die Einweisung in den Jugendwerkhof ... war nach den konkreten Gegebenheiten des Falles mit einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht vereinbar.

a) Zwar liegen die Akten des Jugendamtes nicht mehr vor. Jedoch haben die langwierigen Ermittlungen ergeben, dass der Betroffene zum einen 1961 „wegen Disziplinschwierigkeiten" in ein Spezialkinderheim eingewiesen wurde, aus welchem er 1965 entlassen worden ist. Noch im gleichen Jahr, nämlich zum 16. November 1965 wurde er wiederum in das Spezialkinderheim ... eingewiesen, von dort aus am 8. Februar 1966 in den Jugendwerkhof ... verlegt und anschließend ab dem 5. August 1966 für 20 Monate im Jugendwerkhof ... untergebracht.

Im Hinblick auf die Gründe für die erneute Heimeinweisung im November 1965 liegt ein „Bericht über einige negative Erscheinungen unter Jugendlichen und Kindern" des Ministeriums für Staatssicherheit (Bezirksverwaltung ...) vom 20. Dezember 1965 vor. Dort wird ausgeführt, dass „H. D. bis 15.4.1965 Insasse des Erziehungsheims in ... (war) und (...) am 16. November 1965 aufgrund der Vorkommnisse in ..., wobei er sich durch Herstellung und Verbreitung von Hetzschriften mitbeteiligte, in das Spezialkinderheim in ... eingewiesen (wurde)". Einem zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten Jungen habe „imponiert, dass D. ‚aus politischen Gründen' dort (im Kinderheim) Aufnahme gefunden hatte". Im Spezialkinderheim habe D. mit dem weiteren Jungen „Hetzschriften" erstellt, welche Angriffe gegen den Staatsratsvorsitzenden und die SED enthalten hätten und mit „Beat-Vorstand" unterschrieben waren. Damit hätten sie andere Jugendliche zu Handlungen ermuntern wollen und - wie sie selbst angegeben hätten -, „das Beispiel von ... in ... fortsetzen" wollen.

b) Aus dem zeitlichen Zusammenhang ergibt sich, dass Bezugsgegenstand jener Ausführungen die sogenannte „... Beat-Demo" (auch „Beat-Aufstand") vom 31. Oktober 1965 war. Hierbei handelte es sich um eine Demonstration, bei der insgesamt 264 Demonstranten festgenommen wurden. Die Demonstration wiederum - als größte nicht genehmigte Demonstration in der DDR nach dem 17. Juni 1953 und vor dem Herbst 1989 - hatte zum Hintergrund, dass vorher eine ganze Reihe von Musikgruppen verboten bzw. mit Auftrittsverbot belegt worden waren.

Die Teilnahme an einer Demonstration, welche sich gegen das Verbot von Beat-Musik und zahlreichen Beat-Gruppen richtete, stellt sich lediglich als Wahrnehmung des - auch in der DDR-Verfassung (vgl. Art. 9 Abs. 1 DDR-Verfassung 1949) niedergelegten Grundrechts auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit - dar. Da die Einweisung in das Spezialkinderheim ... ersichtlich (nur) wegen der Beteiligung an jener Demonstration, mithin aus sachwidrigen, weil politischen Gründen erfolgte, ist der Betroffene insoweit zu rehabilitieren.

Weiterhin stützen die vorgenannten Ausführungen im Bericht des MfS zu den im Spezialkinderheim gefertigten Hetzschriften das Vorbringen des Betroffenen, er sei lediglich wegen seiner staatskritischen Äußerungen in den Jugendwerkhof ... verlegt worden. Bei dieser Sachlage ist des Weiteren davon auszugehen, dass auch der anschließende Aufenthalt im Jugendwerkhof ... wesentlich dadurch motiviert war, den Betroffenen wegen seiner systemkritischen Haltung zu disziplinieren. Dementsprechend liegen auch insoweit die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung vor.

3. Im Übrigen war die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen. Soweit der Betroffene bereits vor November 1965 in einem Spezialkinderheim war, ist nicht bewiesen, dass dies auf anderen als erzieherischen Gründen („Disziplinschwierigkeiten") beruhte. Damit liegen insoweit die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nicht vor.