Rehabilitationsvoraussetzungen
StrRehaG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist ein Urteil rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Eine derartige Unvereinbarkeit kommt insbesondere in Betracht, falls die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu zugrunde liegenden Tatsachen stehen. Die Rehabilitierungskammer hält mit dem Kammergericht angesichts des klaren Wortlauts und der Systematik des StrRehaG daran fest, dass Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder und Jugendliche untergebracht waren, grundsätzlich nur die Einweisungsentscheidung als solche ist, nicht aber deren Folgen. Insoweit gilt im Übrigen nichts anderes als im Falle von ehemaligen Strafgefangenen der DDR. Auch bei diesen ist nur die die Freiheitsentziehung begründende Maßnahme als solche, nicht jedoch während oder als Folge der Inhaftierung erfahrenes Unrecht einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird zwar nunmehr vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. Hiermit war aber keine Änderung der materiellen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung bezweckt. Nunmehr wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente. Diese Vermutung kann indessen durch die Feststellung widerlegt werden, dass die Anordnung aus anderen Gründen, insbesondere aus Fürsorgeerwägungen erfolgt ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Anträge der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung sind zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG liegen im Hinblick auf die im Tenor unter Nr. 2 näher bezeichneten Einweisungen nicht vor.
a) Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist ein Urteil für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Eine derartige Unvereinbarkeit kommt insbesondere in Betracht, falls die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG).
Damit stellt die Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren grundsätzlich rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass das Rehabilitierungsgericht noch die Tatsache zu prüfen hat, ob der Einweisung und Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche im Einzelfall ein freiheitsentziehender Charakter zukam oder diese unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG erfolgte (KG, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA -, juris).
b) Die Rehabilitierungskammer hält mit dem Kammergericht angesichts des klaren Wortlauts und der Systematik des StrRehaG daran fest, dass Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, grundsätzlich nur die Einweisungsentscheidung als solche ist, nicht aber deren Folgen (KG, ZOV 2012, 82; aus jüngster Zeit s. KG, Beschluss vom 20. September 2019 - 4 Ws 81-85/18 REHA -; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 4 Ws 47-48/17 REHA - unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Rostock [ZOV 2018, 176], Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018- 2 Ws [Reha] 11/17 - und Dresden [ZOV 2018, 175, 209]). Insoweit gilt im Übrigen nichts anderes als im Falle von ehemaligen Strafgefangenen der DDR. Auch bei diesen ist nur die die Freiheitsentziehung begründende Maßnahme als solche, nicht jedoch während oder als Folge der Inhaftierung erfahrenes Unrecht einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich. § 2 StrRehaG stellt die dort genannten Maßnahmen den strafrechtlichen Entscheidungen (§ 1 StrRehaG) gleich. Eine Besserstellung gegenüber Gefangenen ist gesetzlich ausgeschlossen (KG, ZOV 2012, 82).
Unabhängig von den konkreten Anordnungsgründen kommt eine Rehabilitierung allerdings auch dann in Betracht, wenn die Einweisung aufgrund generell-systematischer Menschenrechtsverletzungen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist (vgl. KG, Beschluss vom 15. Dezember 2004, ZOV 2005, 289, zum Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2019, ZOV 2019, 16; KG, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 7 Ws 8-14/19 REHA -).
c) Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die im Tenor unter Nr. 2 näher bezeichneten Einweisungsentscheidungen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar waren.
aa) Bei dem Kinderheim „A. S. Makarenko“ in Berlin, in dem die Betroffene nach vorherigem Aufenthalt im Durchgangsheim „Alt-Stralau“ in Berlin untergebracht worden ist, handelt es um ein sogenanntes Normalkinderheim der ehemaligen DDR. Die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 eingefügte Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG greift daher nicht. Damit käme eine Rehabilitierung der Betroffenen nur dann in Betracht, wenn sich eine politische Verfolgung oder ein sonst sachfremder Zweck der Einweisung - nach Ausschöpfung aller relevanten und verfügbaren Erkenntnisquellen (§ 10 Abs. 1 StrRehaG) - zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen ließe (KG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 7 Ws 2-6/19 REHA -). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen wirkt sich im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht - wie in anderen Rechtsgebieten - im Zweifel zugunsten des Betroffenen aus (KG aaO.).
(1) Entgegen der Ansicht der Betroffenen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für einen politischen Hintergrund der Einweisung nicht feststellen. Aus den vom BStU zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Mutter der Betroffenen, wie von dieser behauptet, zur damaligen Zeit von der Stasi überwacht wurde. Ein erster Bericht betreffend die Mutter datiert vom 16. Mai 1983. Darin wird lediglich erwähnt, dass diese 1973 ihre Erziehungspflicht verletzt habe. Die Mutter der Betroffenen selbst hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 29. Juni 1982 angegeben, Ursache für die lnobhutnahme ihrer Kinder sei der Umstand gewesen, dass diese zu Hause mit Streichhölzern gespielt und in ihrer Abwesenheit die Wohnung verwüstet hätten. Sie selbst habe sich zu der Zeit, als ihre Kinder in Obhut genommen worden seien, in Westberlin aufgehalten, und die Behörden hätten angenommen, sie werde nicht zurückkehren. Im Ermittlungsbericht des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zum Bruder des Betroffenen vom 6. März 1982 wird die Mutter der Betroffenen als parteilos und den gesellschaftspolitischen Belangen desinteressiert und ablehnend gegenüberstehend beschrieben. Sie zeige seit Jahren asoziale Verhaltensweisen, sei Alkoholikerin und deshalb unbeherrscht und aufbrausend sowie erziehungsunfähig. Auch wenn die Mutter der Betroffenen damit nicht dem sozialistischen Persönlichkeitsbild entsprach, spricht nichts dafür, dass die Einweisung der Betroffenen und ihrer Geschwister in Einrichtungen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR der politischen Verfolgung der Mutter oder gar der Kinder selbst diente. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Einweisungen vor dem Hintergrund der mütterlichen Unzulänglichkeiten dem Schutz der Kinder dienten und damit aus fürsorgerischen Gründen erfolgten. Dafür spricht auch, dass der Mutter zwar Besuche im Heim erlaubt waren, den Kindern indessen Besuche zu Hause nicht gestattet waren. Schließlich hat auch die Betroffene selbst in ihrer polizeilichen Vernehmung am 15. Juni 1982 als Grund für ihre Einweisung in ein Kinderheim die „häuslichen Verhältnisse“ angegeben.
(2) Auch eine sonstige sachfremde Zweckrichtung der Heimeinweisung als solcher lässt sich nicht feststellen. Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 StrRehaG. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (vgl. KG, ZOV 2012, 82, 83 m.w.N.).
Vorliegend ist indessen - wie schon ausgeführt - in der gebotenen Gesamtschau davon auszugehen, dass die Entscheidung zur Einweisung der Betroffenen aus Fürsorgegründen erfolgt ist und ihrem Schutz diente.
(3) Ferner lässt sich auch kein sonstiger Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung, insbesondere ein grobes Missverhältnis der angeordneten Unterbringung zu ihrem Anlass feststellen. Die wenigen vorhandenen Unterlagen sprechen dafür, dass die Unterbringung der Betroffenen und ihrer Geschwister alternativlos war.
(4) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Einweisung der Betroffenen in ein Normalkinderheim über die individuelle Betroffenheit hinausgehende generell-systematische Menschenrechtsverletzungen verbunden waren, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind.
Die Betroffene schildert zwar ein Strafsystem, das von Beschimpfungen bis Anschreien, Ausschluss von Gruppenaktivitäten, Stubenarrest, stundenlangem Stehen auf dem Gruppenflur bis zu körperlichen Züchtigungen durch Erzieher oder auch die ganze Gruppe reichte. Auch die Betroffene selbst hat nach ihrer glaubhaften Schilderung schweres individuelles Leid erfahren. Letztlich bestehen aber keine für eine Rehabilitierung erforderlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Unterbringung der Betroffenen in einem Normalkinderheim im Rahmen eines auf Menschenrechtsverletzungen ausgelegten Gesamtunrechtssystems erfolgte.
bb) Demgegenüber handelte es sich bei der Einrichtung „Käthe Kollwitz“ in Moritzburg, in die die Betroffene im Sommer 1979 verlegt wurde, um ein sogenanntes Spezialkinderheim der Jugendhilfe der damaligen DDR.
(1) Spezialheime der Jugendhilfe in der DDR dienten - anders als die sogenannten Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBI. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR [1945-1990], S. 243) - der „Umerziehung“ schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBI. DDR 1965, 368).
(2) Die Kammer hält an ihrer - vom Kammergericht bestätigten - Auffassung fest, dass die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einem Spezialheim der ehemaligen DDR nicht per se eine zu rehabilitierende Freiheitsentziehung im Sinne von §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG darstellt (KG, Beschluss vom 6. März 2007 - 215 Ws 246/06 REHA -, juris; aus jüngster Zeit KG, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 7 Js 20-23/29 REHA -). Eine entsprechende Generalisierung steht nicht nur im Widerspruch zu der einschränkenden Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StrRehaG. Sie ist auch weder aus geschichtswissenschaftlichen Erkenntnissen zu schlussfolgern noch lässt sie sich aus damals geltendem Recht ableiten (KG, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 7 Js 20-23/29 REHA -).
So werden Methoden und Ziel der Erziehung in § 1 Abs. 3 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 wie folgt beschrieben:
Der Prozess der Umerziehung stützt sich auf die Festlegung sinnvoller persönlicher Perspektiven für diese Kinder und Jugendlichen. Er vollzieht sich im Heim im Rahmen der Allgemeinbildung, der berufstheoretischen und berufspraktischen Ausbildung, der Arbeitserziehung, der staatsbürgerlichen Erziehung, einer sinnvollen Freizeitgestaltung und einer straffen Ordnung und Disziplin. Die Kinder und Jugendlichen werden aktiv in den Erziehungsprozess einbezogen.
Darüber hinaus verdeutlichen die aufgrund schwerwiegender Missstände ab Anfang der 1960er Jahre aufgekommene massive Kritik an der Arbeit der Spezialheime, die Schaffung des „Kombinats der Sonderheime für stark verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche“ mit fünf Einrichtungen, in denen verhaltensauffällige Minderjährige beobachtet, begutachtet und heilpädagogisch betreut werden konnten, sowie die an der „sozialpädagogischen Aufgabenstellung“ der Heime orientierten Reformforderungen und -pläne in den 1970er Jahren, dass den Spezialheimen ungeachtet praktischer Missstände eine erzieherische Konzeption zugrunde lag, die nicht als rechtsstaatswidrig gewertet werden kann (KG, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA -, juris).
(3) Eine pauschale Rehabilitierung aller oder nahezu aller Einweisungen in ein Spezialheim der ehemaligen DDR ist auch vom Gesetzgeber nicht gewollt. Insbesondere ist eine entsprechende Regelung auch nicht bei der letzten Änderung des StrRehaG durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBI. I S. 1752) getroffen worden, obwohl die in den Spezialheimen vorherrschenden Bedingungen inzwischen infolge der neueren wissenschaftlichen Untersuchungen zum Charakter der Spezialheime der DDR, insbesondere des im Auftrag der Bundesregierung und der ostdeutschen Länder erstellten Berichts „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR“ aus dem Jahre 2012 sowie der diesem zugrunde liegenden drei Expertisen hinreichend bekannt sind.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird zwar nunmehr vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. Hiermit war aber keine Änderung der materiellen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung bezweckt. Vielmehr soll lediglich die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in den Fällen erleichtert werden, in denen die Feststellung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke bei der Anordnung einer Einweisung nicht mehr möglich ist, insbesondere weil Urkunden verloren gegangen oder Zeugen verstorben oder unauffindbar sind (vgl. die Drucksache 19/10817 des Deutschen Bundestages, S. 10 und 12).
(4) Ferner hält die Kammer daran fest, dass die Einweisung in ein Spezialheim der ehemaligen DDR auch dann nicht ohne Ansehen des Einweisungsgrundes als rechtsstaatswidrig anzusehen ist, wenn die tatsächlichen Unterbringungsverhältnisse denen im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau gleich- oder zumindest nahekamen. Dem Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau lag eine völlig andere Konzeption zugrunde. Es handelte es sich um eine übergeordnete Disziplinareinrichtung für diejenigen Jugendlichem, die sich der Anpassung an das Leben in einem Jugendwerkhof und an das System verweigerten. Die Einweisung ging mit einer gezielten und vollständigen rechtlichen und tatsächlichen Entmündigung der jungem Menschen einher. Der Geschlossene Jugendwerkhof Torgau war von den Machthabern gewollt als einsame Spitze der Jugendhilfeeinrichtungen konzipiert und war deshalb nicht mit den übrigen Einrichtungen der Jugendhilfe der damaligen DDR vergleichbar (KG, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 - REHA -, juris).
(5) Wie bereits ausgeführt, wird nunmehr gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente. Diese Vermutung kann indessen durch die Feststellung widerlegt werden, dass die Anordnung aus anderen Gründen, insbesondere aus Fürsorgeerwägungen erfolgt ist.
Wie ebenfalls bereits ausgeführt, lassen sich vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen sachwidrigen Zweck der ursprünglichen Einweisung der Betroffenen feststellen, sondern es ist davon auszugehen, dass die Einweisung fürsorgerisch motiviert war.
Dies gilt auch für die Verlegung der Betroffenen in ein Spezialheim. Ausweislich des Berichts der Jugendgerichtshilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Treptow vom 1. Juli 1982 gelang es der Betroffenen auch infolge des kontraproduktiven Verhaltens ihrer Mutter, sich dem erzieherischen Einfluss des Kinderheimes zu entziehen und ihr Verhalten wurde immer disziplinloser. Die Betroffene habe keine sozialen Normen gekannt und versucht, sich mit bedenklichen Mitteln und Wegen, etwa durch Diebstahlshandlungen, Geltung zur verschaffen. Die Verlegung erfolgte erst, nachdem die Betroffene nach vier Jahren mit den im Kinderheim gegebenen Möglichkeiten nicht mehr führbar war, und damit aus fürsorgerischen Gründen.
(6) Ferner lässt sich auch kein grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Anordnung der Unterbringung in einem Spezialheim feststellen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).
Wie bereits ausgeführt, können die Bedingungen, unter denen die Unterbringung in einem Heim der DDR-Jugendhilfe im konkreten Einzelfall vollzogen worden ist, für sich genommen nicht zu einer Rehabilitierung führen. Allerdings kann die den Gegenstand der rehabilitierungsrechtlichen Prüfung bildende Anordnungsentscheidung rechtsstaatswidrig sein, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Heimerziehung ihre Anordnung als grob unverhältnismäßig scheinen lässt (KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 4 Ws 47-48/17 REHA -).
Für die Feststellung, ob in dem hier zu prüfenden Einzelfall ein grobes Missverhältnis zwischen der Anordnung der Heimerziehung und ihrem Anlass bestand, kann es nicht auf die Unterbringungsbedingungen ankommen, denen die Betroffene im Spezialkinderheim „Käthe Kollwitz“ in Moritzburg ausgesetzt war. Denn die Entscheidung über die Einweisung in ein bestimmtes Heim wurde nicht von dem die Heimerziehung anordnenden Jugendhilfeausschuss getroffen, sondern durch das Aufnahmeheim der Jugendhilfe Eilenburg (KG aaO.).
Von Relevanz ist aber, dass die Erziehung der Betroffenen nunmehr in einem Spezialkinderheim erfolgen sollte.
Schon aus der für die Spezialheime geltenden Zweckbestimmung der „Umerziehung“ ergab sich, dass die erstrebte Verhaltensänderung in diesen Heimen durch harte Maßnahmen herbeigeführt geführt werden musste und sollte. Hierzu gehörten eine strikte Reglementierung des Tagesablaufs, Kollektiverziehung, Arbeit, politische Indoktrination und eine strenge Disziplin und Ordnung.
Tatsächlich herrschten nach heutigem Kenntnisstand darüber hinaus in allen Spezialheimen der DDR-Jugendhilfe - mehr oder wenig ausgeprägt - den gesetzlichen Vorgaben zum Teil erheblich widersprechende und die Menschenwürde der Kinder und Jugendlichen verletzende Lebensbedingungen. Diese fingen bei einer zumeist ungenügenden sachlichen und personellen Ausstattung an, reichten von entwürdigender Behandlung (Leibesvisitation, Abschneiden der Haare, Identifizierung mit Nummer, Verrichtung der Notdurft auf Eimern, Isolation) über die Ausübung von psychischem und physischem Zwang durch die Erzieher selbst oder mit deren Wissen und Wollen durch andere Gruppenmitglieder mit dem Zweck, das gesetzlich vorgegebene Erziehungsziel zu erreichen oder zumindest die (äußere) Disziplin und Ordnung im Heim aufrechtzuerhalten, weiter und mündeten in (strafrechtlich relevanten) Übergriffen einzelner Erzieher auf die Untergebrachten (KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 4 Ws 47-48/17 REHA -).
Die Missstände wurzelten nicht nur in einem individuellen Fehlverhalten Einzelner, sondern zum Teil auch in dem gesetzlich vorgegebenen Konzept „Umerziehung“ und in den in allen Heimen der DDR-Jugendhilfe anzuwendenden Erziehungsmethoden, namentlich der Kollektiverziehung und der Erziehung zur „bewussten Disziplin“. Sie wurden durch die schlechten allgemeinen Bedingungen und den Umstand begünstigt, dass zu wenige und schlecht ausgebildete bzw. unzureichend auf den konkreten Einsatz vorbereitete Erzieher eingesetzt wurden (KG aaO.).
Gleichwohl lässt sich vorliegend kein grobes Missverhältnis zwischen der Unterbringung der Betroffenen in einem Spezialkinderheim und deren Anlass feststellen.
Die Feststellung eines solchen, zu einer Unvereinbarkeit der Anordnungsentscheidung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung führenden groben Missverhältnisses zwischen dem Anlass für die Anordnung der Heimerziehung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen bedarf einer Betracht des Einzelfalls und kann nur angenommen werden, wenn sich im Verhältnis von Anlass und Reaktion die Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher Interessendurchsetzung deutlich manifestiert (KG aaO. unter Hinweis auf OLG Jena, Beschluss vom 17. September 2010 - I Ws Reha 50/10 -).
Die Entscheidung über die Verlegung der Betroffenen in ein Spezialkinderheim war nicht mehr auffindbar. Einen teilweisen Aufschluss über die Gründe gibt aber der Jugendgerichtshilfebericht des Rates des Stadtbezirks Berlin-Treptow vom 1. Juli 1982. Daraus ergibt sich, dass sich die Betroffene insbesondere wegen des Verhaltens ihrer Mutter der Erziehung im Heim entziehen konnte. Die Betroffene habe ihre Mutter mit deren Unterstützung trotz Urlaubssperren besucht. Ihre schulischen Leistungen seien unter ihren Möglichkeiten geblieben. Ferner sei ihr Verhalten immer disziplinloser geworden, sie habe keine sozialen Normen gekannt und es sei zu Diebstahlshandlungen gekommen.
Vor diesem Hintergrund kann ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass der Unterbringung und deren Folgen nicht festgestellt werden. Die Betroffene war offensichtlich mit den Möglichkeiten eines Normalkinderheimes nicht mehr erreichbar. Der Umstand, dass sich die Gründe für die Verlegung in ein Spezialkinderheim nicht mehr abschließend aufklären lassen, wirkt sich zu Lasten der Betroffenen aus.
ee) Schließlich ist die Einweisung der Betroffenen in ein Spezialkinderheim auch nicht aufgrund generell-systematischer Menschenrechtsverletzungen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
Wie bereits ausgeführt, ist zwar davon auszugehen, dass es in allen Spezialkinderheimen der DDR - in unterschiedlicher Ausprägung - zu vielfachen Verstößen gegen die Menschenwürde der Kinder und Jugendlichen gekommen ist. Auch die Betroffene berichtet u. a. von harten Strafen wie (Dunkel-) Arrest und davon, dass ihre Beschwerden über Übergriffe durch andere Kinder von den Erziehern ignoriert oder sogar bestraft wurden.
Ferner ist davon auszugehen, dass den Mitgliedern der Jugendhilfeausschüsse - einschließlich der dort tätigen Laien - die gesetzlichen Grundlagen der Erziehung in einem solchen Heim bekannt gewesen sind. Dass sie auch Kenntnis von den den gesetzlichen Vorgaben zum Teil erheblich widersprechenden, die Menschenwürde der Betroffenen verletzenden Lebensbedingungen, der entwürdigenden Behandlung der dort Untergebrachten und dem physischen und psychischen Zwang, der auf sie ausgeübt wurde, hatten, erscheint dagegen fraglich, ist aber letztlich unerheblich (KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 4 Ws 47-48/17 REHA -).
Auch wenn das von den untergebrachten Kindern und Jugendlichen erlittene Unrecht der Aufarbeitung und Wiedergutmachung bedarf, kann dies nach der Gesetzessystematik nicht im Rahmen des (strafrechtlichen) Rehabilitierungsverfahrens erfolgen. Denn wie schon ausgeführt, ist Prüfungsgegenstand allein die behördliche Entscheidung, mit der die Unterbringung angeordnet worden ist. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich angesichts der - auch in den Expertisen dokumentierten - staatlichen Bemühungen, den bekannt gewordenen Missständen in den (Spezial-) Heimen entgegenzuwirken und das Fehlverhalten einzelner Pädagogen disziplinarisch zu verfolgen, und angesichts des Umstandes, dass die Zustände in den Heimen der alten Bundesländer in den 50er und 60er Jahren des 19. Jahrhunderts sich nicht wesentlich von denen in den Heimen der DDR-Jugendhilfe unterschieden, um den - wie es der Verfassungsgerichtshof Berlin formuliert - „typischen Ausdruck systematischen Unrechts“ oder sogar um „politisch gewolltes Unrecht“ (vgl. Laudien/Sachse, Expertise 2, S. 261) gehandelt hat. Denn es handelt sich dabei jedenfalls nicht um Maßnahmen von Behörden der DDR, die als sog. Systemunrecht einer Rehabilitierung nach den Vorschriften des StrRehaG zugänglich sind (KG aaO.).
cc) Auch die anschließende Unterbringung der Betroffenen im Jugendwerkhof Gerswalde und später in der Außenstelle Gr.-Fredenwalde ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verlegung erfolgte nach Ausschulung der Betroffenen aus der achten Klasse. Nach dem Recht der DDR (§ 1 Abs. 2 der Anordnung über die Durchführung von Aufgaben in den Jugendwerkhöfen vom 11. Dezember 1956 - GBI. DDR I, 1336) waren die Jugendwerkhöfe darauf ausgerichtet, die Jugendlichen in sog. Partnerschaftsbetrieben zu „qualifizierten Arbeitern“ zu entwickeln (KG, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA -, juris). Wie sich aus dem Bericht des Jugendwohnheims „Joliot Curie“ vom 8. Juli 1982 ergibt, ist die Betroffene noch „mit vielen charakterlichen Schwächen und weiterhin stark erziehungsbedürftig“ dort angekommen, nachdem ihre Entwicklung im Jugendwerkhof „durchaus nicht problemlos“ verlaufen sei. Damit ist die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG widerlegt. Die Unterbringung erfolgte, ungeachtet der damit einhergehenden Folgen, aus fürsorgerischen Gründen und lässt auch keinen groben Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot erkennen.
Im Übrigen wird auf die grundlegenden Ausführungen unter lit. c verwiesen, die hier entsprechend gelten. Das von der Betroffenen erlittene Leid ist einer Rehabilitierung nach dem StrRehaG nicht zugänglich.
dd) Entsprechend ist schließlich auch die erneute Unterbringung der Betroffenen im Jugendwerkhof Gerswalde ab dem 27. Oktober 1982 aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ausweislich des Berichtes des Jugendwohnheims „Joliot Curie“ vom 8. Juli 1982 konnte die Betroffene die ihr mit der Verlegung in ein Jugendwohnheim eingeräumte Bewährungschance nach anfänglich positiven Ansätzen nicht für sich nutzen. Unter den gelockerten Regeln eines Normalheimes habe sich erneut gezeigt, wie wenig gefestigt ihre Persönlichkeit sei. Die Betroffene habe sich gegen die Anordnungen der Erzieher aufgelehnt, die ihr übertragenen Aufgaben nicht erledigt und sei aufsässig, rechthaberisch, überheblich und fordernd aufgetreten. Es sei zu Diebstahlshandlungen, die sie hartnäckig geleugnet habe, und zu Gewalt gegenüber einem Mädchen der Gruppe gekommen. Ferner sei die Betroffene dem Heim unerlaubt fortgeblieben. Die erneute Unterbringung der Betroffenen in einem Jugendwerkhof war daher allein fürsorgerisch motiviert und stellt sich auch nicht als grob unverhältnismäßig dar.
Im Übrigen wird erneut auf die grundlegenden Ausführungen unter lit. c verwiesen, die hier entsprechend gelten.
2. Demgegenüber ist die Betroffene für ihre Unterbringung im Durchgangsheim Alt-Stralau zu rehabilitieren. Es besteht ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Anordnung der Unterbringung (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).
a) Nach dem glaubhaften Vorbringen der Betroffenen ist davon auszugehen, dass sie vor Einweisung in das Kinderheim „A. S. Makarenko“ in der Zeit vom 21. Dezember 1972 jedenfalls bis zum 8. Januar 1973 vorübergehend im Durchgangsheim Alt-Stralau untergebracht war. Wie der Kammer aus ihrer Praxis bekannt ist, wurden die Betroffenen ganz überwiegend zunächst in einem Durchgangsheim untergebracht, bis ein geeigneter Heimplatz zur Verfügung stand. Im vorliegenden Fall wurden die Betroffene und ihre Geschwister nach den Schilderungen ihrer Mutter in deren polizeilicher Vernehmung am 29. Juni 1982 in Obhut genommen, weil sie in Abwesenheit der Mutter die Wohnung verwüstet und mit Streichhölzern gespielt hatten und der Verdacht bestand, dass die Mutter nicht aus Westberlin zurückkehren würde.
b) Die auf Beschluss der Ministerkonferenz der Länder in der Sowjetischen Besatzungszone einheitlich eingeführten Durchgangsheime dienten der Unterbringung von sog. Ausreißern, der Verwahrung von Kindern und Jugendlichen, denen kriminelle Handlungen vorgeworfen wurden, sowie der Notunterkunft für Minderjährige, die schnell aus der Familie herausgenommen werden mussten. Insbesondere für die Letztgenannten bedeutete dies oftmals, dass sie gemeinsam mit beispielsweise gewaltbereiten Kindern und Jugendlichen untergebracht waren. Abgesehen davon wurden ab 1960 im Zuge der Vereinheitlichung der Durchgangsheime Sicherheitsbestimmungen eingeführt, die denen eines Gefängnisses entsprachen. Dazu gehörten u. a. die Abnahme sämtlichen persönlichen Besitzes einschließlich der Kleidung, die Kontrolle der Post, Einschluss in der Nacht, Verbot von Ausgang und Urlaub sowie Einrichtung von Isolierzimmern und mindestens zwei Arrestzellen. Darüber hinaus finden sich Berichte zahlreicher Inspektionen im Bundesarchiv, in denen offensichtlich unhaltbare Zustände bemängelt wurden (s. Bericht „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR“ S. 27 f.).
Zu der gefängnisartigen Ausstattung, den mangelhaften Zuständen und dem Ausschluss der Privatsphäre kamen - wie der Rehabilitierungskammer aus unzähligen Verfahren bekannt ist - entwürdigende Aufnahmerituale, eine unzureichende pädagogische und schulische Betreuung, (unzulässige) Strafen wie etwa Essensentzug und Übergriffe durch das Personal oder andere Untergebrachte hinzu:
Dass diese Missstände insbesondere auch im Durchgangsheim Alt-Stralau herrschten, ist der Kammer nicht nur aus zahlreichen Verfahren bekannt, sondern auch auf der im Jahre 2016 vor dem ehemaligen Heim zur Erinnerung an die Leiden der Untergebrachten errichteten Gedenktafel festgehalten.
Entsprechend schildert auch die Betroffene, dass sie nach einer sehr unfreundlichen Aufnahme allein in einem 4-Bett-Zimmer mit vergitterten Fenstern untergebracht worden sei, das sie nur einmal habe verlassen dürfen. An weitere Einzelheiten ihres Aufenthalts kann sie sich nicht erinnern, was schon angesichts ihres damaligen Alters von sechs Jahren nachvollziehbar ist.
c) Ob die Ausgestaltung des Heimalltages oder gar sämtliche Missstände in den Durchgangsheimen angesichts der diesen zugrunde liegenden speziellen Rechtsvorschriften (s. „Anordnung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Heimen der Jugendhilfe“ - Heimordnung vom 1. September 1969 [BGBI. DDR II, S. 555] und die auf dieser Grundlage ergangenen „Anweisung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Durchgangseinrichtungen der Jugendhilfe“ vom 15. September 1970) systematischen Charakter hatten oder in dieser Form gewollt und beabsichtigt waren (so LG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 41 BRH 14/17, juris), kann hier dahinstehen.
Jedenfalls war die Unterbringung der Betroffenen im Durchgangsheim Alt-Stralau grob unverhältnismäßig. Die Betroffene ist nach Aussage ihrer Mutter allein deshalb in einem Durchgangsheim untergebracht worden, weil sie und ihre Geschwister in Abwesenheit der Mutter mit Streichhölzern gespielt und die Wohnung verwüstet haben sollen und möglicherweise zunächst unklar gewesen ist, ob die Mutter aus Westberlin zurückkehren würde. Selbst wenn es tatsächlich notwendig gewesen sein sollte, die Betroffene und ihre Geschwister sofort aus der Familie zu nehmen, war es gleichwohl grob unverhältnismäßig, die erst sechsjährige Betroffene, die soweit ersichtlich weder schwer erziehbar noch gewaltbereit war und nach Trennung von ihrer Mutter der gesteigerten Fürsorge bedurft hätte, getrennt von ihren Geschwistern in einer gefängnisartigen Einrichtung, in der schwere Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung waren, unterzubringen.
Die Betroffene ist deshalb für die Dauer ihrer Unterbringung im Durchgangsheim Alt-Stralau zu rehabilitieren.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 14 StrRehaG). Die Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 StrRehG. Die Rehabilitierungskammer hat die notwendigen Auslagen der Betroffenen in den Rehabilitierungsverfahren der Landeskasse Berlin auferlegt. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung der Obergerichte und der durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts Berlin und die Gesetzesänderung aufgetretenen Rechtsfragen ist es nicht zu beanstanden, dass die Betroffene sich anwaltliche Unterstützung gesucht hat, und es ist unbillig, sie mit den dadurch entstandenen Kosten zu belasten.