Regressverzicht des Versicherers im Gewerberaummietverhältnis auch für Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Aushilfen des Mieters
BGB § 823; VVG §§ 81, 86
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Neben dem Gewerberaummieter sind auch dessen Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Aushilfskräfte und sonstige Personen, die eine besondere Nähe zum versicherten Mietobjekt aufweisen, in den Schutz der sog. versicherungsrechtlichen Lösung einbezogen und wie eine mitversicherte Person des Gebäudeversicherungsvertrages zu behandeln.
2. Der Rückgriff des Versicherers gegen den Mieter bzw. einen gleichgestellten Dritten ist wegen des mit der versicherungsrechtlichen Lösung verbundenen stillschweigenden Regressverzichts bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 2 VVG begrenzt, sofern der Versicherungsfall nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden VVG zu beurteilen ist.
3. Ein Quotenvorrecht des Vermieters (Versicherungsnehmers) bei Unterversicherung scheidet im Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung jedenfalls dann aus, wenn die Versicherungsleistung den bürgerlich-rechtlichen Schaden (Zeitwertschaden) abdeckt oder überschreitet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. steht gegen den Bekl. zu 2) dem Grunde nach zu einem Anteil von 40 % ein Anspruch auf Ersatz des bürgerlich-rechtlichen Schadens zu, den ihre Versicherungsnehmerin infolge des am 15. Oktober 2012 stattgefundenen Brandes des Gebäudes F. Straße 12a, b in W. erlitten und soweit ihn die Kl. reguliert hat (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB).
1. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB liegen vor.
a. Die von der Kl. regulierten Brandschäden im Gebäude ihrer Versicherungsnehmerin sind darauf zurückzuführen, dass es bei dem Ablassen von Benzin aus dem Tank des auf der Hebebühne des Bekl. zu 1) befindlichen Fahrzeuges des Streithelfers zu 1) infolge des Einsatzes einer Akkubohrmaschine als Zündinitial zu einer Entzündung des auslaufenden Benzins mit Ausbreitung des Brandes auf das Fahrzeug und Teile des Werkstattgebäudes kam. […]
d. Dem Bekl. zu 2) ist insoweit grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der unstreitig stattgefundene Akt des Betätigens eines Akkuschraubers bei dem Ablassen von Benzin in ein bereits teilweise mit Benzin befülltes Behältnis innerhalb einer Halle […] stellt einen Akt grober Fahrlässigkeit dar (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 4 ZB 14.1562 -, juris). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGHZ 10, 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 277 Rn. 5 m.w.N.). Berücksichtigungsfähig sind dabei auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände, etwa die Tatsache, ob es sich um einen Fachmann handelt oder nicht (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 536). Dass bei der in casu gewählten Vorgehensweise, nämlich dem Aufbohren eines Autotankes mittels eines Akkubohrers mit einem darunter liegenden Behältnis, welches bereits zum Teil mit Benzin gefüllt ist, innerhalb einer Halle ein Funkenflug mit folgender Entzündung des Benzin-Luftgemisches mit umfassender Brandentstehung hervorgerufen werden kann, stellt eine naheliegende Überlegung dar, die sich jedem durchschnittlich intelligenten Menschen aufdrängen musste. Selbst wenn der Bekl. zu 2) nicht selbst den Bohrer zum Einsatz gebracht hat, ist wegen des insoweit vorhandenen „Tatplanes“ das mangelnde Einschreiten bzw. Abhalten von der Tatplanverwirklichung wertungsmäßig gleichsam als Akt der groben Fahrlässigkeit zu qualifizieren.
Die Brandentwicklung war auch objektiv wie subjektiv vorhersehbar. Wie sich aus der persönlichen Anhörung des Bekl. zu 2) ergibt, war dieser früher „oft auf Montage“ und verbringt gegenwärtig viel Zeit in der Werkstatt des Bekl. zu 1), um Oldtimer zu reparieren. Hieraus folgt, dass er als fachkundige Person die Risiken und Gefahren eines solchen Vorgangs vollumfänglich abschätzen konnte. Nicht von Relevanz ist dabei, ob es sich bei dem eingesetzten Bohrer letztlich um einen aus der Werkstatt des Bekl. zu 1) oder um den privaten Bohrer des Streithelfers zu 1) handelte. Zwar hat der Bekl. zu 1) angegeben, in seiner Werkstatt nur über explosionsgeschützte Akkuschrauber zu verfügen. Jedoch hat sich der Bekl. zu 2) nicht zu seiner Entlastung auf diesen Umstand berufen, sondern im Gegenteil - persönlich angehört - erklärt, dass der Streithelfer zu 1) seinen (privaten) Akku-Bohrer geholt und hiermit gebohrt habe, obwohl aus seiner Sicht das Bohren eines größeren Loches „wegen des Funkenschlages absolut nicht machbar ist“. Für ihn war somit die Entstehung eines Funkenfluges bei Inbetriebnahme des Akku-Bohrers bzw. dessen Zündpotential vorhersehbar.
2. Der auf die Kl. übergegangene Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Bekl. zu 2) ist jedoch entsprechend § 81 Abs. 2 VVG in Höhe von 60 % zu kürzen.
Vorgenannte Vorschrift gewährt nach ihrer Neufassung im Zuge der VVG-Reform im Jahre 2008 dem Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nur noch das Recht zur Leistungskürzung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis. Auf eine Leistungsfreiheit im Sinne eines „Alles-oder-nichts“ kann sich der Versicherer nur noch bei Vorsatz des Versicherungsnehmers berufen. Die Neuregelungen des VVG kommen im vorliegenden Fall auch zur Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob der Versicherungsvertrag zwischen der Kl. und ihrer Versicherungsnehmerin bereits vor Inkrafttreten des neuen VVG am 1. Januar 2008 abgeschlossen wurde oder erst danach. Denn auch bei Altverträgen ist - unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 - ein Versicherungsfall auf der Grundlage des neuen VVG abzuwickeln, wenn dieser ab dem 1. Januar 2009 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 EGGVG). Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ist vorliegend der 15. Oktober 2012.
a. Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles seitens des Versicherungsnehmers. Nach Auffassung der Kammer ist der Bekl. zu 2) indes rechtlich so zu stellen wie ein Versicherungsnehmer. Dies folgt aus einer ergänzenden Auslegung des zwischen der Kl. und ihrer Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsvertrages.
aa. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass ein Mieter, der einen Brand oder Leitungswasserschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, regelmäßig von einem Rückgriff des Gebäudeversicherers geschützt ist. Denn dem Gebäudeversicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (Vermieter) lässt sich bei ergänzender Auslegung ein entsprechender konkludenter Regressverzicht des Versicherers entnehmen (sog. versicherungsrechtliche Lösung, s. BGH, VersR 2001, 94; jüngst bestätigt durch BGH, NJW 2006, 3712; VersR 2006, 1530; NJW 2015, 699). Diese auch vorliegend zugrunde zu legende Auslegung beruht auf dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers. Ihm ist als Vermieter daran gelegen, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (BGH NJW 2001, 1353, 1354). Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung aber schon dadurch erheblich belastet, dass den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen (s. BGH NJW 2001, 1353). Eine weitere Störung des Mietverhältnisses droht in wirtschaftlicher Hinsicht, sofern sich der Regress nachteilig auf die Solvenz des Mieters auswirken sollte. Ferner erscheint es auch aus Sicht des Mieters nicht nachvollziehbar, ungeachtet des Vorwurfs leichter Fahrlässigkeit und trotz Versicherung des Gebäudes einem Regress des Versicherers ausgesetzt zu sein, während sich der Versicherer bei einem das Objekt selbst nutzenden Eigentümer in einem solchen Falle einfacher Fahrlässigkeit wegen § 81 VVG nicht auf Leistungsfreiheit berufen könnte. Dieser Wertungswiderspruch wird umso deutlicher, als es regelmäßig der Mieter ist, der (anteilig) die Kosten der Versicherung trägt und daher berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass ihm der Versicherungsschutz zugute kommt (vgl. BGH, VersR 2005, 498). Ohne Belang ist hierbei, ob die Versicherungsprämie ausdrücklich über die Nebenkosten umgelegt oder in die Hauptmiete eingerechnet wird (BGH, NJW 2006, 3707, 3710; Piepenbrock, VersR 2008, 319; Wietz/Streyl, WM 2015, 131, 132).
Diese zur Wohnraummiete entwickelten vorstehenden Grundsätze gelten für die gewerbliche Miete gleichermaßen (BGH, NJW-RR 2002, 1243) und kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Mieter seinerseits eine den Schaden abdeckende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGH, NJW 2006, 3712, 3713). Eine Berücksichtigung letzteren Umstandes scheitert schon daran, dass es bei Abschluss des Versicherungsvertrages unbekannt ist, ob der Mieter im Zeitpunkt der Schadenszufügung haftpflichtversichert sein wird (OLG Naumburg, NJOZ 2005, 4014, 418). Zudem würde andernfalls jener Mieter, der - möglicherweise entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Vermieter - keine oder eine nicht ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, bevorzugt (OLG Stuttgart, NJOZ 2004, 1120, 1122). Außerdem gelten diese Grundsätze nicht nur für mietvertragliche Schadensersatzansprüche, sondern auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (vgl. BGH, NJW 1996, 715; OLG Düsseldorf, WuM 2002, 489, 491). Die Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Lösung privilegiert im Ansatz zunächst nur den Mieter (vorliegend den Bekl. zu 1), der (versicherungs-) rechtlich im Ergebnis so zu stellen ist, als wäre er selbst eine mitversicherte Person (BGH, NJW 2006, 3712, 3714; BGH, NJW 2015, 699).
bb. Diese gerade auch im Interesse des Vermieters als Versicherungsnehmer anzunehmende privilegierte Stellung des Mieters darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass er faktisch und entgegen der Intention der versicherungsrechtlichen Lösung über den Rückgriff oder die Haftung ihm nahe stehender Dritter belastet wird. Vielmehr sind nach Auffassung der Kammer auch solche dem Mieter nahestehende Personen, die nach den übereinstimmenden Vorstellungen des Vermieters und Mieters mit der versicherten Sache in Berührung kommen sollen, und bei denen der Vermieter als Versicherungsnehmer davon ausgehen musste, dass der Mieter ihnen für den Versicherer erkennbar und berechtigterweise ebenfalls den Schutz des Regressverzichts zugutekommen lassen will, in den Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung einzubeziehen (s. noch auf der Grundlage der haftungsrechtlichen Lösung OLG Hamm, MDR 2001, 275; Schwickert, VersR 2001, 1088).
Das betrifft bei Wohnraummietverhältnissen jedenfalls die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, in erster Linie also Angehörige. Im Gewerbemietverhältnis ist der Kreis der in den Regressverzicht einzubeziehenden Personen auf Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen zu erstrecken, bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seines Versicherers ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (OLG Hamm, MDR 2001, 275; Schwickert, VersR 2001, 1088).
Einen Anhaltspunkt für den Kreis des einzubeziehenden Personenkreises bietet dabei auch die Reichweite des Schutzbereichs des Mietvertrages (Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133). Von einer Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) auszugehen, wenn der Schuldner bei Vertragsschluss die Leistungsnähe des Dritten und das Einbeziehungsinteresse des Gläubigers erkennen kann und der Dritte in gleicher Weise wie der Gläubiger schutzbedürftig ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 74. Aufl. 2015, § 328 Rn. 14 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2006 - I-24 U 63/05, 24 U 63/05 -, Rn. 33, juris). Umfasst sind danach bei Mietverhältnissen neben den Angehörigen des Mieters in der Regel auch Mitglieder von Wohngemeinschaften, Mitarbeiter und Arbeitnehmer des Mieters (BGH, NJW 1978, 883; OLG Frankfurt, ZMR 2008, 787). Nicht in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen werden indes Personen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie gelegentliche Besucher, Gäste, Lieferanten, Handwerker und Kunden (Staudinger/Rainer, BGB, 2009, § 328, Rn. 201). Dem Dritten stehen aufgrund der Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages nicht nur eigene Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter zu. Vielmehr kommt auch umgekehrt bei einer Inanspruchnahme des Dritten durch den Vermieter eine Übertragung vertraglicher Haftungsbeschränkungen auf diesen in Betracht (vgl. für den Fall eines Erfüllungsgehilfen als einbezogenen Dritten BGH, MDR 2010, 317, 318).
Zwar geht es vorliegend nicht um die Erweiterung einer vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkung auf Dritte bzw. um eine Auslegung des Mietvertrages, sondern um eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages. Doch lässt auch der Versicherungsvertrag eine Auslegung dahingehend zu, den teilweisen Regressverzicht - freilich im begrenzten Umfang - auf Dritte zu erstrecken. Da der Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge im Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt ist, hat die Auslegung solcher Verträge nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss (BGH, VersR 2005, 1565, 1570). Einen Anhaltspunkt für das berechtigte Regressinteresse des Versicherers bietet dabei § 86 Abs. 3 VVG (Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133). Nach dieser Vorschrift ist im Interesse des Versicherungsnehmers ein Regress zulasten von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme greift nur bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine mittelbare Belastung des Versicherungsnehmers infolge der Legalzession des § 86 Abs. 1 VVG zu vermeiden (vgl. nur BGH VersR 2008, 634; Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 86 Rn. 85 m.w.N.). Überdies soll dadurch dem Interesse des Versicherungsnehmers an der Erhaltung des Gemeinschaftsfriedens Rechnung getragen werden (BGHZ 41, 79; OLG Hamm NJW-RR 2006, 104). Ob im Einzelfall der Versicherungsnehmer tatsächlich belastet wird, ist dabei gleichgültig; das Gesetz unterstellt vielmehr in typisierender Betrachtungsweise eine Belastung des Versicherungsnehmers. Behandelt man den Mieter über die Grundsätze des konkludenten Regressverzichts faktisch wie einen Versicherungsnehmer, erscheint es konsequent, die in § 86 Abs. 3 VVG enthaltende Wertung auch auf diesen zu übertragen. Dafür spricht überdies, dass eine Belastung des engen Verhältnisses zwischen Mieter und Dritten zugleich Einfluss auf die Beziehung zwischen Vermieter und Mieter hat, welche gerade durch die Annahme des Regressverzichts geschützt werden soll (Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133). Eine hierbei zum Teil vertretene analoge Anwendung vorgenannter Vorschrift auf den Mieter (so i. E. Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 196; VersR 1994, 893, 897) erscheint trotz vergleichbarer Interessenlage zu weitgehend, da dies zu dem kuriosen Ergebnis führen würde, dass der Familienangehörige sogar bei grob fahrlässigem Verhalten gegen den Regress des Versicherers geschützt wäre, während der Rückgriff beim Mieter dann schon möglich wäre (vgl. die Kritik bei Schwickert, VersR 2001, 1088). Sachgerecht erscheint es vielmehr, die in § 86 Abs. 3 VVG genannten Personen gleichsam in den Regressverzicht einzubeziehen.
Der Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ des § 86 Abs. 3 VVG lässt ein Regressprivileg indes denklogisch nur bei Wohnraum zu. Eine vergleichbare Interessenlage besteht aber auch, sofern der Versicherungsnehmer bzw. der wie ein solcher zu behandelnde Mieter das versicherte Gebäude gewerblich nutzt. Es ist kein Grund ersichtlich, den privaten Mieter gegenüber einem gewerblichen Mieter zu privilegieren. Vielmehr finden gerade auch die Grundsätze zum konkludenten Regressverzicht gleichermaßen auf die Wohnraum- wie Gewerbemiete Anwendung (BGH, NJW-RR 2002, 1243 VVG). Eine mittelbare Belastung, vor welcher das Regressprivileg des § 86 Abs. 3 schützen soll, kommt hier insbesondere in Betracht, wenn in das Gewerbe oder die Nutzung des Gewerbeobjektes einbezogene Dritte den Versicherungsfall herbeiführen, die im Falle ihrer Inanspruchnahme einen Freistellungs- oder sonst Ausgleichsanspruch gegen den Versicherungsnehmer/Mieter haben, was sich auch in dem wirtschaftlichen Verhältnis des Mieters zum Vermieter niederschlagen würde. Zu denken ist hier insbesondere an Mitarbeiter oder mitarbeiterähnliche Personen des gewerblichen Mieters (s. auch Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133). Der gewerbliche Mieter hat ein auch dem Vermieter erkennbares Interesse daran, diese das versicherte Objekt mitnutzenden Personen von dem Regressverzicht profitieren zu lassen.
Für eine Übertragung der Grundsätze des Regressverzichts auf Mitarbeiter des Mieters spricht dabei auch, dass eine im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und geschädigtem Dritten bestehende Haftungsbeschränkung Schutzwirkung zugunsten des Arbeitnehmers entfaltet. Entsprechendes gilt für einen bloßen Erfüllungsgehilfen, soweit dieser in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist (vgl. BGH, MDR 2010, 317, 318). Dies ist sachgerecht, da ansonsten die Haftungsbeschränkung wegen des (vom geschädigten Dritten pfändbaren) Freistellungs-/Ausgleichsanspruchs leer liefe. Auch dieser freilich haftungsbezogene Gedanke muss bei der Auslegung des Versicherungsvertrages Berücksichtigung finden, da sich der konkludente Regressverzicht für den Mieter im Verhältnis zum Versicherer faktisch so auswirkt wie eine Haftungsbegrenzung gegenüber dem Versicherer im Rahmen dessen Regressanspruchs.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner die in § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG enthaltene Regelung (Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 134). Danach wird die Betriebshaftpflichtversicherung, die ggf. auch Deckungsschutz für Gebäudeschäden umfasst, auf Personen erstreckt, die durch Dienst- oder Arbeitsverhältnis an das Unternehmen gebunden sind. Zu dem Kreis der Mitversicherten zählen nach dem Sinn und Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung neben Arbeitnehmern auch solche Personen, die - auch ohne Dienst- oder Arbeitsvertrag - mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers für sein Unternehmen tätig sind und seinen Weisungen unterliegen (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, 102, Rn. 20). Hierzu zählen etwa Aushilfskräfte sowie unentgeltlich mithelfende Familienangehörige.
Weitere Anhaltspunkte für die Reichweite in den Versicherungsschutz einzubeziehender Dritter gewährt § 89 VVG. Danach wird sogar der Sachwert dritter Personen mitversichert, wozu neben in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch solche zählen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Versicherungsnehmer stehen.
cc. Unter Zugrundelegung vorgenannter Wertungen, insbesondere der des § 86 Abs. 3 VVG, ist der in den konkludenten Regressverzicht einzubeziehende Personenkreis bei Wohnraummietverhältnissen auf die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mieter lebenden Personen, in erster Linie also Angehörige, zu beziehen und in dem hier interessierenden Zusammenhang eines Gewerbemietverhältnisses auf Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen zu erstrecken, die eine besondere Nähe zum versicherten (Miet-) Objekt aufweisen, und bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seines Versicherers ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (s. auch OLG Hamm, MDR 2001, 275 f.; Schwickert, VersR 2001, 1088; bezogen auf Angestellte Schmid, MietRB 2015, 178, 180; ders., Handbuch d. Mietnebenkosten, 14. Aufl. 2014, Rn. 8282; für eine Einbeziehung Dritter auch Armbrüster, VersR 1994, 893; Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133). Zu denken ist hierbei zum einen an die Mietsache nicht nur vorübergehend mitnutzende Mitarbeiter oder Aushilfskräfte des Mieters, bei denen eine Verschuldenszurechnung über § 278 BGB bzw. ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB in Betracht kommt, zum anderen an (gewerbliche) Untermieter oder Personen, denen die versicherte (Miet-) Sache zum (Mit-) Gebrauch überlassen wird, und bei denen eine Verschuldenszurechnung über § 278 BGB oder § 540 Abs. 2 BGB in Betracht kommt (bejahend für Untermieter: OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 1816; bejahend für Personen, die die versicherte Sache unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen, BGH, NJW 2006, 3711, 3712).
dd. Einer Erweiterung des Regressverzichts auf vorgenannte Personen stehen keine berechtigten Interessen des Vermieters entgegen. Zu bedenken ist vielmehr, dass der Gebäudeversicherer ein konkretes Risiko versichert, für das er eine bestimmte Prämie erhält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vorher darüber informieren (BGH, NJW 2006, 3707, 3710). Er kann sich Aufklärung darüber verschaffen, ob Gebäude oder Wohnungen vermietet sind. Im Hinblick auf den vorliegenden Hallenkomplex ergibt sich schon von selbst, dass dieser an einen Gewerbetreibenden vermietet oder verpachtet wird, der i.d.R. auch Mitarbeiter beschäftigt. Der Versicherer ist in der Lage, eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle Regressausfälle wegen des Regressverzichts einkalkulieren (BGH, NJW 2006, 3707, 3710). Hiergegen lässt sich auch ein vermeintliches Missverhältnis zwischen Prämienbelastung und Regressverzicht nicht überzeugend anführen. Der Gebäudeversicherer ist dem Regressverzicht nicht zwangsläufig ausgeliefert, denn er könnte versuchen, Haftungsbegrenzungen zu vereinbaren und so die „Einbeziehung“ des Mieters und/oder Dritter in den Versicherungsvertrag auszuschließen (Piepenbrock, VersR 2008, 319, 320).
ee. Unter Zugrundelegung vorgenannter Wertungen ist auch der Bekl. zu 2) in den vom konkludenten Regressverzicht umfassten Personenkreis einzubeziehen. Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahmen und der persönlichen Anhörung der Bekl. zu der Überzeugung gelangt, dass der Bekl. zu 2) jedenfalls als Aushilfskraft für den Bekl. zu 1) fungiert und als solcher gegenüber Kunden auftritt, indem er sich regelmäßig in der Werkstatt aufhält und hierbei Aufträge entgegennimmt, Telefonate führt und den Bekl. zu 1) im Falle dessen Abwesenheit vertritt und ihm im Gegenzug gestattet wird, die Werkstatt auch für private Reparaturen mitzubenutzen.
Zwar hat der Bekl. zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 29. August 2014 angegeben, der Bekl. zu 2) sei lediglich manchmal in der Werkstatt, um für eigene Rechnung an Autos rumzuschrauben, ohne für ihn in irgendeiner Form tätig zu sein. Demgegenüber hat der Bekl. zu 2) angegeben, bei Engpässen des Bekl. zu 1) in der Werkstatt auszuhelfen. Zudem hat die Zeugin W. ausgesagt, der Bekl. zu 2) sei immer in der Werkstatt und arbeite dort. Zwar gab sie zugleich an, sich ihrerseits nur ca. einmal im Jahr in der Werkstatt aufzuhalten, doch sei jedes Mal der Bekl. zu 2) zugegen gewesen. Hierbei habe sie den Eindruck gehabt, dass sich dieser nicht nur in seiner Freizeit dort aufhalte, sondern auch dort arbeite. Dies entsprach auch der Wahrnehmung des Zeugen Kü. Er hat angegeben, den Bekl. zu 2) des Öfteren in der Werkstatt gesehen zu haben. Der Bekl. zu 2) sei bereits seit einigen Jahren für den Bekl. zu 1) tätig, wobei er nicht sagen könne, ob insoweit ein (formales) Angestelltenverhältnis bestehe oder nicht. Die Kammer sieht keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen vorgenannter Zeugen zu zweifeln. Beide stehen nicht im Lager einer der Parteien und haben kein Eigeninteresse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits. Sie haben offen und unbefangen ausgesagt, ohne Nachfragen auszuweichen und sich in Widersprüche zu verwickeln. Als neutrale Zeugen besitzen ihre Aussagen größere Überzeugungskraft gegenüber den Angaben der Bekl. Bestärkt wird der Eindruck vorgenannter Zeugen auch durch die Aussage der Zeugin B. Diese hat bekundet, der Bekl. zu 2) mache die Stellvertretung für den Bekl. zu 1) und helfe dort aus, wenn Letzterer nicht zugegen sei. Er sei ungefähr drei- bis viermal die Woche für einige Stunden in der Werkstatt. Als Gegenleistung dürfe er privat Fahrzeuge in der Werkstatt reparieren. Schließlich hat auch der Streithelfer zu 1) im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge angegeben, der Bekl. zu 2) sei regelmäßig in der Werkstatt gewesen und ihm - auch am Tag des Brandes - als Mitarbeiter des Bekl. zu 2) vorgekommen.
Als eine sich regelmäßig in der Werkstatthalle aufhaltende Person, die für den Bekl. zu 1) jedenfalls Hilfstätigkeiten verrichtet, diesen in der Abwesenheit vertritt und im Gegenzug die Räumlichkeiten auch für private Arbeiten nutzen kann, weist der Bekl. zu 2) ein besonderes Näheverhältnis zum Bekl. zu 1) und dessen mit dem Versicherungsnehmer bestehenden Mietverhältnis auf. Er kommt mit der versicherten Sache gleichsam in Berührung. Bereits aus dem Umstand, dass der Bekl. zu 1) die Werkstatt - auch am Tag des Brandgeschehens - mitbenutzte und überdies während dessen Abwesenheit auf die Werkstatt „aufpasste“, folgt, dass dieser mit Blick auf das Mietverhältnis als Erfüllungsgehilfe des Bekl. zu 1) im Sinne von § 278 BGB zu qualifizieren ist und im Falle einer Inanspruchnahme (durch den Versicherer/Vermieter) einen möglichen Ausgleichsanspruch gegen den Bekl. zu 1) nach § 426 BGB hat.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird. Eine Weisungsabhängigkeit ist - anders als bei § 831 BGB - nicht erforderlich. Gleichgültig ist zudem die Art der zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson bestehenden rechtlichen Beziehung (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 278 Rn. 7 m.w.N.). Sie kann auch in einer rein tatsächlichen Zusammenarbeit bestehen (BGH NJW 1985, 915). Für das Miet- und Pachtrecht ist anerkannt, dass der Mieter oder Pächter im Rahmen seiner Obhuts- und Sorgfaltspflicht sich das Verhalten derjenigen zurechnen lassen muss, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen (BGH, NJW 1991, 1750, 1752; 2010, 2341), wie etwa ein Angestellter oder ein Dritter, dem er die Sache zur (Mit-) Benutzung überlassen hat (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1142). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bekl. zu 1) hat dem Bekl. zu 2) bereits seit einigen Jahren die Halle zur Mitbenutzung überlassen und ihm diese bei Abwesenheit anvertraut. Das war auch am Tag des streitgegenständlichen Brandes der Fall. Der Bekl. zu 2) war somit in Ansehung der bezüglich des versicherten Objektes gegenüber der Versicherungsnehmerin als Vermieterin bestehenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten im Pflichtenkreis des Bekl. zu 1) tätig.
b. Da die Grundsätze des konkludenten Regressverzichts sonach auf den Bekl. zu 2) Anwendung finden, war der streitgegenständliche Regressanspruch der Kl. entsprechend § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen. Zwar ist die versicherungsrechtliche Lösung zum Schutze des Mieters vor einer Inanspruchnahme bei einfach fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles entwickelt worden, während der Mieter bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uneingeschränkt regresspflichtig sein sollte. Doch ist es folgerichtig, wenn früher die Grenzen des Mieterschutzes in der Gebäudeversicherung des Vermieters an § 61 VVG a. F. festgemacht wurden, jetzt von § 81 VVG mit seiner Quotierung bei grober Fahrlässigkeit des Mieters auszugehen (so auch Schirmer, VersR 2011, 289, 290; Armbrüster, VersR 2010, 1016, 1017; Stiegel, VersR 2010, 1494, 1497 f.; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10 ff.; Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 132). Dies entspricht dem Verständnis des Regressverzichts als minderer Form der Mitversicherung: keine eigenen Ansprüche des Mieters gegen den Gebäudeversicherer, aber ein entsprechendes Schutzniveau. Der Mieter soll materiell so behandelt werden wie eine mitversicherte Person (BGH, NJW 2006, 3712, 3714).
c. Die weiteren Voraussetzungen für eine Quotelung nach § 81 Abs. 2 VVG liegen vor, da der Bekl. zu 2) den Versicherungsfall entsprechend den obigen Darlegungen grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Anspruch der Kl. ist sonach in einem der Schwere des Verschuldens des Bekl. zu 2) entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die Kürzung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers hat dabei unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen (OLG Hamm, NJW 2011, 85, 87). Bereits aus der Formulierung „der Versicherer ist berechtigt“ folgt, dass trotz grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles grundsätzlich eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht und es diesem obliegt, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die das Maß seiner Leistungseinschränkung begründen (s. auch LG Trier, Urteil vom 3. Februar 2010 - 4 O 241/09 -, Rn. 22, juris; Rixecker, ZfSch 2007, 265). Entscheidend sind die - auch für das Ob der groben Fahrlässigkeit maßgeblichen - Kriterien der objektiven Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Eintritts des Versicherungsfalls sowie die subjektive Vorwerfbarkeit. Bei großer Nähe zur einfachen Fahrlässigkeit kommt nur eine geringe Kürzung in Betracht; gegebenenfalls kann die Leistungspflicht auch vollständig bestehen bleiben. Bei einem besonders hohen Maß an grober Fahrlässigkeit kann der Anspruch auf Null gekürzt werden (BGH, NJW 2011, 3299, 3302). Geboten erscheint dabei ein Vorgehen in Schritten zu 10 %, um den Besonderheiten eines jeden Einzelfalls gerecht zu werden (so auch OLG Hamm, NJW 2011, 85, 87; LG Trier, Urteil vom 3. Februar 2010 - 4 O 241/09 -, Rn. 22, juris). Ein solches Vorgehen entspricht auch im Bereich des Mitverschuldens nach § 254 BGB gängiger Praxis. Aus denselben Gründen ist von einem Standard-Einstiegswert abzusehen (so auch LG Trier, Urteil vom 3. Februar 2010 - 4 O 241/09 -, juris; LG Münster, Urteil vom 20. August 2009 - 15 O 141/09 -, juris).
Übertragen auf die hier gegebene Konstellation des Regresses des Versicherers und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkludenten Regressverzichts bedeutet dies, dass der Versicherer nur so weit Regress verlangen kann, wie nicht die Schwere des Verschuldens des wie ein Versicherungsnehmer zu behandelnden Dritten eine Kürzung des Rückgriffsanspruchs gebietet. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sowie der Umstände des vorliegenden Falles hält die Kammer eine Kürzung des auf die Kl. übergegangenen Anspruchs gegen den Bekl. zu 2) um 60 % auf 40 % für angemessen.
Zu Lasten des Bekl. zu 2) fiel hierbei ins Gewicht, dass er die Gefahr des Funkenfluges bei Einsatz des Bohrers nach eigenen Angaben erkannte und es gleichwohl zu einer Umsetzung dieses „Planes“ kam bzw. er den Streithelfer zu 1) jedenfalls hiervon nicht aktiv abhielt. Zu berücksichtigen war überdies, dass der Bekl. zu 2), obschon er sich im Kfz-Bereich auskannte, bei dem per se gefahrträchtigen Vorgang des offenen Benzinablassens mittels hierzu nicht vorgesehener Werkzeuge keinerlei Vorsichtsmaßnahmen bei Ablassen des Benzins traf. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass bei einer Entzündung des Benzins mit einem Übergreifen des Feuers auf die Werkstatt insgesamt gerechnet werden musste, was mit Gefahren für Leib und Leben der sich im Nahbereich der Werkstatt aufhaltenden Personen verbunden ist bzw. verbunden war.
Zugunsten des Bekl. zu 2) war indes zu würdigen, dass nicht zur Überzeugung der Kammer gelangt ist, dass dieser selbst den Bohrer zum Einsatz brachte. Ihm war vielmehr als schuldhaftes Verhalten anzulasten, nach Eröffnung einer Gefahrenquelle seine Pflicht zur Abwendung der aus dem Einsatz des Bohrers folgenden Gefahren für Rechtsgüter Dritter verletzt zu haben. Zudem geht die Kammer davon aus, dass der Bekl. zu 2) von dem Streithelfer zu 1) zu dem Ablassen des Benzins in der Werkstatt überredet wurde und Letzterer ihn zu einem zügigen Handeln angehalten hat, was ein umsichtiges und überlegtes Vorgehen erschwert haben dürfte. Die Kammer folgt insoweit der Aussage der Zeugin W. Diese hat angegeben, der Streithelfer zu 1) habe es sehr eilig gehabt und sei hektisch gewesen. Ferner habe sie das Gefühl gehabt, dass der Bekl. zu 2) dies (das Verbringen des Autos in die Werkstatt zwecks Benzinablassens) nicht so wollte (s. S. 7 des Sitzungsprotokolls vom 27. Juni 2014). Auch wenn das Aufbohren des Tanks nach Auffassung der Kammer letztlich dem gemeinsam Vorhaben des Bekl. zu 2) und des Streithelfers zu 1) entsprach, wertet die Kammer dieses als ein unüberlegtes und vorschnelles Handeln, das in der unteren Hälfte des Quotenbereichs anzusiedeln ist. Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einstufung der Schwere des Verschuldens mit 40 % und damit eine Kürzung des Regressanspruchs der Kl. um 60 % für angemessen. […]
Das entspricht auch dem Ziel der versicherungsrechtlichen Lösung, das Mietverhältnis möglichst frei von Regressstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter zu halten, weshalb der Vermieter verpflichtet ist, vorrangig seine Versicherung und nicht den Mieter in Anspruch zu nehmen (BGH VersR 2005, 498). […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verursacht ein Mieter leicht fahrlässig einen Brand- oder Wasserschaden, scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Rückgriff des Gebäudeversicherers regelmäßig aus, im Bereich der Wohnraummiete auch gegen die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Nach Auffassung des LG Krefeld soll sich der Regressverzicht gegenüber dem Gewerbemieter auch auf Mitarbeiter und mitarbeiterähnliche Personen erstrecken.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagt zu 1) betrieb in einer von ihm gepachteten Halle eine Kfz-Werkstatt, in der sein Freund – der Beklagte zu 2) – öfter Reparaturarbeiten an Fahrzeugen vornahm.
Weil das Ablassen von Benzin aus einem zu verschrottenden Fahrzeug zu lange dauerte, entschied sich der Beklagte zu 2) in Übereinstimmung mit dem Halter des Fahrzeugs zum Einsatz eines Akkubohrers, mit dem das zuvor in den Tank geschlagene Loch erweitert werden sollte. Bei der Betätigung des Bohrers kam es zu einem Funkenschlag, wodurch das auslaufende Benzin, sodann das Fahrzeug und schließlich die gesamte Halle Feuer fingen, so dass ein Brandschaden von über 120.000 € entstand.
Die Klägerin regulierte gegenüber der Vermieterin den Schaden unter Berücksichtigung einer Unterversicherung in Höhe von rd. 101.000 € und verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz in dieser Höhe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Krefeld stellte dem Grunde nach durch Teilurteil eine Haftung des Beklagten zu 2) zu 40 % an dem entstandenen Schaden fest.
Mit dem Einsatz eines Akkubohrers habe der Beklagte zu 2) den Schaden zwar grob fahrlässig verursacht. Der Schadensersatzanspruch sei jedoch entsprechend § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen, weil auch zugunsten des Beklagten zu 2) von einem konkludenten Regressverzicht auszugehen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) jedenfalls als Aushilfskraft für den Beklagten zu 1) tätig gewesen sei und deshalb den Regressverzicht in Anspruch nehmen könne. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des zur Schädigung führenden Handelns sei von einer Schwere des Verschuldens von 40 % auszugehen.