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Regreßanspruch gegen Rechtsanwalt wg. Räumungsklageerhebung bei falschem Gericht

OLG DüsseldorfI-10 U 50/0414.10.2004GE 2005, 362

BGB §§ 611, 675, 278, 276, 249

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Erhebt der Rechtsanwalt eine den Wert von 5.000 E übersteigende Räumungsklage bei dem gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich unzuständigen Amtsgericht, verstößt er hiermit gegen den Grundsatz des sichersten Weges.

2. Für einen dem Vermieter durch die hierdurch bedingte Verzögerung entstandenen Vermögensschaden (hier: Mietausfall für fünfeinhalb Monate; Anwaltshonorar), hat der Rechtsanwalt gemäß § 249 BGB einzustehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die Bekl. der Kl. wegen schuldhafter Verletzung ihrer anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz haftet, §§ 611, 675, 278, 276, 249 BGB. Mit der Einreichung der den Wert von 5.000 E übersteigenden Räumungsklage bei dem gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich unzuständigen Amtsgericht Düsseldorf hat die Bekl. gegen den Grundsatz des sichersten Weges verstoßen. Dieser verpflichtet den Anwalt von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten der Prozeßführung diejenige auszuwählen, die für seinen Auftraggeber mit höherer Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führt. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Bekl. sich nicht darauf verlassen, daß die ehemalige Mieterin sich rügelos auf die wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts unzulässige Räumungsklage einlassen würde, sondern sie bzw. ihre freie Mitarbeiterin, für deren Verschulden die Bekl. gemäß § 278 BGB haftet, hätte die Klage von vornherein bei dem gemäß § 71 GVG zuständigen Landgericht Düsseldorf einreichen müssen. Für den der Kl. durch die hierdurch bedingte Verzögerung entstandenen Vermögensschaden hat die Bekl. einzustehen.

Gemäß § 249 BGB kann die Kl. Ersatz ihres Mietausfallschadens für insgesamt 5 1/2 Monate in Höhe von 6.050,00 E (= 5 1/2 x 1.100,00 E ohne Nebenkostenvorauszahlungen) verlangen. Darüber hinaus ist die Bekl. gemäß §§ 628, 347 BGB a. F. wegen der von ihr zu vertretenden Mandatskündigung zur Rückzahlung des in Höhe von 700,47 E erhaltenen Vorschusses verpflichtet.

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietprozesse müssen nach § 29 a ZPO immer am Ort der Mietsache geführt werden. Das betrifft allerdings nur die örtliche, nicht die sachliche Zuständigkeit (Amtsgericht oder Landgericht). Hierfür ist, wenn es sich nicht um Wohnraum handelt, die Höhe des Streitwerts maßgeblich. Bei einem 5.000 € übersteigenden Wert ist das Landgericht sachlich zuständig. Ein Rechtsanwalt, der das nicht beachtet, kann sich schadenersatzpflichtig machen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Anwalt hatte die Klage auf Räumung von Geschäftsraum beim sachlich unzuständigen Amtsgericht eingereicht. Später verteidigte er sich damit, daß er auf eine rügelose Einlassung der Gegenseite gehofft habe. Die Vermieterin kündigte das Mandatsverhältnis und verlangte Schadensersatz für Mietausfälle. Dazu verlangte sie Rückzahlung des Honorarzuschusses.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 14. Oktober 2004 gab das OLG Düsseldorf der Klage statt und verwies darauf, daß der Anwalt die Klage gleich beim sachlich zuständigen Landgericht hätte einreichen müssen. Indem er das nicht tat, habe er gegen den Grundsatz des sichersten Weges verstoßen, wonach ein Anwalt verpflichtet ist, von mehreren Möglichkeiten der Prozeßführung diejenige auszuwählen, die am erfolgversprechendsten ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine rügelose Einlassung, die also die fehlende örtliche Zuständigkeit heilt, kommt nach § 39 ZPO nur dann in Betracht, wenn (beim Amtsgericht) der Beklagte ausdrücklich vom Gericht darauf hingewiesen wurde und in der Hauptsache mündlich verhandelt wird. Ein Versäumnisurteil gegen den nicht erschienenen Beklagten ist damit ausgeschlossen.