Regress gegen Rechtsanwalt
BGB § 280 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Regress gegen Rechtsanwalt; Einfluss der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung auf Haftung des Anwalts; Beschädigung des Dielenfußbodens
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu den Voraussetzungen der Haftung des Rechtsanwalts.
2. Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift der Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten, bei vollständiger Risikobelehrung, den Prozess nicht geführt zu haben, nicht ein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. ist unbegründet.
Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kl. aus eigenem und aus abgetretenem Recht gegen die Bekl. wegen Anwaltsverschuldens im Ergebnis zu Recht verneint.
1. Der Kl. steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die beklagten Rechtsanwälte wegen Beschädigung des Dielenfußbodens gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Kl. den gegen die Mieter T. und C. v. W. der Wohnung S. in B. geführten Vorprozess vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Az. 17 C 40/10 - auf Schadensersatz wegen Verletzung von mietvertraglichen Nebenpflichten gewonnen hätte. Soweit erstinstanzlich auch ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen der Bekl. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangt worden ist, wird ein solcher in der Berufungsinstanz - mit Ausnahme hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses (hierzu unter Abschnitt 2.) - nicht mehr weiterverfolgt.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.12.1997 - VIII ZR 235/96 - NJW 1998,1860 - Tz. 32 m.w.N.) ist die Kl. so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten der Bekl. stünde. Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden trägt der Mandant die Beweislast. Einen erstattungsfähigen Schaden hat der Mandant in der Regel dann erlitten, wenn er einen Prozess verloren hat, den er bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte. Für diese hypothetische Beurteilung ist maßgeblich, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem Regressanspruch befasst ist, richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet und von diesem aufgeklärt worden wäre. Die Beweislastregeln des Vorverfahrens gelten grundsätzlich auch für den Regressprozess (BGH, Urteil vom 18.11.1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, Tz. 33; BGH, Urteil vom 27.1.2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000,1572, Tz. 31 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet, dass die Kl. im vorliegenden Prozess die Tatsachen darlegen und beweisen muss, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Mieter ergeben würde. Demgegenüber haben die Bekl. die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände zur Abwehr dieses Anspruchs, also die Tatsachen, die die Mieter in dem gegen sie gerichteten Schadensersatzprozess hätten vortragen müssen (vgl. BGH Urteil vom 27.1.2000 - IX ZR 45/98 - a.a.O., Tz. 31).
Ein Schaden wäre der Kl. durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist nur dann entstanden, wenn der Kl. gegen die Mieter des Erstprozesses ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung des Dielenfußbodens zugestanden hätte.
b) Die Kl. hat indes nicht schlüssig behauptet, dass ihr ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Dielenfußbodens gegen die Mieter in Höhe von 3.804,38 € zustand (§ 280 Abs. 1 BGB).
Der Mieter ist zu Schutz und Fürsorge der Mietsache verpflichtet. Er muss die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann (vgl. Schmidt- Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Auflage, § 535 BGB, Rdnr. 275 m.w.N.). Die Verletzung der Obhutspflicht führt regelmäßig zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
Die Kl. hat sich insoweit auf die Klageschrift vom 4.3.2010 im Vorprozess vor dem AG Tempelhof- Kreuzberg - Az. 17 C 40/10 - bezogen. Hierin ist lediglich vorgetragen, dass die Dielen in allen Räumen und im Flur beschädigt waren, dass heißt der Lack beschädigt und die Holzoberfläche aufgesprungen und voller tiefer Kratzer gewesen sei; die Dielen sollen weiter auch mit Wasserschäden behaftet gewesen sein (vgl. Seite 3 der Klageschrift). Nach Hinweis des Senats auf eine fehlende Substantiierung des Vortrags hat die Kl. im Schriftsatz vom 3.7.2013 vorgetragen, dass der Lack zum Teil abgetragen, die Holzoberfläche aufgesprungen gewesen sei und sich Wasserflecken und Unebenheiten gezeigt hätten. Sie hat sich auf die Fotodokumentation (Anlage K 12) bezogen. Der Vortrag der Kl. zu den behaupteten Beschädigungen am Dielenfußboden und deren Verursachung durch die Mieter v. W. ist nicht ausreichend substantiiert. Aus den Fotos ergibt sich nicht hinreichend, dass Beschädigungen am Fußboden vorhanden waren. Nach den Fotos handelt es sich bei den Erscheinungen - wie teilweise abgetragener Lack - um solche, die der üblichen Abnutzung nach fast sieben Jahren Mietzeit entsprechen und damit noch vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sind. Es ist nicht ersichtlich, an welchen Stellen die Holzoberfläche aufgesprungen gewesen sein soll, auch das Ausmaß der behaupteten Wasserflecken und der Unebenheiten ist dem Vortrag nicht zu entnehmen. Die Kl. hat ferner nicht konkret vorgetragen, in welchem Zustand sich die Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses befunden hat. Sie hat nur pauschal behauptet, dass die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen sei. Demgegenüber haben die Mieter in dem Vorprozess vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Schriftsatz vom 7.6.2010 (dort auf Seite 2, Bl. 31 der Beiakte) vorgetragen, dass die Wohnung sich bei Einzug in einem heruntergekommenen Zustand befunden hätte und sie bei Einzug die Renovierung selbst ausgeführt hätten. Nach den Fotos handelt es sich nicht um einen neuwertigen Dielenfußboden, sondern um einen Fußboden, der offenbar über Jahre in die Mieträume eingebracht war. Das Mietverhältnis mit den Mietern v. W. begann am 1. Juni 2002 und die Mieträume wurden nach Kündigung durch die Mieter vom 29.12./30.12.2008 am 2. April 2009 an die Kl. zurückgegeben, bestand also fast 7 Jahre bestanden. In dieser Zeit sind Abnutzungen infolge des Gebrauchs der Mietsache naheliegend. Jedenfalls ist durch den Vortrag der Kl. und die eingereichten Fotos nicht ausreichend plausibel, dass der Boden durch die Mieter beschädigt worden wäre und ein vertragswidriger Gebrauch vorliegen würde.
2. Der Kl. steht auch kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht ihrer Rechtsschutzversicherung, der HUK Coburg, wegen der Prozesskosten in Höhe von 4.343,36 € zu (§§ 398, 280 BGB).
a) Dem auf Ersatz der Prozesskosten gerichteten Schadensersatzanspruch der Kl. steht nicht bereits entgegen, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernommen hat. Denn der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geht nach § 20 Abs. 2 ARB auf den Rechtsschutzversicherer über. Davon werden auch Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten erfasst, die dem Versicherungsnehmer gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zustehen (vgl. OLG Koblenz Urteil vom 16.2.2006 - 5 U 271/05 - OLGR Koblenz 2006, 534 - Tz. 14). Den übergegangenen Ersatzanspruch hat der Versicherer unter dem 5. Dezember 2011 an die Kl. in Höhe von 5.373,83 € abgetreten (Bl. 89).
b) Zwar haben die Bekl. im Rahmen des ihr übertragenen Mandats zur Geltendmachung von mietrechtlichen Ansprüchen der Kl. gegen die Mieter T. und C. v. W. anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, indem sie die Kl. über die Rechtslage in verschiedener Hinsicht nicht zutreffend aufgeklärt haben. Eine Pflichtverletzung der Bekl. ist darin zu sehen, dass sie die Kl. in Bezug auf den Anspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht darauf hingewiesen haben, dass wegen der unwirksamen Klausel in § 3 Nr. 3 des Mietvertrages vom 8.4.2002 ein Schadensersatzanspruch nicht erfolgreich hätte durchgesetzt werden können. Die Bekl. hätten der Kl. von einer Klage insoweit abraten müssen. Dies betrifft auch den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Dielenfußbodens, der - auch im vorliegenden Prozess - nicht schlüssig dargelegt worden ist. Der Kl. standen auch die weiter im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche auf Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit von April bis Juni 2009 nicht zu. Denn die in § 2 Abs. 2 des Mietvertrages vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes mehr als fünf Jahre vergangen ist, ist nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam mit der Folge, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingreift (vgl. insoweit Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg Seite 3 und 4/Bl. 36 f. der Beiakte). Die Mieter waren nach der maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt, das Mietverhältnis zum 31.3.2009 zu kündigen.
Ob die Kl. allerdings bei einer in diesem Sinne pflichtgemäßen Risikobelehrung den Rechtsstreit insgesamt nicht geführt hätte, kann nicht mit einer zur Verurteilung der Bekl. ausreichenden Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO festgestellt werden. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Kl. auf die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht berufen kann. Diese von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung, dass derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er von diesem zutreffend aufgeklärt worden wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 280 BGB, Rdnr. 66, 39; vgl. BGH NJW-RR 1999, 641; NJW 2000, 2814; NJW 1992, 240; BGH NJW 2010, 3576; BGH NJW 2012, 2427) greift nur dann ein, wenn bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (vgl. BGH NJW 1994, 3295; NJW 1993, 3259; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.9.2004 - 28 U 158/03, NJW-RR 2005, 134, Tz. 24). Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift ein Anscheinsbeweis, den Prozess nicht geführt zu haben, wenn er sonst bei einem kostenempfindlichen Mandanten zu bejahen wäre, weil diesem das Prozessrisiko zu hoch wäre, nicht ein (vgl. Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage, Rdnr. 764 m. H. a. OLG Hamm, Urteil vom 14.9.2004 - 28 U 158/03, a.a.O. und OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.7.2001 - 24 U 211/00, NJW-RR 2002, 64). Denn auch für einen vernünftig handelnden Mandanten würde bei Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung das Wagnis einer nur gering oder wenig Erfolg versprechenden Prozessführung als eine solche Chance erscheinen, dass er sie ergreift (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.7.2001 - 24 U 211/00, a.a.O.).
Vorliegend liegen Hinweise dafür vor, dass die Kl. den Prozess auch dann geführt hätte, wenn die Bekl. sie vollständig über das Prozessrisiko aufgeklärt hätten. Hier ist zu bewerten, dass die Rechtsschutzversicherung der Kl. eine uneingeschränkte Kostendeckungszusage gegeben hatte, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Deckungszusage unter Verletzung anwaltlicher Pflichten erlangt worden ist (vgl. OLG Hamm Urteil vom 14.9.2004 - 28 U 158/03, a.a.O., Tz. 24). Für diesen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl. im Falle vollständiger Risikoberatung von der Prozessführung Abstand genommen hätte. Hier ist zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.6.2010 - VIII ZR 294/09 - zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Schönheitsreparaturenklausel erst nach Einreichung der Klage am 5.3.2010 ergangen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass selbst der die Mieter vertretene Rechtsanwalt v. W. die Unwirksamkeit der Kündigungsvorschriften nicht reklamiert hat und sich auf § 573 c Abs. 4 BGB nicht berufen hatte. Danach kann davon ausgegangen werden, dass die Kl. die Chance einer auch wenig erfolgversprechenden Klage - ohne jedes Kostenrisiko - ergriffen hätte und nicht von der Prozessführung Abstand genommen hätte.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann allerdings aus dem Schreiben der Bekl. vom 24.6.2009 (Bl. 12) für die Widerlegung der Vermutung nichts hergeleitet werden. In diesem Schreiben weisen die Bekl. zutreffend darauf hin, dass das Abziehen von Dielen nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören, aber einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung auslösen kann. Diese Rechtsansicht ist zutreffend. Dies hat das Landgericht bei seiner Argumentation offenbar übersehen. Auch die Argumentation, dass die Kl. in der mündlichen Verhandlung anwesend war und die Klage hätte zurücknehmen können, greift nicht. Abgesehen davon, dass die Bekl. eine Klagerücknahme hätten anraten müssen, hätte dies allenfalls nur noch zu einer Reduzierung der Kosten führen können. Soweit das Landgericht auf die Kaution abstellt, ist die Argumentation nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, dass die Bekl. zur Inanspruchnahme der Kaution geraten hätten.
3. Das Landgericht hat die Kl. auf die Widerklage des Bekl. zu 1) zu Recht zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in ausgeurteilter Höhe verurteilt. Nach den obigen Ausführungen steht der Kl. ein Schadensersatzanspruch, den sie vorprozessual mit 14.664,28 € beziffert hat, nicht zu (§ 280 Abs. 1 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).