Regelverjährungsfrist für Kündigungsfolgeschaden
BGB §§ 195, 199, 280, 281, 314 Abs. 1, 634 Nr. 4, 634a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag außerordentlich unter anderem wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und verlangt er sodann Ersatz des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen Reinigungsleistungen während der restlichen Vertragslaufzeit, so ist die Verjährungsregelung gemäß § 634a BGB bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf Mängel der erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar; insoweit gilt vielmehr die Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl., das Land Berlin, verlangt nach außerordentlicher Kündigung dreier mit der Bekl. geschlossener Reinigungsverträge von dieser Schadensersatz in Form der Erstattung ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandener Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich von der Bekl. übernommenen Reinigungsleistungen im Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Mai 2016.
2 Mit drei Schreiben vom 6. Mai 2013 beauftragte der Kl. - nach vorausgegangener Ausschreibung - die Bekl. mit Reinigungsleistungen in mehreren Liegenschaften in Berlin (Unterhaltsreinigung Los 1, Los 3 und Los 6).
3 Grundlage der Beauftragung waren die Ausschreibungsunterlagen. Diese enthielten unter anderem ein Leistungsverzeichnis mit einer Beschreibung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Reinigungsleistungen sowie Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) und Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB). Nr. 14 Abs. 3 ZVB lautet:
„Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre (§§ 634a, 438 BGB).“
§ 11 Abs. 1 Satz 3 EVB sieht eine Verpflichtung des Auftragnehmers vor,
„eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme pro Versicherungsfall von mindestens 1.000.000 € für Sachschäden, 1.500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für Vermögensschäden, 250.000 € für Schäden gemäß Bundesdatenschutzgesetz, 250.000 € für Verlust von Schlüsseln, 50.000 € für Abwasserschäden und 50.000 € für Obhuts- und Bearbeitungsschäden abzuschließen und dem Auftraggeber den Abschluss der Versicherung innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss nachzuweisen.“
4 Vertragsbeginn war jeweils der 1. Juni 2013, reguläres Vertragsende der 31. Mai 2016.
5 Nach Vertragsbeginn rügte der Kl. wiederholt Mängel der von der Bekl. erbrachten Reinigungsleistungen.
6 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 mahnte der Kl. die Bekl. wegen fortdauernder schwerwiegender und systematischer Reinigungsmängel ab und setzte außerdem eine Frist bis zum 15. Oktober 2013, binnen derer der Nachweis der Haftpflichtversicherung zu erbringen sei.
7 Mit eMails vom 11. Oktober 2013 und vom 15. Oktober 2013 übermittelte die Bekl. dem Kl. Kopien des vollständigen Versicherungsscheins der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung einschließlich der sogenannten Besonderen Vereinbarungen.
8 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 kündigte der Kl. die drei Vertragsverhältnisse außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist von zwei Wochen, hilfsweise ordentlich wegen schwerwiegender und systematischer Reinigungsmängel und wegen fehlenden Versicherungsnachweises. Hierauf kündigte die Bekl. mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 die Einstellung ihrer Leistungen mit Ablauf des 31. Oktober 2013 an.
9 Mit seiner am 1. November 2016 eingereichten und der Bekl. am 8. November 2016 zugestellten Klage macht der Kl. die eingangs genannten Mehrkosten in Höhe eines Gesamtbetrags von 158.435,81 € nebst Zinsen geltend.
10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Schadensersatzanspruch weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
11 Die Revision des Kl. führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12 Auf die Schuldverhältnisse ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB.
I. 13 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
14 Der Schadensersatzanspruch des Kl. sei, soweit er auf eine Kündigung des Reinigungsvertrags wegen Mängeln der von der Bekl. erbrachten Reinigungsleistungen gestützt werde, gemäß Nr. 14 Abs. 3 ZVB i.V.m. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt.
15 Entgegen der Auffassung des Kl. gelte die in den vorstehenden Bestimmungen genannte zweijährige Verjährungsfrist, denn es handele sich bei dem auf die Kündigung wegen Reinigungsmängeln gestützten Schadensersatzanspruch um einen solchen im Sinne der §§ 634 Nr. 4, 281, 280 BGB, der der zweijährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfalle und als Mängelanspruch i.S.v. Nr. 14 Abs. 3 ZVB anzusehen sei.
16 Die zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsverträge stellten sich als Werkverträge im Sinne des § 631 BGB dar.
17 Der Kl. weise zwar zutreffend darauf hin, dass die kurze Verjährungsfrist des § 634a BGB nach überwiegender Auffassung nicht für Ansprüche gelten solle, die sich erst aus der Ausübung der Rechte gemäß § 634 BGB ergäben. Entsprechend unterlägen auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31) Ansprüche eines Käufers aus einem wirksam erklärten Rücktritt wegen eines Mangels der Kaufsache nicht der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 438 BGB, der kaufrechtlichen Parallelvorschrift zu § 634a BGB, sondern der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, da es sich um selbständige, aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis entstehende Ansprüche handele. Nichts anderes könne für die sich aus einem auf § 634 Nr. 3 BGB gestützten Rücktritt folgenden Ansprüche nach §§ 346 ff. BGB gelten.
18 Vorliegend gehe es allerdings nicht um einen Anspruch, der aus einem durch Rücktritt herbeigeführten Rückgewährschuldverhältnis entstehe. Die Kündigung wirke ex nunc und begründe keine Ansprüche auf Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen. Hier gehe es vielmehr um den Ausgleich eines Schadens, der infolge einer Kündigung entstanden sei, die auf angeblich mangelhaften Leistungen des Bekl. beruhe. Es handele sich um einen Folgeschaden aus der behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistung der Bekl. Auch wenn bei der Entstehung dieses Schadens die Kündigung als aktives Tun des Kl. hinzugekommen sei, stehe dies nicht der Annahme entgegen, dass vorliegend originär ein auf die Mangelhaftigkeit der Leistungen der Bekl. gestützter Anspruch nach § 634 Nr. 4 BGB geltend gemacht werde. Dementsprechend habe auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - X ZR 41/05, BauR 2006, 834 = NZBau 2006, 232) einen Schadensersatzanspruch, der auf Ersatz entgangenen Gewinns durch schuldhafte Herbeiführung der Kündigung eines als Dauerschuldverhältnis anzusehenden Werkvertrags gerichtet gewesen sei, ohne Weiteres der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB a. F. unterstellt. […]
19 Es liege auch keine Unwirksamkeit der unter Nr. 14 Abs. 3 ZVB enthaltenen Verjährungsregelung vor, denn sie entspreche für den hier in Rede stehenden Vertrag dem § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB und beinhalte keine Erleichterung gegenüber der gesetzlichen Regelung.
20 Die in Nr. 14 Abs. 3 ZVB geregelte zweijährige Verjährungsfrist habe in entsprechender Anwendung des § 634a Abs. 2 BGB i.V.m. § 646 BGB mit der Ausführung der als mangelhaft beanstandeten Arbeiten, spätestens aber ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, ab dem der Kl. keine Vertragserfüllung mehr verlangt habe. Das sei ab dem 31. Oktober 2013 der Fall gewesen. Die Verjährungsfrist habe gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB spätestens mit dem Ablauf des 31. Oktober 2015 geendet und durch die erst am 1. November 2016 eingereichte Klage nicht mehr gehemmt werden können.
21 Der Kl. könne seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf die wegen Verletzung der unter § 11 Abs. 1 EVB geregelten Nachweispflicht bezüglich der erforderlichen Haftpflichtversicherung ausgesprochene Kündigung stützen. Insoweit liege kein Fall einer schuldhaft von der Bekl. herbeigeführten Kündigung vor.
II. 22 Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
23 1. Die Revision des Kl. ist zulässig. Der Kl. hat seine Revision in zulässiger Weise mit dem Antrag eingelegt, das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben. Soweit das Berufungsgericht aus seiner Sicht die Zulassung der Revision auf die Frage beschränken wollte, ob Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die sich aus der mangelbedingten Kündigung eines als Dauerschuldverhältnis angelegten Werkvertrags ergeben, der kurzen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen, ist dies nicht wirksam, weil der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits und der übrige Teil des Gesamtstreitstoffes nicht unabhängig voneinander beurteilt werden können. Denn bei der Entscheidung, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, muss grundsätzlich eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB); insbesondere muss, wenn nicht schon ein einzelner Grund für sich allein die Kündigung rechtfertigt, eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Kündigungsgründe vorgenommen werden. Das Fehlen einer wirksamen Beschränkung der Revision führt dazu, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12 Rn. 12, NJW 2014, 2348). Die vom Kl. vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14 Rn. 21 m.w.N., BGHZ 212, 90; Urteil vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18 Rn. 7, NJW-RR 2019, 270).
24 2. Die Revision des Kl. führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
25 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abweisung der Klage, gerichtet auf Ersatz des Schadens in Form der dem Kl. aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich von der Bekl. übernommenen Reinigungsleistungen im Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Mai 2016, nicht gerechtfertigt werden.
26 a) Soweit das Berufungsgericht die zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsverträge als Werkverträge eingestuft hat, sind allerdings keine revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennbar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12 Rn. 9 ff., ZfBR 2013, 657, zur Einstufung eines Winterdienstvertrags als Werkvertrag; vgl. ferner OLG Schleswig, Urteil vom 10. September 2010 - 14 U 184/06, juris Rn. 20; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 1972 - 6 U 40/72, MDR 1972, 866). Diese Einstufung wird von den Parteien auch nicht beanstandet.
27 b) Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Reinigungsleistungen der Bekl. bei allen drei Verträgen mangelhaft waren, und dass die hierauf gestützte außerordentliche Kündigung dieser Verträge berechtigt war.
28 c) Der rechtlichen Nachprüfung hält es indes nicht stand, dass das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Kl., gerichtet auf Erstattung der Mehrkosten, die ihm aufgrund der außerordentlichen Kündigung durch die Beauftragung von Drittunternehmen entstanden sind, der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß Nr. 14 Abs. 3 ZVB i.V.m. § 634a BGB unterworfen hat, soweit die Kündigung auf Mängel der von der Bekl. erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird.
29 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der vom Kl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht je nach geltend gemachtem Kündigungsgrund einer eigenständigen (verjährungs-) rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Streitgegenstand der Klage ist vielmehr der Schadensersatzanspruch des Kl. auf Erstattung der Mehrkosten, die ihm aufgrund der außerordentlichen Kündigung durch die Beauftragung von Drittunternehmen entstanden sind. Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Differenzierung eines solchen einheitlichen Schadensersatzanspruchs je nach den Gründen, auf die die Kündigung berechtigterweise gestützt werden kann, kommt nicht in Betracht. Sie liegt auch nicht der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2005 (X ZR 41/05, BauR 2006, 834 = NZBau 2006, 232, juris Rn. 16) zugrunde. Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich einer konkret geltend gemachten Schadensposition (entgangener Gewinn), die lediglich unterschiedlich rechtlich begründet wird. Eine Differenzierung nach Kündigungsgründen stand in dem damaligen Fall nicht in Rede.
30 bb) Der vom Kl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann sich vorbehaltlich besonderer vertraglicher Absprachen in den Reinigungsverträgen aus § 280 Abs. 1, § 314 Abs. 4 BGB oder aus § 281, § 280 Abs. 1 und 3, § 314 Abs. 4 BGB ergeben.
31 Die für einen solchen Anspruch erforderliche Pflichtverletzung des Unternehmers kann in der schuldhaften Herbeiführung eines wichtigen Grundes für die Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung seitens des Bestellers liegen. Ein zur außerordentlichen Kündigung eines werkvertraglichen Dauerschuldverhältnisses berechtigender wichtiger Grund liegt grundsätzlich dann vor, wenn dem kündigenden Besteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. ferner BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 118/10 Rn. 22 m.w.N., BauR 2012, 949 = NZBau 2012, 357 sowie Urteil vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15, BGHZ 210, 1 Rn. 40 f., je zur außerordentlichen Kündigung eines Werkvertragsverhältnisses seitens des Bestellers). Eine solche Unzumutbarkeit kann sich auch aus Werkmängeln ergeben, wenn sie zu einer tief gehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauensbeziehung führen (vgl. Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil Rn. 30). Unter Umständen kommt es für die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung auch auf das Zusammenspiel mehrerer - mangelbezogener und nicht mangelbezogener - Kündigungsgründe an (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749, juris Rn. 40; vgl. auch BAG, Urteil vom 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92, DB 1993, 1371, juris Rn. 74).
32 Vor diesem Hintergrund stellt der vom Kl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch keinen Mangelanspruch i.S.v. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB, Nr. 14 Abs. 3 ZVB dar. Im Streitfall geht es bei dem vom Kl. geltend gemachten Schaden nicht um Kosten der Beseitigung von Mängeln der von der Bekl. im Zeitraum bis 31. Oktober 2013 erbrachten Reinigungsleistungen oder deren Folgen, sondern um einen Schaden in Form der dem Kl. aufgrund der außerordentlichen Kündigung aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten im hieran anschließenden Zeitraum.
33 cc) Auf den vom Kl. geltend gemachten Schadensersatzanspruch findet nach alledem die Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB Anwendung, nicht hingegen diejenige gemäß § 634a BGB, Nr. 14 Abs. 3 ZVB (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, § 649 Rn. 64 a. E.; vgl. ferner BeckOK BGB/Voit, Stand: 1. Februar 2019, § 634a Rn. 2). Nach Maßgabe der danach geltenden dreijährigen Verjährungsfrist hat der Kl. rechtzeitig Klage erhoben.
34 3. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist insgesamt aufzuheben. Der Senat kann in der Sache mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag außerordentlich u. a. wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen, und verlangt er sodann Ersatz des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen Reinigungsleistungen während der restlichen Vertragslaufzeit, verjährt ein Schadensersatzanspruch erst in drei Jahren, und nicht schon in der Verjährungsfrist für Mängelansprüche von zwei Jahren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Land Berlin hatte die Beklagte mit der Reinigung mehrerer Liegenschaften beauftragt; in den zusätzlichen Vertragsbedingungen hieß es, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre (§§ 634a, 438 BGB) betrage. Nachdem der Kläger wiederholt mangelhafte Reinigungsleistungen gerügt hatte, kündigte er nach Abmahnung die Vertragsverhältnisse außerordentlich, u. a. wegen der Reinigungsmängel. Die Mehrkosten für die Beauftragung von Drittanbietern machte er als Schadensersatz geltend, allerdings erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Jahren. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht hielten den Schadensersatzanspruch für verjährt; diese Auffassung teilte der Bundesgerichtshof nicht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH bestätigte zwar die Auffassung des Kammergerichts, dass es sich bei den Reinigungsverträgen um Werkverträge handelte. Er legte jedoch ausführlich dar, dass die kurze Verjährungsfrist im Kaufrecht und im Werkvertragsrecht sich nur auf die Kosten der Beseitigung von Mängeln beziehe, nicht jedoch auf Schäden für einen Zeitraum nach der außerordentlichen Kündigung. Bei einem Dauerschuldverhältnis könne sich aus Werkmängeln die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags ergeben. Die Mehrkosten für die Beauftragung eines Drittunternehmers seien dann nach §§ 280, 281, 314 BGB geschuldet; ein solcher Schadensersatzanspruch verjähre nach allgemeinen Vorschriften in drei Jahren.