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Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten nicht mehr sozialadäquat

AG Hamburg21 C 344/2411.02.2025GE 2025, 395

BGB §§ 546, 549b, 543 Abs. 1, 569 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, wobei die Rücksichtnahmepflicht ab 22.00 Uhr erhöht, zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr deutlich erhöht ist.

2. Typisches Wohnverhalten (Duschen, Baden, Staubsaugen, Möbelrücken, Unterhaltungen) kann zu einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Störung des Hausfriedens führen, wenn das sozial adäquate Maß der Nutzung überschritten und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

3. Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten, teilweise bis zu zwei bis drei Stunden mit regelmäßig wiederkehrenden Verhaltensweisen wie nächtlichem Staubsaugen und Möbelrücken überschreitet das sozial adäquate Maß, das andere Bewohner eines Hauses im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme dulden müssen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., eine Wohnungsbaugenossenschaft, begehrt die Räumung und Herausgabe der von den Bekl. bewohnten Wohnung infolge einer verhaltensbedingten Kündigung. Die 79 Jahre alte betreute Bekl. zu 1) bewohnt die Wohnung zusammen mit ihrem Sohn, dem Bekl. zu 2). Seit 2022 wurden die Bekl., auch zu Händen des Betreuers, durch die Kl. auf ihr als störend beschriebenes Wohnverhalten vor allem zur Nachtzeit hingewiesen; mietrechtliche Schritte wurden angedroht.

Aufgrund fortsetzender lärmverursachender Verhaltensweisen zu Abend- und Nachtzeiten wie Baden, Duschen, Staubsaugen, Waschmaschine betätigen, lautes Streiten, Gepöbel, Möbelrücken, Türen- und Fensterschlagen beschwerten sich wiederkehrend andere Mieter der Hausgemeinschaft.

Die Kl. reagierte auf die eingereichten Lärmprotokolle (sie umfassen im Urteilstext des AG allein über 6 Druckseiten) der benannten Zeugen jeweils mit mehreren Abmahnungsschreiben im Zeitraum vom 18.4.2023 bis 23.8.2023.

Die Kl. meint, dass durch die oben aufgeführten stundenlang verursachten nächtlichen Wohngeräusche das Maß lediglich sozial adäquaten Wohnverhaltens weit überschritten sei, es ginge in Lautstärke und nächtlicher Regelmäßigkeit weit darüber hinaus. Mehrere Nachbarparteien fühlten sich gestört. Den Bekl. sei es ohne Weiteres möglich, die den Störungen zugrundeliegenden Handlungen außerhalb der üblichen Ruhezeiten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr durchzuführen. Das AG verurteilte die Bekl. nach deren Anhörung und der des Betreuers zur Räumung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß §§ 546 Abs. 1, 2, 549 Abs. 1 BGB zu, da das Mietverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 24.7.2024 gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam beendet worden ist.

[…] 2. Die Beendigung des Mietverhältnisses erfolgte durch die wirksame außerordentliche Kündigung der Kl. vom 24.7.2024, da sowohl eine formgerechte Kündigungserklärung als auch ein Kündigungsgrund vorliegen.

a. Die außerordentliche Kündigung wurde wirksam gegenüber den Bekl., insbesondere auch gegenüber dem für Wohnungsangelegenheiten als gesetzlicher Vertreter der Bekl. zu 1) bestellten Betreuer (§§ 1823, 1814 Abs. 1 BGB) gemäß §§ 568 Abs. 1, 569 Abs. 4 BGB erklärt. Der Kündigungsgrund wurde auch im Kündigungsschreiben ausführlich benannt. […]

b. Es liegt auch ein Kündigungsgrund nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB vor, der die Kl. zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Wenn die Mietzeit nicht bestimmt ist, kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen, § 542 BGB. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, §§ 543 Abs. 1 Satz 2, 569 Abs. 2 BGB.

Der Hausfrieden ist die Einhaltung des Erfordernisses der gegenseitigen Rücksichtnahme, durch die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich wird. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt (st. Rspr., BGH, Urteil vom 18.2.2015 - VIII ZR 186/14 - NZM 2015, 302 Rn. 13).

Das ist vorliegend der Fall.

aa. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt vor.

Eine Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht liegt vor. Die jedem Mietvertrag innewohnende Rücksichtnahmepflicht hat in einem Mehrfamilienhaus - wie hier - eine drittbegünstigende Ausstrahlungswirkung über das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter hinaus. Denn andere Mitmieter können von dem Vermieter eine der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht entsprechende Gebrauchsgewährung verlangen, § 535 Abs. 1 BGB (st. Rspr., BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03 - GE 2004, 476 = NZM 2004, 193, 195).

Der Hausfrieden der Bewohner der anliegenden Wohnungen ist durch das Verhalten der Bekl. während der nächtlichen Ruhezeiten gestört worden. Die Bekl. verletzen durch ihr Verhalten die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht, da der mit den Tätigkeiten verbundene Lärm den in einem Mehrfamilienhaus üblichen und hinzunehmenden Umfang weit überschreitet.

(1) Ob die allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt wurde, ist durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln. Dabei sind vor allem die Lautstärke, der zeitliche Umfang, die Sozialadäquanz, die Möglichkeit von Gegenmaßnahmen zur Lärmprävention und die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, § 535 Rn. 595 ff.). Dem Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen (AG Singen, Urteil vom 29.4.2022 - 1 C 235/21 - WuM 2022, 527). Derartige Störungen sind bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einem Mehrfamilienhaus kaum zu vermeiden. Dies gilt sowohl für gelegentliche Störungen infolge von Unterhaltungen zwischen den Bewohnern, als auch für gelegentliche Störungen durch Türenknallen, Fensterknallen oder Trampeln, Musik- und Fernsehgeräusche, für den mit üblichen Hausarbeiten verbundenen Lärm, für gelegentliche Handwerksarbeiten sowie für Kinderlärm, solange dieser den in einem Mehrfamilienhaus üblichen Umfang nicht überschreitet (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.1.2023 - 33 C 644/21 (26), Rn. 22, zitiert nach juris). Mit üblichen wahrnehmbaren Wohngeräuschen müssen die Mieter eines Mietshauses - wechselseitig - grundsätzlich leben.

Bei der Bestimmung des allgemeinen Maßstabs ist auf gesetzliche Regelungen abzustellen. Nach § 1 Abs. 1 HmbLärmSchG hat sich jeder so zu verhalten, dass erhebliche Belästigungen unbeteiligter Personen durch Geräusche vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. In zeitlicher Hinsicht bestimmt das HmbLärmSchG - anders als entsprechende Gesetze anderer Bundesländer wie beispielsweise § 9 Abs. 1 LImSchG NRW - keine allgemeine Ruhezeit. Für bestimmte Arbeiten oder Benutzungen von Gerätschaften (§§ 2, 3 HmbLärmSchG) sieht es ausdrückliche Regelungen vor. In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, wobei die Rücksichtnahme ab 22 Uhr erhöht, zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr deutlich erhöht ist (AG Hamburg, Urteil vom 2.08.2024 - 21 C 402/23; Kossmann/Meyer-Abich, HdB des Wohnraummietrechts, 7. Aufl. 2014, § 54 Rn. 7).

(2) Nach diesen Maßstäben stellen die der Kündigungserklärung zugrunde liegenden Verhaltensweisen - soweit sie sich zeitlich nach 22.00 Uhr im Kern aber vor allem 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr bewegen - eine Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht dar. Zwar ist einem Mieter die sozial adäquate Nutzung seiner Wohnung auch zur Ruhe- bzw. Nachtzeit in Form von kurzem nächtlichen Duschen oder dem Toilettengang und damit einhergehender Geräuschentwicklung unbenommen.

Die Nutzung im konkreten Fall geht aber deutlich über das sozial adäquate Maß hinaus. Es handelt sich nicht um gelegentliche Störungen, die als vertragsgemäßes Wohnverhalten zu dulden sind. Denn das Maß ist sowohl zeitlich horizontal aufgrund der Regelmäßigkeit als auch zeitlich vertikal aufgrund des den Ereignissen zugrunde liegenden Umfängen überschritten.

Das permanente Duschen bzw. Baden mit entsprechendem Wasserlauf und Wasserschlägen auf die Wasseroberfläche für nahezu täglich, jedenfalls in regelmäßigen Abständen bis zu 60 Minuten, teilweise über zwei bis drei Stunden mit wiederkehrenden lauten Unterhaltungen und Geschrei nach 22 Uhr, regelmäßig aber vor allem in der besonders schutzwürdigen Nachtzeit zwischen 0.00 Uhr und 06.00 Uhr - wie im Einzelnen in Anlage K 15 und 16 dargestellt - überschreitet das im Rahmen wechselseitiger Duldungen anzusetzende Maß bei Weitem. Gleiches gilt für den wiederkehrenden Einsatz der Waschmaschine und Geräuschentwicklungen durch den Staubsauger und Möbelrücken nach 22 Uhr bis 6 Uhr.

Das Poltern der laufenden Waschmaschine sowie das Möbelrücken, Staubsaugen und lautstarke Musik gehören nicht zu den üblichen Geräuschen, die während der oben definierten Nachtzeit üblicherweise hinzunehmen sind. Zwar dürfte bei einem gelegentlichen Auftreten noch nicht von einer Störung die Rede sein. Hier wird aber regelmäßig nachts die Wäsche gewaschen, gesaugt und die Möbel gerückt bzw. ein ähnlich klingender Lärm verursacht. Dies wird vor allem für die Störungen gelten, die regelmäßig zwischen 0 und 6 Uhr auftreten. Fenster- und Türenschlagen, Umherlaufen, lautes Geschrei und Streitereien und Klopfen gegen die Wand stellt bei gelegentlichem Auftreten keine Störung des Hausfriedens dar.

Anhand der Lärmprotokolle ergibt sich aber, dass diese Störungen nicht vereinzelt, sondern ebenso regelmäßig feststellbar sind und in den Nachtstunden von 22 Uhr bis 6 Uhr auftreten.

Das gesamte Verhalten der Bekl. ist vor dem Hintergrund der Uhrzeit nicht mehr als hinnehmbares, normales Wohnverhalten einzustufen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bekl. bei ihren Tätigkeiten Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Vielmehr verhalten sie sich dergestalt, als hätten sie keine Nachbarn bzw. würden die gesamten Aktivitäten zu einer Tageszeit ausführen, zu der ein deutlich höheres Maß an Geräuschentwicklung zu dulden ist.

Bei dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme muss dabei auch die Möglichkeit von Gegenmaßnahmen zur Lärmprävention und die baulichen Gegebenheiten des Hauses, z. B. die Hellhörigkeit berücksichtigt werden (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, § 535 Rn. 595 ff.). Dies haben die Bekl. nicht getan.

Dem Poltern der Waschmaschine wurde nicht von Seiten der Bekl. (z. B. durch entsprechende Dämmmatten oder Dämmfüße) abgeholfen. Lärmintensiv ist weiter vor allem das Wassereinlassen für das Baden und Duschen in dem Altbau, in dem der Wasserlauf durch die Leitungen in den Wänden eine Lärmentwicklung mit sich bringt (z. B. Lärmprotokoll Anlage K14; Armatur an/aus, Knallen in der Leitung in den Nachbarwohnungen hörbar).

(3) Das vorsorgliche Bestreiten der Lärmstörungen durch den Bekl.vertreter ist unsubstantiiert und daher unbeachtlich (§ 138 Abs. 2 ZPO), worauf das Gericht hingewiesen hat. Auch der Sachaufklärungsversuch des Gerichts durch Ladung und Anordnung des persönlichen Erscheinens der Bekl.seite und Ladung des Betreuers selbst blieb erfolglos. Entgegen der Rechtsauffassung der Bekl. waren für die Ruhestörung der Bekl. auch keine klägerischen Ausführungen zu Dezibel-Angaben erforderlich. Die Verhaltensweisen der Bekl. waren - wie aus den individuellen Lärmprotokollen ersichtlich und der Hellhörigkeit des Altbaus nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar - deutlich wahrnehmbar. Entgegen der Ansicht der Bekl. kann das Gericht keine formularmäßige Anfertigung der Lärmstörungen erkennen. Sie sind sowohl sprachlich als auch zeitlich gesehen ersichtlich individuell angefertigt.

(4) Die Störung des Hausfriedens durch die Bekl. war vorliegend auch nachhaltig i.S.d. § 569 Abs. 2 BGB, weil eine schwerwiegende Verletzung vorliegt.

Die Kl. hat nach dem Aufforderungsschreiben vom 6.4.2023 alleine fünf Abmahnungen ausgesprochen gestützt auf umfangreiche Protokolle zu gleichen Verhaltensweisen, auf die im Ergebnis die Kündigung gestützt wird. Die Kl. hat den Betreuer jeweils kontaktiert. Persönliche Gesprächsangebote durch die Kl. über die Verhaltensweisen und kontinuierlichen Beschwerden im Haus wurden wiederkehrend durch die Bekl. selbst oder den Betreuer abgesagt.

bb. Der Kl. ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Kl. (Art. 14 GG) und der anderen Hausbewohner (Art. 2 Abs. 2, 1 GG) mit den Interessen der Bekl. (Art. 2 Abs. 1 GG) führt im Ergebnis zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung.

(1) Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein („etwas“) hellhöriges Gebäude handelt, das eine höhere gegenseitige Toleranz auslöst und dass im konkreten Einzelfall auf Seiten der Bekl. zu 1) ein höheres Maß der Duldung ihrer Verhaltensweisen anzusetzen ist. Denn Rücksichtnahmepflichten, die einer Unzumutbarkeit entgegenstehen, können sich auch in Bezug auf alters- oder krankheitsbedingte Verhaltensauffälligkeiten ergeben (Häublein, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 569 Rn. 23). Das diesbezügliche Bestreiten der Kl. mit Nichtwissen ist zulässig. Das Gericht sieht die vorgetragene gesundheitliche Einschränkung der Bekl. zu 1) durch die Anlage B 1 bis B 3 als belegt an, § 286 Abs. 1 ZPO.

(2) Eine Rechtfertigung für das Verhalten der Bekl. stellt dies gleichwohl nicht dar. Denn es fehlt bereits an einem Zusammenhang des Gesundheitszustandes zu den festgestellten Ruhestörungen, insbesondere für völlig losgelöste Verhaltensweisen wie Staubsaugen, Möbelrücken oder wiederkehrendes Türenschlagen.

Von kribbelnden Beinen als Grund für das nächtliche Baden mit kaltem Wasser konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Der Vortrag zu kribbelnden Beinen erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung und ohne Beweisangebot. Selbst wenn dieser Umstand feststünde, was er nicht tut, würde dieser zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen. Denn auch insoweit bestünden Möglichkeiten der Gegenmaßnahmen zur Lärmprävention (vor der Nachtzeit Wasser einlassen, Eiswürfel zur weiteren Kühlung) - unabhängig von der Frage der medizinischen Wirksamkeit und Erforderlichkeit des Badens, mit der sich das Gericht nicht zu befassen hatte.

(3) Unabhängig davon, dass es auf ein Verschulden im Rahmen der außerordentlichen Kündigung nicht ankommt aber als weiteres Abwägungselement bei der Unzumutbarkeit zu berücksichtigen ist, handelten die Bekl. hier schuldhaft.

Das Verschulden für die Verletzung der mietvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme wird - wie aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entnommen werden kann - vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Verschulden trägt der Mieter (BGH, Urteil vom 13.4.2016 - VIII ZR 39/15, GE 2016, 108 = NJWM 2016, 550 2. Leitsatz; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 573 Rn. 48).

Ein fehlendes Verschulden ist weder dargelegt noch bewiesen. Ein Zusammenhang ist auch insoweit zwischen den eingereichten Anlagen der Bekl. und den nächtlichen Verhaltensweisen nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Bekl.vertreters im Termin zu einer „möglichen“ Schuldunfähigkeit stellen nicht mehr als Mutmaßungen ohne erforderliche Tatsachengrundlage dar.

(4) Weiter hat die Kl. die Bekl. mehrfach i.S.d. § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB abgemahnt und aufgefordert, die Verhaltensweisen, die letztlich zur Kündigung geführt haben, zu unterlassen. Persönliche Gesprächsangebote der Kl. wurden mehrfach abgesagt, ohne - spätestens bei der zweiten oder dritten Terminabsage - einen Terminvorschlag zu unterbreiten. Dass offensichtlich keine Bereitschaft zur Veränderung des Verhaltens besteht, ist für das Gericht auch aus den Ausführungen des Bekl.vertreters im Termin deutlich geworden. Eine Sensibilisierung für ihr Verhalten ist nicht zu erwarten, sodass damit zu rechnen ist, dass sich die nächtlichen Lärmstörungen kontinuierlich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung fortsetzen werden. Die Auswirkungen des Verstoßes gegen die Rücksichtnahmepflicht für den anderen Teil sind als schwerwiegend einzustufen. Zwar ist die Kl. als Genossenschaft selbst nicht unmittelbar betroffen, sie hat aber dafür Sorge zu tragen, dass die anderen Mieter in dem Haus keinen - insbesondere latenten nächtlichen - Ruhestörungen ausgesetzt sind. Die Nachbarn werden durch diese Störungen erheblich gesundheitlich belastet - konkret durch Schlafmangel (insbesondere dadurch, dass die Personen aus dem Schlaf „gerissen“ werden und plötzlich hochschrecken) bis zur Arbeitsunfähigkeit, wie Hausbewohner in ihren Beschwerden an die Kl. nachvollziehbar erklären.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, wobei die Rücksichtnahmepflicht ab 22.00 Uhr erhöht, und zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr deutlich erhöht ist. Typisches Wohnverhalten (Duschen, Baden, Staubsaugen, Möbelrücken, Unterhaltungen) kann zu einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen Störung des Hausfriedens führen, wenn das sozial adäquate Maß der Nutzung überschritten ist und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Regelmäßiges Duschen und Baden zur Nachtzeit von bis zu 60 Minuten, teilweise bis zu zwei und drei Stunden mit regelmäßig wiederkehrenden Verhaltensweisen wie nächtlichem Staubsaugen und Möbelrücken überschreitet das sozial adäquate Maß, das andere Hausbewohner im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme dulden müssen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, begehrt von den Beklagten Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung infolge einer verhaltensbedingten Kündigung. Die 79 Jahre alte betreute Beklagte zu 1) bewohnt die Wohnung zusammen mit ihrem Sohn, dem Beklagten zu 2). Seit 2022 wurden die Beklagten und der Betreuer durch die Klägerin auf ihr als störendes Wohnverhalten vor allem zur Nachtzeit hingewiesen. Aufgrund fortsetzender lärmverursachender Verhaltensweisen zu Abend- und Nachtzeiten wie Baden, Duschen, Staubsaugen, Waschmaschine betätigen, lautes Streiten, Gepöbel, Möbelrücken, Türen- und Fensterschlagen beschwerten sich wiederkehrend andere Mieter der Hausgemeinschaft.

Die Klägerin reagierte im Zeitraum vom 18. April 2023 bis 23. August 2023 unter Bezug auf die durch andere Mieter eingereichten Lärmprotokolle jeweils mit fünf Abmahnungsschreiben. Durch die stundenlangen nächtlichen Wohngeräusche sei das Maß lediglich sozial adäquaten Wohnverhaltens weit überschritten Das AG sah das auch so und verurteilte die Beklagten nach deren Anhörung und der des Betreuers zur Räumung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt vor. Die jedem Mietvertrag innewohnende Rücksichtnahmepflicht hat in einem Mehrfamilienhaus – wie hier – eine drittbegünstigende Ausstrahlungswirkung über das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter hinaus. Denn andere Mitmieter können von dem Vermieter eine der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht entsprechende Gebrauchsgewährung verlangen.

Der Hausfrieden der Bewohner der anliegenden Wohnungen ist durch das Verhalten der Beklagten während der nächtlichen Ruhezeiten gestört worden. Die Beklagten verletzen durch ihr Verhalten die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht, da der mit den Tätigkeiten verbundene Lärm den in einem Mehrfamilienhaus üblichen und hinzunehmenden Umfang weit überschreitet.

In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, wobei die Rücksichtnahme ab 22 Uhr erhöht, zwischen 0.00 Uhr und 06.00 Uhr deutlich erhöht ist.

Nach diesem Maßstab stellen die der Kündigungserklärung zugrunde liegenden Verhaltensweisen – soweit sie sich zeitlich nach 22.00 Uhr, im Kern aber vor allem zwischen 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr bewegen – eine Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht dar. Zwar ist einem Mieter die sozial adäquate Nutzung seiner Wohnung auch zur Ruhe- bzw. Nachtzeit in Form von kurzem nächtlichen Duschen oder dem Toilettengang und damit einhergehender Geräuschentwicklung unbenommen.

Die Nutzung im konkreten Fall geht aber deutlich über das sozial adäquate Maß hinaus. Das permanente Duschen bzw. Baden mit entsprechendem Wasserlauf und Wasserschlägen auf die Wasseroberfläche für nahezu täglich, jedenfalls in regelmäßigen Abständen bis zu 60 Minuten, teilweise über zwei bis drei Stunden mit wiederkehrenden lauten Unterhaltungen und Geschrei nach 22.00 Uhr, regelmäßig aber vor allem in der besonders schutzwürdigen Nachtzeit zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr überschreitet das im Rahmen wechselseitiger Duldungen anzusetzende Maß bei Weitem. Gleiches gilt für den wiederkehrenden Einsatz der Waschmaschine und Geräuschentwicklungen durch den Staubsauger und Möbelrücken nach 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Das Poltern der laufenden Waschmaschine sowie das Möbelrücken, Staubsaugen und lautstarke Musik gehören nicht zu den üblichen Geräuschen, die während der oben definierten Nachtzeit üblicherweise hinzunehmen sind. Dies wird vor allem für die Störungen gelten, die regelmäßig zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr auftreten. Fenster- und Türenschlagen, Umherlaufen, lautes Geschrei und Streitereien und Klopfen gegen die Wand stellt bei gelegentlichem Auftreten keine Störung des Hausfriedens dar. Anhand der Lärmprotokolle ergibt sich aber, dass diese Störungen nicht vereinzelt, sondern ebenso regelmäßig feststellbar sind und in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auftreten.

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist unzumutbar auch unter Berücksichtigung möglicher alters- oder krankheitsbedingter Verhaltensauffälligkeiten und Einschränkung der Beklagten zu 1). Denn es fehlt bereits an einem Zusammenhang des Gesundheitszustandes zu den festgestellten Ruhestörungen, insbesondere für völlig losgelöste Verhaltensweisen wie Staubsaugen, Möbelrücken oder wiederkehrendes Türenschlagen.

Unabhängig davon, dass es auf ein Verschulden im Rahmen der außerordentlichen Kündigung nicht ankommt, handelten die Beklagten hier schuldhaft. Ein fehlendes Verschulden ist weder dargelegt noch bewiesen. Weiter hat die Klägerin die Beklagten mehrfach abgemahnt und aufgefordert, die Verhaltensweisen, die letztlich zur Kündigung geführt haben, zu unterlassen. Persönliche Gesprächsangebote der Klägerin wurden mehrfach abgesagt, ohne einen Terminvorschlag zu unterbreiten.

Zwar ist die Klägerin als Genossenschaft selbst nicht unmittelbar betroffen, sie hat aber dafür Sorge zu tragen, dass die anderen Mieter in dem Haus keinen – insbesondere latenten nächtlichen – Ruhestörungen ausgesetzt sind. Die Nachbarn werden durch diese Störungen erheblich gesundheitlich belastet – konkret durch Schlafmangel (insbesondere dadurch, dass die Personen aus dem Schlaf „gerissen“ werden und plötzlich hochschrecken) bis zur Arbeitsunfähigkeit, wie Hausbewohner in ihren Beschwerden an die Klägerin erklärten.