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Redlichkeit

VG Dresden7 K 2410/96 nicht rechtskräftig21.01.1999ZOV 1999, 467

VermG § 1 Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Redlichkeit; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Erwerbsvorgang; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Redlichkeitsprüfung kann auch auf Umstände abgestellt werden, die sich auf einen früheren Erwerbsvorgang beziehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Aufhebung des Bescheides der Bekl. vom 15.5.1995 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8.7.1996 insoweit, als darin die Rückübertragung des Grundstücks angeordnet worden ist.

Ursprünglich war Herr E. Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.4.1941 veräußerte Herr ... dieses Grundstück zu einem Kaufpreis von 5.200 Reichsmark an Frau V. Laut Auskunft des Finanzamts ... vom 5.7.1995 wurde der Einheitswert dieses Grundstücks für den Stichtag 1.1.1935 auf 8.200 Reichsmark festgesetzt. In dem notariellem Kaufvertrag heißt es auszugsweise:

"Herr E. erklärte, daß er Jude sei. Die Eheleute V. erklärten, daß sie deutschstämmig im Sinne der Nürnberger Gesetze, also nicht Juden seien. (...)

2. (...) Nach Genehmigung dieses Vertrages und der Pfandentlassung des Flurstücks hat der Notar die Überweisung der 5.200 DM Reichsmark einschließlich der Bankzinsen an die Allgemeine Deutsche Kreditanstalt Abteilung ... in ... zugunsten des Verkäufers auf dessen Sicherungskonto zu veranlassen, (...)."

Die Eintragung des Eigentümerwechsels erfolgte am 1.9.1941.

Laut dem dem Gericht in Kopie vorliegenden Erbschein gilt E. aufgrund gerichtlicher Todeserklärung als am 8.5.1945 verstorben. Beerbt wurde er von seinen beiden Kindern, die auf das streitgegenständliche Grundstück keine vermögensrechtlichen Ansprüche angemeldet haben.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.6.1993 veräußerten die Eigentümer das streitbefangene Grundstück an die Kl. zu 1). Als Gegenleistung wurde die Zahlung von je 90.000 DM an die drei Miterben vereinbart. Es wurde zudem eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Kl. zu 1) bewilligt, die am 21.7.1993 im Grundbuch eingetragen wurde. Im folgenden wurde wegen des angemeldeten Rückübertragungsanspruchs die Grundstücksverkehrsgenehmigung für diesen Kaufvertrag nicht erteilt, so daß eine Eintragung der Kl. zu 1) als neue Grundstückseigentümerin im Grundbuch unterblieb.

Mit der Globalanmeldung vom 23.12.1992 und konkretisierenden Schreiben vom 13.7.1993 und 31.8.1993 beantragte die Beigeladene die Rückübertragung des Eigentums am streitbefangenen Grundstück. Durch Bescheid der Bekl. vom 15.5.1995 wurde das Eigentum an die Beigeladene mit der Begründung zurückübertragen, die Veräußerung des Grundstücks im Jahre 1941 stelle eine Schädigungsmaßnahme gem. § 1 Abs. 6 VermG dar. Ein redlicher Erwerb des Grundstücks durch den Vertrag im Jahre 1960 sei ausgeschlossen. Denn es sei davon auszugehen, daß die Erwerber als Familienangehörige wußten, daß ihre Mutter es im Jahre 1941 von einem Juden erworben hatte.

Der Widerspruch der Kl. wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.7.1996 zurückgewiesen.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kl. zu 1) und ... am 7.8.1996 Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist teilweise begründet; im übrigen ist sie unzulässig.

A. Die Klagen der Kl. sind unzulässig, soweit sie darauf gerichtet sind, die im angegriffenen Bescheid vom 15.5.1995 angeordnete Rückübertragung des umfassenden Eigentumsrechts am streitbefangenen Grundstück anzugreifen. Zulässig sind die Klagen dagegen insoweit, als damit (inzident) Aufhebung des Bescheids vom 15.5.1996 insoweit begehrt wird, als dieser das Erlöschen des Miteigentumsanteils nach ... ausspricht.

(wird ausgeführt) ...

I.-II. pp.

III. Soweit sich die Kl. gegen die Rückübertragung des Miteigentumsanteils wenden, sind die Klagen zulässig. (wird ausgeführt)

B. (...)

I. Die Beigeladene ist Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes, weil Herr E. in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945 aus rassischen Grün-den verfolgt wurde und deshalb sein Vermögen auf andere Weise, näm-lich durch einen Verkauf, dessen Bedingungen staatlicherseits teilweise diktiert wurden, verloren hat. Die Erben des Herrn E. haben hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks keinen Rückübertragungsanspruch angemeldet, so daß die Beigeladene nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als Rechtsnachfolgerin in die Berechtigtenstellung eingerückt ist.

Gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 b) des II. Abschnitts der An-ordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 wird vermutet, daß es sich bei einem solchen Verkauf zwischen 1933 und 1945 um einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust gehandelt hat. Diese Vermutung kann im Rahmen des § 3 Absätze 2 und 3 der Anordnung nur durch den Beweis widerlegt werden, daß drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Der Veräußerer muß einen angemessenen Kaufpreis erhalten haben und er muß frei über den Kaufpreis verfügt haben können; zudem muß die Voraussetzung des § 3 Abs. 3 a) oder die-jenige des § 3 Abs. 3 b) der Anordnung BK/0 (49) 180 vorgelegen haben. Hier kann offenbleiben, ob bereits der Kaufpreis zu niedrig war. Er lag bei 5.200 Reichsmark, wobei der Einheitswert nach Angabe des Finanzamts ... im Jahre 1935 auf 8.200 Reichsmark festgesetzt worden war; der Kaufvertrag vom 14.12.1960 enthält allerdings den Hinweis darauf, daß der Einheitswert nach dem Bescheid vom 2.8.1941 5.200 Reichsmark betrug. Jedenfalls konnte Herr ... über diesen Geldbetrag nicht frei verfügen, weil er laut notariellem Vertrag den Kaufpreis auf ein Sicherungskonto oder aber an das Deutsche Reich als Gläubiger der Sicherungshypotheken zu überweisen hatte. Zudem spricht nichts dafür, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 a) oder des § 3 Abs. 3 b) der Anordnung vorgelegen haben. Damit ist die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.

II. Nach Überzeugung der Kammer sind die Vorschriften über die Redlichkeit des Erwerbers auch im vorliegenden Falle eines Folgeerwerbs zu berücksichtigen (1). Der Beweis der Unredlichkeit des Erwerbsgeschäfts konnte nicht erbracht werden, so daß eine Entscheidung nach Beweislastregeln zu fällen war (2). 1. Ein redlicher Erwerb nach § 4 Abs. 2 VermG ist auch bei Vermögensverlust durch NS Verfolgungsmaßnahmen i. S. von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG möglich, soweit es sich um einen Folgeerwerb nach dem 8.5.1945 handelt (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995; VIZ 1995, 522, 523). Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der die Kammer folgt, ist bei der Redlichkeitsprüfung auf die Person des letzten Erwerbers abzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein unentgeltliches Erwerbsgeschäft handelte, das eine vorweggenommene Erbfolgeregelung darstellte (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1997; VIZ 1997, 287 = ZOV 1997, 199). Hier war daher auf die Redlichkeit der Erwerber abzustellen, die das fragliche Grundstück aufgrund eines unentgeltlichen Erwerbsgeschäfts im Jahre 1960 erhielten. Die Tatsache, daß das Grundstück zur Zeit der Übertragung mit einer Hypothek in Höhe von 3.500 Reichsmark belastet war, ändert angesichts des höheren Wertes des Grundstücks nichts an der Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts.

2. In der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist die Frage, ob bei der Redlichkeitsprüfung des Erwerbers nur auf den letzten Erwerbsvorgang oder auch auf Umstände abzustellen ist, die sich auf einen früheren Erwerbsvorgang beziehen. Nach Auffassung der Kammer muß die Möglichkeit bestehen, Umstände des früheren Erwerbsgeschäfts, das eine Schädigungsmaßnahme darstellt, bei der Prüfung der Redlichkeit des hierfür maßgeblichen Erwerbs zu berücksichtigen (a). Allerdings kann die Kammer es im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen, ob die Unredlichkeit des Folgeerwerbers dessen Kenntnis von den Umständen der Schädigungsmaßnahme oder darüber hinaus Mitwirkung an dieser voraussetzt. Denn vorliegend konnten nach Überzeugung der Kammer bereits keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte festgestellt werden, die auf eine Kenntnis der beiden Erwerber vom Inhalt oder von Begleitumständen des Erwerbs im Jahre 1941 hindeuten (b). a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung eines Vermö-genswertes ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 an diesem in redlicher Weise Eigentum erworben haben. In § 4 Abs. 3 VermG sind Fallgestaltungen aufgeführt, bei deren Vorliegen der in Frage stehende Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen ist. Das bedeutet einerseits, daß ein unter den dort genannten Umständen erfolgter Erwerb nur ausnahmsweise als redlich beurteilt werden kann, während andererseits ein Rechtserwerb auch dann unredlich sein kann, wenn keines der Regelbeispiele erfüllt ist. Gemeinsames Merkmal der Unredlichkeit ist in allen Fallgruppen die sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang (BVerwG, Beschl. v. 2.4.1993, VIZ 1993, 250). Die in § 4 Abs. 3 VermG genannten Regelbeispiele beziehen sich erkenn-bar auf Manipulationen zur Zeit der DDR, die den Regelfall der Anwendung des Vermögensgesetzes bilden. Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auch auf dem Gebiet der DDR ist zwar durch die Einfügung des § 1 Abs. 6 VermG in das Vermögensgesetz integriert worden; es wird aber deutlich, daß der Gesetzgeber insbesondere bei der Ausgestaltung der Regelfallbeispiele in § 4 Abs. 3 VermG nicht die Fälle des Folgeerwerbs nach einer Schädigungsmaßnahme gemäß § 1 Abs. 6 VermG im Blick hatte. Er hat zudem keine Aussage dazu getroffen, welche Gesichtspunkte im Rahmen der Redlichkeit bei solchem Folgeerwerb eine Rolle spielen können oder sollen. Nach Auffassung der Kammer sind ausgehend vom Bedeutungsgehalt der Unredlichkeit als sittlich anstößiger Manipulation beim Erwerbsvorgang auch solche Umstände zu berücksichtigen, die in der Person des Erwerbenden liegen, sich aber auf einen früheren Erwerbsvorgang beziehen. Auf diese Weise kann ausgeschlossen werden, daß jemand, der die Unredlichkeit eines früheren Erwerbsvorgangs wie den des sittlich anstößigen Verkaufs von Vermögenswerten durch die Juden in der nationalsozialistischen Zeit kannte oder daran mitwirkte, redlich erwerben kann, weil er beim Erwerbsvorgang zur DDR-Zeit nicht an Manipulationen im Sinne der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG beteiligt war. Nur diese Sicht kann zu einem sozial verträglichen Interessenausgleich führen, der nach Nr. 3 Buchstabe b der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Staaten vom 15.6.1990 Grundlage dafür war, einen Restitutionsausschluß im Gesetz zu verankern. Hier war daher bei der Redlichkeitsprüfung nicht nur der Erwerbsvorgang im Jahre 1960 in den Blick zu nehmen, sondern auch ihre Kenntnis von bzw.

lichen Interessenausgleich führen, der nach Nr. 3 Buchstabe b der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Staaten vom 15.6.1990 Grundlage dafür war, einen Restitutionsausschluß im Gesetz zu verankern. Hier war daher bei der Redlichkeitsprüfung nicht nur der Erwerbsvorgang im Jahre 1960 in den Blick zu nehmen, sondern auch ihre Kenntnis von bzw. Beteiligung an dem Erwerbsvorgang während der nationalsozialistischen Zeit. Nach dem Tod der Beteiligten hatte die Kammer keine Feststellungen zu der Frage zu treffen, was sie im Jahre 1960 über den Erwerbsvorgang und seine Hintergründe im Jahre 1941 wußten. Möglichkeiten der Sachaufklärung sind weder von den Beteiligten aufgezeigt worden, noch haben sie sich der Kammer aufgedrängt. b) Läßt sich nach Ausschöpfung der sich bietenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb gegeben sind, so kann ein anspruchsausschließender Erwerb nicht angenommen werden. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast trifft den Erwerber des von einer Maßnahme gem. § 1 VermG betroffenen Vermögenswertes die materielle Beweislast für die Redlichkeit. Allerdings kommt eine solche Beweislastentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG, der sich die Kammer anschließt, nur in Betracht, wenn überhaupt greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs bestehen, die aber für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nicht ausreichen (BVerwG, Beschl. v. 16.10.1995, VIZ 1996, 92, 93 = ZOV 1996, 59). Nach Würdigung des schriftlichen Vortrags der Beteiligten und ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung konnte die Kammer keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für einen unredlichen Erwerb des Vermögenswertes feststellen. Durch die Aussage der Kl. zu 1), an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat, daß die Brüder jedenfalls zum maßgeblichen Erwerbszeitpunkt im Jahre 1941 im Krieg waren, konnte jedenfalls positiv ausgeschlossen werden, daß sie an dem Erwerbsgeschäft unmittelbar beteiligt waren oder zum damaligen Zeitpunkt von den Umständen erfuhren. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Brüder in der Zeit zwischen 1941 und 1960 von den Begleitumständen des Erwerbs erfuhren, liegen nicht vor. Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts trotz des Todes der Brüder sind weder von einem Verfahrensbeteiligten aufgezeigt worden noch haben sie sich der Kammer aufgedrängt.