Redlichkeit
VermG § 4 Abs. 3 a; WLVO 1967 § 10; WLVO 1967 § 11; WLVO 1967 § 12; 1. DB zur WLVO 1967 § 1; 1. DB zur WLVO 1967 § 2; 1. DB zur WLVO 1967 § 3; 1. DB zur WLVO 1967 § 4; 1. DB zur WLVO 1967 § 5; EigenheimVO § 12 Abs. 2; 1. DB zur EigenheimVO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Redlichkeit; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Wohnraumzuweisung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Erteilung sämtlicher Genehmigungen für den Erwerb von Gebäudeeigentum auf einem volkseigenen Grundstück rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Annahme der Redlichkeit der Erwerber, wenn einer von ihnen aufgrund seiner beruflichen Stellung (Stadtbezirksbürgermeister) hätte wissen müssen, daß wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen gar nicht vorlagen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. war seit 1962 gemeinsam mit der zwischenzeitlich verstorbenen und von ihm allein beerbten J. K. in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks S.-straße in L. mit einer Größe von 270 qm. Der Kl. nutzte das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück bis 1982 als Wohnung für seine Familie.
Im Oktober 1980 beantragte der Kl. für sich und seine Familie die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland zu seiner dort lebenden Mutter, der Miteigentümerin. Nachdem dieser Antrag zunächst abgelehnt worden war, stellten der Kl. und seine Familie weitere Anträge und versuchten, ihr Anliegen durch verschiedene Eingaben an staatliche Stellen zu beschleunigen. Dabei ließ der Kl. die Bereitschaft erkennen, auch auf das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück zu verzichten. Im August 1981 teilte er dem Stadtbezirk N. mit, sein Haus an eine Familie R. verkaufen zu wollen. Dieser Verkauf kam nicht zustande.
Ende April 1982 sprach der Kl. den Beigeladenen, der Stadtbezirksbürgermeister im Stadtbezirk L.-N. war, vor dem streitbefangenen Grundstück an und fragte, ob dieser der Käufer sei. Im Mai 1982 besichtigte die Beigeladene das Haus. Zwischenzeitlich war der Kl. aufgefordert worden, sich wegen der Veräußerung des Hauses an den VEB Gebäudewirtschaft L.-GW zu wenden, der mit notariellem Vertrag vom 15.7.1982 (Ergänzung vom 5.8.1982) das Grundstück zum Preis von 21.100,00 M erwarb. Dabei handelte der Kl. aufgrund notarieller Vollmacht auch für die Miteigentümerin. Im August 1982 reiste der Kl. mit seiner Familie aus der DDR aus. Der im Rahmen der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Erwerb durch den VEB GW beteiligte Rat des Stadtbezirkes N. teilte dem Rat der Stadt L. unter dem Datum 23.8.1982 mit, für das von dem VEB GW erworbene Grundstück werde eine Wohnraumzuweisung am 10.9.1982 erteilt. Das Schriftstück trägt die Unterschrift des Beigeladenen. Nachdem die Veräußerung an den VEB GW am 13.9.1982 grundstücksverkehrsrechtlich genehmigt und im Grundbuch zugunsten Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Gebäudewirtschaft L. eingetragen worden war, veräußerte der VEB GW mit notariellem Vertrag vom 27.10.1982 das auf dem Grundstück stehende Einfamilienhaus an die Beigeladenen. In der notariellen Urkunde ist das Vorhandensein einer Wohnungszuweisung für die Beigeladenen vermerkt. Nach Erteilung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung erfolgte am 20.12.1982 die Eintragung der Beigeladenen als Gebäudeeigentümer auf dem Gebäudegrundblatt. Der Kaufpreis betrug ebenfalls 21.100,00 M. Die Beigeladenen finanzierten den Kauf vollständig aus Kreditmitteln. Laut Kaufvertrag verfügten die Beigeladenen über eine Wohnraumzuweisung des Rates des Stadtbezirkes N. vom 20.9.1982. Am 9.12.1982 verlieh der Rat der Stadt L. den Beigeladenen das Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück, das ebenfalls am 20.12.1982 im Grundbuch eingetragen wurde. Für die Grundstücksnutzung setzte die Abteilung Preise des Rates der Stadt ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von 52,00 M fest, von dessen Zahlung die Beigeladenen zugleich befreit wurden. Zuvor hatten die Beigeladenen mit ihrem Sohn eine Dreizimmer-Neubauwohnung im Stadtbezirk L.-N. bewohnt. Im Mai 1990 erwarben die Beigeladenen auch das Grundstückseigentum; die Grundbucheintragung erfolgte im März 1991.
Am 13.8.1990 beantragten der Kl. und seine Mutter die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks. Nachdem die Bekl. am 9.5.1994 einen ersten Bescheid erlassen hatte, der nicht unterschrieben war, lehnte sie den Antrag mit erneutem Bescheid vom 9.8.1994 ab.
Hiergegen legten der Kl. und seine Mutter Ende August 1994 Widerspruch ein.
Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.1995 zurück. Mit der Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat Erfolg.
Der Kl. hat einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück S.-Straße in L., § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten, als sie die Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen ablehnen. Die Rückübertragung ist nicht - was allein im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist - infolge redlichen Erwerbs des Gebäudeeigentums samt dinglichem Nutzungsrecht durch die Beigeladenen ausgeschlossen, denn diese haben nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, bei Erwerb des Gebäudeeigentums und dinglichen Nutzungsrechts im Jahr 1982 redlich gewesen zu sein. Da der redliche Erwerb nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG als anspruchsvernichtende Vorschrift zugunsten des Erwerbers ausgestaltet ist, trägt dieser die materielle Beweislast für seine Redlichkeit beim Erwerb, sofern greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für seine mögliche Unredlichkeit bestehen (vgl. BVerwG Beschl. v. 16.10.1995 - 7 B 163.95). Das ist vorliegend der Fall. Es bestehen verschiedene Anhaltspunkte, die in ihrer Gesamtheit den Schluß nahelegen, daß bei dem Erwerb des Gebäudeeigentums und der Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts an die Beigeladenen im Jahr 1982 "nicht alles mit rechten Dingen zuging". Die darauf gründenden Zweifel an ihrer Redlichkeit haben die Beigeladenen nicht auszuräumen vermocht. Obwohl die Beigeladenen beim Erwerb des Gebäudeeigentums im Besitz aller wesentlichen Erlaubnisse waren (Wohnraumzuweisung, Grundstücksverkehrsgenehmigung, Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts), bestehen erhebliche Zweifel, ob der Erwerb im Einklang mit der Rechtsordnung der DDR stand bzw. weisen die Begleitumstände des Erwerbs erhebliche Abweichungen zur damaligen Verwaltungspraxis auf. Denn die Erlaubnisse wurden teilweise erteilt, obwohl wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen gar nicht vorlagen. Dies hätten die Beigeladenen insbesondere im Hinblick auf die Stellung des Beigeladenen als Stadtbezirksbürgermeister zumindest wissen müssen, § 4 Abs. 3 lit. a) VermG. 1. Den Beigeladenen ist eine Wohnraumzuweisung unter Verstoß gegen materielles Recht sowie maßgebliche Verfahrensvorschriften erteilt worden.
a.) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Wohnraumzuweisung an die Beigeladenen am 20.9.1982 lagen nicht vor. Grundsätzlich war das Vorhandensein einer Wohnraumzuweisung nach der Verordnung über die Lenkung des Wohnraums - WLVO - vom 14.9.1967 (GBl. II S. 733) i. d. F. der Anpassungsverordnung vom 13.6.1968 (GBl. II S. 363) und der Verordnung vom 24.6.1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. II S. 465) notwendige Voraussetzung für den Erwerb eines volkseigenen Eigenheims, sofern es vom Käufer nicht schon bewohnt wurde, § 2 Abs. 1 Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19.12.1973 (GBl. I. S. 578) - DBGesetz über volkseigene Eigenheime -. Die den Beigeladenen ausweislich des Kaufvertrags am 20.9.82 erteilte Wohnraumzuweisung durfte mangels des Vorliegens der hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht erteilt werden. Unabhängig davon, ob die erteilte Wohnungszuweisung ihre Rechtsgrundlage in § 10 WLVO oder in § 11 WLVO findet und ob der Rat des Stadtbezirks einen Umzug des Beigeladenen in den Stadtbezirk wünschte, mußten die allgemeinen Voraussetzungen einer Zuweisung vorliegen. Die Beigeladenen mußten damals Wohnungssuchende im Sinne der WLVO und ihrer Durchführungsbestimmungen gewesen sein. Das war jedoch nicht der Fall. Als wohnungssuchend galten nur Personen, die keinen oder entsprechend der Familiengröße und Belegungsnorm zu wenig Wohnraum besaßen bzw. deren vorhandener Wohnraum baupolizeilich gesperrt worden war (vgl. Sozialistische Wohnungspolitik - Textausgabe - hrsg. v. d. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 4. A. 1983, S. 34, Anm. zu § 1 Abs. 1 1. Durchführungsbestimmung zur WLVO vom 24.10.1967 (GBl. II S. 739) - 1. DBWLVO -). Diese Kriterien erfüllten die Beigeladenen nicht. Sie bewohnten mit ihrem Sohn vor dem Erwerb des Hauses eine Neubauwohnung mit drei Räumen. Sowohl nach dem Verteilerschlüssel für die Wohnungen in Arbeiterwohnungsbaugenosscnschaften - AWG - (vgl. Abschnitt V. 2. des Musterstatuts für AWG vom 23.2.1973, GBl. I S. 112) als auch nach Ziff. 2.1 der Ordnung über die Zuständigkeit für die Entscheidung von Anträgen auf Wohnungstausch vom 30.4.1971 (VOBl. S. 85) lag die den Beigeladenen zur Verfügung stehende Unterkunft im Stadtbezirk L.-N. bereits an der Obergrenze des damals angestrebten Wohnraumversorgungsstandards. Auch nach den tatsächlichen Vorgaben für die Verwaltung kam die Erteilung einer Wohnraumzuweisung an die Beigeladenen nicht in Frage. Nach der in einem Vermerk der Bekl. zitierten internen Weisung 8/81 des Vorsitzenden des Rates des Bezirks zur Wohnraumvergabe sollte die Wohnraumzuweisung in der Praxis primär nach sozialen Gesichtspunkten vorgenommen werden. Kriterien waren unzumutbare Wohnbedingungen, fehlender eigener Familienwohnraum, getrennt lebende Familien und Kinderreichtum. An Arbeiter sollten nach diesen Maßstäben 60 %, an junge Ehepaare 30 % der Wohnungen vergeben werden. Soweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe die Berechtigung für den Bezug des Einfamilienhauses im Wege des Tauschs erhalten, erklärt das die den Beigeladenen erteilte Wohnraumzuweisung nicht. Denn die Voraussetzungen eines Tauschs lagen nicht vor. Nach § 126 Zivilgesetzbuch der DDR - ZGB - basierte der Wohnungstausch auf dem zwischen den Nutzern vereinbarten Wechsel des Besitzes durch gegenseitige Übernahme der
n Bezug des Einfamilienhauses im Wege des Tauschs erhalten, erklärt das die den Beigeladenen erteilte Wohnraumzuweisung nicht. Denn die Voraussetzungen eines Tauschs lagen nicht vor. Nach § 126 Zivilgesetzbuch der DDR - ZGB - basierte der Wohnungstausch auf dem zwischen den Nutzern vereinbarten Wechsel des Besitzes durch gegenseitige Übernahme der fortbestehenden mietvertraglichen Rechte und Pflichten (Mühlmann, Miete - Grundriß Zivilrecht Heft 4, Staatsverlag 1977, S. 68). Selbst wenn man anerkennt, daß derartige Verträge auch mehrseitig angelegt sein konnten, fehlte es vorliegend hinsichtlich des streitbefangenen Wohngrundstücks an einem Nutzer, der seinen Besitz daran in einen Tausch einbrachte. Im übrigen existierte nach Angaben der Beigeladenen auch kein schriftlicher Tauschvertrag, obwohl dies nach § 126 Abs. 2 Satz 1 ZGB zwingende Tauschvoraussetzung war. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 WLVO erforderliche Tauschzustimmung liegt - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht vor. Die Zustimmung zu einem - hier ohnehin fehlenden Wohnungstausch hätte wohl auch nicht in Form einer Wohnraumzuweisung erteilt werden dürfen. Wohnraumzuweisung und Wohnungstausch standen eigenständig nebeneinander und waren Gegenstand getrennter Regelungen mit selbständigen Genehmigungen. Dies wird schon am Wortlaut der WLVO samt ihrer Ausführungsvorschriften deutlich, die nur im Zusammenhang mit dem Wohnungstausch von einer Zustimmung sprechen. Systematisch folgt die Trennung von Wohnraumzuweisung und Wohnungstausch aus der Ausgestaltung der Ausführungsvorschriften, die Tausch und Zuweisung jeweils selbständig regeln. Sofern der Beigeladene mit dem Hinweis auf den Tausch nicht einen Tausch i. S. d. ZGB gemeint haben sollte, sondern damit die Aufgabe seiner Wohnung und ihre Rückführung in die Verteilungsmasse angesprochen wissen wollte, kann auch dieser Hinweis die Wohnraumzuweisung nicht rechtfertigen. Denn nach den genannten - im Jahr 1982 geltenden - Vorschriften spielt das Freiwerden einer Wohnung bei der Erteilung einer Wohmaumzuweisung keine Rolle. b.) Nach der Aktenlage ist die Einhaltung des bei der Erteilung einer Zuweisung vorgeschriebenen Verfahrens nicht feststellbar.
Nach § 8 Abs 2 WLVO war die Mitwirkung der Wohnungskommissionen u. a. bei der Prüfung der Zuweisungsanträge und für die Unterbreitung eines Vergabevorschlags obligatorisch. Eine Beteiligung der Kommission ist jedoch nicht feststellbar und dürfte angesichts des sehr knappen zeitlichen Ablaufs auch kaum stattgefunden haben, denn auf dem Formblatt zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Verkauf des Grundstücks durch den Kl. an den VEB Gebäudewirtschaft L.- GW -, das der Beigeladene am 23.8.1982 unterschrieben hat, ist bereits der 10.9.1982 als Tag der Erteilung der Zuweisung eingetragen. Tatsächlich erfolgte die Zuweisung am 20.9.1982, denn erst am 13.9.1982 war die Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen worden. Sofern ein Tausch vorgelegen hätte, wäre die Wohnungskommission sogar zur alleinigen Entscheidung berufen gewesen. Ebensowenig ist die Beteiligung der Wohnungskommissionen der Betriebsgewerkschaftsleitungen BGL - feststellbar. Auch diese waren nach § 2 WLVO i. V. m. Ziff. I. der Richtlinie über die Aufgaben und Arbeitsweise der Wohnungskommissionen der BGL vom 27.5.1968 (abgedruckt in: Sozialistische Wohnungspolitik a. a. O. S. 55 ff.) mit Wohnungsvergabevorschlägen zu befassen. 2. Im Zusammenhang mit dem Verkauf des nunmehr volkseigenen Gebäudeeigentums an die Beigeladenen liegen weitere, durch Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen legalisierte Verstöße gegen Rechtsvorschriften der DDR vor, die nicht der damals üblichen Praxis entsprachen und die Schlußfolgerung einer unrechtmäßigen Bevorzugung der Beigeladenen rechtfertigen. Nicht nur erhielten sie die Erlaubnis zum Hauskauf mit unüblicher Zügigkeit und ohne, daß eine Ausschreibung feststellbar gewesen wäre, sondern zudem wurde die materielle Seite des Erwerbs außergewöhnlich günstig gestaltet. a.) Nach § 1 Abs. 2 Gesetz über volkseigene Eigenheime waren zum Verkauf stehende derartige Gebäude bevorzugt Arbeiterfamilien und kinderreichen Familien anzubieten. Eine Aufnahme des Gebäudes in eine Liste über zum Verkauf stehende bzw. verkaufte volkseigene Eigenheime war nach einem Aktenvermerk der Bekl. nicht feststellbar. Insofern bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Auslobung des Grundstücks. Dies wird auch von den Beigeladenen nicht behauptet. Sie haben schriftsätzlich lediglich auf die Informationsmöglichkeit bei dem VEB GW und die Verkaufsabsichten des Betriebs an anderen Stellen des Stadtgebiets hingewiesen. Im übrigen spricht auch der weitere Vortrag der Beigeladenen, sie hätten den Erwerb am 13.8.1982 beantragt und die Erlaubnis bereits am 16.8.1982 erhalten, gegen eine Auslobung. Zu diesem Zeitpunkt war die GW noch gar nicht Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks. Auch fehlte noch die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Es erscheint zumindest unüblich, ein Objekt bereits zum Verkauf anzubieten, bevor es im Eigentum des Verkäufers steht. Dies um so mehr, als viel dafür spricht, daß der VEB GW gar nicht befugt war, Einfamilienhausgrundstücke zu erwerben. Die Anordnung über die Finanzplanung und die weitere Vereinfachung von Rechnungsführung und Statistik der VEB der Wohnungswirtschaft vom 17.10.1975 (GBl. I S. 709) sieht keine Investitionen für Einfamilienhauskäufe vor. Als zu finanzierende Aufgaben der VEB wurden in § 2 Abs. 2 genannt: Bewirtschaftung, Erhaltung, Modernisierung, Um- und Ausbau sowie Verwaltung. Nach § 6 waren auch Investitionen für den Ersatz und die Erweiterung betrieblicher volkseigener Grundmittel möglich, die allerdings
(GBl. I S. 709) sieht keine Investitionen für Einfamilienhauskäufe vor. Als zu finanzierende Aufgaben der VEB wurden in § 2 Abs. 2 genannt: Bewirtschaftung, Erhaltung, Modernisierung, Um- und Ausbau sowie Verwaltung. Nach § 6 waren auch Investitionen für den Ersatz und die Erweiterung betrieblicher volkseigener Grundmittel möglich, die allerdings ebenfalls planmäßig geschehen mußten. Zu den unbeweglichen Grundmitteln zählen Gebäude und bauliche Anlagen, jedoch nicht Grund und Boden, § 1 Abs. 3 Verordnung über den Verkauf und Kauf volkseigener unbeweglicher Grundmittel durch Betriebe der volkseigenen Wirtschaft vom 28.8.1968 (GBl. II S. 797) i. d. F. der Verordnung über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Folgeinvestitionen vom 13.6.1978 (GBl. I S. 257). Vorgesehen war ein Grunderwerb von Privaten nur im Zusammenhang mit den Aufgaben der Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau, § 3 Abs. 2 Anordnung über Regelungen für die Finanzierung der Investitionen sowie die Behandlung von Mehrkosten und Anlaufkosten vom 10.11.1971 (GBl. II S. 690). Soweit der Prozeßbevollmächtigte des Beigeladenen im Termin erklärt hat, die unverzügliche Veräußerung stehe auch mit fehlenden Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmitteln bei dem VEB GW in Zusammenhang, erklärt dies nicht, warum diese unmittelbar zuvor überhaupt ein solches Objekt gekauft hat. Im übrigen war der 13.8.1982 ein Freitag, die Erwerbserlaubnis soll also nach den Angaben der Beigeladenen über das Wochenende erteilt worden sein. In Anbetracht des Tempos der Weiterveräußerung und der nicht feststellbaren Ausschreibung sowie der Nichtbeteiligung der bei der Wohnraumlenkung an sich mitwirkenden Gremien dürfte kein anderer potentieller Interessent eine Erwerbschance gehabt haben, es konnte wohl gar kein anderes Kaufinteresse entstehen. b.) Auch bei der Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts an dem nunmehr volkseigenen Grundstück S.-Straße sind den Beigeladenen nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehende besondere Vorteile zugewendet worden. Denn die Ermäßigung des festgesetzten Nutzungsentgelts auf Null stand nicht im Einklang mit § 288 Abs. 3 ZGB i. V. m. § 13 Abs. 7 1. Durchführungsbestimmung zur Eigenheimverordnung vom 31.8.1978 (GBl. I S. 428) - 1. DBEigenheimVO -.
Hiernach waren entsprechend ihrer sozialen Lage Arbeiter, Angestellte, Angehörige der bewaffneten Organe, Mitglieder sozialistischer Genossenschaften und kinderreiche Familien von der Zahlung eines Nutzungsentgelts befreit. Zu diesem Personenkreis gehörten die Beigeladenen jedoch nicht. Es war auch nicht gängige Praxis in der DDR, das Nutzungsentgelt auf Null festzusetzen, denn es ist dem Gericht aus vorangegangenen Verfahren bekannt, daß dieses Entgelt sehr wohl erhoben wurde. Soweit in dem Festsetzungsbescheid als Rechtsgrundlage § 3 Abs. 4 Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14.12.1970 (GBl. I S. 372) genannt wird, ist dies nicht geeignet, eine Reduzierung des Nutzungsentgelts auf Null zu rechtfertigen. Denn diese Vorschrift enthält - anders als der später in Kraft getretene § 288 Abs. 3 ZGB - keine Ermächtigung für eine Reduzierung des Entgelts. c.) Die Beigeladenen erhielten zudem hinsichtlich der Kaufpreisfinanzierung Sonderkonditionen, die nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften standen. Den Beigeladenen wurde der Kaufpreis vollständig kreditiert, obwohl grundsätzlich zum Erwerb eines Eigenheims ein Eigenkapitalanteil von 25 % erforderlich war, § 13 Abs. 1 1. DBEigenheimVO. Eine weitere Ermäßigung des Eigenanteils kam nach § 13 Abs. 5 1. DBEigenheimVO entsprechend der sozialen Lage für Arbeiter, Angestellte, Angehörige der bewaffneten Organe, Mitglieder sozialistischer Genossenschaften und kinderreiche Familien in Betracht. Zuständig für die Entscheidung über diese Vergünstigung war der Rat der Stadt, der am 14.10.1982 beschloß, bei den Beigeladenen eine Ermäßigung des Eigenanteils auf Null zuzulassen; am selben Tag schlossen die Beigeladenen den Kreditvertrag. Abgesehen davon, daß die Beigeladenen zu keiner der genannten Personengruppen gehörten, rechtfertigte ihre soziale Lage eine derartige Begünstigung nicht. Soweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Reduzierung des Eigenkapitalanteils auf Null stehe im Zusammenhang mit der damals ausstehenden Rückzahlung der Genossenschaftsanteile an der AWG, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Bank ließ sich den Kredit nicht etwa durch Übertragung des Rückzahlungsanspruchs gegenüber der AWG sichern. Außerdem spricht auch der Umfang des Rückzahlungsanspruchs gegenüber der AWG gegen dieses Vorbringen, denn die Beigeladenen hatten nach Ziff IV. A. 5. f) Musterstatut für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 23.2.1973 (GBl. I S. 112) für ihre 3-Raum Wohnung maximal 8 Genossenschaftsanteile im Wert von insgesamt M 2.400,00 zeichnen müssen. Das Musterstatut war nach § 3 Abs. 2 Verordnung über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21.11.1963 i. d. Neufassung vom 23.2.1973 für alle AWG verbindlich. Dem stand jedoch ein an sich zu erbringendes Eigenkapital für den Hauskauf i. H. v. M 5.275,00 gegenüber. 3. Die Beigeladenen hätten von diesen Unregelmäßigkeiten jedenfalls Kenntnis haben müssen und können sich deshalb nicht auf Vertrauen hinsichtlich des Fortbestands der Eigentumslage berufen, § 4 Abs. 3 a) VermG. Dies gilt insbesondere auch im Blick auf die vollständig vorhandenen Erlaubnisse, die jedenfalls teilweise nicht hätten erteilt werden dürfen. Anders als vom durchschnittlichen Normadressaten kann von einem Entscheidungsträger, der selbst täglich mit der Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften in Berührung kommt, sehr wohl die Erkenntnis von der unrechtmäßigen Erteilung der Genehmigungen an ihn
dig vorhandenen Erlaubnisse, die jedenfalls teilweise nicht hätten erteilt werden dürfen. Anders als vom durchschnittlichen Normadressaten kann von einem Entscheidungsträger, der selbst täglich mit der Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften in Berührung kommt, sehr wohl die Erkenntnis von der unrechtmäßigen Erteilung der Genehmigungen an ihn selbst erwartet werden. Die Beigeladenen können sich deshalb nicht auf einen mit Genehmigungserteilung entstehenden Vertrauenstatbestand berufen. Der Beigeladene war als Stadtbezirksbürgermeister und Vorsitzender des Rates des Stadtbezirks L.-N. gerade mit der Überwachung der Ausführung wesentlicher hier in Rede stehender Vorschriften und Beschlüsse seitens der ihm unterstellten Mitarbeiter in der Stadtbezirksverwaltung betraut, § 10 Abs. 1 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.7.1973 - GöV - (GBl. I S. 313). Nach § 8 Abs. 5 GöV bestand eine Zuständigkeit des in kollektiver Verantwortlichkeit handelnden Rates zur Entscheidung aller sein Territorium und seine Bürger betreffenden Angelegenheiten, sofern nicht eine ausschließliche Kompetenz der Volksvertretung gegeben war. Hierzu zählte insbesondere die Wohnraumvergabe. Nach § 51 Abs. 3 GöV war die Stadtbezirksversammlung verantwortlich für die Anwendung der Grundsätze sozialistischer Wohnungspolitik sowie die effektive Auslastung vorhandenen Wohnraums, mithin für die Wohnraumlenkung. Die von der Stadtbezirksversammlung gefaßten Beschlüsse hatte wiederum der Rat auszuführen. Da der Beigeladene die zu beachtenden Vorschriften und Weisungen kennen mußte, kann er sich nicht darauf zurückziehen, interne Vorgänge bei der Wohnraumzuweisungsentscheidung in der Abt. Wohnungswirtschaft nicht durchschaut zu haben. Selbst wenn ihm Entscheidungsprozesse in anderen Abteilungen des Stadtbezirks im einzelnen verborgen geblieben sein sollten, mußte ihm jedenfalls das Ergebnis als rechtswidrig auffallen. Vor diesem Hintergrund gewinnen auch Abweichungen im Vergabeverfahren ein höheres Gewicht, zumal der Beigeladene über die zeitlichen Abläufe Kenntnis hatte, wie sich aus dem von ihm unterzeichneten Anhörungsformular zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ergibt. Es mußte sich ihm die Überlegung aufdrängen, daß die außerordentlich zügige Sachbehandlung seines Kaufbegehrens zur Verkürzung von Beteiligungsrechten und letztlich zur Benachteiligung potentieller Mitbewerber führen würde. Daß vorliegend nicht bekannt ist, ob es weitere Bewerber für den Hauskauf gab, ändert daran nichts, denn angesichts der schnellen Entscheidung zugunsten der Beigeladenen konnte es gar keine weiteren Bewerber geben. Das aber mußte ihm bewußt sein.
Gleiches gilt auch für die Handhabung seitens der GWL, des Rates der Stadt und der Sparkasse. Zwar war der Beigeladene weder mit der Ein- und Verkaufstätigkeit der GWL noch der Kreditvergabepraxis oder der Festsetzung des Nutzungsentgelts direkt beruflich befaßt, doch mußte ihm die Unregelmäßigkeit bekannt sein, denn die hier beachtlichen Vorschriften standen in engem Zusammenhang mit der Wohnraumzuweisung, die Voraussetzung des Hauserwerbs auf volkseigenem Grund war. Der im Kreditvertrag enthaltene Verweis auf einen entsprechenden Beschluß des Rates des Kreises legt die Kenntnis der Beigeladenen von der Ermäßigungsmöglichkeit nahe, da eine derartige Begünstigung kaum ohne Antrag der Begünstigten gewährt worden sein dürfte. In bezug auf die Geschäftstätigkeit der GW ist zudem zu beachten, daß der Beigeladene nach § 51 Abs. 4 GöV im Grundsatz über die das Stadtbezirksgebiet betreffenden Aktivitäten der GWL zu informieren war und ihm von daher die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet war.
Soweit aber der Beigeladene kraft seiner Funktion hätte Kenntnis von den benannten Unregelmäßigen im Zusammenhang mit dem Hauskauf haben müssen, muß dies auch der Beigeladenen, seiner Ehefrau, zugerechnet werden.