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Redlichkeit

VG MeiningenSU 1 K 92.29 nicht rechtskräftig17.12.1992ZOV 1993, 129

VermögensG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Redlichkeit; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Miterben

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Berechtigung des Miterben.

2. Bei der Beurteilung der Redlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 VermG kommt es auf die Redlichkeit des heutigen Eigentümers, nicht auf die Redlichkeit früherer Voreigentümer an, sofern die Berechtigung nicht aus einem Erbgang abgeleitet wird.

3. Das bloße Wissen eines Eigentümers von der Tatsache einer früheren Enteignung führt nicht zu seiner Unredlichkeit.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Schmalkalden waren bis zum Jahre 1952 die Großeltern der Kl. Johannes und Emilie. Diese waren aus der DDR geflohen. Durch Rechtsträgernachweis des Rates des Kreises Schmalkalden vom 12. August 1953 wurde das Eigentum an den o. g. Grundstücken mit Wirkung vom 18. Juli 1952 auf Grund § 1 der VO vom 17. Juli 1952 auf den Rat der Stadt Schmalkalden übertragen. Unter dem 5. November 1957 übertrug der Rat des Landkreises Schmalkalden ebenfalls mit Wirkung vom 17. Juli 1952 das Eigentum an den Grundstücken auf das Eigentum des Volkes - Staatlicher Straßenunterhaltungsbetrieb Meiningen. 2. Mit mehreren Schreiben an verschiedene Behörden im Jahre 1990, formblattmäßig mit Schreiben vom 20. September 1990, beantragten die Kl. die Rückgabe des Wohn- und Geschäftshauses und des Wohnhauses in Schmalkalden, der dort befindlichen Betriebsgebäude der ehemaligen Firma X. und eines Wohn- und Geschäftshauses in Roßdorf/Rhön. Ihre Großeltern, Eltern und sie selbst hätten die DDR verlassen müssen, nachdem ihr Onkel verhaftet worden sei. Der Onkel sei fünf Jahre in Haft gewesen, der Großvater sei wegen angeblicher Wirtschaftsvergehen zunächst zum Tode verurteilt worden; in der Berufungsinstanz sei das Strafmaß auf 9 Monate Haft geändert worden. Auch gegen ihren Vater hätten strafrechtliche Ermittlungen stattgefunden.

Der Vater der Beigeladenen zu 2. habe von diesen Umständen gewußt, was bedeute, daß er auch von dem rechtswidrigen Vorgehen der Stadt Schmalkalden in bezug auf die Enteignung der Grundstücke gewußt habe.

3. Mit Bescheid vom 28. Februar 1992 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landratsamt Schmalkalden den Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks ab und stellte fest, daß den Kl. ein Entschädigungsanspruch zu einem Viertel an der ungeteilten Erbengemeinschaft zustehe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. (...)

2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzten die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Kl. haben keinen Anspruch, das bebaute Grundstück der Gemarkung Schmalkalden zurückübertragen zu erhalten.

Im vorliegenden Fall ist das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) anzuwenden, Art. 14 Abs. 4 Satz 1 und Art. 15 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257).

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist.

a. Die Kl. sind Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Zwar sind die Kl. an der Erbengemeinschaft nach den ursprünglichen Eigentümern bzw. deren Erben, deren Vermögen von der Enteignung betroffen war, nur zu je einem Viertel beteiligt. Grundsätzlich können die Erben auch nur gemeinschaftlich über den Nachlaß verfügen (vgl. §§ 2038, 2039 BGB). Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 1 VermG jedoch jeder Miterbe als Rechtsnachfolger des Erblassers, ohne daß es auf die Höhe seines Erbteiles ankäme (vgl. KreisG Dresden, Beschluß vom 10. März 1992, VIZ 1992, 330; KreisG Suhl, Beschluß vom 12. Oktober 1992, Az.: SU 1 S 92.175).

Das streitbefangene Grundstück war Gegenstand einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Nach der Flucht der ursprünglichen Eigentümer wurde es entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt.

b. Der danach grundsätzlich gegebene Anspruch der Kl. auf Rückübertragung ist aber ausgeschlossen, § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG.

Der Rückübertragungsanspruch ist nach dieser Vorschrift dann ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 und - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - vor dem 19. Oktober 1989 in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beigeladenen haben durch notariellen Vertrag vom 27. April 1988 das Grundstück von den Eltern der Beigeladenen zu 2. erworben. Der Eigentumsübergang trat mit Eintragung im Grundbuch am 6. September 1988 ein (§ 297 Abs. 2 ZGB).

Die Beigeladenen waren bei diesem Erwerb auch redlich. Maßgeblich ist dabei die Redlichkeit der derzeitigen Eigentümer, nicht etwa früherer Eigentümer. § 4 Abs. 2 VermG kann nur im Zusammenhang der Regelungen und Zielsetzungen des Vermögensgesetzes gesehen werden. Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber die Rückgabe des enteigneten Eigentums erreichen ("Rückgabe vor Entschädigung"). Dies sollte dann ausgeschlossen sein, wenn ein schutzwürdiger Dritter nach dem Recht der DDR Eigentümer geworden ist oder eine vergleichbare dingliche Rechtsstellung erworben hat. In diesem Fall wird der vorhandene Interessenkonflikt zwischen früherem und jetzigem Eigentümer zugunsten des jetzigen Eigentümers gelöst. Allerdings schränkt das Gesetz dies für die Fälle ein, in denen der jetzige Eigentümer keinen Schutz verdient hat, weil er das Eigentum nicht in redlicher Weise erworben hat. Die Frage der Schutzwürdigkeit kann aber nur in bezug auf den jetzigen Eigentümer beantwortet werden, weil der Interessenkonflikt zwischen den heutigen Beteiligten gelöst werden muß. Das hat zur Folge, daß der Rückgabeanspruch dann ausgeschlossen ist, wenn der jetzige Eigentümer das Eigentum redlich erworben hat, unabhängig davon, ob etwa früher bereits unredlich Eigentum erworben wurde oder nicht. Umgekehrt gilt natürlich auch, daß ein vorausgegangener redlicher Erwerb dem jetzigen unredlichen Erwerber nichts nützt, weil er dem früheren Eigentümer gegenüber nicht schutzwürdig ist (vgl. dazu auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG, Kommentar, Rdnr. 35 zu § 4).

Auf die Frage des redlichen Erwerbs ist aus den geschilderten Gründen im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Kl. der zivilrechtliche Gedanke des § 935 BGB nicht anwendbar, wonach bösgläubiger Eigentumserwerb in der Regel späteren gutgläubigen Erwerb ausschließt. Weder sind der zivilrechtliche Begriff der Bösgläubigkeit und der vermögensrechtliche der Unredlichkeit miteinander vergleichbar (vgl. u. a. die Regelfälle des § 4 Abs. 3 VermG, die dem Zivilrecht vollständig fremde Beurteilungskriterien für die Unredlichkeit einführen), noch ist die der gesetzlichen Regelung im Vermögensgesetz zugrunde liegende Interessenlage mit der im bürgerlichen Recht allgemein geltenden vergleichbar. Im bürgerlichen Recht geht es um den Ausgleich der ausschließlich zwischen Eigentümer und privatem Dritten stattgefundenen unrechtmäßigen Eingriffe in das Eigentumsrecht, während im Vermögensgesetz ein vom Gesetzgeber mißbilligter früherer staatlicher Hoheitsakt rückabgewickelt werden soll.

Das Gericht folgt der Argumentation der Kl., daß sich die Rechtslage dann anders darstellen kann, wenn der jetzige Eigentümer sein Eigentum durch Erbfolge erworben hat, da er in diesem Fall aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erbfalles darstellt (§ 1922 BGB). Er muß sich deshalb auch eine mögliche Unredlichkeit des Erblassers zurechnen lassen. Im vorliegenden Fall führt diese Überlegung allerdings nicht zu einem anderen Ergebnis, da die Beigeladenen das Grundstück nicht durch Erbfall, sondern rechtsgeschäftlich erworben haben. Wenn die Beigeladenen das Grundstück als teilweisen vorzeitigen Erbausgleich erworben haben, liegt dennoch kein Erbfall vor, insbesondere tritt die Gesamtsrechtsnachfolge eben nicht ein.

Keiner der Regelfälle des § 4 Abs. 3 VermG liegt bezogen auf die Beigeladenen vor. Der Erwerb stand im Einklang mit den in der DDR beim Erwerb geltenden Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, so daß die Redlichkeit nicht nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ausgeschlossen ist. Die notwendige Erlaubnis nach § 2 GrundstücksverkehrsVO vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S. 73) wurde ausweislich des Vermerks auf dem notariellen Kaufvertrag, den die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt haben, erteilt. Es lag auch kein Fall des § 3 Abs. 4 oder Abs. 5 GrundstücksverkehrsVO vor, in dem die Behörde die Erlaubnis hätte versagen müssen, insbesondere verfolgten die Beigeladenen weder spekulative Ziele oder Interessen noch entstand eine Konzentration von Eigentumsrechten (§ 3 Abs. 4 Buchst. b und c GrundstücksverkehrsVO).

Die Kreditgewährung entsprach § 13 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zur EigenheimVO (GBl. 1978 I, 428). Insbesondere haben die Beigeladenen das Haus schon vor dem Erwerb bewohnt und ausweislich der notariellen Urkunde weniger als 75 % des Kaufpreises kreditfinanziert. Schließlich unterlag das Gebäude auf dem streitbefangenen Grundstück nicht der Wohnraumlenkung. Nach § 16 Abs. 3 WLVO vom 16. Oktober 1985 (GBl. I S. 301) unterlag Wohnraum in Eigenheimen nicht der Wohnraumlenkung, wenn er von den Eigentümern und deren Familienangehörigen bewohnt war und unter Berücksichtigung der örtlichen Wohnraumlage ausgelastet wurde. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch in § 13 Abs. 2 der vor Inkrafttreten der WLVO gültigen VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 14. September 1967 (GBl. II S. 733). Die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt, daß das Haus jederzeit seit ihrem Einzug der örtlichen Wohnraumlage entsprechend belegt war und haben dazu Mietverträge und Genehmigungen für Wohnungstausch vorgelegt. Bis zum 3. Oktober 1990 wohnten immer mehr als die von den Kl. genannten Personen im Haus, zunächst bei Einzug der Beigeladenen vier Familien, dann durch Wohnungstausch und Auszug weniger, zuletzt wohnten die Großmutter und Eltern der Beigeladenen sowie diese selbst mit zwei Kindern im Haus. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, daß bei der Belegung des Hauses irgendeine Bevorzugung der Beigeladenen stattgefunden hätte, wobei es nicht auf die genaue Größe des Zweifamilienhauses ankommt. Das in den Akten befindliche Lichtbild zeigt jedenfalls, daß es sich nicht etwa um ein außergewöhnlich großes Haus handelt. Für die von den Kl. geltend gemachte Bevorzugung der Beigeladenen vor anderen Bewerbern um den Eigentumserwerb wurde kein sachlich nachvollziehbarer Anhaltspunkt gefunden. Da das Haus zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beigeladenen in Privateigentum stand, stellte sich die Frage anderer Bewerber gar nicht. Im Rahmen der in der DDR geltenden Gesetze konnte das Eigentum verhältnismäßig frei verkauft werden. Die Versagungsgründe im Rahmen der notwendigen und erteilten Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a GrundstücksverkehrsVO liegen, wie bereits erwähnt, allesamt offensichtlich nicht vor.

Das Gericht folgt nicht der Argumentation der Kl., die den Verstoß gegen geltende allgemeine Rechtsvorschriften und eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis bereits in der Enteignung des Grundstückes selbst sehen. Der Wortlaut von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG läßt keinen Zweifel daran zu, daß sich der Rechtsverstoß, der zur Unredlichkeit führt, nur auf den Erwerbsvorgang beziehen kann. Die rechtliche Mißbilligung des ursprünglichen Enteignungsaktes führt ausschließlich zur Berechtigung der Kl. im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, was Voraussetzung dafür ist, daß es überhaupt zur Prüfung der Redlichkeit kommt.

Für Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung durch die Beigeladenen (§ 4 Abs. 3 Buchst. b VermG) liegen ebenfalls keinerlei Hinweise vor. Die Kl. berufen sich darauf, der Beigeladene zu 1. sei als Lehrer grundsätzlich bevorzugt worden.

Dies ist rein spekulativ. Korruption oder Machtmißbrauch kann nur vorsätzlich, mindestens bedingt vorsätzlich durch den Erwerber ausgeübt werden. Hierfür gibt es keine Hinweise, weder aus dem Sachvortrag der Kl. noch aus den Akten. Da der Erwerb von den Schwiegereltern erfolgte und wie ausgeführt kein Grund für eine Versagung der Genehmigung nach der GrundstücksverkehrsVO vorlag, wird auch nicht klar, wo ein solcher Machtmißbrauch hätte ausgeübt werden sollen, ganz abgesehen davon, daß auch nicht erkennbar ist, welche "Machtstellung" im System der DDR die Beigeladenen überhaupt gehabt haben sollen.

Ein Fall des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beigeladenen das Grundstück nicht von den Kl. erworben haben, so daß eine Ausnutzung einer Zwangslage oder Täuschung durch die Beigeladenen nicht in Betracht kommt.

Für eine Unredlichkeit der Beigeladenen außerhalb der Regelfälle gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit sich die Kl. neuerdings darauf berufen, die Beigeladenen hätten davon gewußt, daß das Grundstück einmal enteignet worden sei, was diese bestreiten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Das bloße Wissen von einer früheren Enteignung führt nicht zu einer Unredlichkeit der Erwerber, da der Begriff der Redlichkeit auf dem Gedanken beruht, daß derjenige, der sich bis zum 18. Oktober 1989 auf die in der DDR geltende Rechtslage verlassen konnte und mußte, als schutzwürdig anzusehen ist (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG, Kommentar, Randziffer 49 zu § 4).

Selbst wenn man mit den Kl. entgegen der ausgeführten Rechtsauffassung des Gerichts nur oder auch auf die Redlichkeit der Voreigentümer abstellen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Das Gericht hat nämlich keine Zweifel daran, daß auch die früheren Eigentümer redlich dieses Eigentum erworben haben. Auch bezüglich der Eltern der Beigeladenen zu 2. machen die Kl. lediglich geltend, diese hätten davon gewußt oder wissen müssen, daß das Grundstück einmal enteignet worden sei. Insofern gilt auch das bezüglich der Beigeladenen dazu Ausgeführte. Was den Eigentumserwerb der Maria R. betrifft, so spricht entgegen der Auffassung der Kl. nichts für eine Bevorzugung. Maria R. hat das Grundstück als Ersatz für ihren eigenen Grundbesitz erworben, den sie aufgrund einer Absiedlung wegen Grenznähe an das Eigentum des Volkes abtreten mußte. Die Absiedlung war ein harter staatlicher Eingriff in die Rechte der Betroffenen, eine Bevorzugung kann darin und in der Eigentumsübertragung an einem Ersatzgrundstück keineswegs gesehen werden. Vielmehr war es so, daß solche Personen bevorzugt waren, denen dieses erspart blieb und die in ihrem Heimatort wohnen bleiben konnten. Auch sonst gibt es keine Zweifel an der Redlichkeit der beiden Voreigentümer.

c. Da nach alledem der Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluß nach § 5 VermG bestehen.

3. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen.

4. Gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 VermG die Berufung ausgeschlossen. Die Revision war gemäß § 135 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache zumindest bezüglich der Frage, ob es bei der Beurteilung der Redlichkeit ausschließlich auf die Redlichkeit des derzeitigen Eigentümers ankommt, grundsätzliche Bedeutung hat.