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redlicher Erwerb

VG BerlinVG 25 A 237.9614.10.1998ZOV 1999, 307

VermG § 3 Abs.1 a, § 16

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

redlicher Erwerb; dingliches Nutzungsrecht; Erbbaurecht; Restitutionsausschlussgrund; Ausschlussgrund; Abwesenheitspflegschaft; Verwaltungspraxis; Ratsmitglied

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Redlicher Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts schließt Rückübertragung eines vorher entzogenen Erbbaurechts aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Großeltern der Antragstellerin mütterlicherseits waren im Erbbaugrundbuch eingetragene Erbbauberechtigte hinsichtlich des 1209 m2 großen, ursprünglich im Eigentum der "Reichshauptstadt Berlin" stehenden Grundstücks. Das am 26. Oktober 1937 im Grundbuch eingetragene Erbbaurecht wurde für die Zeit von der Eintragung bis zum 31. Dezember 2000 ausgegeben und den Großeltern der Antragstellerin im Zuge des Abschlusses eines Erbbau-Heimstätten Vertrages mit der Gehag - Gemeinnützige Heimstätten-Aktiengesellschaft - übertragen. Die Großeltern verstarben nach Aktenlage 1953 bzw. 1959. Mit Testament (vermutlich) vom 28. August 1964 setzte deren im Jahre 1965 verstorbene Tochter ihre seinerzeit in E. lebenden Kinder, die Antragstellerin und ihren Sohn V. hinsichtlich der Reichsheimstätte zu gleichen Teilen als Erben ein.

Am 14. November 1961 wurde das Grundstück aufgrund der gemeinsamen Anweisung des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern der DDR vom 11. Oktober 1961 in Eigentum des Volkes umgeschrieben. Rechtsträger wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-W. Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Rats des Stadtbezirks W. erfolgte am 21. April 1971 eine weitere Umschreibung des Grundstücks auf Eigentum des Volkes. Der entsprechende, wiederum auf den VEB lautende Rechtsträgernachweis bezeichnete als bisherige Grundstückseigentümer die Antragstellerin und ihren Bruder als Erben. Als Grund der Veränderung war angegeben: "VO v. 11.12.1968". Mit der Umschreibung auf Volkseigentum zu löschende Eintragungen in Abt. II und Abt. III des Grundbuchs waren nach der Bestätigung des Liegenschaftsdienstes nicht eingetragen.

Nachdem den Eheleuten H. und E. S. "das volkseigene Eigenheim auf dem ... volkseigenen Grundstück" am 10. April 1979 zu Wohnzwecken zugewiesen worden war und sie am 25. Mai 1979 einen entsprechenden Erwerbsantrag gestellt hatten, veräußerte ihnen der Magistrat von Berlin das - instandsetzungsbedürftige - Eigenheim mit Kaufvertrag vom 13. Juli 1979 und verlieh ihnen an dem in Rede stehenden Grundstück mit Wirkung vom 1. August 1979 zugleich ein unbefristetes dingliches Nutzungsrecht. Die Eintragungen in Grundbuch erfolgten am 27. August 1979. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Mai 1990 erwarben die Eheleute S. aufgrund des Gesetzes vom 7. März 1990 auch das Grundstück und wurden am 14. Mai 1990 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 24. September 1990 zugleich in Vollmacht ihres Bruders einen vermögensrechtlichen Anspruch gerichtet auf die "Wiederherstellung der Eigentumsrechte" angemeldet, über den behördlich noch nicht entschieden ist. Sie begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten für eine noch zu erhebende (Untätigkeits-) Klage und trägt vor, es habe nachweislich Eigentum an dem aufstehenden Gebäude bestanden, das ein restitutionsfähiges Recht darstellte. Eine vorrangige Behandlung ihres Anspruchs auf Rückübertragung des nur bis zum 31. Dezember 2000 ausgebrachten Erbbaurechts sei gerechtfertigt, da ansonsten die Entscheidung vermutlich zu spät käme.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen. Die beabsichtigte - sachdienlich dahin auszulegende (§ 88 VwGO) - Klage mit dem Ziel, den Bekl. zu verpflichten, das Erbbaurecht an dem Grundstück ... zugunsten der Antragstellerin und ihres Bruders wieder zu begründen, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Eine jedenfalls nunmehr abweichend von § 68 VwGO zulässige Verpflichtungsklage (§ 75 VwGO), mit der auch der einzelne Miterbe Restitutionsansprüche zugunsten der Erbengemeinschaft verfolgen kann (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG, § 2 a, Rz. 1), könnte in der Sache keinen Erfolg haben. Eine solche Klage ist nach Aktenlage unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Erbbaurechts an dem Grundstück ... besteht nicht.

Rechtsgrundlage für die Rückübertragung von beschränkt dinglichen Rechten an Grundstücken (vgl. insoweit Wasmuth in : RVI B 100, § 3 VermG, Rz. 133) ist § 3 Abs. 1 a i. V. m. Abs. 1 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. § 3 Abs. 1 a Satz 1 VermG bestimmt darüber hinaus, daß die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude dadurch erfolgt, daß das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 VermG zu übernehmen wären. Diese Restitutionsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Zugunsten der Antragstellerin geht das Gericht allerdings davon aus, daß diese und ihr Bruder Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 VermG) (wird ausgeführt).

Nach § 3 Abs. 1 a VermG ist das beschränkt dingliche Recht nur in dem Umfang wieder zu begründen, in dem es nach § 16 VermG zu übernehmen wäre. Diese Vorschrift regelt die im Zuge der Rückübertragung von Eigentumsrechten (oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung) zu übernehmenden Rechte und Pflichten. Diese Verweisung könnte den Schluß nahelegen, daß § 3 Abs. 1 a VermG (zumindest im Grundsatz) nicht die Wiederbegründung von dinglichen Rechten an Immobilien erfaßt, die nicht zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche an den ehemaligen Eigentümer zurückübertragen werden. Denn § 16 VermG regelt die Übernahme von Rechten und Pflichten durch den Berechtigten und besagt nichts für die Fälle, in denen ein Rückübertragungsanspruch nicht besteht oder geltend gemacht wird (so mit Recht: Wasmuth, a. a. O., Rz. 133). Grundsätzliche Bestätigung findet dies in § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 EntschG auch für Begünstigte (§ 18 b Abs. 1 Satz 1 VermG) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswerts nicht weiter begründet und nicht abgelöst werden (vgl. zum Verhältnis von Grundstücksrestitution und Rückübertragung dinglicher Rechte auch Kinne in: Rädler-Raupach-Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 3 VermG Rdnr. 31; Gneipelt, a. a. O., § 3 VermG Rdnr. 18). Demgegenüber greift die Auffassung zu kurz (so aber Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG, § 3 Rz. 134), wonach durch die Verweisung auf § 16 VermG - lediglich - sichergestellt werde, daß solche Einwendungen, die auf Vorgängen aus der Zeit vor der Wiederbegründung des Rechtes beruhen, Berücksichtigung finden. Denn § 16 VermG setzt zunächst die Rückübertragung des Vermögenswerts voraus, an die die von der Vorschrift angeordnete Übernahme von Rechten und Pflichten anknüpft. Auch ist sie nicht als Gegenrecht (Einwendung) des Restitutionsberechtigten ausgestaltet, sondern bestimmt selbst konstitutiv den Umfang der Übernahme von Rechten und Pflichten.

Fraglich mag allerdings sein, ob die Wiederbegründung beschränkt dinglicher Rechte nach § 3 Abs. 1 a VermG danach ausnahmslos nur im Fall der Restitution des früher belasteten Vermögenswerts beansprucht werden kann und nicht an eine Ausnahme jedenfalls dann zu denken ist, wenn dieser Vermögenswert vor der Umschreibung in Volkseigentum wie hier Eigentum einer Gebietskörperschaft war, hinsichtlich der ein Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz von vornherein ausscheidet (vgl. hierzu auch Neuhaus, a.a.O., § 1, Rz. 233 ff.). Einer Entscheidung hierzu bedarf es indes nicht, weil die Rückübertragung des Erbbaurechts nach dem Vermögensgesetz ungeachtet dessen jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der früher belastete Vermögenswert oder ein dingliches Nutzungsrecht hieran vor dem 18. Oktober 1989 redlich erworben wurde. Zutreffend weist Gneipelt (a. a. O., § 3 VermG, Rz. 19 f.) darauf hin, daß mit der Folge eines lediglich bestehenden Entschädigungsanspruchs zu prüfen sei, ob der heutige Grundstückseigentümer in redlicher Weise das Eigentum lastenfrei erworben habe. Zwar kann es hier nicht im eigentlichen Sinn um einen lastenfreien redlichen Eigentumserwerb der Eheleute S. gehen, weil das Erbbaurecht bereits im Zeitpunkt ihres Erwerbs erloschen war, ihnen nicht das Eigentum übertragen, sondem lediglich ein dingliches Nutzungsrecht verliehen wurde und ferner § 4 Abs. 2 VermG hier nicht unmittelbar einschlägig ist. Der darin geregelte Restitutionsausschluß setzt nämlich voraus, daß (insbesondere) natürliche Personen an dem zur Rückübertragung angemeldeten Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Darum geht es hier aber nicht, weil das in Rede stehende Erbbaurecht selbst gerade nicht Gegenstand eines gegebenenfalls dem Redlichkeitsschutz unterfallenden Verkehrsgeschäfts in der DDR war. Vielmehr wurde das Erbbaurecht spätestens 1971 zum Erlöschen gebracht, wodurch gemäß dem in der DDR seinerzeit noch geltenden BGB das aufstehende Gebäude zunächst wieder wesentlicher Grundstücksbestandteil (§§ 93 f. BGB) geworden war. Erst im Jahre 1979 - nach Inkrafttreten des ZGB - wurde dann den Gebäudeerwerbern ein nur in seinen Wirkungen dem Erbbaurecht vergleichbares dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen. Selbst wenn danach § 4 Abs. 2 VermG in bezug auf das Erbbaurecht nicht einschlägig ist, folgt aber aus dem nach Aktenlage hier außer Frage stehenden redlichen Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts und der damit verbundenen Restitutionsfestigkeit gegenüber einem grundstücksbezogenen Rückgabeanspruch nach dem Vermögensgesetz, daß die Wiederbegründung eines das Grundstück belastenden Erbbaurechts - wenn man § 3 Abs. 1 a Satz 1 VermG als erfüllt ansähe - nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausscheidet. Eine Rückübertragung solcher "günstiger Rechte" an diesem Vermögenswert ist von der Natur der Sache her nicht mehr möglich, weil eine Wiederbegründung des Erbbaurechts aufgrund des redlichen Nutzungsrechtserwerbs, dem das Gesetz im Rahmen des von ihm angestrebten sozial verträglichen Interessenausgleichs Vorrang gegenüber dem Restitutionsinteresse einräumt, rechtlich unmöglich geworden ist. Denn als Folge dieses Erwerbs, der auch einer Grundstücksrestitution entgegenstünde, ist das von den Eheleuten S. später hinzuerworbene Grundstückseigentum (sog. Komplettierungsfall) insgesamt Wiedergutmachungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz nicht ausgesetzt.