redlicher Erwerb
VermG § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
redlicher Erwerb; Restitutionsausschlussgrund; Ausschlussgrund; Ausschließúngsgrund; Beweislast; Treuhandabrede
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Existenz einer Treuhandabrede schließt einen redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 und 3 VermG aus (wie BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 7 C 42.93).
2. Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Treuhandabrede geht die Nichterweislichkeit des genauen Inhalts und Umfangs zu Lasten der Erwerber, da diese die Beweislast für den redlichen Erwerb tragen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung des auf dem Grundstück H.Str. in L. befindlichen Einfamilienhauses in ihr Eigentum. Die Kl. waren Eigentümer des in Streit befindlichen Eigenheimes, welches auf einem Grundstück der damaligen LPG Obstproduktion D. errichtet wurde. Im März 1988 reiste der Kl. zu 2) entgegen den damals geltenden Rechtsvorschriften in die alten Bundesländer aus. Daraufhin wurde sein gesamtes Vermögen gemäß der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10.6.1953 ungesetzlich verlassen haben (GBI. DDR I Nr. 57 S. 664) mit Wirkung vom 1.5.1988 unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Bezüglich des Anteils des Kl. zu 2) am im gemeinschaftlichen Eigentum der Kl. stehenden Eigenheim wurde der VEB Gebäudewirtschaft L. zum Treuhänder bestellt. Anfang April 1988 stellte die Kl. zu 1) einen Antrag auf Ausreisegenehmigung aus der DDR. Ihr war bekannt, daß sie, um die Genehmigung zur ständigen Ausreise zu erhalten, eine Klärung ihrer Vermögensverhältnisse herbeiführen und somit das Einfamilienhaus verkaufen mußte. Daher erbat sie von der LPG Obstproduktion D. die Erlaubnis, das Haus an einen Dritten verkaufen zu dürfen, der nicht Mitglied der LPG war. Am 27.4.1989 beantragte die LPG Obstproduktion D. beim Rat des Kreises D., Abteilung Finanzen, die Zustimmung, daß das Haus nur an ein LPG-Mitglied verkauft werden dürfe. Mit Schreiben vom 19.5.1989 lehnte der Rat des Kreises D. dieses ab. Zur Begründung führte er aus, daß die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechtes in diesem Fall unvereinbar sei mit dem verfassungsmäßigen Recht der Bürger zur freien Verfügung über ihr persönliches Eigentum. Mit Vertrag vom 29.5.1989 vor dem staatlichen Notariat D. hoben die Kl. zu 1) und der treuhänderische Verwalter des Vermögensanteiles des Kl. zu 2) die eheliche Vermögensgemeinschaft am Eigenheim auf und bildeten eine Gemeinschaft von Bruchteilseigentümern je zur Hälfte. Sodann veräußerten sie das Eigenheim mit oben bezeichnetem notariellem Vertrag am Kaufpreis von 122.100 M/DDR an die Beigeladenen. Dieser Kaufpreis entsprach dem Wertermittlungsgutachten des unabhängigen Gutachters G. K. vom 25.11.1988. Die Erwerber, die von der Kl. zu 1) bestimmt wurden, übernahmen die auf dem Gebäude lastenden Schulden und verpflichteten sich zur Kaufpreiszahlung je zur Hälfte an die Kl. zu 1) bzw. auf ein eingerichtetes Treuhandkonto für den Kl. zu 2). Hinsichtlich der Kaufpreiszahlung ist zwischen den Kl. und den Beigeladenen unstrittig, daß die Hälfte des Kaufpreises auf das für den Kl. zu 2) eingerichtete Treuhandkonto gezahlt wurde. Ob und in welcher Weise die andere Hälfte des Kaufpreises bar an die Kl. zu 1) gezahlt wurde, ist hingegen strittig. Im September 1989 reiste auch die Kl. zu 1) in die alten Bundesländer aus. Die treuhänderische Verwaltung über ihr Vermögen wurde nicht angeordnet. Am 22.8.1990 beantragten die Kl. die Rückübertragung des Eigenheimes und die Aufhebung der staatlichen Verwaltung über das Vermögen des Kl. zu 2). Mit Bescheid vom 14.6.1991 des Landratsamtes D. wurde der Antrag auf Rückübertragung des Eigentums am Eigenheim abgelehnt. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage vom 21.2.1992. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat unter Abweisung der Klage im übrigen dem Begehren der Kl. teilweise stattgegeben und den Bekl. verpflichtet, festzustellen, daß auch der Kl. zu 1) ein Entschädigungsanspruch zusteht.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.1.1995, Az.: 7 C 42.93 wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29.4.1993 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. S Satz 1 VwGO). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht allein noch die Frage, ob der von den Kl. geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Gebäude und des dinglichen Nutzungsrechts am dazugehörigen Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist, weil die Beigeladenen die genannten Rechte redlich erworben haben. Die Beigeladenen können sich auf einen redlichen Erwerb der streitbefangenen Rechte nicht berufen. Zwar ist keines der in § 4 Abs. 3 Buchst. a-c VermG aufgeführten Regelbeispiele erfüllt (siehe dazu unten a). Jedoch bestehen im Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen der von den Kl. behaupteten Treuhandabrede, so daß die Beigeladenen die Beweislast für das Nichtbestehen dieser Treuhandabrede tragen (siehe dazu unten b). Dieser Beweis konnte von den Beigeladenen nicht zur Überzeugung der Kammer erbracht werden. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will, geht grundsätzlich zu ihren Lasten, es sei denn, daß das Gesetz selbst eine besondere Regelung trifft (siehe dazu unten c). a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn u.a. natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem entzogenen Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. In § 4 Abs. 3 VermG sind alternativ bestimmte Fallgestaltungen aufgeführt, bei deren Vorliegen der fragliche Rechtserwerb "in der Regel" als unredlich anzusehen ist. Das bedeutet einerseits, daß ein unter den dort genannten Umständen erfolgter Rechtserwerb nur ausnahmsweise als redlich beurteilt werden darf. Andererseits folgt aus der Formulierung des § 4 Abs. 3 VermG, daß ein Rechtserwerb auch dann unredlich sein kann, wenn keines der Regelbeispiele erfüllt ist (BVerwG, Urteil vom 19.1.1995 Az.: 7 C 42.93 = ZOV 1995, 150). Gemeinsames Merkmal aller in § 4 Abs. 3 VermG aufgeführten zur Unredlichkeit führenden Regelbeispiele ist eine dem Erwerber zurechenbare sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2.4.1993 Az.: 7 B 22.93). Bei der Fallgruppe des § 4 Abs. 3 Buchst a VermG muß der Erwerber nicht aktiv an der Manipulation mitwirken; es genügt, daß er sie kannte oder hätte kennen müssen. Der eigentliche manipulative Vorgang liegt also in dem mit dem Erwerbsvorgang verbundenen Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis. Das heißt, daß die Abweichung von allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis auf die gezielte Beeinflussung des Erwerbsvorganges gerichtet sein muß. Ein einfacher Rechtsverstoß erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG somit nicht. Die von den Kl. gerügten Rechtsverstöße weisen keinen manipulativen Charakter auf. Vielmehr hatten gerade die Kl. und die Beigeladenen ein Interesse an dem Abschluß des Kaufvertrages, um der Kl. zu 1) die baldige Ausreise zu ermöglichen. Der Kaufvertrag sollte deshalb auch nicht an der für die staatliche Seite auftretenden Person scheitern. Daß den Beigeladenen ein Verhalten im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG vorgeworfen werden könnte, wird auch von
Kl. und die Beigeladenen ein Interesse an dem Abschluß des Kaufvertrages, um der Kl. zu 1) die baldige Ausreise zu ermöglichen. Der Kaufvertrag sollte deshalb auch nicht an der für die staatliche Seite auftretenden Person scheitern. Daß den Beigeladenen ein Verhalten im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG vorgeworfen werden könnte, wird auch von den Kl. nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG liegen nicht vor. Zwar war den Beigeladenen die staatlicherseits verursachte Zwangslage der Kl. bekannt. Sie haben sich diese Zwangslage jedoch nicht im Sinne einer sittlich anstößigen Manipulation zunutze gemacht. Es entsprach vielmehr dem Interesse der Kl., daß sich die Beigeladenen als Erwerber zur Verfügung stellten. Die Erwerber haben sich auch keinen besonderen, über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit hinausgehenden Vorteil verschafft. Auch im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, daß sich die Beigeladenen stillschweigend auf die Treuhandvereinbarung eingelassen hätten, um sie später nicht einhalten zu wollen. Für ein Zunutzemachen einer von den Beigeladenen selbst herbeigeführten Täuschung der Kl. sind keine Anhaltspunkte erkennbar. b) Die Beigeladenen können sich dennoch nicht auf den Schutz des redlichen Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG berufen. Die Vorschriften des Vermögensgesetzes über den redlichen Erwerb dienen dem Zweck, einen sozialverträglichen Ausgleich zwischen dem Interesse der Berechtigten an der Rückgabe ihrer in der DDR rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswerte und dem Interesse von Bürgern der DDR herzustellen, die daran in der Zwischenzeit Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben hatten. Das Gesetz löst diesen Konflikt zugunsten des Erwerbers, sofern sein Erwerb redlich erfolgt ist. Der Vorrang des Erwerbers rechtfertigt sich vor allem durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1993 Az.: 7 C 7.93 = ZOV 1994, 61). Bürger der DDR, die auf Grund der seinerzeit bestehenden Rechtslage manipulationsfrei Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mußten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, daß sich die politischen und rechtlichen Verhältnisse in einer damals nicht vorhersehbaren Weise grundlegend geändert haben. An einem solchen schutzwürdigen Vertrauen auf das Behaltendürfen des Erworbenen fehlt es aber bei einem treuhänderischen Eigentumserwerbs, wie er nach dem Vortrag der Kl. hier erfolgt sei. Der durch den Zwang zur Klärung der Vermögensverhältnisse verursachten, als Unrechtsmaßnahme empfundenen und nunmehr in § 1 Abs. 3 VermG als Schädigungstatbestand bewerteten Vermögensverschiebung sollte durch die Treuhandabrede, soweit wie möglich, vorsorgend begegnet werden. Der Treunehmer konnte dadurch von vornherein kein Vertrauen auf einen dauerhaften Rechtserwerb entwickeln, sofern sich nicht durch Hinzutreten weiterer Umstände etwas anderes ergab. Ihm war bekannt, daß er bei Eintritt des das treuhänderische Verhältnis auflösenden Ereignisses verpflichtet ist, dem Treugeber das Eigentum wieder einzuräumen. Angesichts dessen widerspräche es der in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG enthaltenen Wertung, dem Treunehmer den Schutz des redlichen Erwerbs gegenüber einem Treugeber zuzubilligen, der aufgrund der geänderten rechtlichen und politischen Verhältnisse
rische Verhältnis auflösenden Ereignisses verpflichtet ist, dem Treugeber das Eigentum wieder einzuräumen. Angesichts dessen widerspräche es der in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG enthaltenen Wertung, dem Treunehmer den Schutz des redlichen Erwerbs gegenüber einem Treugeber zuzubilligen, der aufgrund der geänderten rechtlichen und politischen Verhältnisse seine Eigentumsbefugnisse entsprechend der Treuhandabrede wieder wahrnehmen kann und wahrnehmen will. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen erhebliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Treuhandabrede dergestalt, daß sich beide Vertragsparteien im Hinblick auf den von staatlicher Seite erzwungenen Verkauf darüber einig gewesen sind, daß die Beigeladenen nur formal Eigentümer des Gebäudes werden und die Kl. wirtschaftlich Eigentümer bleiben sollten und bei einer Änderung der politischen Verhältnisse das Eigentum verabredungsgemäß wieder auf die Kl. zurückübertragen werden sollte. Nach der Treuhandabrede hätten die Kl. die Kosten der Instandhaltung getragen und die Beigeladenen wären von der Zahlung des Kaufpreises intern freigestellt worden. Die Darstellung der Geschehensabläufe durch die Kl. ist in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen in allen wesentlichen Punkten nachvollziehbar. Zwar hat keiner der Zeugen das Vorhandensein einer derartigen konkreten Treuhandabrede in schriftlicher Form bestätigen können, jedoch ergeben sich aus der Gesamtwürdigung aller Aussagen erhebliche Anhaltspunkte für eine Treuhandabrede. Sowohl der Zeuge K. als auch der Zeuge I. bestätigten das Bestreben der Kl., nach Möglichkeiten zu suchen, das Eigentum am Haus für sich oder die Kinder zu erhalten, jedenfalls für den Fall der Änderung der politischen Verhältnisse oder der Rückkehr beider Kl. oder auch nur der Kl. in die damalige DDR. Das Vorhandensein einer von der Kl. zu 1) und den Beigeladenen unterzeichneten Liste über Regelungen für den Fall, daß etwas im Haus zu veranlassen sei, wenn die Beigeladenen dieses bewohnten, und die Übernahme der dafür anfallenden Kosten durch die Kl., wird vom Zeugen K. bestätigt. Insoweit besteht auch Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen I. , daß er eine Liste betreffend die Übernahme des Grundstücks durch die Beigeladenen mit der Kl. zu 1) erstellt habe. Nach Aussage des Zeugen I. hat ihm die Kl. zu 1) auch mitgeteilt, daß die Beigeladenen diese Liste unterzeichnet haben. Daß diese Liste auch Regelungen über eine Rückabwicklung des Kaufvertrages oder über eine treuhänderische Verwaltung enthielt, konnte der Zeuge K. jedoch nicht aussagen, da er sich daran nicht erinnern konnte. Allerdings meinte er, daß eine Vereinbarung über das Bewahren des Eigentums getroffen worden sei. Auch wenn die Aussagen der Kl. zu 1) und des Zeugen I. über den Zeitpunkt der Fertigung dieser Liste nicht übereinstimmen, bestehen an der Existenz einer solchen Liste aus Sicht der Kammer keine Zweifel. Wenn es sich lediglich um eine Liste über zu beachtende Dinge bezüglich technischer Anlagen oder notwendiger Reparaturarbeiten am Haus nach dessen Erwerb durch die Beigeladenen gehandelt haben würde, hätte keine Notwendigkeit einer Unterzeichnung dieser Liste durch die Beigeladenen und einer Hinterlegung beim Zeugen K. bestanden. Eine derartige Liste hätte üblicherweise bei den Erwerbern verbleiben müssen. Ein Indiz für das Bestehen einer Vereinbarung zwischen den Kl. und den Beigeladenen ist insbesondere der Brief der Beigeladenen vom 5.3.1991 als Antwort auf den Brief der Kl.
erzeichnung dieser Liste durch die Beigeladenen und einer Hinterlegung beim Zeugen K. bestanden. Eine derartige Liste hätte üblicherweise bei den Erwerbern verbleiben müssen. Ein Indiz für das Bestehen einer Vereinbarung zwischen den Kl. und den Beigeladenen ist insbesondere der Brief der Beigeladenen vom 5.3.1991 als Antwort auf den Brief der Kl. vom 22.2.1991 (Verwaltungsakte Band I Blatt 12). Im Brief vom 22.2.1991 fordern die Kl. die Beigeladenen zur vereinbarten Rückabwicklung des nur pro forma geschlossenen Kaufvertrages auf und bitten um die Mitteilung, welche konkreten Gedanken bei der Abwicklung der Formalitäten zur offiziellen Rückgabe aus der Sicht der Beigeladenen zu beachten sind und welche Wege diese übernehmen können. Auf diesen Brief antwortete die Beigeladene zu 1), daß sich der Kl. zu 2) erkundigen möge, wie es mit der Eigentumsfrage stehe bzw. wie der Hausverkauf für beide Teile geregelt werden könne. Wörtlich schreibt die Beigeladene zu 1) weiter: "Nun teilt Ihr uns mit, daß Ihr beabsichtigt, wieder nach L. zu ziehen, so daß der Hauskauf rückgängig gemacht werden soll, d. h. Ihr wollt das Haus zurückhaben. Wir haben uns bei der Abtlg. Vermögensrückführung beim Landratsamt erkundigt, um dort alles Nötige zu besprechen bzw. die nötigen Formalitäten zu erledigen. Leider haben sie diese Woche Umzug, so daß dort erst nächste Woche wieder gearbeitet wird und wir uns dann dort anmelden können. Ihr könnt dann von uns Nachricht bekommen. Das Haus bekommt Ihr wieder, aber es muß natürlich alles ordnungsgemäß abgewickelt bzw. rechtlich geregelt werden." Auch in diesem Brief werden seitens der Beigeladenen gegen die Forderung auf Rückgabe des streitbefangenen Hauses keine Einwendungen erhoben. Insbesondere wird das Vorhandensein einer Vereinbarung vom 1.6.1989, so wie im Brief der Kl. vom 22.2.1991 erwähnt, nicht bestritten, woraus auf die Existenz einer solchen Vereinbarung zu schließen ist. Daß es sich bei der Vereinbarung vom 1.6.1989 nicht um die mit gleichem Datum versehene Vorkaufsrechtsvereinbarung gehandelt haben kann, läßt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Kl. zu 1), des Zeugen K. und des Zeugen I. sowie der im Original vorgelegten Vorkaufsrechtsvereinbarung zweifelsfrei schlußfolgern. Die Kl. als auch die Zeugen haben die in Bezug genommene Vereinbarung als auf einem Blatt im Format DIN A4 befindlich beschrieben. Die Vorkaufsrechtsvereinbarung befindet sich jedoch auf einem DIN A5-Blatt. Darüber hinaus stimmen auch die Aussagen der Kl. zur grünlichen Farbe des DIN A4-Blattes im Brief vom 22.2.1991 und des Zeugen I. überein. Die Vorkaufsrechtserklärung befindet sich demgegenüber auf weißem Papier. Insbesondere die Äußerung der Beigeladenen zu 2) im Brief vom 5.3.91, daß die Kl. das Haus zurückbekommen sollen und sich der Kl. zu 2) erkundigen solle, wie es mit der Eigentumsfrage steht, sind ein starkes Indiz für die Existenz einer Treuhandabrede. Bei einem redlichen, auf Dauer ausgerichteten Rechtserwerb hätte es keine Veranlassung für die Beigeladenen gegeben, eine derartige Erklärung abzugeben. Der genaue Inhalt der Vereinbarung vom 1.6.1989 zwischen den Kl. und den Beigeladenen ließ sich auch durch die Vernehmung der Zeugen nicht ermitteln. Wenn die Existenz einer Treuhandabrede mit dem von den Kl. vorgetragenen Inhalt unterstellt wird, erscheint die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts nur zwei Tage nach Abschluß des Kaufvertrages logisch nicht nachvollziehbar. Klägerseitig bestand danach kein Bedarf für den
n Beigeladenen ließ sich auch durch die Vernehmung der Zeugen nicht ermitteln. Wenn die Existenz einer Treuhandabrede mit dem von den Kl. vorgetragenen Inhalt unterstellt wird, erscheint die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts nur zwei Tage nach Abschluß des Kaufvertrages logisch nicht nachvollziehbar. Klägerseitig bestand danach kein Bedarf für den Abschluß einer Vorkaufsrechtsvereinbarung, da das Eigentum am streitbefangenen Eigenheim ohnehin nur formal auf die Beigeladenen übergehen und wirtschaftlich bei den Kl. verbleiben sollte. Soweit die Kl. dennoch die Notwendigkeit sahen, die nach ihrem Vortrag getroffene Treuhandvereinbarung schriftlich abzusichern, konnte dieses Ziel durch die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts nicht erreicht werden. Es ist nicht verständlich, warum die Kl. insoweit nicht den Inhalt der behaupteten Treuhandabrede zum Gegenstand eines schriftlichen, wenn auch formunwirksamen Vertrages mit den Beigeladenen gemacht haben. Gegen die von den Kl. behauptete Treuhandvereinbarung spricht auch, daß sich die Beigeladenen bei der Schenkung ihres Hauses an ihren Sohn vertraglich keine Option für ein dauerndes Wohnrecht gesichert haben. c) Da alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, ohne daß die Existenz einer Treuhandabrede mit dem von den Kl. vorgetragenen Inhalt zur vollen Überzeugung der Kammer feststeht, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht. Diese Regel gilt grundsätzlich auch für vermögensrechtliche Ansprüche (BVerwGE 95, 289 [294]; BVerwG, Beschl. vom 16.10.1995 Az.: 7 B 163/95). Von diesen Grundsätzen ausgehend, trifft grundsätzlich den Erwerber des von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffenen Vermögenswertes die Beweislast für die Redlichkeit dieses Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 2 und 3 VermG. Während die einen Schädigungstatbestand nach § 1 VermG und die Stellung als Berechtigter gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG begründenden Tatsachen zu der für den Antragsteller günstigen Rechtsfolge eines Rückübertragungsanspruchs führen und ihre Nichterweislichkeit deshalb zu Lasten des vermeintlich Berechtigten geht, ist der Ausschlußgrund des § 4 Abs 2 Satz 1 VermG demgegenüber nicht als positives Tatbestandsmerkmal eines Rückübertragungsanspruchs, sondern als anspruchsvernichtende Norm zugunsten des Erwerbers ausgestaltet. Läßt sich nicht abschließend aufklären, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb gegeben sind, kann ein anspruchsausschließender Erwerb nicht angenommen werden. Eine derartige Beweislastentscheidung kommt deshalb nur in Betracht, wenn überhaupt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs bestehen, die aber für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nicht ausreichen. Den Beigeladenen ist der Beweis nicht gelungen, daß es die von den Kl. behauptete Treuhandabrede nicht gegeben hat (wird ausgeführt).
Die Beigeladenen konnten die Zweifel am Vorliegen eines Kaufvertrages ohne eine Treuhandvereinbarung nicht zur Überzeugung der Kammer ausräumen. Da sie insoweit beweispflichtig sind, geht dies zu ihren Lasten. Der Klage war daher stattzugeben.