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redlicher Erwerb

VG Leipzig3 K 948/9411.12.1995ZOV 1996, 223

§ 4 Abs. 2, 3 VermG, §§ 5, 15 EGZGB, § 59 SachRÄndG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

redlicher Erwerb; Restitutionsausschlussgrund; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Erbbaurecht; dingliches Nutzungsrecht; Gebäudeeigentum; Grundstücksbestandteil

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

§ 4 Abs. 2 VermG ist entsprechend anwendbar, wenn die Rückübertragung eines Erbbaurechts begehrt wird.

Der redliche Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts am Grundstück oder Gebäude schließt die Rückübertragung des Erbbaurechts an dem Grundstück aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung des Erbbaurechts an dem Grundstück S. in C. (350 qm), vormals eingetragen im Erbbaugrundbuchblatt von Leipzig Connewitz, einschließlich des auf diesem Grundstück stehenden Gebäudes, eingetragen im Gebäudegrundbuchblatt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Erbbaurechts einschließlich des Gebäudes. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Streitgegenstand ist vorliegend ausschließlich das Erbbaurecht und das damit verbundene Gebäude, denn über die Rückübertragung des Grundstücks ist noch nicht entschieden worden. Die Kl. ist zwar Berechtigte i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, da das streitbefangene Erbbaurecht und das Gebäude einer Maßnahme i. S. des § 1 Abs. 1 c unterlag. Denn es wurde durch den staatlichen Verwalter an Dritte, nämlich den Rat des Stadtbezirkes West der Stadt Leipzig im Jahre 1975 veräußert. Die Rückübertragung der streitbefangenen Vermögensgegenstände der Sache nach an die Kl. ist jedoch nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, da die Beigeladene das dingliche Nutzungsrecht an dem Grundstück und das Eigentum an dem Haus in redlicher Weise erworben hat. Nach dieser Norm ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn unter anderen natürliche Personen nach dem 8.5.1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Zunächst ist festzuhalten, daß die Beigeladene - bzw. diese und ihr ehemaliger Ehemann - lediglich das Eigenheim und nicht, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt ist, das Erbbaurecht mit Kaufvertrag vom 27.11.1980 erworben haben. Anschließend wurde für sie am 27.1.1981 ein dingliches Nutzungsrecht für den Grund und Boden an dem Flurstück im Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das Erbbaurecht im Grundbuch gelöscht Zwar begehrt die Kl. die Rückübertragung des Erbbaurechts, welches für sich einen Vermögenswert i. S. des § 2 VermG darstellt (vgl. Neuhaus in: Fieberg, VermG, Stand: April 1995, § 2 Rdnr. 27). An diesem Vermögenswert hat die Beigeladene keine Rechte erworben, so daß nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 VermG Rechte der Beigeladenen an dem Ver-mögenswert - hier dem Erbbaurecht - nicht betroffen wären. Die Regelung des § 4 Abs. 2 VermG muß aber entsprechend angewandt werden, so daß beim redlichen Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts bzw. des Eigenheims die (Wieder-) Eintragung eines Erbbaurechts ausscheidet (vgl. hierzu Gotthardt, "Das Erbbaurecht als Restitutionsgegenstand" VIZ 1994, 639 [640]). Insofern handelt es sich nämlich um eine Gesetzeslücke. Die Interessenlage der Erwerber wie in dem hier vorliegenden Fall ist mit der Interessenlage der Erwerber eines dinglichen Nutzungsrechts an einem vormals im Eigentum des Restitutionsberechtigten stehenden Grundstücks vergleichbar. Das Erbbaurecht stellt als ein dem Eigentum am Grundstück ähnliches Recht ein Vollrecht hieran dar. Es handelt sich mithin nicht um ein "bloßes" dingliches Recht an einem Grundstück, sondern eine dem Eigentum ähnliche vollkommene dingliche Rechtstellung. Das Erbbaurecht als eigentumähnliches Recht ist in der Erbbaurechtsverordnung vom 15.1.1990 (RGBl. S. 72, berichtigt S. 122 und BGBI. III 403 - 406) geregelt. Dieses Gesetz gestattet, daß der Eigentümer an einem Grundstück einem Bauwilligen das Recht einräumt, auf seinem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten, ohne daß dieses Bauwerk wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (vgl. §§ 1, 12 ErbbauVO). Das Erbbaurecht erhält ein eigenes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch), es kann wie ein Grundstück belastet werden und wird wie Grundeigentum geschützt. Vorliegend war die Kl. sowohl als Eigentümerin des Grundstücks als auch als Erbbauberechtigte

rrichten, ohne daß dieses Bauwerk wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (vgl. §§ 1, 12 ErbbauVO). Das Erbbaurecht erhält ein eigenes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch), es kann wie ein Grundstück belastet werden und wird wie Grundeigentum geschützt. Vorliegend war die Kl. sowohl als Eigentümerin des Grundstücks als auch als Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen. Mit der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter am 13.3.1995 ging sowohl das Grundstück als auch das Erbbaurecht in Eigentum des Volkes über. Ausdrücklich wird im Kaufvertrag vom 13.3.1975 sowohl das Erbbaugrundbuchblatt als auch das Grundstücksgrundbuchblatt benannt. Gemäß § 12 Abs. 3 ErbbauVO wurde das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, da das Erbbaurecht im Grundbuch gelöscht wurde. Damit stand das Gebäude in Volkseigentum. Mit Inkrafttreten des ZGB vom 19.6.1975, in Kraft getreten am 1.1.1976, ist selbständiges Gebäudeeigentum entstanden (vgl. ZGB-Kommentar, 2. Aufl. 1985, § 5 EGZGB Anm. 1). Zugleich wurde die ErbbauVO außer Kraft gesetzt (vgl § 15 Abs. 2 Nr. 11 EGZGB). Bereits mit der Überführung in Volkseigentum ist das Erbbaurecht erloschen (vgl. ZGB Kommentar, § 5 EGZGB Anm. 2.6), spätestens jedoch mit der Verleihung des Nutzungsrechts im Jahre 1981 (§ 5 Abs. 2 EGZGB). Da das Erbbaurecht erloschen ist, konnte kein redlicher Erwerb an ihm erfolgen. Das Erlöschen des Erbbaurechts kann daher nicht zu Lasten des derzeitigen Gebäudeeigentümers gehen. Würde man nämlich an die Kl. das Erbbaurecht rückübertragen, so würde das Gebäude nach § 59 Abs. 1 Sachenrechtsänderungsgesetz - SachenRÄndG - Bestandteil des Erbbaurechts und das selbständige Gebäudeeigentum würde mit dessen Entstehung erlöschen. Zugleich würde das nach bisherigem Recht begründete Nutzungsrecht erlöschen (vgl. § 59 Abs. 2 SachenRÄndG). Dies würde dazu führen, daß der Beigeladenen das Eigentum an dem Gebäude, welches sie in redlicher Weise erworben hat, entzogen werden würde. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 VermG. Danach sollen die Bürger der DDR, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage manipulationsfrei Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mußten, in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, daß sich die politischen und rechtlichen Verhältnisse in einer damals nicht vorhersehbaren Weise grundlegend geändert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1995 - 7 C 42.93 -, VIZ 1995, 288). Für die Frage des Ausschlusses nach § 4 Abs. 2 VermG ist allein maßgebend, ob der Eigentumserwerb in redlicher Weise erfolgte (wird ausgeführt).