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redlicher Erwerb

VG Potsdam4 K 32/9229.03.1993ZOV 1993, 285

§ 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 3 Vermögensgesetz; §§ 1, 2, 4, 11, 12, 15, 16 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984; § 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Baulandges

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

redlicher Erwerb; Restitutionsausschlussgrund; Ausschlussgrund; Abwesenheitspflegschaft; Verwaltungspraxis; Ratsmitglied; Baulandenteignung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für die Frage, ob ein Rechtserwerb an Eigentumsrechten als unredlich im Sinne von § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes anzusehen ist, ist stets auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls und die individuelle Beteiligung der seinerzeit Betroffenen abzustellen.

2. Nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der ehemaligen DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis steht ein Rechtserwerb, bei dem die zum Entzug des Eigentumsrechts angeführten Rechtsvorschriften nur als formale Rechtfertigung, gleichsam inhaltsleer und ohne, daß die Voraussetzungen für ihre Anwendung auch nur ansatzweise erfüllt sind, für eine Enteignung des Alteigentümers, für den trotz Kenntnis des Namens und der Anschrift zuvor eine Abwesenheitspflegschaft bestellt worden war, dienten.

Eine möglicherweise weit verbreitete Verwaltungspraxis dieser Art wird damit nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Sinne von § 4 Abs. 3 Vermögensgesetz.

3. Ein Ratsmitglied, das über einen längeren Zeitraum an zahlreichen Beschlüssen des Rates der Gemeinde mitgewirkt hat, mit denen der Entzug von Eigentumsrechten auf solche Weise vorbereitet worden ist, muß sich die Unredlichkeit eines derartigen eigenen Rechtserwerbs auch dann zurechnen lassen, wenn er an dem ihn selbst betreffenden Beschluß nicht mitgewirkt hat. Jedenfalls trägt er die Beweislast dafür, daß sein Rechtserwerb redlich war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen die Rückübertragung des Grundstücks Dweg in S. Dieses Grundstück hatten die Eltern der Beigeladenen F. und E. W. durch notariellen Kaufvertrag vom 15. August 1930 erworben und im Jahre 1935 mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Nachdem Fritz W. am 22. Dezember 1967 verstorben war, wurde das Grundstück zum 1. Januar 1969 laut Einheitswertbescheid vom 19. Juli 1968 Frau Else W., die das Haus bewohnte, allein zugerechnet. Diese übersiedelte mit Genehmigung der DDR-Behörden am 30. November 1973 zur Beigeladenen zu 1. nach Berlin-Tegel. Zuvor hatte sie den damaligen örtlichen Bezirksschornsteinfegermeister Karl B. aus H. mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt und eine entsprechende Vollmacht erteilt. Am 1. Dezember 1973 - mithin einen Tag nach Auszug der Frau W. - bezogen die Kl. mit fünf ihrer zwischen 1950 und 1960 geborenen sechs Kinder - von denen heute noch zwei dort wohnen - das Haus, in welches sie nach den damaligen Wohnraumlenkungsvorschriften eingewiesen worden waren. Der Verwalter B. schloß mit ihnen am 15. Februar 1974 einen Mietvertrag, der die Kl. zur Nutzung des gesamten Grundstücks berechtigte.

Nach dem Tode von Frau W. waren die Beigeladenen laut Erbschein des Amtsgerichts Wedding vom 13. Mai 1976 deren Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft. Als solche wurden sie am 31. Mai 1977 im Grundbuch als Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks eingetragen. 1976 wurde der Kl. zum Mitglied des Rates der Gemeinde S. gewählt, dem er bis zum 8. Juni 1986 angehörte. Im März 1979 legte B. die Verwaltung des besagten Grundstücks nieder. Andere private Verwalter fanden die Beigeladenen trotz Bemühens hierum nicht, so daß sie mit notarieller Vollmachtsurkunde vom 22. März 1979 dem Rat der Gemeinde S. Vollmacht erteilten, sie in allen Angelegenheiten gegenüber Privaten und Behörden zu vertreten, die die Verwaltung des Grundbesitzes beträfen. Es besteht Streit zwischen den Beteiligten darüber, wann diese Vollmacht zu den Akten der Gemeinde S. gelangte. Während die Beigeladene zu 1. angibt, sie habe die notarielle Verwaltervollmacht bereits 1980 per Einschreiben an die Gemeindeverwaltung S. geschickt, konnte erst 1990 dort diese Vollmachtsurkunde nach intensiver Nachsuche aufgefunden werden, wobei weder der genaue Fundort noch die Umstände des Auffindens aufgeklärt werden konnten.

Bis zum 31. Mai 1982 erfolgte die Verwaltung des Grundstücks jedenfalls faktisch durch die Gemeinde; am 1. Juni 1982 ging sie sodann auf den VEB Gebäudewirtschaft H. über. Dieser schloß mit den Kl. am 9. November 1982 einen neuen fortsetzenden Mietvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1982 ab. Die Mietzahlungen der Kl. gingen - wie schon zuvor aufgrund des Mietvertrages vom 15. Februar 1974 - auf ein Ausländerdevisenkonto bei der Sparkasse.

Mit Schreiben vom 17. Juli 1984 beantragte der Kl. gegenüber dem VEB Gebäudewirtschaft wegen beabsichtigter größerer Reparaturarbeiten den Kauf des Hauses, an dem er bereits Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hatte. Ausweislich der Grundstücksunterlagen wies das Verwaltungskonto des VEB Gebäudewirtschaft für dieses Grundstück per 31. Dezember 1984 ein Guthaben in Höhe von 1.522,17 Mark aus.

Mit Schreiben vom 8. Januar 1985 beantragte die Abteilung Wohnungspolitik des Rates des Kreises O. unter Bezugnahme auf einen Antrag des VEB Gebäudewirtschaft H. vom 3. Januar 1985 beim Staatlichen Notariat O. die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für das streitbefangene Grundstück. Als Eigentümer wurde dabei im Antragsschreiben vom 3. Januar 1985 "Hilde P., Berlin-Tegel" angegeben. Der staatliche Notar verzeichnete auf dem Antragsschreiben handschriftlich die Namen sämtlicher Beigeladenen und als Anschrift "Berlin West, Bstraße 27", die damalige Anschrift der Beigeladenen zu 1. Durch Verfügung vom 28. Januar 1985 ordnete er "gemäß § 105 Abs. 1 FGB i. V. m. § 24 Abs. 2 RAG für Hildegard P., Reinhard P., Horst P., Renate P., sämtlich Berlin (West), Bstraße 27" eine Abwesenheitspflegschaft zum Zwecke der Verwaltung des Grundstücks an. In den Gründen heißt es u. a.: "Die Pfleglinge sind grundbuchlich ausgewiesene Eigentümer eines Grundstückes. Dem Staatlichen Notariat ist mitgeteilt worden, daß der Pflegling nicht für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstücks sorgt. Sein Aufenthalt war nicht zu ermitteln."

Am 23. August 1985 wurde die Mitarbeiterin beim VEB Gebäudewirtschaft H., Annerose T., zur Abwesenheitspflegerin bestellt, nachdem sie am 22. August 1985 mit dem VEB Gebäudewirtschaft H. einen Verwaltungsvertrag über das Grundstück mit Wirkung vom 1. Juni 1982 abgeschlossen hatte. In dem Vertrag waren wiederum die Namen sämtlicher Beigeladenen und die Anschrift "Berlin (West), Bstraße 27" angegeben. Ausweislich des Verwaltungsvertrages waren seinerzeit im Grundbuch keine Belastungen eingetragen und es bestanden Mieterforderungen in Höhe von 8.000 Mark.

Unter dem 6. Juli 1986 erfolgte eine Wertschätzung des Hauses durch einen Sachverständigen für Wertermittlung im Grundstücksverkehr zum Zwecke der Inanspruchnahme, in der der Verkehrswert mit 10.300 DM angegeben wurde.

Mit Vordruckantrag vom 15. September 1986 beantragte sodann der VEB Gebäudewirtschaft H. beim Rat des Kreises O. den Entzug des Eigentumsrechtes an dem streitbetroffenen Grundstück sowie Haus nach Maßgabe des Baulandgesetzes. Zur Begründung führte er an, auf dem Grundstück seien Baumaßnahmen geplant und es habe ein Kaufvertrag wegen "Abwesenheitspflegschaft" nicht abgeschlossen werden können. Es wurden wiederum die Namen und die Anschrift der Beigeladenen als Eigentümer aufgeführt. Als Zeitwert wurden 10.300 Mark und als Mieteranspruch "Instandsetzung in Höhe von 9.148,20 Mark" angegeben. Hinsichtlich des Entschädigungsbetrages heißt es: "überschuldet - Vermögensbeschluß".

Verwaltungsgebührenrückstände wurden schließlich mit 240 Mark und eine Sicherungshypothek des Rates der Gemeinde S. mit 1.000 GM beziffert. Der Mieteranspruch bezog sich auf die Rechnung des Kl. "für das Grundstück S., Dweg 34" vom 20. November 1984 über 8.054,70 Mark und vom 4. August 1986 über 1.093,50 Mark, welche er dem Rat der Gemeinde S. vorgelegt hatte und die sämtliche von ihm und einem seiner Söhne durchgeführten Reparaturarbeiten von "1972 bis heute" belegen sollten, die nach seinen Angaben nicht bereits durch die Verwalter B. bzw. Rat der Gemeinde S., VEB Gebäudewirtschaft H. erstattet worden waren.

In einem mit "Stellungnahme zum Entwurf des Eigentumsrechtes gemäß § 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vom 15. Juni 1984 zum Baulandgesetz (GBl. I Nr. 17 S. 205)" übertitelten Schreiben vom 25. September 1986 an den Rat des Kreises, in welchem erneut Namen und Anschrift der Beigeladenen angegeben waren und das vom damaligen stellvertretenden Bürgermeister (dem Zeugen G.) unterzeichnet worden ist, befürwortete der Rat der Gemeinde S. den Antrag auf Entzug des Eigentumsrechtes.

Mit Feststellungsbescheid Nr. 278 vom 18. November 1986 wurden Grundstück und Haus Dweg 34 sodann aufgrund des Beschlusses des Rates des Kreises O. mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1986 in Volkseigentum überführt. Als Rechtsgrundlage wurde im Bescheid das Baulandgesetz angeführt. Weiterhin heißt es im Bescheid u. a., daß die (bisherigen) Eigentümer (die Beigeladenen) durch den Rat der Gemeinde S. "entsprechend der Verordnung vom 17. Juli 1952 § 6" vertreten würden. Im Bescheid wurde des weiteren eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz in Höhe von 10.300 Mark festgestellt, welche "den ehemaligen Eigentümern Hildegard P. und Miteigentümer" zustehe. In der Anlage zum Feststellungsbescheid heißt es zudem, daß nach Angaben des Vertreters des Eigentümers Ansprüche der Mieter (die Kl., Anmerkung des Gerichts) für geleistete Instandsetzungsarbeiten in Höhe von 9.148,20 Mark sowie zum 30. November 1986 Verwaltungsgebührenrückstände in Höhe von 240 Mark bestünden.

Am 5. Februar 1987 erfolgte im Grundbuch die Eintragung des Volkseigentums in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde S.

Nach den Unterlagen betreffend die Bestellung einer Abwesenheitspflegschaft wies das Verwaltungskonto des Grundstückes Dweg 34 per 31. Dezember 1984 - wie bereits erwähnt - ein Guthaben von 1.522,17 Mark, per 31. Dezember 1985 von 1.980,85 Mark und per 31. Dezember 1986 von 306,22 DM aus.

In seiner Sitzung am 15. Juli 1987 beschloß der Rat der Gemeinde S., "die Eigenleistungen, die die Familie S. am Wohnhaus Dweg 34 laut Abrechnung erbracht hat, als gültig anzuerkennen" (Beschluß Nr. 61/87). Am 5. August 1987 veräußerte der durch seinen damaligen Bürgermeister (dem Zeugen H.) vertretene Rat der Gemeinde S. das Eigentum am Wohnhaus Dweg 34 an die Kl. Als Kaufpreis wurden im Eigenheimkaufvertrag des Staatlichen Notariats O. 8.000 Mark vereinbart, dem die Eigenleistungen der Kl. von 9.148,20 Mark laut Gemeinderatsbeschluß 61/87 gegengerechnet wurden. In dem Eigenheimkaufvertrag heißt es u. a. weiter: "Bauabsichten bestehen zur Zeit nicht". Die Differenz in Höhe von 1.148,20 Mark zwischen den anerkannten Eigenleistungen und dem Kaufpreis gelangten später zur Auszahlung an die Kl.

Mit Nutzungsrechtsurkunde vom 20. August 1987 verlieh der Rat des Kreises O. den Kl. mit Wirkung ab dem 1. September 1987 das Nutzungsrecht an dem streitbetroffenen Grundstück, das sie berechtigte "den mit einem Eigenheim bebauten volkseigenen Grund und Boden für persönliche Wohnbedürfnisse zu nutzen".

Am 30. Oktober 1987 erfolgte die Eintragung der Kl. als Eigentümer im Gebäudegrundbuch sowie ihre Eintragung als Nutzungsberechtigte im Liegenschaftsbestandsblatt. Am 20. März 1990 stellten die Kl. beim Rat der Gemeinde S. einen Kaufantrag bezüglich des Grund und Bodens, worüber bisher nicht entschieden worden ist.

In einer Sitzung vom 18. April 1990 beschloß der Rat des Kreises O. "auf Grund der jetzt festgestellten Unrechtmäßigkeit des Antrages des VEB Gebäudewirtschaft H. die Aufhebung des Beschlusses vom 22. Oktober 1986 und damit die Nichtigkeit aller aus diesem Beschluß folgenden Maßnahmen".

Mit Schreiben vom 16. August 1990 beantragte die Beigeladene zu 1. namens und in Vollmacht auch der übrigen Beigeladenen die Rückführung des Eigentums gemäß der Anmeldeverordnung vom 11. Juli 1990. Hierüber entschied der Bekl. durch stattgebenden Bescheid vom 9. April 1991, in dem er im wesentlichen darauf abstellte, daß der Restitutionsgrund des § 1 Abs. 1 c, Abs. 2 des Vermögensgesetzes vorliege und eine Rückübertragung des Grundstückes wegen unredlichen Erwerbs des Hauses sowie des Nutzungsrechtes durch die Kl. gemäß § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes nicht ausgeschlossen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kl. vom 17. April 1991 wies der Widerspruchsausschuß durch den am 21. Dezember 1991 den Kl. zugestellten Widerspruchsbescheid unter Vertiefung der Begründung zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Verwaltungsakte sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 133 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes (VermG), wonach Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen sind, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist.

Die Rückübertragung des Grundstücks Dweg 34 ist nicht entsprechend der hier allein einschlägigen Vorschrift des § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Dies wäre der Fall, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben hätten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Zwar haben die Kl. durch Eigenheimkaufvertrag vom 5. August 1987 Eigentum an dem streitbefangenen Haus sowie durch Nutzungsurkunde vom 20. August 1987 ein dingliches Nutzungsrecht am Grund und Boden erworben. Indes geschah dieser Rechtserwerb unredlich, weil er unter Verletzung des DDR-Rechtes erfolgte und die Kl. sich dies nach Würdigung aller dem Gericht bekanntgewordenen Umstände und insbesondere nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zurechnen lassen müssen.

Nach § 4 Abs. 3 a VermG ist der Rechtserwerb in der Regel dann als unredlich anzusehen, wenn er nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen. Dies ist hier der Fall. Jedenfalls haben die Kl. den Beweis des Gegenteils nicht zu führen vermocht.

Ob die Voraussetzungen eines Restitutionsausschlußgrundes im Sinne von § 4 VermG vorliegen, ist im Zweifelsfalle durch denjenigen, der sich auf den Ausschlußgrund beruft, zu beweisen, weil es sich bei der Vorschrift des § 4 VermG um eine Ausnahmevorschrift zur Regelvorschrift des § 3 Abs. 1 VermG, der grundsätzlich die Rückübertragung von den dem Vermögensgesetz unterfallenden enteigneten und in Volkseigentum überführten Grundstücken vorschreibt, handelt. (Vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG, Kommentar, Stand Oktober 1991, Rz. 63 zu § 4; Barkam, in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand Juli 1992, Rz 55 zu § 4 VermG.)

Soweit sich der Sachverhalt vorliegend trotz dahingehender intensiver Nachforschung durch das Gericht nicht weiter als geschehen hat aufklären lassen, geht dies demnach letztlich zu Lasten der Kl., die sich auf einen redlichen Rechtserwerb berufen.

Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Sachvortrag der Beteiligten und die durchgeführte Beweisaufnahme haben eindeutig ergeben, daß der Rechtserwerb durch die Kl. nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der ehemaligen DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand. Vielmehr verstießen sowohl die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft vom 28. Januar 1985 als auch die Inanspruchnahme des streitbetroffenen Grundstückes durch den Feststellungsbescheid vom 18. November 1986 gegen die ihnen von den staatlichen Stellen der ehemaligen DDR zugrunde gelegten Rechtsvorschriften.

Die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft vom 28. Januar 1985 erfolgte ausweislich des Beschlusses des Staatlichen Notariates O. auf der Grundlage des § 105 des Familiengesetzbuches der DDR (FGB/DDR) vom 20. Dezember 1965 (GBl. I 1966 S. 1) i. d. F. des Gesetzes vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517) mit der Begründung, die Pfleglinge (die als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Beigeladenen, Anmerkung des Gerichts) sorgten angeblich "nicht für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstückes". Ihr Aufenthalt wird als nicht zu ermitteln angegeben, obgleich Namen und Anschrift der Beigeladenen in dem Beschluß aufgeführt und auf dem Pflegschaftsanordnungsantrag des VEB Gebäudewirtschaft H. durch den Notar handschriftlich vermerkt worden sind.

Gemäß § 105 Abs. 1 b FGB/DDR 2. Alternative konnte zwar einem voll-jährigen Bürger auch dann ein Pfleger bestellt werden, wenn sein Aufent-halt bekannt, er aber an der Erledigung seiner Angelegenheiten verhindert war. Nach den vom Gericht beigezogenen Familienrechtskommentaren der DDR war die Pflegschaftsanordnung zulässig, wenn bei bekanntem Aufenthaltsort ein Beteiligter verhindert war, seine Vermö gensangelegenheiten an dem Ort selbst zu besorgen, an dem sie besorgt werden müssen. (Vgl. Kommentar zum FGB der DDR, 5. Auflage 1982, § 105 Anmerkung 1.2.)

Ein solcher Fall konnte z. B. dann eintreten, wenn sich ein Bürger in Westdeutschland oder im Ausland aufhielt, seine dortige Anschrift zwar bekannt war, eine Vollmacht aber von ihm deswegen nicht vorlag, weil der Pflegling einen Bevollmächtigten nicht gefunden hatte. (Vgl. Lehrkommentar zum DDR Familienrecht von 1966, § 105 FGB, Anmer kung II.)

Bei im DDR-Sinne "gesellschaftlich" verstandener Auslegung der Vorschrift des § 105 Abs. 1 b FGB/DDR 2. Alternative bedeutet dies auf das streitbetroffene Grundstück bezogen, daß die Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks letztlich dafür Sorge zu tragen hatten, daß einem VEB Gebäudewirtschaft bzw. der Kommunalen Wohnungsverwaltung oder einem in der DDR wohnhaften Bürger eine ausreichende Vollmacht zur Grundstücksverwaltung erteilt wurde, anderenfalls solche Maßnahmen im Wege der Abwesenheitspflegschaft erfolgen durften. (Vgl. Prä-ambel zur Rundverfügung des Ministers der Justiz der DDR Nr. 6/1977 i. d. F. vom 25. März 1987 betreffend "Abwesenheitspflegschaft für Bür-ger kapitalistischer Staaten und von Berlin [West]; vgl. ebenso: Bezirksgericht Erfurt, Besonderer Zivilsenat, Beschluß vom 4. November 1992 - W 16/92 - Deutsch Deutsche Rechtszeitschrift [DtZ 1993, S. 92, 94].)

Allerdings bedurfte auch die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft eines Bedürfnisses zur Fürsorge (vgl. Kommentar zum FGB der DDR, a. a. O., Anmerkung O).

Ein solchermaßen aus "gesellschaftlichen Gründen" bestehendes Pflegebedürfnis war vorliegend schon angesichts der Tatsache nicht gegeben, daß das Grundstück zunächst durch den Verwalter B., sodann bis zum 1. Juni 1982 durch die Gemeinde S. und bereits seit diesem Tag durch den VEB Gebäudewirtschaft H. verwaltet wurde. Dabei kann die Frage, wann die notarielle Verwaltungsvollmacht der Beigeladenen vom 22. März 1979 zugunsten des Rates der Gemeinde S. zu den Akten der Gemeinde und des VEB Gebäudewirtschaft gelangt ist, offen bleiben. Denn jedenfalls erfolgte während des gesamten Zeitraumes seit dem - genehmigten - Verlassen der DDR durch Frau W. (1973) bis zur Anordnung der Abwesenheitspflegschaft (1985) tatsächlich eine ordnungsgemäße Verwaltung, so daß ein Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 105 Abs. 1 FGB/DDR nicht bestand. Dies gilt vorliegend auch angesichts der klägerseits geltend gemachten Reparaturaufwendungen. Denn das Grundstückskonto wies noch per 31. Dezember 1984 ein Guthaben auf, und von diesem Konto waren offenbar bis dahin sämtliche laufenden Kosten und zum Teil auch durch die Kl. verauslagte Reparaturaufwendungen bestritten worden.

Angesichts dieser Tatsache, daß einerseits die Verwaltung des Grundstückes bereits seit der Niederlegung der privaten Verwaltung durch die Gemeinde S. und anschließend seit 1982 durch den VEB Gebäudewirtschaft H. erfolgt ist und andererseits andere sogenannte "Westgrundstücke" im Gemeindegebiet z. B. durch entsprechende Ratsbeschlüsse in den Jahren 1976 durch die Gemeinde S. in Zwangsverwaltung genommen worden waren bzw. die Gemeinde in Einzelfällen auch als Verwalterin eingesetzt war, was zudem durch die Zeugin E. bestätigt wurde, mithin eine Verwaltung von Grundstücken durch die Gemeinde durchaus im Rahmen des Üblichen lag, war die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft rechtswidrig. Ein auf die Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundstückes gerichtetes Pflegebedürfnis, wie es der Anordnungsbeschluß vorgibt, bestand nicht. Das Gegenteil wird auch nicht aus den von der Gemeinde S. vorgelegten Ratsunterlagen ersichtlich, die erst nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung auf Grund eines vom Gericht gefaßten Auflagenbeschlusses zur Verfügung gestellt worden sind.

Dafür, daß die Verwaltung des Grundstückes entgegen der Aktenlage nicht ordnungsgemäß erfolgte bzw. nicht für die Zukunft (nach dem Zeitpunkt der Anordnung der Abwesenheitspflegschaft) sichergestellt gewesen wäre, ergibt sich nichts aus dem Vortrag der Kl. Diese Pflegschaftsanordnung hatte nämlich die "Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die sich aus der Verwaltung ergeben" zum Ziel. Es handelte sich insoweit um die Konkretisierung der sich aus dem Eigentum an Grundvermögen nach dem Recht der DDR ergebenden Rechtspflichten. Nach § 20 Satz 1 der erst nach der Pflegschaftsanordnung in Kraft getretenen Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 16. Oktober 1985 (GBl. I S. 301 - WLVO/DDR -) bestand insoweit die Pflicht zur Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung der Wohnungen sowie zum Um- und Ausbau zur Gewinnung oder besseren Auslastung von Wohnraum im Rahmen des Planes und der geltenden Ausstattungsstandards. Eine weitergehende Rechtsvorschrift gab es vor dem Inkrafttreten der WLVO/DDR, mithin zum Zeitpunkt der Pflegschaftsanordnung vom 28. Januar 1985, nicht. Auch wenn die Beigeladenen als im Sinne von § 20 WLVO/DDR "gesellschaftlich" verpflichtete Eigentümer nicht in eigener Person Instandsetzungen, Modernisierungen oder Um- und Ausbaumaßnahmen am Wohnhaus vornahmen oder selbst hierzu Anweisungen gaben und insoweit "gesellschaftlich" verstanden an der Erledigung ihrer vermieterseitigen Angelegenheiten im Sinne von § 105 FGB/DDR verhindert waren, war das Wohnhaus jedenfalls bewohnbar und wurde ausweislich der durch die Verwalter B., Rat der Gemeinde S., und VEB Gebäudewirtschaft H. abgerechneten Reparaturen auch in einem bewohnbaren Zustand erhalten. Weder für einen konkreten Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsplan noch für das Fehlen eines bestimmten Ausstattungsstandards des Wohnhauses ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte aus den Verwaltungsvorgängen. Die Kl. haben hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, was eine Pflichtverletzung der Beigeladenen im Sinne von § 20 WLVO/DDR hätte begründen können. Aber auch im Falle einer solchen Pflichtverletzung hätte es nach der Vorschrift des § 24 WLVO/DDR dem Rat der Gemeinde S. zunächst oblegen, einen entsprechenden Beschluß über die Auferlegung bestimmter Arbeiten zu fassen und bei Nichterfüllung diese im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag zu geben. Beides ist vorliegend nicht erfolgt, so daß erst recht für die Zeit vor dem Inkrafttreten der WLVO/DDR davon auszugehen ist, daß eine Pflichtverletzung der Beigeladenen als Eigentümer im Hinblick auf die Verwaltung des streitbetroffenen Wohngrundstückes im Zeitpunkt der Pflegschaftsanordnung nicht feststellbar ist. In jenem Zeitraum hätte der Rat der Gemeinde S. nach §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 201 - BaulG/DDR -) entsprechend den diesbezüglichen Vorgaben eines Volkswirtschaftsplanes über Maßnahmen der Modernisierung, des Um- und Ausbaus sowie der Instandsetzung und der Instandhaltung die Beigeladenen über eventuell erforderliche Arbeiten informieren, gegebenenfalls solche Arbeiten gegenüber den Beigeladenen anordnen und widrigenfalls den VEB Gebäudewirtschaft H. dazu veranlassen können, den Entzug des Eigentumsrechts zu beantragen. Dagegen wurden hier sämtliche Arbeiten auf dem Wohngrundstück Dweg 34 durch die Kl. nicht nach Maßgabe und nicht in Vollzug eines Volkswirtschaftsplanes, sondern auf eigene Initiative

he Arbeiten gegenüber den Beigeladenen anordnen und widrigenfalls den VEB Gebäudewirtschaft H. dazu veranlassen können, den Entzug des Eigentumsrechts zu beantragen. Dagegen wurden hier sämtliche Arbeiten auf dem Wohngrundstück Dweg 34 durch die Kl. nicht nach Maßgabe und nicht in Vollzug eines Volkswirtschaftsplanes, sondern auf eigene Initiative und mit selbst beschafften Materialien durchgeführt, wobei stets im Nachhinein bei dem zuständigen Verwalter (B., Rat der Gemeinde S., VEB Gebäudewirtschaft) abgerechnet wurde. Mithin bestand auch insoweit kein Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 105 Abs. 1 FGB/DDR.

Ein Pflegebedürfnis allein darin zu sehen, den späteren Verkauf des Hauses an die Kl. zu ermöglichen, weil die teilweise kostenträchtige Unterhaltung von Einfamilienhäusern nicht im "gesellschaftlichen" Interesse der DDR Wohnungsverwaltungen und deshalb des Staates lag, wird weder vom Wortlaut des Pflegschaftsbeschlusses vom 28. Januar 1985 noch vom damaligen DDR-Recht gedeckt. § 105 FGB/DDR setzt nämlich ein Pflegebedürfnis voraus, also auch einen Pflegezweck, der seinerseits in der Pflegschaftsanordnung und dem zu bestimmenden Wirkungskreis des Pflegers zum Ausdruck kommen muß. (Vgl. Kommentar zum FGB der DDR, AO, Anmerkung O.).

Wenn nach dem Beschluß vom 28. Januar 1985 die Durchführung der Grundstücksverwaltung Gegenstand der Pflegschaft sein sollte, durfte dieser Gegenstand sich nicht in der Veräußerung des Wohnhauses als einziger wesentlicher Pflegschaftshandlung erschöpfen. Denn dies wäre einer Umgehung der für die Inanspruchnahme von Eigentum maßgeblichen Verfahrensvorschriften anderer Gesetze und Verordnungen gleichgekommen, wonach die Eigentümer am Verfahren zu beteiligen waren. Mag eine solche rechtswidrige Praxis in der ehemaligen DDR auch vorgekommen sein, um Volkseigentum an dem Vermögen von Bürgern begründen zu können, die die DDR verlassen hatten, so ändert dies nichts an ihrer Rechtswidrigkeit nach den Vorschriften, die sich die gesetzgebende Gewalt der DDR selbst gegeben hatte. Aus der Gesetzessystematik der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 3 VermG ergibt sich, daß im Bereich der Vermögensrestitution aus einer DDR systemkonformen Verwaltungspraxis nur dann Rechte einzelner abzuleiten sind, wenn diese systemkonforme Praxis im Einzelfall ordnungsgemäß, d. h. gesetzmäßig war. Daraus folgt, daß die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft nur zum Zwecke der Überführung eines nicht überschuldeten privaten Grundstücks in Volkseigentum den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis widersprach.

Im übrigen hätte der VEB Gebäudewirtschaft H. durchaus die Möglichkeit besessen, entsprechend den allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR Kredite aufzunehmen und das streitbefangene Grundstück hiermit zu belasten. Auch die in der Verwaltungspraxis der DDR durchaus übliche und vorliegend offenbar von vornherein beabsichtigte Verrechnung eines Kaufpreises mit Mietzinsforderungen bei einem Erwerb von volkseigenen Häusern durch die Mieter hätte nicht zur Anordnung der Abwesenheitspflegschaft führen dürfen, weil die Kl. ihre Aufwendungen - wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben haben - bei entsprechender Anmeldung regelmäßig erstattet bekommen haben. Wie oben dargelegt worden ist, verzeichnete das Grundstückskonto jedenfalls bis 1986 ein Guthaben. Der VEB Gebäudewirtschaft hätte demzufolge zunächst die vermieterseits ersatzpflichtigen Aufwendungen aus dem noch vorhandenen Guthaben des Grundstückskontos begleichen und im übrigen aber auch Feststellungen treffen müssen, inwieweit die von den Kl. gemachten Aufwendungen nicht ohnehin von diesen selbst entsprechend § 7 der Mietverträge vom 15. Februar 1974 und vom 9. November 1982 zu tragen gewesen wären, wofür jedenfalls teilweise Anlaß bestand und worauf unten noch eingegangen wird. Der "gesellschaftlich" betrachtete Zielkonflikt zwischen dem gewollten Volkseigentum am Grund und Boden als Produktivmittel und den nicht gewollten Unterhaltungsaufwendungen im Wohnungsbereich, insbesondere bei Einfamilienhäusern, rechtfertigte jedenfalls bei einer im Einzelfall ordnungsgemäßen Grundstücksverwaltung, sei es durch private oder durch staatliche oder sonstige dafür eingerichtete Stellen, bei tatsächlich erzielten und weiterhin erzielbaren Einnahmeüberschüssen an Mieteinnahmen gegenüber den laufenden Kosten bei normalem Instandsetzungsbedarf nicht die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft zum Ziel der Inanspruchnahme des Grundstückes und des anschließenden Erwerbs des Hauseigentums durch den Mieter.

Auch der im Jahre 1986 erfolgte Entzug des Eigentumsrechtes an dem betroffenen Grundstück stand nicht in Einklang mit den ihm zugrunde gelegten Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Beschluß des Rates des Kreises O. vom 18. April 1990 über die Aufhebung des die Inanspruchnahme des Grundstücks nach den Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR beinhaltenden Beschlusses vom 22. Oktober 1986, wonach die Beigeladenen als "rechtmäßige Eigentümer" wieder einzusetzen seien. Denn bis zum 3. Oktober 1990 gab es im Beitrittsgebiet keine rechtliche Möglichkeit, die Überführung eines Grundstückes in Volkseigentum durch Aufhebungsbeschluß desselben Beschlußorganes herbeizuführen. Der Beschluß vom 18. April 1990 ist daher mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage unwirksam. Erst das Vermögensgesetz eröffnete die Revidierung von Entzugsentscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Nach den Bestimmungen des Baulandgesetzes der DDR konnten u. a. bebaute Grundstücke für eine planmäßige Modernisierung, den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung von Gebäuden ("Baumaßnahme") für staatliche oder volkseigene "Bauauftraggeber" durch Begründung von Volkseigentum "bereitgestellt" werden (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 und 2). Nach § 4 Abs. 2 BaulG/DDR durfte der Entzug des Eigentumsrechtes durch staatliche Entscheidung nur erfolgen, wenn Verträge zwischen dem Bauauftraggeber und dem Eigentümer nicht zustande kamen. Die Bauauftraggeber waren nach § 8 Abs. 1 BaulG/DDR berechtigt, die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen zu beantragen, wenn sie nachweislich alle Möglichkeiten der intensiven Nutzung des in ihrer Rechtsträgerschaft, ihrem Eigentum oder ihrer Nutzung befindlichen geeigneten Grundstückes ausgeschöpft hatten. Wenn ein Vertrag mit dem bisherigen Eigentümer über ein als Bauland benötigtes Grundstück nicht zustande kam (vgl. § 11 BaulG/DDR), konnte auf Antrag des Bauauftraggebers der Rat des Kreises durch Beschluß das Eigentumsrecht am Grundstück oder Gebäude entziehen und den Rechtsträgerwechsel anordnen (§ 12 Abs. 1 und 3 BaulG/DDR). Ohne auf die weiteren Voraussetzungen des Inanspruchnahmeverfahrens nach dem BaulG/DDR eingehen zu müssen, erweisen sich der Beschluß des Rates des Kreises O. vom 22. Oktober 1986 und der in seinem Vollzug erlassene Feststellungsbescheid Nr. 278 vom 18. November 1986 sowie der Rechtsträgernachweis selben Datums schon deshalb als rechtswidrig, weil dem Antrag des VEB Gebäudewirtschaft H. vom 15. September 1986 keine der im Antragsvordruck angegebenen Um- und Ausbaumaßnahmen durch Leistungen des Mieters zugrunde lagen. Denn die Mieterleistungen waren im Falle der Kl. bereits in der Vergangenheit erbracht worden, während das Baulandgesetz jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut (Bereitstellung "für Baumaßnahmen", vgl. § 1; "weitere gesellschaftliche Anforderungen", vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1; die Bereitstellung ist darauf zu richten, ... intensiv zu nutzen, ... Bedingungen für das ... Wohnen ... zu sichern, die Baugebiete ... zu gestalten", vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2; "die für Baumaßnahmen benötigten Grundstücke ..., vgl. § 4 Satz 1; "als Bauland benötigtes Grundstück; "vorgesehene Baumaßnahmen", vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1) den Eigentumsentzug nur mit dem Ziel der nachfolgenden Durchführung "gesellschaftlich" erwünschter Um- und Ausbaumaßnahmen rechtfertigte. Die vom Kl. in seinen Aufstellungen vom 20. November 1984 und 4. August 1986 geltend gemachten Instandsetzungsforderungen betrafen aber sämtlich bis zu jenen Daten abgeschlossene Arbeiten. Erst mit seinem auf den Grundstückserwerb gerichteten Kaufantrag vom 20. März 1990 legte der Kl. Kostenvoranschläge für künftig beabsichtigte Bauarbeiten vor.

Abgesehen hiervon ist die Inanspruchnahme nach dem BaulG/DDR vorliegend rechtswidrig gewesen, weil offensichtlich nicht einmal der Versuch einer vertraglichen Einigung im Sinne von § 4 BaulG/DDR durch die zuständigen staatlichen Stellen unternommen wurde. Hierzu wäre der VEB Gebäudewirtschaft H. jedoch trotz des von den Kl. behaupteten und der Zeugin E. bestätigten Verbots der Kontaktaufnahme zu Bürgern im "kapitalistischen Ausland" verpflichtet und in der Lage gewesen. Denn die Abwesenheitspflegerin hätte - die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft als wirksam unterstellt - als milderes Mittel eine Kreditaufnahme zu Lasten des Grundstückes an Stelle des Eigentumsentzuges wählen und hierüber mit dem VEB Gebäudewirtschaft H. eine Vereinbarung treffen können. Auf eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit den Beigeladenen kam es deshalb zu jenem Zeitpunkt nicht unbedingt an.

Wegen der fehlenden Voraussetzungen für eine Anordnung der Abwesenheitspflegschaft im Sinne von § 105 FGB/DDR lag zudem kein wirksamer Antrag des "Bauauftraggebers" vor, weil der VEB Gebäudewirtschaft H. nicht rechtmäßig zum Verwalter des streitbetroffenen Grundstückes bestellt worden war. Die Frage der Antragstellung nach § 12 Abs. 1 BaulG/DDR kann jedoch angesichts des zwischen der Abwesenheitspflegerin und dem VEB Gebäudewirtschaft H. am 22. August 1985 abgeschlossenen Verwaltervertrages offen bleiben. Denn ausweislich des Feststellungsbescheides vom 18. November 1986 wurden die Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks durch den Rat der Gemeinde S. "entsprechend der Verordnung vom 17. Juli 1952 § 6" vertreten, was einerseits der Anordnung der Abwesenheitspflegschaft vom 28. Januar 1985 und andererseits ganz offensichtlich der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR S. 615) und vom 4. September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I S. 458 - i. d. F. VO 1952 -) widerspricht, weil die Voreigentümerin des Grundstückes (Frau W.) die DDR mit Genehmigung (und damit auch nach DDR-Verständnis) legal verlassen hatte und deshalb die VO 1952 auf das Grundstück keine Anwendung finden konnte. Überdies sind in den durch das Amt S. für die Gemeinde S. vorgelegten Unterlagen keine Beschlüsse über eine Inverwaltungnahme des betroffenen Grundstücks enthalten, wie sie für zahlreiche andere Grundstücke aufzufinden sind. Damit lag jedenfalls dem Feststellungsbescheid vom 18. November 1986 ein auf Grund fehlerhafter Vertretung des Eigentümers rechtswidriger Antrag zugrunde.

Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für einen Eigentumsentzug im Sinne von § 4 Abs. 2 BaulG/DDR offensichtlich nicht vor. Der VEB Gebäudewirtschaft H. hatte weder irgendwelche Möglichkeiten der intensiven Nutzung des Grundstückes ausgeschöpft, noch hierüber mit dem Antrag auf Eigentumsentzug auch nur ansatzweise Rechenschaft abgelegt. Zu den Mindestanforderungen einer intensiven Grundstücksnutzung hätte jedoch die Aufnahme eines Kredites unter Belastung des Grundstückes mit einer Hypothek gehört, wie dies nach den überreichten Vorgängen in zahlreichen vergleichbaren Fällen auch geschehen ist, in denen das Grundstückskonto umfangreichere Instandhaltungsarbeiten nicht mehr abdeckte. Abgesehen davon, daß aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, inwieweit überhaupt ein Instandhaltungsbedarf bezüglich des hier betroffenen Hauses bestand oder ob nicht die Kl. über die Vermieterpflichten hinaus Bauarbeiten vorgenommen haben, die den Rahmen der Vermieterverpflichtungen überstiegen, hätte der VEB Gebäudewirtschaft H. die von den Kl. nach Nachweis ihrer Instandhaltungsaufwendungen vorgelegten Unterlagen zumindest daraufhin überprüfen müssen, ob nicht die Kl. schon nach dem Mietvertrag selbst für durchgeführte Arbeiten einzustehen hatten. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 2 beider Mietverträge trug der Mieter für die von ihm durchgeführten baulichen Veränderungen ohne anderslautende Sondervereinbarungen die Kosten selbst. Dies trifft auf den überwiegenden Teil der vom Kl. in der Sitzung vom 5. November 1992 genannten Bauarbeiten, welche wesentlich auch in den der Gemeinde S. vorgelegten Aufstellungen vom 20. November 1984 und 4. August 1986 enthalten sind, zu. Daher bestanden zum Zeitpunkt des Eigentumsentzuges durch den Feststellungsbescheid vom 18. November 1986 jedenfalls nicht die zugrunde gelegten Mieterforderungen in ihrer Gesamtheit.

All dies erhellt, daß die nach den Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR erfolgte "Bereitstellung" des Grundstückes Dweg 34 weder zum Zwecke einer im Gesetz vorgesehenen Baumaßnahme noch zugunsten des staatlichen oder volkseigenen Bauauftraggebers erfolgte; vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Inanspruchnahme vorliegend einzig dem Zwecke diente, das Grundstück in Volkseigentum zu überführen und das Wohnhaus an die Kl. zu veräußern. Eine solche Verwaltungspraxis war selbst dann nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 4 Abs. 3 a VermG, wenn sie üblich war. Denn sie verstieß - wie dargelegt - eindeutig gegen die anderslautenden Rechtsvorschriften der DDR.

Die Kl. hätten jedenfalls wissen müssen, daß ihr Rechtserwerb nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand. Dies ergibt sich zunächst auf der Grundlage der äußeren Umstände des Rechtserwerbs und wird nicht durch die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, der Befragung der Kl. in der mündlichen Verhandlung sowie der Beweisaufnahme gewonnenen weiteren Feststellungen widerlegt, wobei - worauf nochmals hingewiesen wird - die Kl. insoweit die Beweislast tragen.

Angesichts des zeitlichen Verfahrensablaufs bei der Inanspruchnahme des Grundstücks sowie der bei diesem Inanspruchnahmeverfahren und für die anschließende Veräußerung des Wohnhauses an die Kl. angewandten Rechtsvorschriften der DDR geht das Gericht davon aus, daß die Überführung des Grundstückes in Volkseigentum letztendlich nur dem Zweck diente, das Eigentum an dem Wohnhaus auf die Mieter (Kl.) zu übertragen und ihnen das Nutzungsrecht an dem Grundstück einzuräumen, mithin zielgerichtet hierauf betrieben worden ist. Denn nach dem mit beabsichtigten größeren Reparaturarbeiten begründeten Kaufantrag der Kl. vom 17. Juli 1984 wurde bereits mit Schreiben vom 8. Januar 1985 durch den Rat des Kreises O. bei dem Staatlichen Notariat die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft beantragt, welche am 28. Januar 1985 erfolgte. Wie oben dargelegt worden ist, hätte es dieser Pflegschaftsanordnung nicht bedurft; zudem wies das Grundstückskonto im Hinblick auf etwaige Reparaturaufwendungen per 31. Dezember 1984 noch ein Guthaben von 1.522,17 Mark aus. Dem Antrag auf Entzug des Eigentums vom 15. September 1986 war eine am 4. August 1986 im unmittelbaren Anschluß an die Wertschätzung vom 6. Juli 1986 erstellte zweite Aufstellung der Kl. über von 1985 bis Juli 1986 durchgeführte Bauleistungen an dem Haus über 1.093,50 Mark beigefügt. Unter Zugrundelegung beider Aufstellungen (vom 20. November 1984 und vom August 1986) standen eine Instandsetzungsforderung der Kl. in Höhe von 9.148,20 Mark, eine Althypothek von 1.000 Mark und angeblich rückständige Verwaltungsgebühren von 240 Mark dem in der Wertschätzung mit 10.300 Mark in Ansatz gebrachten Verkehrswert gegenüber. Rein rechnerisch war damit der geschätzte Verkehrswert durch Forderungen Dritter aufgezehrt und der VEB Gebäudewirtschaft H. sowie der Rat der Gemeinde S. sahen sich damit als berechtigt an, den Entzug des Eigentums zu beantragen bzw. zu befürworten, was auch sofort geschehen ist. Eine den baulandgesetzlichen Vorschriften entsprechende Verwaltung des Grundstückes durch den VEB Gebäudewirtschaft wurde ebensowenig in den Blick genommen, wie - in anderen Fällen - erfolgte Kreditaufnahmen oder Zahlungen z. B. aus dem Fonds für Wohnungswesen. Die Frage, inwieweit die von den Mietern geltend gemachten Aufwendungen überhaupt von den Eigentümern des Grundstücks zu tragen waren, wurde - wie oben im einzelnen dargelegt worden ist - überhaupt nicht gestellt. Nach der Eintragung des Volkseigentums im Grundbuch und der Anerkennung der Eigenleistungen der Kl. mit Beschluß Nr. 61/87 des Rates der Gemeinde S. vom 17. Juli 1987 war die Übertragung des Gebäudeeigentums und des Nutzungsrechtes nur noch ein abschließender formaler Akt. Angesichts dieses Zeitablaufes und der beschriebenen Verfahrensweise sowohl bei der Anordnung der Abwesenheitspflegschaft als auch beim Eigentumsentzug auf der Grundlage des BaulG/DDR steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die zum Entzug des Eigentumsrechtes angeführten Rechtsvorschriften nur als formale Rechtfertigung dienten und gleichsam inhaltsleer, ohne die Voraussetzungen für ihre Anwendung auch nur ansatzweise zu erfüllen, für die letztlich entschädigungslose Enteignung der Beigeladenen herangezogen worden sind. Bei diesem Verfahren haben die Kl. jedenfalls insoweit mitgewirkt, als sie - wenn auch auf Anraten der damaligen Bürgermeisterin - einen Kaufantrag gestellt und die zum Nachweis einer angeblichen Überschuldung des Grundstücks erforderlichen Aufstellungen

en, für die letztlich entschädigungslose Enteignung der Beigeladenen herangezogen worden sind. Bei diesem Verfahren haben die Kl. jedenfalls insoweit mitgewirkt, als sie - wenn auch auf Anraten der damaligen Bürgermeisterin - einen Kaufantrag gestellt und die zum Nachweis einer angeblichen Überschuldung des Grundstücks erforderlichen Aufstellungen vom 20. November 1984 und vom 4. August 1986 über Instandhaltungsaufwendungen gefertigt haben. Dabei fällt insbesondere die zweite Aufstellung ins Gewicht, weil die dort bezifferte Forderung zur Behauptung einer Überschuldung des Grundstückes in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Wertschätzung noch erforderlich war. Die äußeren Umstände zwingen deshalb zu dem Schluß, daß diese zweite Aufstellung gezielt veranlaßt worden ist.

Die Kl. hätten aber um die Rechtswirksamkeit des Eigentumserwerbs auch deshalb wissen müssen, weil das angebliche Ziel der Inanspruchnahme, nämlich der Um- und Ausbau des Hauses, entgegen ihren eigenen Angaben im Kaufantrag vom 17. Juli 1984 von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen ist. Dies folgt aus Nr. 3 des Kaufvertrages vom 5. August 1987, wonach Bauabsichten nicht bestanden, und der Tatsache, daß die wesentlichen Baumaßnahmen an dem Haus bereits bis 1984 durchgeführt worden waren. Nach alledem stellt sich der Rechtserwerb der Kl. als Sanktionierung ihrer auf dem Grundstück in der Vergangenheit erbrachten Instandsetzungs- und Umbauarbeiten dar, nicht aber als wirtschaftlich erforderliche Schaffung einer Kreditgrundlage für erst noch beabsichtigte Bauarbeiten, was als Grund für den Eigentumsentzug angeführt worden ist und nach den bestehenden Vorschriften der DDR auch nur zum Entzug des Eigentums berechtigte. Dies hätte den Kl., namentlich dem Kl., bekannt sein müssen. Denn der Kl. war von 1976 bis 1986 Mitglied des Rates der Gemeinde S. und hat in dieser Eigenschaft an zahlreichen Beschlüssen des Rates der Gemeinde mitgewirkt, die die Inverwaltungnahme und den Entzug von Eigentumsrechten solcher Grundstücke zum Gegenstand hatten, die im Eigentum von Personen standen, die die DDR verlassen hatten. Auf Grund seiner Mitwirkung im Rat der Gemeinde S. muß davon ausgegangen werden, daß dem Kl. die wesentlichen Grundsätze des zu jener Zeit geltenden DDR Rechts bekannt waren, zumindest hätten bekannt sein müssen. Dabei kommt es für die Frage der Redlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 3 VermG nicht auf die Kenntnis des genauen Gesetzeswortlautes und aller Einzelheiten an. Die Kenntnis des wesentlichen Sinngehaltes der Rechtsvorschriften reicht insoweit aus. Überdies war der Kl. - wie seine Angaben in der mündlichen Verhandlung gezeigt haben - über die örtlichen Verhältnisse in der relativ kleinen Gemeinde S. - auch als ehemaliger Beauftragter für Sicherheit und Ordnung in dieser im Grenzbezirk gelegenen Gemeinde - gut unterrichtet.

Im Rahmen des Vor- und des gerichtlichen Verfahrens haben die Kl. die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der sich aus den äußeren Umständen ergebenden Unregelmäßigkeit ihres Rechtserwerbs nicht widerlegt. In Auswertung aller in diesem Verfahren gewonnenen Feststellungen spricht alles dafür, daß die Kl. bewußt Rechte am Wohnhaus und Grundstück in einer nur formell ordnungsgemäßen Weise, aber in Kenntnis dessen, daß der von den herangezogenen Verwaltungsvorschriften geforderte Sachverhalt tatsächlich nicht vorgelegen hat, erworben haben. Zumindest hätte dieses den Kl. bekannt sein müssen. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück und damit der Frage der Abwesenheitspflegschaft sowie der auf den Eigentümer bezogenen Voraussetzungen für den Eigentumsentzug nach dem BaulG/DDR. Auf Grund der Angaben in dem Mietvertrag vom 15. Februar 1974 und ausweislich ihrer Einzahlungsbelege für die Miete war den Kl. bekannt, daß es sich um ein im Eigentum der Frau W. stehendes Grundstück handelte. Auch den Privatverwalter, Herrn B., kannten sie. Den Kl. war nach entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sogar bekannt, aus welchen Gründen Herr B. seinerzeit die Verwaltung niedergelegt und sein Sohn die Verwaltung nicht übernommen hat. Daher mußten die Kl. auch wissen, daß es sich nicht um ein Grundstück im Sinne von § 6 der Verordnung 1952 handelte, zumal es im Gebiet der Gemeinde S. solche Grundstücke gab und der Rat der Gemeinde in bezug auf solche Grundstücke auch Beschlüsse gefaßt hatte (z. B. Nr. 56/76; 60/77; 77/1/78). Den Kl. mußte weiter bekannt sein, daß es sich um ein privateigenes, nicht zwangsverwaltetes Grundstück handelte und daß eine Überführung solcher Grundstücke in Volkseigentum nicht ohne besondere Maßgaben zulässig war. Denn derartige Vorgänge wurden entgegen den Behauptungen des Kl. üblicherweise im Rat der Gemeinde besprochen, wie es die Zeugen bestätigt haben. Sie haben zwar auch übereinstimmend ausgesagt, daß - der damaligen Rechtslage entsprechend - die Entscheidung über eine Überführung von Grundstücken in Volkseigentum durch den Rat des Kreises getroffen wurde und dieser die Rechtsgrundlage benannte. Hierbei handelt es sich jedoch um eine lediglich auf den formalen Gesichtspunkt der Enteignungsseite beschränkte Zuständigkeitsfrage. Nach den Angaben aller Zeugen wurden derartige Fälle auf der Ebene des Rates der Gemeinde vorbesprochen. Die Aussagen insbesondere der Zeugin E., wie auch des Zeugen H., verdeutlichen, daß insoweit vorwiegend im Hinblick auf die in den betroffenen Häusern wohnenden Mieter eine Abwägung stattgefunden hat. Für eine solche Praxis spricht auch die Vorschrift des § 7 Abs. 2 WLVO, wonach die Räte der Gemeinden zu einer umfassenden Vorbereitung ihrer wohnraumpolitischen Entscheidungen verpflichtet waren. Spätestens mit dem Kaufantrag der Kl. vom 17. Juli 1984 setzte indessen jedoch die Beratungs- und Vorbereitungspflicht des Rates der Gemeinde S., dessen Mitglied der Kl. lange Jahre war, ein. Diese umfaßte auch die Pflicht zur Prüfung der Eigentumsverhältnisse, wie es auch der Zeuge G. bestätigt hat. Wenn dieser Zeuge weiter bekundet, die örtlichen Eigentumsverhältnisse seien - jedenfalls bei den Ratsmitgliedern - ein offenes Geheimnis gewesen, und die Zeugen E. und H. angaben, sich über eventuell bekannte Eigentümer in Anbetracht amtlicher Dokumente oder weil sich der Eigentümer im "kapitalistischen Ausland" aufhielt, hinweggesetzt zu haben, legt dies den Schluß

iter bekundet, die örtlichen Eigentumsverhältnisse seien - jedenfalls bei den Ratsmitgliedern - ein offenes Geheimnis gewesen, und die Zeugen E. und H. angaben, sich über eventuell bekannte Eigentümer in Anbetracht amtlicher Dokumente oder weil sich der Eigentümer im "kapitalistischen Ausland" aufhielt, hinweggesetzt zu haben, legt dies den Schluß nahe, daß sich die Kl. im Wissen um das Eigentum der Frau W. (bzw. der Beigeladenen als deren Rechtsnachfolger) ebenfalls über eventuelle Bedenken hinweggesetzt haben, weil die Eigentumsentscheidung formal auf der Ebene des Kreises, also eines übergeordneten Staatsorganes fiel. Deshalb ist es für das Wissenmüssen der Kl. im Sinne von § 4 Abs. 3 a VermG letztlich auch unerheblich, ob sie die Beigeladenen oder deren Namen kannten, ihnen die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft bekannt war und sie davon ausgingen, es handele sich um ein § 6 Grundstück nach der VO 1952. Ausweislich seiner in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 1993 offenbarten Detailkenntnisse in bezug auf längere Zeit zurückliegende Vorkommnisse bei anderen Grundstücken, seiner Kenntnisse über die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse in der Gemeinde S. im allgemeinen und angesichts sowohl seiner Mitgliedschaft im Rat der Gemeinde als auch seiner Funktion als Beauftragter für Sicherheit und Ordnung mußte dem Kl. bekannt sein, daß ein Eigentumsentzug vorliegend nur unter Vorschieben formaler, jedoch für den konkreten Fall nicht erfüllter Rechtsvorschriften möglich war. Im Ergebnis haben die Kl. damit gleichsam die Rechtsverletzung durch übergeordnete Stellen billigend in Kauf genommen, um den Rechtserwerb in ihrer Person vollziehen zu können. Dies haben die Kl. in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 1993 jedenfalls für die Bauabsichtsklausel im Kaufvertrag vom 5. August 1987 auch selbst eingeräumt.

Für das Wissenmüssen der Kl. ist es ferner ohne Belang, ob sie auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die damalige Bürgermeisterin, die Zeugin E., den Kaufantrag stellten. Auch der Zeitablauf bis zur Übereignung des Wohnhauses an sie und die Tatsache, daß der Kl. nicht selbst über den Verkauf des Hauses im Rat der Gemeinde mitbestimmt hat, sind vorliegend ungeeignet, die Unredlichkeit und das Wissenmüssen der Kl. zu widerlegen. Denn auch ein auf fremder Initiative beruhender Kaufantrag kann zu einem nach § 4 Abs. 2 VermG nicht geschützten Rechtserwerb führen, und bei Einhaltung zumindest der formalen Kriterien der zugrunde gelegten DDR Rechtsvorschriften bedurfte es einer gewissen Mindestzeit zur Überführung des zuvor nicht zwangsverwalteten Privatgrundstückes in Volkseigentum, so daß die Zeitspanne von drei Jahren eher für eine Unredlichkeit als gegen sie spricht.

Den Kl. hätte wegen anderer Vergleichsfälle aus der Gemeinde S. bekannt sein müssen, daß ein Eigentumsentzug nur ausnahmsweise zulässig sein konnte. Als Ratsmitglied hat der Kl. an Beschlüssen über die Auskehrung von Geldern aus dem gemeinderatseigenen "Fonds Wohnungswesen" für unaufschiebbare Aufwendungen zur Hausinstandsetzung mitgewirkt. Nach Angabe der Zeugin E. kam es nicht darauf an, ob es sich in einem solchen Fall um ein auf § 6 (VO 1952)-Grundstück handelte. Es wurden nach ihrer Aussage durch Ratsbeschluß nach Beratung im Rat auch teilweise Kredite für instandsetzungsbedürftige Grundstücke aufgenommen, wobei der Rat das Kreises den Kredit im Einzelfall genehmigen mußte. Nachdem diese Vorgehensweise entsprechend Beschluß Nr. 2/84 vom 16. Mai 1984 des Rates der Gemeinde S. über die Kreditaufnahme zu Lasten des streitbetroffenen Grundstückes gefaßt, aber offenbar nicht durch den Rat des Kreises O. genehmigt worden war, stellten die Kl. am 17. Juli 1984 den Kaufantrag. Den Kl. mußte bekannt sein, daß der Kreditaufnahmebeschluß abgelehnt worden war, weil sie sonst die dem Kaufantrag zugrunde gelegten Bauabsichten im Kreditwege über den VEB Gebäudewirtschaft H. hätten finanzieren lassen können. Den Kl. mußte aber auch bekannt sein, daß nur überschuldete Hausgrundstücke in Volkseigentum überführt werden konnten. Denn hierüber wurde nach der Aussage des Zeugen G. im Rat der Gemeinde gesprochen. Nach alledem haben die Kl. nicht den Nachweis dafür erbracht, daß sie von den im Rat der Gemeinde S. erörterten Detailfragen in bezug auf die Voraussetzungen einer Überführung sogenannter Westgrundstücke in Volkseigentum keine Kenntnis besaßen, insbesondere haben sie weder dargetan noch nachgewiesen, daß sie die Weichenstellung im Hinblick auf ihren Rechtserwerb nicht hätten erkennen müssen.

Bei dieser Sachlage aber ist der Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 2 VermG nicht erwiesen, so daß das hier streitbetroffene Grundstück mit den angefochtenen Bescheiden vom Bekl. zu Recht an die Beigeladenen zurückübertragen worden ist.