redlicher Erwerb
VermG §§ 1 Abs. 6, 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
redlicher Erwerb; Manipulation; Zwangslage; Täuschung; Pfleger; Logenhaus; Freimaurerloge; Rückübertragungsausschlus; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Redlichkeitsschutz des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG erfaßt nur einen innerhalb seines zeitlichen Anwendungsbereichs liegenden rechtsgeschäftlichen Erwerb. 2. Kennzeichnend für einen unredlichen Erwerb ist eine dem Erwerber zuzurechnende sittlich anstößige Manipulation. 3. Der im Zeitpunkt des Erwerbs minderjährige Erwerber hat sich nicht eine Zwangslage oder Täuschung der ursprünglichen Eigentümer zunutze gemacht, wenn er bei der Eigentumsübertragung durch einen Pfleger vertreten wurde und der den Vermögenswert veräußernde Elternteil im eigenen Namen gehandelt hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. erstrebt als Verfolgte des Nazi-Regimes die Rückübertragung eines Grundstücks mit einem ehemaligen Logenhaus in Wismar. Die Beteiligten streiten darum, ob der Beigeladene das Eigentum hieran 1951 redlich erwarb. Es handelt sich um das 860,21 m2 große ehemalige Grundstück Nr. 646 (früher 646 und 929) in der Wismarer Altstadt, Flurstück (...) der Flur (...) von Wismar, mit der heutigen Anschrift (...). Die freimaurerische St.-Johannisloge "Athanasia zu den drei Löwen" war seit dem 19. Jahrhundert Grundstückseigentümerin und seit 1913 im Grundbuch von Wismar, Blatt (...), heute Blatt (...), eingetragen. Die Loge wurde durch Beschluß ihrer Mitgliederversammlung am 5. April 1934 aufgelöst und ihr Vermögen durch weiteren Beschluß der Mitgliederversammlung vom 24. April 1934 mit Zustimmung des Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1934 dem Oberbürgermeister von Wismar zur Verfügung gestellt. Der Zustimmung lag nach einer späteren Bescheinigung die Verordnung (richtigerweise: Anordnung) vom 1. März 1934 (RBl. S. 81) zugrunde. Mit der Selbstauflösung kam die Loge ihrer Auflösung durch Verfügung des Staatsministeriums vom 19. August 1935 (RBl. S. 227) zuvor. Schon am 14. Februar 1934 hatte der in der Nachbarschaft wohnhafte Vulkaniseur Hans R. ein Angebot zum Kauf des Grundstückes für 20.000 RM an die Freimaurerloge notariell beurkunden lassen. Dieses Angebot war mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28. Februar 1934 angenommen worden, wobei Abweichungen zur Kaufpreishöhe in Abhängigkeit von frühzeitiger Berichtigung und zur Zinshöhe für die Restkaufgeldhypothek vereinbart wurden, ferner eine Möglichkeit für die Loge, eigene Sachen im Gartenzimmer des Hauses unterzustellen. Die Auflassung des Grundstücks sollte Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Baranzahlung von 2.000 bis 5.000 RM nach erfolgter Aufhebung der den Beteiligten bekannten "Sicherstellung bzw. Beschlagnahme" erfolgen. Der frühere Generalbevollmächtigte der Kl. rügte im vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahren, die Vereinbarung habe den Käufer einseitig bevorzugt. Auf die Anfrage des den Kaufvertrag beurkundenden Notars vom 4. Januar 1935, wer nach Auflösung der Loge dem Käufer das Grundstück auflassen könne, erwiderte das Grundbuchamt, nötig sei ein Legitimationszeugnis des Rats der Stadt. Bei den Grundbuchakten befinden sich dem Käufer am 4. Mai 1936 erteilte Ausfertigungen der kaufvertraglichen Vereinbarungen sowie in Abschrift vom 6. Juli 1937 die oben erwähnte Bescheinigung, datierend vom 8. Mai 1937; hiernach war zur Verfügung über das Grundstück der Oberbürgermeister befugt. Am 7. Oktober 1937 wurde der Vulkaniseur Hans R. im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen. Am 27. März 1950 ließ der mittlerweile in Hamburg-Stellingen wohnhafte Hans R. im Besitz einer Handwerkskarte der Hamburger Handwerkskammer von 1949 von einem Hamburger Notar seine Unterschrift unter einer schriftlichen Vollmacht beglaubigen. Diese wurde dem Schweriner Rechtsanwalt K. unwiderruflich "zum Abschluß für die Umschreibung meiner Grundstücke in Wismar (...) Nr. (...) und (...) sowie die Umschreibung der Fa. Hans R., Wismar, auf meinen Sohn Hans R. jun. im Handelsregister" erteilt; ferner erhielt der Rechtsanwalt Generalvollmacht für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit Hans R.s Ehefrau. In der Schweriner Kanzlei des Rechtsanwalts beurkundete am 24. Mai 1951 der Wismarsche Notar Dr. B. eine Auflassung. Beteiligt waren Rechtsanwalt K. als Bevollmächtigter von Hans R. (sen.)
Hans R. jun. im Handelsregister" erteilt; ferner erhielt der Rechtsanwalt Generalvollmacht für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit Hans R.s Ehefrau. In der Schweriner Kanzlei des Rechtsanwalts beurkundete am 24. Mai 1951 der Wismarsche Notar Dr. B. eine Auflassung. Beteiligt waren Rechtsanwalt K. als Bevollmächtigter von Hans R. (sen.) und der Kaufmann W. aus Wismar als Pfleger des minderjährigen Hans R. (jun.), des Beigeladenen. Sie erklärten, die Ehe R.s sei durch rechtskräftiges Urteil vom 2. August 1950 geschieden. Durch Vergleich gleichen Datums habe der Kl. Hans R. (sen.) "bewilligt und beantragt, daß das Grundstück (...) in Wismar unverzüglich auf seinen minderjährigen Sohn Hans R. umgeschrieben wird (...)". Sie erklärten dann die Auflassung auf den Beigeladenen (...). Aus der Urkunde geht hervor, daß u. a. das Vormundschaftsgericht um Genehmigung der Vereinbarung zu ersuchen war. Auf dieser Grundlage wurde am 22. November 1951 der 1934 geborene Beigeladene als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Hierüber erhielt u. a. der für ihn bestellte Pfleger W. eine Eintragungsnachricht. (...)
Die Kl. ist die Mutterloge der aufgelösten Tochterloge "Athanasia zu den drei Löwen". Nach der Bundessatzung der Großen Landeslogen, die auch für die Tochterlogen galt, fiel bei der Auflösung der Tochterloge das Vermögen der Großen Landesloge der Freimaurer zu, sofern nicht mit deren Zustimmung über eine anderweitige Verwendung Beschluß gefaßt wurde. 1990, spätestens jedoch am 11. Dezember 1992, beantragte die Kl. die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. (...)
Mi dem angegriffenen Bescheid vom 10. Oktober 1996 stellte der Bürgermeister der Stadt Wismar, Funktionsvorgänger des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl., die Berechtigung der Kl. gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes - VermG - fest (Nr. 1), lehnte jedoch die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstückes ab (Nr. 2), da der Beigeladene 1951 das Grundstück redlich erworben habe. Den klägerischen Widerspruch vom 25. Oktober 1996 gegen die Ablehnung wies der II. Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1999, zugestellt am 8. April 1999, zurück. Mit der ursprünglich gegen den Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg (als weiteren Funktionsvorgänger des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen) gerichteten Klage vom 7. Mai 1999 verfolgt die Kl. ihr Rückübertragungsbegehren weiter. Der Erwerb des Beigeladenen sei nicht als redlich geschützt. Dieser müsse sich die Unredlichkeit seines Vaters zurechnen lassen, denn es handele sich um einen Fall der vorweggenommenen Erbfolge. Die Zurechnung erfolge auch über § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -, da der Beigeladene seinerzeit von seinem Vater gesetzlich vertreten worden sei. Auch bewirke diese Vorschrift die Erstreckung des Wissens seiner Mutter über die Vorgänge 1934/37 auf den Beigeladenen; jene sei bei lebensnaher Betrachtung über die Umstände der Veräußerung des Grundstücks durch die Loge informiert gewesen, und sie habe den Kl. jedenfalls beim Abschluß des der Auflassung zugrunde liegenden Vergleichs von 1950 vertreten. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Die streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung im angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids unterliegt nicht der beantragten Aufhebung, und die beantragte Verpflichtung kann nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erfolgen, da die Ablehnung der Rückübertragung des Grundeigentums des Beigeladenen rechtmäßig ist und die Kl. nicht in ihren Rechten verletzt. Denn trotz deren unstreitiger vermögensrechtlicher Berechtigung ist die Rückübertragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Der Beigeladene erwarb 1951 und damit innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift das Grundstück in redlicher Weise. Denn er erfüllte weder die Voraussetzungen der in § 4 Abs. 3 VermG genannten Fälle, die eine Redlichkeit des Erwerbers regelmäßig ausschließen, noch sind andere Umstände erkennbar, aus denen sich seine Unredlichkeit ergäbe. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, daß die materielle Feststellungslast zur Redlichkeit des restitutionssausschließenden Erwerbs grundsätzlich den Beigeladenen trifft, der sich auf den Redlichkeitsschutz beruft, jedoch ist wegen der sozialen Ausgleichsfunktion des Restitutionsausschlusses und wegen der gesetzgeberischen Stellungnahme allein zu der Frage, wann die Redlichkeit im Regelfall ausgeschlossen werden kann, von einer gesetzlichen Grundannahme der Redlichkeit eines Erwerbers auszugehen und diese gerichtlichen Entscheidungen zugrunde zu legen, sofern nicht greifbare Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit vorliegen, durch die die materielle Feststellungslast zur Grundlage weiterer Aufklärung sowie, bei verbleibender Ungewißheit, auch der Entscheidung wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. November 2000 - 7 C 87.99 - ZOV 2001, 169 und vom 28. Februar 20001 - 8 C 3.00 - ZOV 2001, 259 und - 8 C 10.00 - ZOV 2001, 198, Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 12-14). Solche Anhaltspunkte sind im Streitfall auch bei einer Gesamtwürdigung des Verfahrensinhalts zu verneinen. Dabei nahmen die angegriffenen Bescheide zu Recht die die Eigentümerstellung des Beigeladenen begründende rechtsgeschäftliche Verfügung von 1951 zum Gegenstand der Prüfung, ob ein Restitutionsausschlußgrund vorliege. Die Kammer kann der klägerischen Hauptargumentation nicht folgen, daß es wegen der Umstände des Übergangs des Vermögenswerts vom Vater auf den Sohn auf den Erwerb durch den Vater im Jahre 1937 ankomme - der grundsätzlich vom Redlichkeitsschutz ausgeschlossen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 C 20.03 - ZOV 2004, 262 = VIZ 2004, 486 f.). Nach dem bereits im vorbereitenden Verfahren schriftlich erörterten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1997 - 7 B 44.97 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 39 = ZOV 1997, 199) kommt es für die Anwendbarkeit des den Redlichkeitsschutz ausgestaltenden § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG entscheidend darauf an, ob der Erwerbsvorgang seiner Art nach die Prüfung der Redlichkeit des Erwerbers zuläßt. Ausschlaggebend dafür, daß dies beim Erwerb im Erbwege nicht der Fall sei, sei das Fehlen rechtsgeschäftlichen Handelns des Erben. Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dagegen sei nicht vom Redlichkeitsschutz ausgeschlossen, selbst wenn es der vorweggenommenen Erbfolge diene und nach der Art der Vertragsgestaltung als unentgeltlich anzusehen sei. Diese bereits in früheren Entscheidungen des BVerwG vorgenommene Differenzierung, daß es darauf ankomme, ob der Erwerb durch
es Erben. Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dagegen sei nicht vom Redlichkeitsschutz ausgeschlossen, selbst wenn es der vorweggenommenen Erbfolge diene und nach der Art der Vertragsgestaltung als unentgeltlich anzusehen sei. Diese bereits in früheren Entscheidungen des BVerwG vorgenommene Differenzierung, daß es darauf ankomme, ob der Erwerb durch Rechtsgeschäft bewirkt wurde, wurde (...) mit dem klägerseits zitierten Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 1995 - 1 BvR 236/95 - (ZOV 1995, 192 = VIZ 1995, 343) als verfassungskonform, weil sachgerecht bestätigt (...). Dieser überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich die Kammer mangels ersichtlicher stichhaltiger Gegenargumente an. Weil der Beigeladene das streitgegenständliche Grundstück nicht von seinem Vater erbte, kommt es daher für die Folgerung, daß es bei der Redlichkeitsprüfung grundsätzlich und nur um den Erwerb 1951 geht, nicht darauf an, ob dieser - nach klägerischer Auflassung - als Folge einer Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, als - wie der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg gemeint hat - Schenkung mit Auflage oder - im Sinne des Beigeladenen - als "Versorgungsausgleich" zu qualifizieren ist. Kennzeichnend für die Unredlichkeit eines Erwerbs ist, wie die Fallgruppen des § 4 Abs. 3 VermG beispielhaft verdeutlichen, eine dem Erwerber zuzurechnende sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang; das Gesetz versagt dem Erwerber den Schutz, wenn er in vorwerfbarer Weise an der Manipulation beteiligt war, wobei die Regelbeispiele des Absatzes 3 der Vorschrftt graduell unterschiedliche Intensitäten der, auch subjektiven, Zurechnung voraussetzen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 7 C 42.93 -, BVerwGE 97, 286 [290] = ZOV 1995, 150 und Beschluß vom 2. April 1993 - 7 B 22.93 -, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 1 = ZOV 1993, 193). Für eine Beeinflussung des Erwerbsvorgangs durch eine besondere persönliche Machtstellung des Beigeladenen, geschweige denn durch Korruption, im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG ist nichts ersichtlich. So hat er glaubhaft angegeben, daß ihm aufgrund angenommener Republikflucht des Vaters nicht das Grundstück (...) übertragen worden sei sowie auch nicht die Firma; das Grundstück sei in Staatseigentum geraten, und seine Mutter habe für die Firma eine neue Gewerbegenehmigung erwirken müssen. Es ist gleichfalls kein Anzeichen dafür erkennbar, daß sich der Beigeladene bei dem Erwerb des Hausgrundstücks im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG eine von dritter Seite - geschweige denn von ihm selbst - herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung der ursprünglichen Eigentümer zunutze gemacht hätte. Soweit es die Kl. in ihrer Hilfsargumentation unternimmt, dem Beigeladenen das Wissen seiner Eltern über die Umstände des Erwerbs 1934/37 zuzurechnen, verfängt dies nicht. § 166 BGB ist zwar eine gesetzliche Ausformung des Grundsatzes, daß, "wer sich im Rechtsverkehr fremder Hilfe bedient und die Wirkung fremden Handelns für sich in Anspruch nimmt, auch die Nachteile daraus in Kauf nehmen muß und sich nicht der eigenen sauberen Hände rühmen darf, wenn andere sie sich für ihn schmutzig gemacht haben" (so m. Nachw. BGH, Urteil vom 26. Juni 1963 - III ZR 61/62 -, BGHZ Bd. 40, 42 [45 f. ]). Im Streitfall fehlt es jedoch an der Voraussetzung, daß sich der Beigeladene seiner Eltern in bezug auf die in Frage kommenden Rechtsgeschäfte als Vertreter "bedient" hätte. Dies ist gerade nicht der
darf, wenn andere sie sich für ihn schmutzig gemacht haben" (so m. Nachw. BGH, Urteil vom 26. Juni 1963 - III ZR 61/62 -, BGHZ Bd. 40, 42 [45 f. ]). Im Streitfall fehlt es jedoch an der Voraussetzung, daß sich der Beigeladene seiner Eltern in bezug auf die in Frage kommenden Rechtsgeschäfte als Vertreter "bedient" hätte. Dies ist gerade nicht der Fall. Der das Scheidungsverfahren begleitende Vergleich von 1950 war ein den Kl. lediglich begünstigender, ohne seine Beteiligung abgeschlossener schuldrechtlicher Vertrag zugunsten Dritter. Auch wenn er den Rechtsgrund für die 1951 folgende Auflassung schuf, benötigte der Kl. insoweit keine Vertreter und wurden seine Eltern auch nicht im Rahmen der ihnen damals obliegenden "elterlichen Gewalt" tätig. Von dieser gar eigens durch Bestellung eines Pflegers ausgenommen wurde die Auflassung 1951; zutreffend stellt der Beigeladene dar, daß er bei der Eigentumsübertragung nicht durch seine Mutter, sondern durch den Pfleger W. vertreten wurde. Sein Vater war dagegen sein Vertragspartner und ließ Erklärungen nur in seinem, des Vaters, eigenem Namen abgeben und nicht für den Beigeladenen. Ferner ist nicht ersichtlich, daß der Beigeladene sich Pressionen oder Täuschungen - sechzehn Jahre zuvor gegenüber der Kl. oder später gegenüber seinem Vater - in dem Sinne "zunutze gemacht" haben könnte, daß er über die bloße "Erwerbsgelegenheit" hinaus aus der Situation einen besonderen Vorteil gezogen hätte (BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - 7 B 22.93 -, Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 1 = ZOV 1993, 193 und Urteil vom 27. Januar 1994 - 7 C 4.93 -, BVerwGE 95, 108 [113] = ZOV 1994, 136); die von seinen Eltern gewählte Lösung mag den Zweck gehabt haben, einen staatlichen Zugriff auf die im Eigentum seines Vaters stehenden Vermögenswerte auszuschließen, und folgte im übrigen üblichen Mustern einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung bei Unternehmensinhabern mit nachfolgegeeignetem Nachwuchs. Auch für den Regeltatbestand des unredlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG liegen keinerlei greifbare Anhaltspunkte vor, insbesondere nicht für eine von der Vorschrift auch vorausgesetzte subjektive Teilhabe des Beigeladenen an Verletzungen von Rechtsvorschriften oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Rahmen des Erwerbsgeschäfts. Diese hielt sich, soweit heute noch ermittelbar und im Tatbestand dargestellt, in den damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen. Für den Beigeladenen als Minderjährigen handelte ordnungsgemäß ein Pfleger; es ist anzunehmen, daß bei der Grundbucheintragung die Befassung des Vormundschaftsgerichts erfolgt war. Schließlich sind auch sonstige Anzeichen für ein unredliches Handeln auf Erwerberseite, etwa auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Regelbeispiele in § 4 Abs. 3 Buchst. a bis c VermG, nicht ersichtlich. (...)