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redlicher Erwerb

VG Schwerin3 A 1346/9326.10.1995ZOV 1996, 228

§ 4 Abs. 2 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

redlicher Erwerb; Rechtswirklichkeit; Vertretungsmangel; Zuständigkeitsmangel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Beurteilung eines Erwerbs i.S.d. § 4 Abs. 2 VermG muß vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Regelung nicht nur die normative Rechtslage der DDR, sondern auch die Rechtswirklichkeit in der DDR berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines Hausgrundstückes.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(1) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtswirklichkeit in der früheren DDR eine maßgebliche Rolle neben dem kodierten DDR-Recht zufällt. Es würde daher zu einer nicht mehr vertretbaren Aufteilung eines einheitlichen Unrechtstatbestandes führen, wollte man bei der restitutionsrechtlichen Bewältigung solcher Vorgänge danach differenzieren, inwieweit die Normen des DDR-Rechts bei der Veräußerung durch die staatliche Stelle im einzelnen eingehalten wurden. Denn darauf kam es in der Rechtswirklichkeit der DDR, die für das Verständnis der Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes von maßgeblicher Bedeutung ist (...), erkennbar nicht an. Der Ausgereiste, dem auf diese Weise sein Vermögen entzogen worden war, hätte vor Änderung der politischen Verhältnisse in der DDR praktisch keine Aussicht gehabt, unter Berufung auf den Vertretungsmangel zu seinem Recht zu kommen. Vor der Wende zu rechtsstaatlichen Verhältnissen wäre im Gegenteil niemand ernsthaft auf den Gedanken gekommen, wegen solcher Mängel des durch den Staat getätigten Veräußerungsgeschäfts um Rechtsschutz vor DDR-Gerichten nachzusuchen ..." (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 1994 - 7 C 24.93, E 96, 178, 180 f.). Auch der Bundesgerichtshof hält an seiner erwähnten Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt fest und stellt - wenngleich dort im Zusammenhang mit der Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Vermögensgesetz und zivilrechtlichen Ansprüchen maßgeblich auf die Rechtswirklichkeit der DDR ab (Urt. v. 7. Juli 1995 - V ZR 243/94, NJW 1995, 2707, 2709). So heißt es im Urteil vom 7. Juli 1995 u.a.: "... Für die Rechtswirklichkeit der DDR war es nicht untypisch, daß diese Zuständigkeitsregeln - nicht zuletzt mit Rücksicht auf den unitarischen Staats-aufbau der DDR (...), in dem jedes staatliche Organ letztlich den Einheitsstaat repräsentierte - nicht streng beachtet und häufig durchbrochen wurden (...). Der Verstoß des Staates gegen die von ihm selbst geschaffenen Vorschriften über Organisation und Voraussetzungen eines Zugriffs auf Vermögenswerte bei dem ihm als unlautere Machenschaft zuzurechnenden Unrecht blieb in der DDR folgenlos. Die Kl. hätten sich seinerzeit nicht auf den Zuständigkeitsmängel berufen können. Die Rechtsverhältnisse hätten die Geltendmachung, sei es bei staatlichen Stellen (...) oder der SED, sei es bei den der sozialistischen Gesetzlichkeit verpflichteten Gerichten (...), als aussichtslos erscheinen lassen. Die Rechtsposition des Erwerbers war somit im intakten System des Sozialismus nicht gefährdet. Er konnte auf die Beständigkeit der ihm vom Staat verschafften Stellung vertrauen ..." (BGH, Urt. v. 7. Juli 1995, a.a.O., S. 2709). Schließlich stellt auch etwa das Verwaltungsgericht Berlin auf den Gesichtspunkt, "... daß in der Rechtswirklichkeit der Enteignungsbeschluß als wirksam angesehen worden ist ...", ab (VG Berlin, Urt. v. 8. Juli 1993 - VG 13 A 228/91, VIZ 1994, 77, 78). (2) Wird in der Rechtsprechung aber bei der Prüfung, ob eine Schädigungsmaßnahme i.S.d. § 1 VermG vorliegt, der Rechtswirklichkeit in der DDR nicht unmaßgebliche Beachtung geschenkt, so muß entsprechendes bei der Prüfung der gleichsamen Kehrseite gelten, nämlich, ob DDR-Bürger am (unter Berücksichtigung der Rechtswirklichkeit der DDR) geschädigten Vermögenswert bei Betrachtung der Rechtsrealität in der DDR wirksam Eigentum erworben haben, wenn der "eigentliche" Erwerbsvorgang den Rechtsvorschriften der DDR entsprach und lediglich der vorgelagerte Eigentumsentzug auf

r gleichsamen Kehrseite gelten, nämlich, ob DDR-Bürger am (unter Berücksichtigung der Rechtswirklichkeit der DDR) geschädigten Vermögenswert bei Betrachtung der Rechtsrealität in der DDR wirksam Eigentum erworben haben, wenn der "eigentliche" Erwerbsvorgang den Rechtsvorschriften der DDR entsprach und lediglich der vorgelagerte Eigentumsentzug auf seiten des Alteigentümers möglicherweise fehlerbehaftet war.