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Rechtzeitigkeit der Mietzahlung bei fehlgeleiteter Überweisung

LG Berlin65 S 189/2010.12.2020GE 2021, 709

BGB §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1, 573 Abs. 1, 2 Nr. 1, 546 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Der Eintritt des Leistungserfolgs - die Gutschrift auf dem Konto des Vermieters - ist dafür nicht erforderlich.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieterin), eine Gesellschaft des Landes Berlin, kündigte mit Schreiben vom 12. November 2019 das Mietverhältnis mit den Bekl. fristlos, hilfsweise fristgemäß wegen eines Mietrückstandes in Höhe von 1.796,24 €, den die Kl. auf die Nichtzahlung der Mieten im August und November 2019 zurückführte. Am 1. August 2019 überwiesen die Bekl. die Miete für den Monat August 2019 auf das von der Kl. benannte Mietkonto; das Konto der Bekl. wurde in dieser Höhe am 1. August 2019 belastet. Der Betrag ist dem Konto der Kl. nach Auskunft der Bank wegen einer Fehlleitung der Überweisung nicht gutgeschrieben worden. Das AG hat die Bekl. zur Räumung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Bekl. hätten nicht dargelegt, dass sie den Zahlungsrückstand für die Monate August und November 2019 nicht zu vertreten hätten. Die Miete für August 2019 sei dem Konto der Kl. unstreitig nicht gutgeschrieben, sondern fehlgeleitet worden. Die Verlustgefahr trage nach § 270 Abs. 1 BGB der Geldschuldner. Die Berufung der Bekl. war erfolgreich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Räumung und Herausgabe der von ihnen inne gehaltenen Räumlichkeiten aus § 546 Abs. 1 BGB besteht nicht, denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die von der Kl. ausgesprochenen Kündigung vom 12. November 2019 weder fristlos noch fristgemäß beendet worden.

Es liegen weder die Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB noch die des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB vor.

a) Die fristlos ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Es lag zu keiner Zeit ein Zahlungsrückstand mit einem Betrag vor, der die Miete für einen Monat übersteigt.

Nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, der u. a. dann vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht; ein nicht unerheblicher Zahlungsrückstand liegt vor, wenn der rückständige Teil die Miete für einen Monat übersteigt.

Die Bekl. befanden sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zwar unstreitig mit der Entrichtung der Miete für den Monat November 2019 in Verzug, nicht aber mit der für den Monat August 2019.

Nach § 535 Abs. 2 BGB besteht die Hauptleistungspflicht des Mieters in der Entrichtung der Miete. Verletzt der Mieter diese Pflicht, kann der Vermieter unter den weiteren Voraussetzungen der vorstehend genannten Regelungen das Mietverhältnis (auch) außerordentlich fristlos kündigen. Ebenso wie § 535 Abs. 2 BGB knüpft die gesetzliche Fälligkeitsregelung in § 556b Abs. 1 BGB bezüglich der vom Mieter geschuldeten Leistungshandlung begrifflich an die Entrichtung der Miete an; das gilt auch für die Sanktion bei Verletzung dieser Pflicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a), b) BGB.

Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (vgl. § 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (vgl. § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG) bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist.

Dem haben die Bekl. Rechnung getragen. Sie haben ihre Bank rechtzeitig angewiesen, die Miete auf das Konto der Kl. zu überweisen; der Betrag wurde vom Konto der Bekl. abgebucht, es war mithin ausreichend gedeckt. Der Betrag ist - wie sich auf Nachfrage der Bekl. nach Ausspruch der Kündigung bei der von ihnen beauftragten Bank und deren Recherche bei der Bank der Kl. ergeben hat - „fehlgeleitet“, daher dem Konto der Kl. nicht gutgeschrieben worden, der Leistungserfolg - unstreitig - nicht eingetreten.

Dieser ist nach §§ 535 Abs. 2, 556b Abs. 1, 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB auch nicht geschuldet, wie die Bekl. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zu Recht geltend machen.

Nach diesen Regelungen ist die Mietschuld, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB trägt der Schuldner zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen; es handelt sich dabei jedoch nach ganz überwiegender Ansicht um eine reine Gefahrtragungsregel für den - hier nicht eingetretenen - Fall des Verlustes des Geldbetrages. Der Ort der Leistungshandlung bleibt nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners. Dieser muss zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto - gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners (BGH, st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1959 - V ZR 21/58, juris; v. 5. Dezember 1963 - II ZR 219/62, juris; v. 7. Oktober 1965 - II ZR 120/63, juris; v. 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, GE 2017, 99 m.w.N.; BeckOGK/Beurskens, 1.10.2020, BGB § 270 Rn. 48; MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 270 Rn. 12 f.).

Demnach hatten die Bekl. die geschuldete Leistungshandlung bei Fälligkeit der Mietzahlung für den Monat August 2019 erbracht; der Eintritt des Leistungserfolges durch Gutschrift des Betrages auf dem von ihnen unstreitig zutreffend angegebenen Kontos der Kl. war nicht Teil der von ihnen geschuldeten Leistung.

Entgegen der Auffassung der Kl. befanden sich die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im Verzug. § 286 Abs. 1 BGB setzt für den Eintritt des Verzugs eine Nichtleistung voraus; das, was als Leistung geschuldet ist, richtet sich bei einer Geldschuld wiederum nach § 269 Abs. 1 BGB. Hat der Schuldner - wie hier - bei ausreichend gedecktem Konto den Zahlungsauftrag fehlerfrei erteilt, hat er i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB geleistet (BeckOGK/Beurskens, 1.10.2020, BGB § 270 Rn. 48). Die Situation der von der Kl. in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 4. Februar 2015 (VIII ZR 175/14, GE 2015, 313) liegt ersichtlich nicht vor. Der Eingang der Miete ist nicht aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit der Bekl. unterblieben, sondern wegen einer Fehlleitung des vom Konto der Bekl. unstreitig abgebuchten Betrages aufgrund einer Fehlleistung der von ihnen beauftragten Bank. Vom Schuldner eingeschaltete Zahlungsdienstleister werden jedoch nicht als dessen Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB tätig (vgl. Urt. 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, GE 2017, 99 = juris Rn. 24, m.w.N.). Für die Annahme eines eigenen Verschuldens der Bekl. trägt die Kl. nichts vor; es ergeben sich insoweit auch keine Anhaltspunkte.

b) Die Kündigung hat das Mietverhältnis auch nicht fristgemäß nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB beendet.

Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Die Bekl. haben ihre vertraglichen Pflichten nicht mehr als nur unerheblich verletzt. Nach den Feststellungen unter a) befanden die Bekl. sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung mit der Entrichtung der Miete für den Monat November 2019 acht Tage in Verzug. Der Ausgleich wurde deutlich vor Ablauf des Monats November vorgenommen.

Zwar kann auch ein Mietrückstand unterhalb der Grenzen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs rechtfertigen. Bei der Bewertung der Pflichtverletzung als nicht unerheblich i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB müssen jedoch die Dauer und die Höhe des Zahlungsverzugs berücksichtigt werden. Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertigt die Annahme einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung. Die Erheblichkeitsgrenze wird nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, auch der des BGH und der Literatur nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, GE 2012, 1629 = juris Rn. 20, m.w.N.).

Diese Grenzen werden hier nicht erreicht.

2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Der Kl. waren auch die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der für erledigt erklärten Zahlungsklage über 216,13 € aufzuerlegen. Insoweit war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO.

Entscheidungsgrundlage für die Kostentragung ist die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltende Rechtslage, daneben gegebenenfalls die Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.1.1995 - 8 W 4/95, NJW 1995, 1844, nach juris, Rn. 10) sowie die Rechtsgedanken der Kostentragungsregeln der ZPO (Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 91a Rn. 24 f., m.w.N., nach juris). Rechtsfragen sind nach summarischer Prüfung zu entscheiden; sind sie nicht hinreichend geklärt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, nach juris Rn. 5; Beschl. v. 8.6.2005 - XII ZR 177/03, NJW 2005, 2385, nach juris).

Wie unter 1 a) ausgeführt, befanden die Bekl. sich nicht in Zahlungsverzug. Sie hatten die von ihnen geschuldete Leistungshandlung erbracht. Zwar ist durch die Vornahme der Leistungshandlung nicht der Leistungserfolg i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten, denn gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt ist die Leistung i.S.d. § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, juris Rn. 9). Da die Kl. den Bekl. mit Schreiben vom 11. November 2019 einen Mietrückstand in Höhe einer Monatsmiete mitteilte, diesen in der Anlage zu dem Schreiben allein auf die Miete November 2019 bezog, mussten die Bekl. vor Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 12. November 2019 und vor Klageerhebung nicht davon ausgehen, dass die Kl. an dem mit Schreiben vom 10. September 2019 mitgeteilten Mietrückstand für den Monat August 2019 festhielt. Sie hatten deshalb keine Veranlassung dazu, weil der Betrag von ihrem gedeckten Konto unstreitig fristgerecht abgebucht worden ist.

Unabhängig davon greift der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die mit der Klage zunächst auch verfolgte Zahlung von 216,13 € führt zu keinem Gebührensprung; der Mehrbetrag ist verhältnismäßig geringfügig.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats fehlerfrei erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Dass die Miete auf dem Konto des Vermieters nicht ankommt, weil die Bank die Überweisung fehlgeleitet hat, führt nicht dazu, dass der Mieter in Zahlungsrückstand kommt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß wegen Mietrückstandes für August und November. Die Mieter hatten die Miete für den August rechtzeitig angewiesen, und ihr Konto war am selben Tag auch entsprechend belastet worden, nur kam das Geld nie bei der Vermieterin an. Ursache war ein Versehen der Bank, wie sich später herausstellte. Das AG verurteilte die Mieterin dennoch zur Räumung mit der Begründung, dass die Verlustgefahr der Mietschuldner trage. Das LG Berlin sah das anders.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klage auf Räumung und Herausgabe wurde abgewiesen. Das Mietverhältnis sei weder durch die fristlose noch fristgemäße Kündigung der Klägerin beendet worden.

Die Beklagten hätten sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zwar unstreitig mit der Entrichtung der Miete für den Monat November, nicht aber mit der für den Monat August in Verzug befunden. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister (Bank) den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteile und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt sei.

Die Beklagten hätten ihre Bank rechtzeitig angewiesen, die Miete auf das Konto der Klägerin zu überweisen; der Betrag sei vom Konto der Beklagten abgebucht worden, mithin sei das Konto auch ausreichend gedeckt gewesen. Dass der Betrag, weil von der Bank fehlgeleitet und dem Konto der Klägerin nicht gutgeschrieben worden sei, gehe nicht zu Lasten der Mieter.

Zwar sei die Mietschuld wie andere Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen, und der Schuldner trage die Verlustgefahr bei Geldleistungen, doch handele es sich nach ganz überwiegender Ansicht um eine reine Gefahrtragungsregel für den – hier nicht eingetretenen – Fall des Verlustes des Geldbetrages. Der Schuldner müsse zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort (Wohnsitz) erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg – also die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto – gehöre jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung, also den Pflichten des Schuldners.

Habe der Schuldner bei ausreichend gedecktem Konto den Zahlungsauftrag fehlerfrei erteilt, habe er rechtzeitig geleistet. Der Eingang der Miete sei nicht aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit der Beklagten unterblieben, sondern wegen einer Fehlleitung des vom Konto der Beklagten unstreitig abgebuchten Betrages aufgrund einer Fehlleistung der von ihnen beauftragten Bank. Vom Schuldner eingeschaltete Zahlungsdienstleister seien jedoch nicht dessen Erfüllungsgehilfen.

Die Kündigung habe das Mietverhältnis auch nicht fristgemäß beendet. Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Pflichten nur unerheblich dadurch verletzt, dass sie sich bei Ausspruch der Kündigung mit der Miete für den Monat November 2019 acht Tage in Verzug befunden hätten. Sie hätten noch deutlich vor Ablauf des Monats November gezahlt. Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertige die Annahme einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung. Die Erheblichkeitsgrenze werde nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteige und die Verzugsdauer weniger als einen Monat betrage. Diese Grenzen seien hier nicht erreicht worden.