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Rechtswidrige Aufbewahrung einer Waffe nebst Munition rechtfertigt fristlose Kündigung

LG Berlin65 S 54/1825.06.2018GE 2018, 1060

BGB §§ 546 Abs. 1, 542, 543 Abs. 1, 569 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bewahrt der Mieter rechtswidrig eine Waffe und ein Magazin mit Munition in der von ihm gemieteten Wohnung auf, verstößt er besonders schwerwiegend gegen seine vertraglichen Obhutspflichten als Mieter und stört damit zugleich den Hausfrieden so nachhaltig, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. […] Im Ergebnis frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht die Bekl. zur Räumung der hier gegenständlichen Wohnung verurteilt, denn das zwischen ihr und der Kl. bestehende Mietverhältnis ist durch die mit Schreiben vom 19. September 2017 ausgesprochene Kündigung fristlos beendet worden, §§ 546 Abs. 1, 542, 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB.

Nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gegeben ist, ist Ergebnis einer wertenden Betrachtung, in die alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.4.2015 - VIII ZR 281/13, GE 2015, 853, juris, Rn. 19; Urteil v. 4.6.2014 - VIII ZR 289/13, GE 2014, 1053 = NJW-Spezial 2014, 579, juris Rn. 14). Nach § 569 Abs. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter den weiteren Voraussetzungen der Regelung, die § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die vorgenannten Voraussetzungen hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles auf der Grundlage des Sachvortrages der Parteien im Ergebnis zutreffend bejaht.

Offen bleiben kann dabei, inwieweit die unstreitigen Polizeieinsätze im Februar 2017 und am 12. Juli 2017, hier unter Einsatz eines SEK mit anschließender Festnahme zweier Söhne der Bekl. im Zusammenhang mit einer tatsächlichen, nachweisbaren oder nur vermuteten Teilnahme dieser am Diebstahl einer Goldmünze im Wert von 3,7 Mio. € aus dem Berliner Bode-Museum stehen.

Die Kündigung vom 19. September 2017 wurde unter anderem darauf gestützt, dass bei dem Polizeieinsatz Mitte Juli 2017 „scharfe Schusswaffen“ in der Wohnung der Bekl. gefunden wurden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. September 2017 „lediglich“ bestätigt, dass eine Pistole und ein Magazin mit Munition bei der Durchsuchung der Wohnung aufgefunden wurden; es besteht indes kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Gegenstände nicht unter die strengen Regelungen des Waffengesetzes fallen würden (vgl. nur § 1 WaffG).

Die Bekl. hat den Umstand, dass diese Gegenstände sich in ihrer Wohnung befanden und dort aufgefunden wurden, nicht bestritten, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, dass die Staatsanwaltschaft von einer Pistole und einem Magazin, nicht aber von einer geladenen oder scharfen Schusswaffe spricht, § 138 Abs. 3 ZPO. Das traditionell restriktive Waffenrecht in Deutschland, das ausweislich § 1 WaffG dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient, regelt nicht nur den Umgang mit Waffen oder Munition, wie deren Erwerb und Besitz, das Führen und die Aufbewahrung, sondern auch die Voraussetzungen, unter denen jemand eine Waffe überhaupt besitzen darf (vgl. §§ 2 ff. WaffG).

Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich oder vorgetragen, der auch nur darauf hindeutet, dass die Waffe und die Munition sich erlaubt, das heißt legal in der Wohnung befanden, in der immerhin auch Personen lebten und leben, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Umstand, dass gegen die Bekl. selbst und zwei ihrer Söhne, wobei nur einer zu den ursprünglich festgenommenen Söhnen gehört, Ermittlungen wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz aufgenommen und im April 2018 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, besagt insoweit nichts. Selbst wenn zugunsten der Bekl. unterstellt würde, dass sie von der Waffe und der Munition nichts wusste, so hat sie für etwaige Pflichtverletzungen der Angehörigen ihres Haushaltes einzustehen, denen sie die Mietsache zum (Mit-) Gebrauch überlässt. Wenn die Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz gegen die Bekl., Herrn A. M. R. sowie einen Herrn W. R. - für dessen Zugehörigkeit zum Haushalt der Bekl. sich nichts ergibt - eingestellt werden, belegt das weder einen erlaubten Waffenbesitz noch, dass keinem Haushaltsangehörigen eine Straftat nach dem WaffG zur Last gelegt wird bzw. werden kann.

Durch die rechtswidrige Aufbewahrung einer Waffe und eines Magazins mit Munition (§§ 1 ff. WaffG) in der von ihr gemieteten Wohnung hat die Bekl. besonders schwerwiegend gegen ihre vertraglichen Obhutspflichten als Mieterin verstoßen (§§ 535, 241 Abs. 2 BGB), damit zugleich den Hausfrieden nachhaltig gestört, § 569 Abs. 2 BGB.

Das Mietverhältnis (§ 535 BGB) verpflichtet neben dem Vermieter auch den Mieter, die Rechtsgüter, Rechte und Interessen seines Vertragspartners zu schützen, § 241 Abs. 2 BGB. Infolgedessen hat der Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht die Mietsache nicht nur schonend und pfleglich zu behandeln, sondern darüber hinausgehend alles zu unterlassen, was zu einer vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht umfassten Verschlechterung oder einem Schaden der Mietsache führen kann. Diese Schutzpflicht kann der Mieter, in dessen Besitz die Mietsache ist, nicht nur beim unmittelbaren Umgang mit der Mietsache verletzen, sondern auch dadurch, dass er von der Mietsache einen Gebrauch macht, der geeignet ist, schädigende Einwirkungen Dritter hervorzurufen (BGH, Urt. v. 14.12.2016 - VIII ZR 49/16, GE 2017, 165 = WuM 2017, 10, nach juris Rn. 14).

So liegt es hier. Selbst wenn die Aufbewahrung von Waffe und Munition nicht Anlass und Ursache des Polizei- bzw. SEK-Einsatzes war, so muss ein Mieter, in dessen Wohnung eine Straftat nach dem WaffG begangen wird, ohne Weiteres damit rechnen, dass es zu strafprozessualen Maßnahmen kommen kann. Mit einem solchen Verhalten überschreitet der Mieter den ihm aufgrund seiner Mietzahlung zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. BGH, aaO., Rn. 15). Hinzu kommt - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - die objektive Gefahr, die von einer Waffe und einem Magazin mit Munition ausgehen; sie verleiht der Pflichtverletzung ein besonderes, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigendes Gewicht.

Diese Gefahr belastet zudem den Hausfrieden in besonders schwerwiegender Weise, für dessen Erhalt im Interesse der anderen Bewohner des Mehrfamilienhauses zu sorgen den Vermieter eine Verpflichtung trifft, unabhängig davon, ob die Mitmieter von der Gefahr für den Hausfrieden wissen oder nicht. In Abhängigkeit vom konkreten Gefahrenpotential kann der Vermieter die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Zusammenlebens der Mieter in dem Haus treffen, ohne zunächst zu erkunden, ob sie von Einzelnen als belanglos angesehen werden.

Dabei fällt hier ins Gewicht, dass das Waffengesetz mit seinen strengen Regelungen - wie ausgeführt - immerhin dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient; der Hausfrieden in einem Mehrfamilienhaus dürfte ohne Weiteres als Teilbereich derselben anzusehen sein. Der Verstoß gegen die Regelungen des Waffengesetzes wird im Fall einer Schusswaffe - zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, sondern als Straftat, §§ 51 f. WaffG.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bewahrt der Mieter rechtswidrig eine Waffe und ein Magazin mit Munition in der von ihm gemieteten Wohnung auf, verstößt er besonders schwerwiegend gegen seine vertraglichen Obhutspflichten als Mieter und stört damit zugleich den Hausfrieden so nachhaltig, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Wohnung der Beklagten kam es im Februar 2017 und am 12. Juli 2017 zu Polizeieinsätzen unter Einsatz eines SEK mit anschließender Festnahme zweier Söhne der Beklagten im Zusammenhang mit einer vermuteten Teilnahme der Söhne am Diebstahl der 3,7-Millionen-€-Goldmünze aus dem Berliner Bode-Museum.

Die Klägerin hat ihre Kündigung vom 19. September 2017 u. a. darauf gestützt, dass bei dem Polizeieinsatz Mitte Juli 2017 „scharfe Schusswaffen“ in der Wohnung der Beklagten gefunden wurden (nach Angaben der Staatsanwaltschaft eine Pistole und ein Magazin mit Munition). Die Beklagte hat das nicht bestritten, sondern darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft von einer Pistole und einem Magazin, nicht aber von einer geladenen oder scharfen Schusswaffe gesprochen habe. Ermittlungen gegen die Beklagte wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz waren im April 2018 eingestellt worden. Das AG hat zur Räumung und Herausgabe verurteilt, die Berufung hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Waffe und die Munition sich legal in der Wohnung befunden hätten, in der immerhin auch noch Minderjährige lebten. Dass Ermittlungen wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz eingestellt worden seien, besage nichts. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, dass sie von der Waffe und der Munition nichts wusste, so habe sie für etwaige Pflichtverletzungen der Angehörigen ihres Haushaltes einzustehen, denen sie die Mietsache zum (Mit-) Gebrauch überlässt. Durch die rechtswidrige Aufbewahrung einer Waffe und eines Magazins mit Munition in der von ihr gemieteten Wohnung habe die Beklagte besonders schwerwiegend gegen ihre vertraglichen Obhutspflichten als Mieterin verstoßen und damit zugleich den Hausfrieden nachhaltig gestört.

Der Mieter dürfe im Rahmen seiner Obhutspflicht von der Mietsache keinen Gebrauch machen, der schädigende Einwirkungen Dritter hervorrufe. So liegt es hier. Selbst wenn die Aufbewahrung von Waffe und Munition an sich nicht Anlass und Ursache des Polizei- bzw. SEK-Einsatzes gewesen sei, müsse ein Mieter, in dessen Wohnung eine Straftat nach dem Waffengesetz begangen werde, ohne Weiteres damit rechnen, dass es zu strafprozessualen Maßnahmen kommen könne. Mit einem solchen Verhalten überschreite der Mieter den ihm zustehenden vertragsgemäßen Mietgebrauch ; hinzu komme die objektive Gefahr, die von einer Waffe und einem Magazin mit Munition ausgehe. Sie verleihe der Pflichtverletzung ein besonderes, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigendes Gewicht.

Diese Gefahr belaste zudem den Hausfrieden, für dessen Erhalt im Interesse der anderen Bewohner des Mehrfamilienhauses der Vermieter zu sorgen habe, besonders schwer – unabhängig davon, ob die Mitmieter von der Gefahr für den Hausfrieden wüssten oder nicht. In Abhängigkeit vom konkreten Gefahrenpotential dürfe der Vermieter die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Zusammenlebens der Mieter in dem Haus treffen, ohne zunächst zu erkunden, ob die Gefahr von Einzelnen als belanglos angesehen werde.

Dabei falle hier ins Gewicht, dass das Waffengesetz mit seinen strengen Regelungen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung diene, und der Hausfrieden in einem Mehrfamilienhaus sei ein Teil derselben.