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Rechtswegzuständigkeit

BVerwGBVerwG 8 B 15.0225.06.2002ZOV 2002, 304

GVG § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6; VermG § 6 a Abs. 2 Sätze 1 und 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtswegzuständigkeit; Verwaltungsrechtsweg; vorläufige Besitzeinweisung; Pachtbetrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gegen die durch Bescheid erfolgte Feststellung des Vermögensamtes, die vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 VermG sei beendet, und gegen die Festlegung eines monatlichen Pachtbetrages gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 5 VermG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehren mit ihrer Klage die Aufhebung des Bescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Dezember 2000, soweit darin festgestellt wird, daß das - im Rahmen eines entsprechenden Rückübertragungsbegehrens gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 VermG begründete - pachtrechtliche Einweisungsverhältnis der Kl. zu 1-5 in den Besitz des ehemaligen Unternehmens Hotel ... OHG in Gotha zum 14. Januar 2000 beendet sei und als Pachtzins ein von den Kl. zu 1-5 an die Beigeladene zu zahlender monatlicher Betrag von 4.925 DM festgesetzt werde, sowie die Feststellung, daß die Kl. der Beigeladenen Pachtzins nicht schuldeten. Das Rückübertragungsbegehren der Kl. ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgelehnt worden (Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. Januar 2000 - 7 K 654/97.We -). Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Beschluß vom 21. Dezember 2001 nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17 a Abs. 2 GVG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Erfurt verwiesen; zugleich hat es gemäß § 17 a Abs. 4 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtswegfrage die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegen seinen Beschluß zugelassen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Beschwerde der Kl. zum Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 VermG zulässig (vgl. dazu auch den Beschluß des Senats vom 21. Mai 2001 - BVerwG 8 B 24.01 - NJW 2001, 2416 m. w. N. = ZOV 2001, 353). Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten hinsichtlich der Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Dezember 2000 zu Unrecht verneint. Die Anfechtungsklage der Kl. gegen die Feststellung in Ziffer 1 des genannten Bescheides, daß das (vorläufige) pachtrechtliche Einweisungsverhältnis der Kl. zu 1-5 in das ehemalige Unternehmen Hotel ... OHG in Gotha zum 14. Januar 2000 beendet sei, betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Diese Feststellung dient der verbindlichen Klarstellung, daß von der durch Bescheid vom 12. Dezember 1991 erfolgten vorläufigen Einweisung gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 VermG nach bestandskräftiger Ablehnung des Restitutionsbegehrens keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Daß die vorläufige Einweisung als Hoheitsakt ein privates Rechtsverhältnis begründet und Streitigkeiten über deren Rechtmäßigkeit als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind, ist allgemein anerkannt (vgl. § 6 a Abs. 2 Satz 3 VermG; Säcker-Busche, in: Säcker, Vermögensrecht, Kommentar, § 6 a VermG Rn. 28; Messerschmidt, in: Fieberg u. a., Vermögensgesetz, Kommentar, § 6 a VermG Rn. 79, 87). Für die Aufhebung einer vorläufigen Einweisung durch Rücknahme oder Widerruf als "actus contrarius" bzw. eine Feststellung, daß sich diese erledigt hat, d. h. keine Rechtswirkungen mehr von ihr ausgehen, kann nichts anderes gelten. Soweit der Bekl. dem entgegenhält, die Feststellung sei nur deklaratorischer Natur, da die vorläufige Besitzeinweisung mit der endgültigen Ablehnung des Restitutionsbegehrens "automatisch" ende, ist dies zwar zutreffend (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1996 - BVerwG 7 C 22.94 - Buchholz 428 § 6 a VermG Nr. 2). Dies begründet jedoch nicht Zweifel am Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern lediglich an der Notwendigkeit einer derartigen Feststellung bzw. am Rechtsschutzinteresse der Kl. an der Anfechtung der behördlichen Feststellung.

Auch für die Anfechtung der Pachtzinsfestsetzung in Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Dezember 2000 bzw. die hierbei erfolgte Bestimmung des Gläubigers - dies ist naturgemäß der Verfügungsberechtigte, der das Unternehmen zu überlassen hatte (vgl. nur Messerschmidt, in: Fieberg u. a., a. a. O., § 6 a VermG Rn. 123) - ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 6 a Abs. 2 Satz 5 VermG, wonach die Behörde im Falle der Ablehnung des Restitutionsbegehrens den Pachtzins bzw. Kaufpreis "zu bestimmen" hat. Der Gesetzgeber hat hierdurch eine von § 6 a Abs. 2 Satz 4 VermG, wonach auf das Rechtsverhältnis zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem die Vorschriften über den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden seien, abweichende (Sonderrechts-) Regelung dahingehend getroffen, daß der Verfügungsberechtigte den "von der Behörde festgelegten Pachtzins zu entrichten" hat (vgl. BTDrucks. 12/103, S. 32). Das belegt schon der Wortlaut dieser Regelung. Daß die Bestimmung der Höhe des Pachtzinses nach billigem Ermessen gemäß § 317 Abs. 1 BGB erfolgt, ändert nichts daran, daß die "Bestimmung des Pachtzinses ... den Charakter einer behördlich bestimmten Leistung" hat, d. h. auf Grund einer einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigenden Norm erfolgt (vgl. Bernhardt, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Kommentar, § 6 a VermG Rn. 39 m. w. N.). Soweit die Kl. mit der Klage - über die Anfechtung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 hinaus - die weitergehende Feststellung begehren, daß sie der Beigeladenen (tatsächlich) keinen Pachtzins schulden, liegt demgegenüber keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Denn die Fra-ge, ob - und ggf. in welcher Höhe - Pachtzinsforderungen der Beigeladenen gegenüber den Kl. tatsächlich bestehen bzw. dem Leis-tungsverweigerungsrecht der Kl. entgegenstehen, betrifft gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 4 VermG das zivilrechtliche Pachtrechtsverhältnis zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem. Derartige Streitigkeiten, insbesondere Pachtzinsforderungen sind im Zivilrechtsweg durchzusetzen (vgl. nur Messerschmidt, in: Fieberg u. a., a. a. O., § 6 a VermG Rn. 127). Obwohl dieses (negative) Feststellungsbegehren der Kl. somit nicht durch die Verwaltungsgerichte zu entscheiden ist, ist der Verweisungsbeschluß auch nicht teilweise rechtens. Denn die Frage, in welcher Höhe Pachtzinsforderungen tatsächlich bestehen, setzt regelmäßig die Festsetzung des Pachtzinses als Grundentscheidung voraus. Anders mag dies zwar sein, wenn ein solcher Anspruch von vornherein ausscheidet. Dies festzustellen ist aber nicht ohne weiteres möglich, zudem erscheint eine Abtrennung des Begehrens im jetzigen Verfahrensstadium auch aus klägerischer Sicht nicht prozeßökonomisch.