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Rechtswegzuständigkeit

KG15 W 2260/9307.05.1993ZOV 1993, 267

GVG § 17 Abs. 4 ; VermG § 11 a Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtswegzuständigkeit; Abrechnungsanspruch; staatlicher Verwalter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf Abrechnung gegen den staatlichen Verwalter unterliegt dem Zivilrechtsweg.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. erwarben durch Kaufvertrag vom 17. Dezember 1991 ein Grundstück in Ost Berlin von einer aus drei Miteigentümern bestehenden Erbengemeinschaft. Der Miteigentumsanteil des A wurde zivilrechtlich verwaltet. Die Miteigentumsanteile der B und C standen seit 1962 unter staatlicher Verwaltung, die im August 1992 durch Bescheid aufgehoben wurde. Die Bekl., eine Rechtsnachfolgerin einer ehemaligen kommunalen Wohnungsverwaltung, die sämtliche Miteigentumsanteile bis zum 21. September 1992 verwaltete, wird von den Kl. auf Abrechnung zum 30. September 1992 verklagt. Sie meint, für Abrechnungsklagen, die den Zeitraum der staatlichen Verwaltung betreffen, sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 17 a Abs. 4 GVG statthafte, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Bekl. ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht den zu den Zivilgerichten beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet (§ 13 GVG). Ausschlaggebend für die Bestimmung des Rechtsweges ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ob also der vorgetragene Sachverhalt und die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des zivilen oder solchen des öffentlichen Rechts geprägt wird. Auf diese Weise wird das Streitverhältnis der Verfahrensordnung zugewiesen, die ihm der gesetzgeberischen Wertung der Sache nach am besten entspricht, und es entscheiden diejenigen Gerichte, die die größte Sachnähe zur Entscheidung haben (BGH, NJW 1988, 1731). Der Charakter des Rechtsstreits, nämlich die Abrechnung einer Hausverwaltung wird vom Zivilrecht geprägt. Soweit es sich um die Verwaltung des Grundstücksanteils der früheren Miteigentümerin A handelt, kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich um eine zivilrechtliche Verwaltung gehandelt hat, die nach den §§ 197 ff. ZGB zu beurteilen war und über die gemäß § 199 Abs. 2 ZGB auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen und nach deren Beendigung, die hier durch die Kündigung der Kl. vom 7. April 1992 eingetreten ist, Rechenschaft zu legen war (Kinne, ZOV 1992, 59).

Die staatliche Verwaltung, die für die früheren Miteigentümer B und C seit 1962 bestand, ist als solche zwar dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Insoweit ist schon fraglich, ob vor der Aufhebung der Verwaltung die von dem staatlichen Verwalter beauftragte KWV für Auskunftsansprüche überhaupt passivlegitimiert war (verneinend: Kinne, a. a. O.). Solche Ansprüche wären jedenfalls vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen gewesen. Hier geht es aber darum, daß die Bekl. nach rechtskräftiger Aufhebung der Zwangsverwaltung im Juli/August 1992 für die Zeit ab 1. Januar 1992 abrechnen und die Überschüsse an die Kl. als jetzige Eigentümer des Grundstücks Dstraße auszahlen soll. Auch für diesen Fall enthält das Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 [BGBl. I, 1257, 1260]) in § 11 a Abs. 3 eine Regelung. Danach treffen von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen Verwalter die den Beauftragten nach dem BGB bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten. Es wird somit auf die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 675, 666, 667 BGB verwiesen. Das rechtfertigt aber auch - entgegen der Meinung des Landgerichts Berlin (DtZ 1992, 334) - den Zugang zu den Zivilgerichten in Abweichung von den grundsätzlich den Verwaltungsgerichten zugeordneten Maßnahmen, die nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen den Ämtern und Landesämtern zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 23 Vermögensgesetz zugewiesen sind und gegen deren Entscheidungen nach vorgeschaltetem Widerspruchsverfahren (§ 26) Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben ist (§ 37).

Hier greift auch das Anliegen des Vermögensgesetzes nicht durch, die über die Auswirkungen von Teilungsunrecht Streitenden voneinander getrennt zu halten (BGH, NJW 1993, 388, 389). Der Senat sieht im vorliegenden Fall, in dem die Abrechnung wegen eines Drittels ab 1. Januar 1992 und wegen der Abrechnung der weiteren 2/3 ab 10. August 1992 nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat, keine Notwendigkeit, den Rechtsstreit wegen der Abrechnung von 2/3 für die Zeit vom 1. Januar bis 9. August 1992 an das Verwaltungsgericht zu verweisen und somit eine sachwidrige Trennung des Streitstoffes zu bewirken. Dabei ist zu beachten, daß schon die auf 1/3 beschränkte Abrechnung vollständig sein müßte und nur die Auszahlung von Überschüssen anteilig erfolgen dürfte.

Die in § 11 a Abs. 3 Satz 2 des 2. VermRÄndG dem Verwalter wegen organisatorischer Schwierigkeiten eingeräumte Schonfrist bis längstens 30. Juni 1993 ist auch von den Zivilgerichten im Rahmen der Zumutbarkeit zu beachten.