Rechtswegzuständigkeit
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 13, § 17 a GVG; PartG-DDR § 20 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtswegzuständigkeit; Treuhandanstalt; Gesellschaft; Tantiemenrückzahlung; Gewinnausschüttungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für Klagen der Treuhandanstalt gegen einen Gründungsgesellschafter einer von ihr verwalteten Gesellschaft auf Rückzahlung von Tantiemen und Gewinnausschüttungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt als treuhänderische Verwalterin des Vermögens der Treuveg Vermögensverwaltungs- und Grundstücksgesellschaft mbH von der Bekl. Zahlung von 536.370,90 DM nebst Zinsen, die diese an Tantiemen und Gewinnauschüttungen ohne Rechtsgrund von der Gesellschaft erlangt haben soll. Die Treuveg unterliegt gemäß § 20 b PartG-DDR der treuhänderischen Verwaltung der Kl., wie das Bundesverwaltungsgericht (ZIP 1993, 789) entschieden hat. Die Bekl. gehörte zu den Gründungsgesellschaftern.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Hiergegen wendet sich die Kl. Die Rechtsmittel sind begründet, denn das Landgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht an das Verwaltungsgericht verwiesen; das Begehren der Kl. hat keine öffentlich-rechtliche (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern eine bürgerlich rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG zum Gegenstand, die vor die ordentlichen Gerichte gehört.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ob eine Streitigkeit öffentlich rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur ist, bestimmt sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch hergeleitet wird. Nur wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses darstellt, ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (GmS-OGB, BGHZ 97, 312; BVerwG, NJW 1985, 2774; BGH, NJW 1991, 1686). Maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kl. selbst (GmS-OGB, BGHZ 108, 284). Danach sind öffentlich-rechtlich all jene Streitigkeiten, deren Streitgegenstand sich als unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts darstellt, bei denen die Anspruchsgrundlage, auf die die Klage als gestützt anzusehen ist, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (BVerwG, NJW 1985, 2774). Zudem kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen (vgl. GmS-OGB, BGHZ 97, 312).
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind solche über Rechtsverhältnisse, bei denen die Beteiligten einander gleichberechtigt und nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen (BGH, ZIP 1993, 1731; Baumbach/Albers, ZPO, 51. Aufl., § 13 GVG Rn. 7 m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, daß einer der Beteiligten - wie vorliegend die Kl. - Träger von hoheitlichen Aufgaben ist (vgl. Weides, JuS 1991, 818 ff. m. w. N.). Vielmehr ist entscheidend die wirkliche Natur des Rechtsverhältnisses, das Gegenstand der Klage ist.
Vorliegend berühmt sich die Kl. nicht eines in öffentlich-rechtlichen Vorschriften begründeten Anspruchs, sondern sie leitet ihren Anspruch gegen die Bekl. ausdrücklich aus den Vorschriften des Privatrechts her. Auch eine Behörde ist nicht auf hoheitliches Vorgehen allein beschränkt, sondern sie kann sich ebenso wie jeder andere auch der Mittel des Privatrechts bedienen, so wie sie es vorliegend tut, indem sie die Bekl. nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Anspruch nimmt. Ob der Kl. der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht, ist keine Frage der Zulässigkeit des von ihr beschrittenen Rechtsweges, sondern unterfällt der sachlichen Begründetheit des Anspruchs. An der zivilrechtlichen Natur des von der Kl. geltend gemachten Bereicherungsanspruchs ändert auch nichts der Umstand, daß die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit des dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts von der Beantwortung einer öffentlich-rechtlichen Vorfrage, dem Zustimmungserfordernis nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR abhängt. Derartige öffentlich-rechtliche Vorfragen sind durch die Zivilgerichte in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ohne daß dadurch der Rechtsstreit insgesamt ein öffentlich rechtliches Gepräge erhält (BGH, NJW 1991, 1168; 1992, 1384).
Auch die Vorschrift des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Unterstellung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen unter die treuhänderische Verwaltung der Kl. nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR derogiert in dem in dieser Vorschrift geregelten Bereich das für jedermann geltende bürgerliche Recht. Im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben wurde insoweit ein Sonderrecht des Staates geschaffen, das zwischen der Kl. als Verwaltungsträger und den in § 20 b Abs. 2 PartG-DDR aufgeführten Gruppen insoweit ein "klassisch-hoheitliches Über- und Unterordnungsverhältnis" begründet (Weides aaO. S. 820). Von § 20 b Abs. 2 PartG-DDR werden jedoch natürliche Personen nicht erfaßt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (ZIP 1993, 469; zuletzt OVG 3 S 24/93 vom 7.2.1994) stehen der Kl. gegenüber Privatrechtssubjekten wie der Bekl. keine hoheitlichen Befugnisse zu. Vielmehr unterliegt die Kl. insoweit den für den Zivilrechtsverkehr allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die von der Kl. geltend gemachte Forderung gehört zwar zu dem ihrer treuhänderischen Verwaltung unterliegenden Vermögen im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR, für deren Durchsetzung verbleibt es jedoch bei den allgemeinen Grundsätzen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in dem Beschluß vom 23. Februar 1994 zu 26 W 8160/93 an, der einen gleichgelagerten Fall zum Gegenstand hatte; im übrigen wird auf die gleichlautende Entscheidung des Senats vom 8. April 1994 zu 18 W 6917/93 verwiesen, die eine ähnlich gelagerte Fallgestaltung betraf.