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Rechtswegzuständigkeit

KG5 W 1732/9917.08.1999ZOV 2000, 108

AusglLeistG § 3 Abs. 5, Abs. 8 a; GVG § 13

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rechtswegzuständigkeit; Waldeigentum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Frage, ob einem früheren Waldeigentümer ein Erwerbsanspruch zusteht, gehört vor die ordentlichen Gerichte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren mit ihrer negativen Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung, daß dem Bekl. die in der Klageschrift bezeichneten Ansprüche, welche er gegen ihre Privatisierungstätigkeit erhebt, nicht zustehen und sich der Bekl. dieser Ansprüche zu Unrecht berühmt. Es geht dabei um den Streit zwischen den Parteien, ob dem Bekl., dem Erben des früheren Eigentümers des Forstes E. in S.-A., das Recht zustehen soll, gemäß § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 8 a Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) diesen zu erwerben. Die Kl. zu 1) hat jedoch den Zuschlag einem anderen Bewerber erteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Bekl. in einer vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg anhängigen Verwaltungsrechtssache.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Bekl. vorab die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges gerügt und beantragt, gemäß § 17 a Abs. 2 und 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.

Das Landgericht hat gemäß dem angefochtenen Beschluß den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig gehalten. Gegen diesen Beschluß, der ihm am 8. Februar 1999 zugestellt worden ist, hat der Bekl. sofortige Beschwerde eingelegt, die am 19. Februar 1999 bei dem Landgericht Berlin eingegangen ist.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft. Sie ist auch formgerecht innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Die mithin zulässige sofortige Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.

Denn es handelt sich, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, um eine bürgerlich rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG, die vor die ordentlichen Gerichte gehört. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, bestimmt sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch hergeleitet wird. Nur wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses darstellt, ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kl. selbst. Danach sind öffentlich-rechtlich all jene Streitigkeiten, deren Streitgegenstand sich als unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts darstellt, bei denen die Anspruchsgrundlage auf die Klage als gestützt anzusehen ist, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Zudem kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind solche über Rechtsverhältnisse, bei denen die Beteiligten einander gleichberechtigt und nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß einer der Beteiligten - wie hier die Kl. - Träger von hoheitlichen Aufgaben ist. Vielmehr ist entscheidend die wirkliche Natur des Rechtsverhältnisses, das Gegenstand der Klage ist (vgl. KG, NJW 1994, 2701 f.). Daß hier die Kl. eine negative Feststellungsklage erhoben haben, ändert an den Kriterien für die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges nichts. Die Kl. begehren die Feststellung, daß dem Bekl. keine Ansprüche wegen seiner Nichtberücksichtigung als Erwerber des Forstes E. zustehen. Sie wollen geklärt wissen, daß der Erwerbsvertrag hinsichtlich dieses Objektes wirksam zustande gekommen ist und daß sie den Bekl. nicht in wettbewerbswidriger Weise zum Zwecke der Förderung des Wettbewerbs des Konkurrenten benachteiligt haben. Die Ansprüche, gegen die sich die Kl. wehren wollen, sind nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen, sondern es handelt sich um Vorschriften aus dem Privatrecht. Dies kann nicht zweifelhaft sein, soweit es um etwaige Ansprüche aus § 1 UWG geht. Es gilt aber auch, soweit der Bekl. sich sonstiger Ansprüche wegen Verstoßes gegen § 3 AusglLeistG berühmt. Denn auch die auf diesem Gesetz beruhenden Privatisierungsmaßnahmen der Kl. zu 1) sind als einstufig zivilrechtlich anzusehen.

Der Senat verkennt nicht, daß es in der Literatur auch abweichende Stimmen gibt. Insbesondere will Schmidt-Preuß in seinem Aufsatz "Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz" (NJW 1994, 3249 [3255]) aufgrund der "exzeptionellen Bindungen", die der Kl. zu 1) auferlegt sind, im Konfliktfall eine öffentlich rechtliche Streitigkeit annehmen. Die Rechtsauffassung des Bekl. teilen ferner Kapinos, EALG/VermG./LAG, § 4 AusglLeistG Rdn. 261 f. und Heller/Quandt/Sannwald, FlErwV § 7 Rdn. 5 und § 10 Rdn. 3. Kapinos weist jedoch darauf hin, daß die neuere Rechtsprechung in die von ihm abgelehnte Richtung geht, daß der Zivilrechtsweg gegeben sei. Die Autoren Zilch (OV Spezial 1995, 258 [264]) und Meixner (in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 A V § 3 AusglLeistG Rdn. 5 und 6) referieren die Streitfrage und enthalten sich einer eigenen abschließenden Stellungnahme.

Demgegenüber halten Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., GVG § 13 Rdn. 69 "Vermögensgesetz" und Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 57. Aufl., GVG § 13 Rdn. 32 "Ausgleichsleistungsgesetz" und Rdn. 38 "Enteignung" den Zivilrechtsweg bei Streitigkeiten, die sich aus dem Ausgleichsleistungsgesetz ergeben, für zulässig. Sie stützen sich dabei auf OLG Dresden, NJW 1996, 1146 f. In dieser Entscheidung ist für einen Anspruch aus § 5 AusglLeistG der Zivilrechtsweg bejaht worden. Es kann jedoch nicht übersehen werden, daß der vom OLG Dresden entschiedene Fall anders gelagert ist als der vorliegende, so daß die Entscheidung nicht einfach auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

Dennoch gilt auch hier, daß sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als privatrechtlich darstellt. Dies kann keinem Zweifel unterliegen, soweit es um etwaige Ansprüche aus § 1 UWG geht, doch auch im übrigen dient das Verfahren gemäß § 3 AusglLeistG dem Abschluß von Grundstückskaufverträgen, also einem Sachverhalt, den die Rechtsordnung dem bürgerlichen Recht unterstellt. Entgegen der Auffassung des Bekl. steht dem nicht entgegen, daß es sich auch um ein Subventionsverfahren handelt. Es ist keineswegs so, daß über die Vergabe von Subventionen grundsätzlich zweistufig - also auf der ersten Stufe hoheitlich über das "Ob" und auf der zweiten Stufe privatrechtlich über das "Wie" - zu entscheiden ist. Dem Gesetzgeber des AusglLeistG war bekannt, daß insbesondere aufgrund des Beschlusses des OVG Berlin vom 22. Januar 1991 (NJW 1991, 715 f.) das Privatisierungsverfahren der damaligen THA als privatrechtlich eingestuft worden ist. Er hat hinsichtlich des AusglLeistG jedenfalls keinen anderen Rechtsweg vorgegeben. Es ist auch nicht so, daß, wenn es um Subventionen geht, automatisch die sogenannte Zweistufentheorie anzuwenden wäre. Sie ist - wie das OVG Berlin a. a. O. ausgeführt hat - nach dem 2. Weltkrieg entwickelt worden, um bestimmte Leistungsbeziehungen zwischen Verwaltung und Bürgern zweckgerichtet erfassen zu können, d. h. sie sollte unter Korrektur der älteren rein privatrechtlichen Deutung vor allem Subventionen zur Beseitigung der Kriegsfolgelasten öffentlich-rechtlich binden. Die Figur ist vielfach Angriffen ausgesetzt, da sie einheitliche Lebensverhältnisse spaltet und die getrennten Rechtsfelder verschiedenen Gerichtszweigen zuordnet und weil die Abgrenzung der Stufen Schwierigkeiten bereitet, weshalb vielfach vertreten wird, daß einstufig zivilrechtliche oder öffentlich rechtliche Qualifizierung angemessen sei. Es ist dabei darauf hinzuweisen, daß es durchaus einstufig zivilrechtliche Subventionen - etwa im Vergabebereich - gibt, genauso wie es auch einstufig öffentlich-rechtliche Subventionen z. B. im Steuerrecht gibt. Dem Gesetzgeber steht es jedenfalls frei, sich für eine Variante zu entscheiden, sofern dem nicht höherrangiges Recht entgegensteht. Die Umsetzung der Privatisierung als Hauptaufgabe der THA ist bürgerlich-rechtlich vorgesehen gewesen. Die Entwicklung eines öffentlich-rechtlichen Kaufvertragsrechts mit allen seinen Unwägbarkeiten würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen (vgl. OVG Berlin, a.a.O.). Diese Gedanken lassen sich auf das Ausgleichsleistungsgesetz übertragen. Auch hier wären ggf. öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen, für die es eine rechtliche Konzeption noch gar nicht gibt. Der vorliegende Fall zeigt auch, daß es im Sinne der einheitlichen Regelung einheitlicher Lebensverhältnisse sinnvoll und zeitsparend ist, den Zivilrechtsweg für zulässig zu halten. Es ist zwar kein entscheidendes Argument, doch spricht für diese Auffassung auch, daß der Gesetzgeber die Kl. zu 1) als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingerichtet hat, also als juristische Person des Zivilrechts. Dem Bekl. ist auch nicht zu folgen, wenn er unterstellt, daß der Gesetzgeber sich für die privatrechtliche Umsetzung der Privatisierung nur deshalb entschieden hat, damit die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandlungen nicht genau überprüft werden könne. Dieser Ansatzpunkt ist falsch. Wie schon der Privatgutachter der Kl., W., zutreffend ausgeführt hat, sind auch bei Entscheidungen der Zivilgerichtsbarkeit die Prinzipien des

sich für die privatrechtliche Umsetzung der Privatisierung nur deshalb entschieden hat, damit die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandlungen nicht genau überprüft werden könne. Dieser Ansatzpunkt ist falsch. Wie schon der Privatgutachter der Kl., W., zutreffend ausgeführt hat, sind auch bei Entscheidungen der Zivilgerichtsbarkeit die Prinzipien des "Verwaltungsprivatrechts" zu beachten. Es kann daher auch im Zivilrechtsweg überprüft werden, ob die Verwaltung oder hier die Kl. gegen Prinzipien des öffentlichen Rechts, insbesondere gegen das Grundgesetz verstoßen haben. Sie sind an das Grundgesetz gebunden, wobei insbesondere die Bindung an Art. 3 GG immer zu beachten ist. Es besteht also nicht die Gefahr, daß der Bekl. vor dem Gericht mit der Rüge nicht gehört wurde, daß sein Antrag unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot beschieden worden ist.

Aus dem im übrigen angefochtenen Beschluß des VG Magdeburg vom 2. September 1998 kann der Bekl. zu seinen Gunsten hier nichts herleiten, da sich der Beschluß, an den der Senat auch nicht gebunden wäre, mit der Frage, ob das Streitverhältnis dem öffentlichen oder privaten Recht zuzuordnen ist, nicht auseinandersetzt. Auch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 1998/20. Januar 1999 führt nicht dazu, den öffentlich-rechtlichen Charakter des Ausgleichsleistungsgesetzes zu bejahen. Denn die Europäische Kommission hat sich letztlich nur mit der Frage befaßt, ob aufgrund dieses Gesetzes Subventionsleistungen erfolgen.

Die weitere Beschwerde hat der Senat gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.