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Rechtswegzuständigkeit

LG Neuruppin3 O 172/9310.11.1994ZOV 1995, 144

VermG §§ 6, 6 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtswegzuständigkeit; Zivilrechtsweg; Ersatz werterhöhender Maßnahmen; Wertausgleich; Wertersatz; Ausgleichsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Klagen auf Ersatz werterhöhender Maßnahmen an rückerstatteten Vermögensgegenständen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Es besteht kein Anspruch auf dessen Wertersatz.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft i. L., war als Rechtsträgerin eines im Volkseigentum stehenden Grundstücks eingetragen.

Der Bekl. hatte in den Jahren 1990 und 1992 die Rückübertragung des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs, zu dem auch dieses Grundstück gehört, geltend gemacht. Durch Teilbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. Juni 1993 wurde das Grundstück auf den Bekl. gemäß § 6 Abs. 6 a VermG zurückübertragen.

In den Gebäuden des Grundstücks hatte die Kl. in den Jahren 1968, 1972/73 und 1984/85 insgesamt sechs Wohnen geschaffen und weitere bauliche Maßnahmen durchgeführt. Die durch diese Arbeiten eingetretene Werterhöhung ermittelte ein von der Kl. beauftragter Sachverständiger mit 173.120 DM.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Zivilrechtsweg ist gemäß § 13 GVG eröffnet. Die Kl. macht im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche auf Wertausgleich aus einem privaten Rechtsverhältnis geltend. Daß diese Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückgabe von Vermögensgegenständen gemäß § 6 Abs. 6 a VermG stehen, führt nicht zu einer Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach §§ 30 ff. VermG, denn das dort geregelte Verwaltungsverfahren betrifft nur die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vermögensgesetz selbst (§ 30 Abs. 1 VermG). Solche kommen hier nicht in Betracht und werden von der Kl. auch ausdrücklich nicht erhoben. Insbesondere scheidet ein Anspruch auf Wertausgleich gemäß § 7 Abs. 1 bis 5 VermG aus. Diese Regelungen finden auf die Rückübertragung nach § 6 VermG, hierzu zählt auch die Singularrestitution nach § 6 Abs. 6 a VermG, keine Anwendung (§ 7 Abs. 6 VermG). Auch § 6 Abs. 7 VermG erfaßt das Begehren der Kl. nicht. Die Vorschrift regelt die Entschädigung des Berechtigten in den Fällen nicht möglicher Rückgabe eines Unternehmens, nicht aber den Ausgleichsanspruch Dritter für werterhöhende Maßnahmen.

Die Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Regelungen des Vermögensgesetzes auch im Hinblick auf den Ausgleich werterhöhender Maßnahmen an nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückzuübertragenden Vermögenswerten abschließenden Charakter haben oder ob daneben zivilrechtliche Ansprüche bestehen können (so Bernhardt, VIZ 1993, 327, 331; derselbe in Rädler/Raupach/Bezzenberger, § 6 VermG Rdn. 171), denn die von der Kl. erhobene Forderung ist unter keinem zivilrechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Ein Anspruch gegen den Bekl. aus § 33 Abs. 2 Satz 2 ZGB besteht schon deshalb nicht, weil die Kl. nicht unberechtigte Besitzerin war und der Bekl. zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen nicht Eigentümer.

Auch aus § 356 ZGB ergibt sich keine Forderung unter dem Gesichtspunkt der Erlangung eines materiellen Vorteils durch die werterhöhenden Leistungen der Kl. Der Bekl. war nicht der Empfänger des entsprechenden Vorteils, da das betreffende Grundstück in dieser Zeit nicht zu seinem Vermögen gehörte.

Etwaige Ansprüche wegen einer materiellen Einbuße der Kl. durch die Rückübertragung des Grundstücks auf den Bekl. unterfallen den Vorschriften des BGB (Art. 230 Abs. 2 EGBGB). Auch insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Bekl. zur Zahlung von Wertausgleich an die Kl. jedoch nicht vor.

Der Kl. steht insbesondere kein Recht zu, vom Bekl. einen Ausgleich für eine Bereicherung in sonstiger Weise zu verlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante BGB). Als Anknüpfungspunkt für die Eingriffskondiktion kommt lediglich die durch den Rückübertragungsbescheid vom 30. Juni 1993 in Verbindung mit § 16 VermG beim Bekl. eingetretene Vermögensmehrung in Betracht. Dieser steht jedoch kein entsprechender Vermögensverlust der Kl. gegenüber. Die von ihr als Rechtsträgerin des Grundstücks an diesem durchgeführten Maßnahmen sind keine Bestandteile ihres eigenen Vermögens geworden, sondern haben lediglich zur Werterhöhung des an dem Grundstück bestehenden Volkseigentum geführt. Mit der Rechtsträgerschaft hatte die Kl. die "operative Verwaltung", nicht aber die Verwirklichung eines eigenen Eigentumsrechts übernommen (vgl. Kommentar zum ZGB, Anm. 1 Pkt. 1 zu § 19). Die Trennung zwischen den dem volks- und dem genossenschaftlichen Eigentum zuzuordnenden Gegenständen ergibt sich auch aus § 22 Abs. 1 LPG-G, wonach beide Bestandteile die ökonomische Grundlage der Genossenschaft bilden. Eine Vereinigung dieser Vermögensmassen in dem Sinne, daß die Kl. insgesamt Inhaberin der Eigentumsrechte an allen Vermögensgegenständen geworden ist, hat nicht stattgefunden. Vielmehr ist die mit der Rechtsträgerschaft an dem streitgegenständlichen Grundstück verbundene Rechtsposition gemäß § 8 Abs. 1 lit. d VZOG auf die Treuhandanstalt übergegangen. Selbst wenn man also die bloße Rechtsträgerschaft in bezug auf das Grundstück als Bestandteil des Vermögens der Kl. ansehen würde, so scheiterte ein hierauf gestützter Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise am Fehlen der erforderlichen Einheitlichkeit des Bereicherungsvorganges (vgl. Palandt/Thomas, § 812 Rdn. 35), denn der Verlust der Rechtsträgerschaft der Kl. und die Rückübertragung des Grundstücks auf den Bekl. vollzog sich auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei Akten.

Die Verneinung des Bereicherungsanspruchs steht auch im Einklang mit der bei der Eingriffskondiktion stets zu beachtenden Güterzuordnung in bezug auf den erworbenen Gegenstand (vgl. Palandt/Thomas, § 812 Rdn. 10). Der Verlust jeglicher Ausgleichsansprüche einer LPG für werterhöhende Maßnahmen an einem im Volkseigentum stehenden Grundstück entspricht dem in § 7 Abs. 5 VermG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmodell. Danach steht der Wertausgleich dann, wenn die Treuhandanstalt Verfügungsberechtigte ist, dem Entschädigungsfonds zu. Für solche Fälle wird unwiderleglich vermutet, daß die ausgleichspflichtigen Verwendungen aus öffentlichen Mitteln im weitesten Sinne finanziert worden sind (Kuhlmey/Wittmer in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögensgesetz § 7 Rdn. 28). Diese Zuordnung beansprucht für das Bereicherungsrecht des BGB ebenso Geltung wie für Forderungen aus dem Vermögensgesetz, denn es wäre widersprüchlich, wenn die mit der Verfügungsberechtigung verknüpfte Frage der Forderungsinhaberschaft (Aktivlegitimation) bei ersichtlich gleichgelagerter Interessenlage in bezug auf vermögens- und zivilrechtliche Ansprüche unterschiedlich behandelt würde.

Aus den vorstehend aufgezeigten Gründen haftet der Bekl. der Kl. auch nicht aus einer gemäß § 16 VermG auf ihn übergegangenen Verpflichtung der Treuhandanstalt. Der Kl. stand gegen die Treuhandanstalt nämlich ebenfalls kein Anspruch auf Wertausgleich wegen der Aufwendungen an dem Grundstück zu, weil die eingetretene Werterhöhung zusammen mit dem Grundstück durch § 8 Abs. 1 lit. d VZOG ihr selbst zugeordnet worden ist und so der Verfügungsmacht der Kl. entzogen worden ist.