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Rechtswegzuständigkeit

LG Potsdam10 O 401/0106.06.2003ZOV 2003, 255

VerteidigungsG § 10; VermG § 1 Abs. 1 lit. c, Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtswegzuständigkeit; Zivilrechtsweg; Verwaltungsrechtsstreit; Mauergrundstück; Verteidigungszweck; Grenzsicherung; staatlicher Verwalter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsfrage, ob der Verkauf eines Mauergrundstückes durch den staatlichen Verwalter nichtig sei, weil es nicht für die Grenzsicherung, sondern für die Herstellung des Todesstreifens notwendig gewesen sei, gehört nicht vor die ordentlichen, sondern vor die Verwaltungsgerichte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt von der Bekl. die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines sogenannten Mauergrundstücks.

Die Rechtsvorgänger der Kl. waren früher unter anderem Eigentümer des streitgegenständlichen, an der früheren Grenze zu West-Berlin liegenden Grundstücks. Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung. Der staatliche Verwalter verkaufte es mit einem vom Rat des Kreises Potsdam, Referat Kataster, beurkundeten Kaufvertrag vom 27.6.1962 zum Kaufpreis von 7 M/DDR je qm, mithin 2.408 M/DDR, und ließ es gleichzeitig auf an den damaligen Rat des Kreises Potsdam als Eigentum des Volkes. Das Grundstück wurde am 4.9.1962 im Grundbuch von Groß Glienicke, Band 5, Blatt 122 auf das Liegenschaftsblatt 146 als "Eigentum des Volkes", Rechtsträger: Rat des Kreises Potsdam" eingetragen und später für die Errichtung von Grenzanlagen - sogenannter Todesstreifen - in Anspruch genommen.

Die Kl. beantragte in dem Verwaltungsverfahren erfolglos die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Sie berief sich dort auf das VermG. Ihr Restitutionsantrag wurde mit Teilbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Potsdam-Mittelmark abgelehnt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen begründete seine Entscheidung unter anderem damit, daß kein Fall des § 1 Abs. 1 lit. c VermG vorliege, weil der staatliche Verwalter bei dem Verkauf kein eigenes Geschäft betrieben habe, sondern lediglich einer drohenden Enteignung nach § 10 Verteidigungsgesetz der DDR (im folgenden VerteidigungsG) zuvorgekommen sei, sowie damit, daß auch keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG vorliege, weil es insoweit an dem Zugriff in manipulativer und sittlich anstößiger Weise - gemessen an der Rechtsprechung der DDR im Einzelfall - auf bestimmte Vermögenswerte fehle. Denn die Enteignung sogenannter Mauergrundstücke sei von der Rechtspraxis der DDR abgedeckt gewesen. Hiergegen legte die Kl. Widerspruch ein. Gegen den ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen erhob die Kl. Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam. Dort ist der Rechtsstreit anhängig. (...) Die Kl. ist der Auffassung, auch die vor dem Landgericht erhobene Klage sei zulässig. Die hiesige Klage stütze sich auf einen zivilrechtlichen Mangel des Grundstückskaufvertrages vom 27.6.1962. Dieser Kaufvertrag sei nämlich nichtig gemäß § 138 BGB, weil der Grund des damaligen Verkaufes, nämlich die Anlegung eines sogenannten Todesstreifens, auch nach dem damaligen Recht der DDR sittenwidrig sei. Denn das Grundstück sei gar nicht "wirklich" für die Sicherung der Grenze gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als bedrohendem Nachbarstaat, sondern zur Verhinderung der Flucht der eigenen Bürger benötigt worden. Ein Staat dürfe seine Bürger nicht auf diese Art "einsperren". Dieser, ihrer Meinung nach außerhalb des VermG liegende Nichtigkeitsgrund des Kaufvertrages von 1962 könne vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Denn ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht stütze sie darauf, daß der Tatbestand des § 1 Abs. 1 lit. c) VermG - Verkauf durch den staatlichen Verwalter an einen Dritten als schädigende Maßnahme - erfüllt sei. Im übrigen sei es ein schweres Unrecht, daß die obersten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, und zwar insbesondere das Bundesverwaltungsgericht, diese völkerrechtswidrige Grenzsicherung der früheren DDR mit ihren Entscheidungen zu den sogenannten Mauergrundstücken nunmehr im Endeffekt billige. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nicht gegeben.

Zwar macht die Kl. formal einen zivilrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend. Auch das erkennende Gericht folgt jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Verhältnis zwischen dem Zivilrechtsweg und dem vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahren (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1995 - V ZR 46/94 -, VIZ 1995, 590 ff. = ZOV 1995, 448 mit Anm. Schnabel S. 452), der sich auch das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 14.2.2002 - Az. 5 U 107/01 - anschließt. Danach kann auch bei möglichen zivilrechtlichen Mängeln eines Grundstückskaufvertrages nicht stets ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden, wenn zugleich ein Tatbestand nach § 1 VermG vorliegt. Ein vermögensrechtlicher Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 1 lit. c oder nach § 1 Abs. 3 VermG schließt nach dem Leitsatz der vorgenannten Entscheidung des BGH vielmehr dann zivilrechtliche Ansprüche aus, wenn das Erwerbsgeschäft unter einem Mangel leidet, der zwar bei zivilrechtlicher Betrachtung zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte, der jedoch bei wertender Betrachtung in einem engen inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten staatlichen Unrecht steht. In einem solchen Fall wird dann ein möglicher zivilrechtlicher Grundbuchberichtigungsanspruch durch das Vermögensgesetz verdrängt.

Vorliegend trägt die Kl. einen Sachverhalt vor, der grundsätzlich unter § 1 VermG fallen würde. Auch wenn die Kl. ein im Verwaltungsrechtsstreit nur am Rande erörtertes, dort nicht wesentliches Argument, nämlich die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 VermG wegen sogenannter unlauterer Machenschaften und die grundsätzliche Sittenwidrigkeit der Sperranlagen - mit Todesstreifen - nach Völkerrecht, zur Begründung des zivilrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruchs heranzieht, so liegt doch der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Sachverhalt, der grundsätzlich unter das VermG fallen würde. Auch, soweit die Kl. also einwendet, der vom Verwalter geschlossene Kaufvertrag vom 27.6.1962 sei unabhängig von einer ebenfalls vorliegenden Unrechtsmaßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB und damit nichtig, weil das streitgegenständliche Grundstück nicht für die tatsächliche Grenzsicherung, sondern für die Errichtung des sogenannten Todesstreifens benötigt wurde, ist für die Überprüfung der Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht der Zivilrechtsweg gegeben. Denn der Grund für den Abschluß des Kaufvertrages steht im inneren Zusammenhang mit einer eventuellen Unrechtsmaßnahme im Sinne des VermG. Die oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 7.7.1995 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14.2.2002 kommen nach Ansicht der Kammer zu Recht zu dem Ergebnis, daß, soweit Mängel des Grundstücksveräußerungsgeschäftes einen inneren Zusammenhang mit Unrechtsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG haben, ein daneben etwaig bestehender zivilrechtlicher Mangel nicht geltend gemacht werden kann. Denn soweit dem Geschäft unlautere Machenschaften zugrunde gelegen haben könnten, erfolgt die Prüfung des Veräußerungsgeschäftes insgesamt durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des Vermögensgesetzes. Diese Einschätzung ändert sich nicht dadurch, daß das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.1997 - Az. 7 C 57.96 - = ZOV 1997, 357) bei einer Enteignung oder einem wegen drohender Enteignung zuvorkommenden Verkauf nach § 10 Verteidigungsgesetz-DDR in der Sache eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG verneint, weil die Inanspruchnahme der sogenannten Mauergrundstücke für die Errichtung von Grenzanlagen, jedenfalls nach dem damals geltenden DDR-Recht, nämlich dem Verteidigungsgesetz-DDR, erfolgt sei. Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Wertung vermag nämlich nichts daran zu ändern, daß dieser Problemkreis, aufgrund untrennbarer Verbindung mit dem Vermögensgesetz, nach dem Willen des Gesetzgebers den Verwaltungsgerichten zur Prüfung zugewiesen wurde. Insoweit bleibt auch die Beurteilung der Frage, ob das Verteidigungsgesetz-DDR und den hierauf gestützten Enteignungen aus Gründen des Völkerrechts die Anerkennung zu versagen ist, den dortigen Fachgerichten vorbehalten.

Auch aus der von der Kl. angeführten Entscheidung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27.9.2002 - Az. 1 O 547/01 - läßt sich für den hier streitgegenständlichen Fall nicht die Eröffnung des Zivilrechtsweges herleiten. In dem Parallelstreit stützte die Kl. ausweislich des Beschlusses vom 27.9.2002 ihren Grundbuchberichtigungsanspruch hinsichtlich eines anderen Grundstücks offenbar nicht auf einen Sachverhalt, der eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstellen könnte, sondern lediglich auf einen Formfehler, nämlich die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Baulandgesetzes der DDR nebst Durchführungsverordnung bei einer früheren Enteignung, die zu DDR-Zeiten nicht mehr im Grundbuch eingetragen wurde. Dieser Sachverhalt ist mit dem hier streitgegenständlichen Fall daher nicht vergleichbar. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Potsdam gemäß § 17 a GVG kam, worauf auch die Kl. zutreffend hinweist, vorliegend nicht in Betracht. Denn die Kl. hat bereits Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben; die hier gerügten angeblichen Mängel des Grundstücksverkaufs werden insoweit bereits in dem Verfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht überprüft. Darüber hinausgehende, zivilrechtliche Mängel, die gerade keinen inneren Zusammenhang mit den Unrechtsmaßnahmen im Sinne des Vermögensgesetzes haben, sind nicht erkennbar. Solche Zusatzmängel, die keinen inneren Zusammenhang mit einer möglichen Unrechtsmaßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes bilden, hat die Kl. nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt jegliche Darlegung dazu, daß der Kaufvertrag von 1962 etwa hinsichtlich der Preisgestaltung gemäß § 138 BGB sittenwidrig sein könnte. Auch weitere Anhaltspunkte für eine anderweitige, von Amts wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit des Kaufvertrages und der Grundstücksübertragung von 1962 sind nicht zu erkennen. Aus der Tatsache, daß der Kaufvertrag vom 27.6.1962 von dem Rat des Kreises und nicht von einem Notar beurkundet wurde, läßt sich nicht die Unwirksamkeit der dort abgegebenen Auflassungserklärung ableiten. Nach der damals gültigen Fassung des BGB-DDR mußte die Auflassungserklärung gemäß § 873, 925 BGB-DDR bei gleichzeitiger Anwesenheit vom Veräußerer und Erwerber vor dem Rat des Kreises erklärt werden. Dies ist hier geschehen; ebenso wie die spätere Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch gemäß § 873 BGB-DDR. Der Zivilrechtsweg wäre allerdings auch für eine Streitigkeit nach dem Mauergesetz gegeben, § 7 MauerG. Die Kl. hat jedoch bereits keinen Antrag auf Ankauf nach dem Mauergesetz zu einem Kaufpreis von 25 vom Hundert des Verkehrswertes innerhalb der Antragsfrist des § 4 MauerG gestellt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung der Redaktion: Das Bundesverfassungsgericht hat sich hier klar für den Zivilrechtsweg entschieden: "Möglich wäre die insoweit unverzichtbare Vorklärung etwa im Rahmen einer Klage der früheren Eigentümer oder ihrer Rechtsnachfolger auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB oder auf Herausgabe des geltend gemachten Eigentums nach § 985 BGB. In diesem Rahmen wäre auch darüber zu befinden, ob gegebenenfalls die Nichtigkeit der seinerzeitigen Enteignung dem Übergang des Grundstücks in Bundeseigentum ... entgegensteht ..." (BVerfG vom 3. August 1999 - 1 BvR 1892/96 -, ZOV 1999, 343).