Rechtswegzuständigkeit
EGBGB Art. 237 § 1; BaulandG § 16 Abs. 4; DVO BaulandG § 9; BGB § 894
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Rechtswegzuständigkeit; Zivilrechtsweg; BaulandG-Enteignung; Nichtigkeit wegen Formmangels; Enteignung; Zustellung des Enteignungsbescheides an Zwangsverwalter
Nichtamtliche Leitsätze
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1. Bei behaupteter Nichtigkeit einer BaulandG-Enteignung wegen Formmangels (hier: unwirksame Zustellung) ist der Zivilrechtsweg gegeben.
2. Nach den Bestimmungen des BaulandG und seiner Durchführungsverordnung liegt aber eine wirksame Enteignung vor, wenn die Zustellung an den Verfügungsberechtigten erfolgte (hier: Zwangsverwalter). (Bestätigung BGH ZOV 2003, 322)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., vertreten durch ihren Betreuer, nimmt die beklagte Gemeinde auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von Groß Glienicke ... in Anspruch. (...)
Da die Grundstückseigentümer nicht in der ehemaligen DDR wohnhaft waren, war der Grundbesitz gemäß § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 unter staatliche Verwaltung durch den Rat der Gemeinde Glienicke gestellt und ein entsprechender Vermerk am 11.3.1963 Abteilung II des Grundbuchs von Groß Glienicke eingetragen worden. (...)
Am 24.6.1986 beantragte der Rat der Gemeinde Groß Glienicke beim Rat des Kreises Potsdam den Entzug des Eigentumsrechtes an dem streitgegenständlichen Grundstück gemäß § 15 Baulandgesetz. Begründet wurde der Antrag mit der Notwendigkeit der Sicherung der Eigenheiminstandhaltung.
Mit Ratsbeschluß vom 1.11.1989 wurde dem Antrag stattgegeben. Das Grundstück wurde mit Wirkung zum 1.11.1989 in Volkseigentum, Rechtsträger: Rat der Gemeinde Groß Glienicke, überführt (Rechtsträgernachweis vom 29.11.1989). Der Beschluß wurde am 16.11.1989 dem Rat der Gemeinde Groß Glienicke bekanntgegeben. Mit Feststellungsbescheid vom 29.11.1989 wurde für das Grundstück eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 4.790 M-DDR festgesetzt. Dieser Betrag entsprach dem in einem Wertgutachten vom 7.2.1980 festgelegten Bodenpreis von 5 Mark/DDR je qm.
Die Grundbuchumschreibung in Eigentum des Volkes erfolgte zu DDR-Zeiten nicht mehr. Mit Zuordnungsbescheid der OFD Cottbus vom 5.9.2000 wurde das Grundstück mit der Begründung, daß Volkseigentum außerhalb des Grundbuchs entstanden sei und eine Eintragung lediglich deklaratorischen Charakter gehabt habe, in das Eigentum der beklagten Gemeinde überführt. Die beklagte Gemeinde ist seit dem 7.11.2000 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Im September 1990 hatte die Kl. beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Potsdam-Mittelmark die Rückübertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück beantragt. Gegen den ablehnenden Bescheid des ARoV vom 22.7.1998 hatte sie Widerspruch eingelegt, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 5.9.2001 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat die Kl. Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhoben, welche unter dem Aktenzeichen 11 K 3130/01 anhängig ist. Die Kl. ist unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des 5. Zivilsenats des BGH vom 12.5.2000 (abgedruckt in ZOV 2000, 235 = VIZ 2000, 494 ff.) der Auffassung, das Grundbuch sei unrichtig, was mit der Grundbuchberichtigungsklage gemäß § 894 BGB vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könne.
Eigentum des Volkes sei wegen der Nichtigkeit des Enteignungsbeschlusses vom 1.11.1989 zu keinem Zeitpunkt entstanden. Die Nichtigkeit des Enteignungsbeschlusses ergebe sich daraus, daß dieser mangels zwingend vorgeschriebener Bekanntgabe an den betroffenen Eigentümer gemäß § 20 Baulandgesetz, § 9 III Baulandgesetz-Durchführungsverordnung rechtlich nicht existent geworden sei und damit zur Begründung von Volkseigentum nicht habe führen können. Eine Heilung dieses Mangels gemäß Art. 237 § 1 EGBGB scheide nach Absatz 3 dieser Vorschrift aus, da ein Sachverhalt vorliege, der den Tatbestand des § 1 VermG erfülle.
Jedenfalls sei eine etwaige Enteignung unter bewußter Nichtbeteiligung der Eigentümer erfolgt. Die etwaig handelnde Enteignungsbehörde habe bewußt gegen die Verfahrensvorschriften des BaulandG verstoßen, um durch die Nichtbeteiligung der Kl. die Enteignung erst zu ermöglichen.
Mit Nichtwissen werde bestritten, daß ein Beschluß der beklagten Gemeinde gem. § 16 Abs. 4 BaulG vom 1.11.1989 überhaupt existiere, eine Zustellung eines etwaigen Beschlusses noch am 1.11.1989 habe erfolgen können oder erfolgt sei und der staatliche Verwalter am 1.11.1989 oder zu einem späteren Zeitpunkt auf die Beschwerde verzichtet habe.
Die Zustellung des Enteignungsbescheides an den staatlichen Verwalter könne dem Eigentümer keinesfalls zugerechnet werden, da der staatliche Verwalter diesen nur entgegengenommen habe, um den Weg für seine Bestallung zum Rechtsträger frei zu machen. In einem solchen Fall sei zu vermuten, daß das Enteignungsverfahren unter bewußter Umgehung des Eigentümers habe erfolgen sollen und auch erfolgt sei.
Schließlich sei die Bekl. als staatliche Verwalterin nicht als verfügungsbefugte Verwalterin berechtigt gewesen, den Enteignungsbescheid in Empfang zu nehmen und einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. (...)
Die Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2002 die Zulässigkeit des beschrittenen Zivilrechtsweges gerügt.
Sie ist unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (abgedruckt in VIZ 2001, 611) der Auffassung, dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz komme in dessen Anwendungsbereich Vorrang zu, so daß zivilrechtliche Ansprüche daneben nicht geltend gemacht werden könnten.
Im übrigen ist sie der Auffassung, die Enteignung des streitgegenständlichen Grundstücks stelle sich nicht als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dar, so daß gegebenenfalls bestehende Verfahrensfehler bei der Enteignung gemäß Art. 237 § 1 EGBGB geheilt seien.
Jedenfalls sei die Bekanntgabe des Enteignungsbeschlusses an einen verfügungsbefugten Verwalter für ein Wirksamwerden des Enteignungsbeschlusses ausreichend. Durch die Zusendung des Enteignungsbeschlusses an den Rat der Gemeinde Groß Glienicke sei eine Bekanntgabe an die Kl. ersetzt und damit der Enteignungsbeschluß rechtlich existent und wirksam geworden.
Die Kammer hat gemäß § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG mit Beschluß vom 8.11.2002 vorab den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde vom 21.11.2002 wurde durch Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14.10.2003 - Az. 5 W 49/02 - zurückgewiesen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen. Ein Vorrang des Vermögensgesetzes ist vorliegend nicht gegeben. (...)
Soweit die Kl. nunmehr vorgetragen hat, eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG liege deswegen vor, weil der Rat der Gemeinde Groß Glienicke als staatlicher Verwalter den Enteignungsbeschluß nur entgegengenommen habe, um den Weg für seine Bestallung zum Rechtsträger frei zu machen, begründet dies einen Vorrang des Vermögensgesetzes und damit die Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegend ebenfalls nicht. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien erfolgte am 11.3.1963 die Eintragung der vorläufigen Verwaltung gemäß § 6 der VO. vom 7.7.1952 durch den Rat der Gemeinde Glienicke. Soweit die Zustellung des Enteignungsbescheides vom 1.11.1989 an den Rat der Gemeinde Groß Glienicke erfolgt ist, ist nach Auffassung der Kammer von einer Bekanntgabe des Enteignungsbeschlusses an den verfügungsberechtigten Verwalter auszugehen. Darüber hinaus wurde das streitgegenständliche Grundstück nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien 1982 an die Familie F. verpachtet, die das Grundstück entsprechend der Vereinbarung vom 17.1.1984 mit einem Einfamilienhaus, welches 1985 fertiggestellt wurde, bebaut hat. Da mithin das streitgegenständliche Grundstück als Bauland benötigt worden ist und zur Sicherung der Eigenheiminstandhaltung am 24.6.1986 seitens des Rates der Gemeinde Groß Glienicke beim Rat des Kreises Potsdam der Entzug des Eigentumsrechtes an dem streitgegenständlichen Grundstück gemäß § 15 Baulandgesetz beantragt worden ist, lag ein konkreter Enteignungszweck vor. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, daß seitens des Rates der Gemeinde Groß Glienicke lediglich ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vorhaben nur vorgeschoben worden ist.
Mithin begründet auch das weitere Vorbringen der Kl. keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG, so daß von der Zulässigkeit der Klage auszugehen ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches gemäß Artikel 233 § 2 EGBGB, § 894 BGB nicht zu.
Nach § 844 BGB kann eine Berichtigung des Grundbuches dann verlangt werden, wenn die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage insbesondere bezüglich des Eigentums nach Rechtsbestand, Rechtsinhalt und Rechtsinhaberschaft nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt (Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., 2004, § 894 Rdnr. 2).
Zwar ist gemäß § 1922 BGB das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kl. als Erbin übergegangen, die Eigentümerstellung hat die Kl. jedoch durch eine wirksame Enteignung und Überführung des Grundstückes in Volkseigentum aufgrund des Beschlusses des Rates des Bezirks Potsdam vom 1.11.1989 verloren.
Soweit die Kl. geltend macht, der der Überführung in Volkseigentum zugrunde liegende Beschluß des Rates des Bezirks Potsdam vom 1.11.1989 sei mangels Bekanntgabe an sie rechtlich nicht existent geworden, steht die unstreitige unterbliebene Bekanntgabe an die zu dieser Zeit in Westdeutschland lebende Kl. der Wirksamkeit des Beschlusses des Rates des Bezirks Potsdam vom 1.11.1989 nicht entgegen.
Im Geltungsbereich des Rechtes der ehemaligen DDR ist ein Verwaltungsverfahrensrecht nicht kodifiziert worden. Gleichwohl sind, was die Frage der Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen angeht, auch hier gewisse Grundlinien hervorgetreten, wie etwa für die Beurteilung von Mängeln, die bereits nach der Sachlogik dem Existentwerden einer Entscheidung entgegenstehen. Danach mußte im Grundsatz, soweit Adressat einer Verwaltungsentscheidung ein bestimmtes Rechtssubjekt war, die Entscheidung zur Erlangung ihrer Wirksamkeit diesem auch bekanntgegeben werden. Wurde die Einhaltung der für die Bekanntgabe vorgesehenen Formen in besonders grober Weise verletzt, so wurde der Entscheidung die Rechtswirkung abgesprochen. Dies mußte jedenfalls dann gelten, wenn die Bekanntgabe überhaupt unterblieben ist (hierzu BGH, Urteil v. 17.3.1995, NJW 1995, 1833).
Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze konnten allerdings nach den Regeln der sozialistischen Gesetzlichkeit hinter solche Interessen zurücktreten, die Staat und Partei mit der Durchsetzung ihrer Vorstellungen auf einem bestimmten Sachgebiet verfolgten, so daß eine Kontrolle der unter allgemeinen Gesichtspunkten entwickelten Nichtigkeitsmerkmale anhand der speziellen Rechtsvorschriften erfolgen muß, die auf den zu entscheidenden Sachverhalt heranzuziehen waren.
Letzteres führt vorliegend dazu, daß von einer Unwirksamkeit des Enteignungsbeschlusses vom 1.11.1989 nicht ausgegangen werden kann. Nach § 20 Baulandgesetz mußte der Beschluß über den Entzug des Eigentums schriftlich ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und dem Betroffenen durch Zusendung oder Aushändigung bekanntgegeben werden. Nach § 9 der DVO zum Baulandgesetz war der enteignende Beschluß unter anderem dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten auszuhändigen.
Von einer Bekanntgabe in diesem Sinne, jedenfalls an den Verfügungsberechtigten, ist vorliegend auszugehen. Unstreitig wurde hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks im Jahre 1963 die staatliche Verwaltung nach § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 angeordnet. Damit lag eine die Verfügungsbefugnis des Eigentümers ersetzende staatliche Verwaltung mit der Folge vor, daß nach § 9 der Durchführungsverordnung die Bekanntgabe auch an den Rat der Gemeinde Glienicke als staatlichen Verwalter erfolgen konnte. Daß eine Grundlage für die Anordnung der staatlichen Verwaltung nach der Verordnung vom 17.7.1952, die in der Praxis der DDR auch nach deren Aufhebung noch angewandt wurde, während deren Geltungszeit nicht bestand und damit möglicherweise eine Grundlage für die Bekanntgabe an den Rat der Gemeinde fehlte, hat die Kl. nicht geltend gemacht.
Sofern die Kl. im Hinblick auf die Interessenkollision beim Rat der Gemeinde Glienicke als den sie als Eigentümerin vertretenden staatlichen Verwalter einerseits und Rechtsträger aufgrund des Rechtsträgernachweises vom 29.11.1989 andererseits geltend macht, eine Bekanntgabe an den Rat der Gemeinde Glienicke als staatlichen Verwalter sei vorliegend ausgeschlossen gewesen, läßt sich dies den damaligen Rechtsvorschriften nicht entnehmen. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften galt zwar das Verbot des Insichgeschäftes, indem nach § 56 Abs. 3 ZGB/DDR ein Rechtsgeschäft, welches ein Vertreter mit sich abschloß, der Zustimmung des Vertretenen bedurfte, dies steht jedoch einer wirksamen Bekanntgabe an den Rat der Gemeinde Glienicke als staatlichen Verwalter nicht entgegen. Daß dieser Rechtsgedanke im Falle einer nach dem Baulandgesetz ergehenden Verwaltungsentscheidung, bei der durch den Rat des Kreises als insoweit unabhängiges Gremium die Voraussetzungen für einen Eigentumsentzug im einzelnen zu prüfen waren, nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der DDR einschränkend im Rahmen des § 9 DVO mit der Folge anzuwenden war, daß eine Bekanntgabe in diesen Fällen nur an den Eigentümer selbst hätte erfolgen dürften, ist den Regelungen dieser Durchführungsverordnung gerade nicht zu entnehmen.
Die Bekanntgabe an den Rat der Gemeinde Glienicke als Verfügungsberechtigten genügte daher den Anforderungen an § 9 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz.
Der Wirksamkeit des Beschlusses des Rates des Bezirkes Potsdam vom 1.11.1989 steht auch nicht entgegen, daß dem Rat der Gemeinde Groß Glienicke rückwirkend aufgrund des Rechtsträgernachweises vom 29.11.1989 die Rechtsträgerschaft mit Wirkung zum 1.11.1989 verliehen worden ist. Die Bekanntgabe des Beschlusses vom 1.11.1989 erfolgte vielmehr nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien am 16.11.1989, mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Rat der Gemeinde aufgrund § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 noch verfügungsberechtigter Verwalter war. Hieran kann auch die rückwirkende Verleihung der Rechtsträgerschaft aufgrund des Rechtsträgernachweises vom 29.11.1989 nichts ändern. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Bekanntgabe am 16.11.1989 war die Rechtsträgerschaft noch nicht wirksam angeordnet, so daß der Rat der Gemeinde Glienicke als staatlicher Verwalter für die Kl. als Eigentümerin noch handeln konnte.
Ungeachtet der Frage nach einer wirksamen Bekanntgabe an die Kl. als Eigentümerin bzw. dem Rat der Gemeinde Glienicke als verfügungsberechtigtem staatlichen Verwalter, ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls eine dann unterbliebene Bekanntgabe des Enteignungsbeschlusses vom 1.11.1989 gemäß Art. 237 § 1 EGBGB geheilt (Palandt/Bassenge, a. a. O., EGBGB Art. 237 § 1 Rdnr. 4). Nach dieser Bestimmung sind Fehler bei der Überführung eines Grundstückes in Volkseigentum nur dann noch zu beachten, wenn das Grundstück nach den im Zeitpunkt der Überführung maßgeblichen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war.
Ersteres ist in Ansehung des Baulandgesetzes der DDR, welches die Bereitstellung durch Bekundung von Volkseigentum unter anderem an unbebauten Grundstücken für Bauauftraggeber vorsah (vgl. §§ 1, 2 BaulandG/DDR), nicht der Fall. Hiernach konnten für Baumaßnahmen benötigte Grundstücke unter im einzelnen geregelten Voraussetzungen durch Beschluß des Rates des Kreises entzogen werden, wobei mit dem durch die staatliche Entscheidung festgelegten Zeitpunkt über den Entzug des Eigentumsrechtes Volkseigentum an dem Grundstück entstand (§ 13 BaulandG). Daß die dahingehenden Voraussetzungen hier nicht vorgelegen haben, hat die Kl. nicht geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung der Kl. ist die Heilung einer möglicherweise unterbliebenen Bekanntgabe der Enteignungsentscheidung vom 1.11.1989 auch nicht gemäß Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen. Nach Auffassung der Kammer erfüllt die unterbliebene Bekanntgabe des Beschlusses des Rates des Bezirkes Potsdam vom 1.11.1989 an die Kl. gerade nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG, da von einem Vorliegen einer unlauteren Machenschaft nicht ausgegangen werden kann.
Eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG, die gemäß Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB eine Heilung von Fehlern bei der Enteignung ausschließen kann, ist dann zu bejahen, wenn die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vorhaben nur vorgeschoben haben (vgl. BGH VIZ 2000, 494 ff.). Hiervon kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ausgegangen werden. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien wurde das streitgegenständliche Grundstück 1982 an die Familie F. verpachtet, die dieses entsprechend einer Vereinbarung vom 17.1.1984 mit einem Einfamilienhaus, welches 1985 fertiggestellt wurde, bebaut hat. Da mithin das streitgegenständliche Grundstück als Bauland benötigt wurde und der Antrag auf Entzug des Eigentumsrechtes an dem streitgegenständlichen Grundstück gemäß § 15 BaulandG vom 24.6.1986 zur Sicherung der Eigenheiminstandhaltung gestellt worden ist, lag zum Zeitpunkt der Enteignungsentscheidung vom 1.11.1989 ein konkreter Enteignungszweck vor. Auch die Tatsache, daß der Beschluß des Rates des Bezirkes Potsdam vom 1.11.1989 zu einem Zeitpunkt erfolgte, als bereits das Bauvorhaben fertiggestellt war, spricht gegen das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG. Im übrigen wird insoweit auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluß vom 8.11.2002 verwiesen.
Nach alledem ist jedenfalls von einer Heilung möglicher Verfahrensfehler nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB auszugehen. Aufgrund der wirksamen Enteignung und Überführung des streitgegenständlichen Grundstückes in das Volkseigentum hat die Kl. ihr Eigentum an dem Grundstück verloren, so daß von einer Unrichtigkeit des Grundbuches gemäß § 894 BGB nicht ausgegangen werden kann.