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Rechtswegzuständigkeit

OLG DüsseldorfI-10 U 149/1101.12.2011unveröffentlicht

GVG § 17 a; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3

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Schlagwörter zur Erschließung

Rechtswegzuständigkeit; sonstige Familiensache; Eheleute als Mieter und Vermieter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Behauptet der gewerbliche Mieter (Ehemann) gegenüber der Mietzahlungsklage der Vermieterin (Ehefrau), das gewerbliche Mietverhältnis sei „anlässlich der Trennung der Parteien entweder aufgehoben oder gekündigt oder jedenfalls beeinträchtigt worden, oder rechnet er hilfsweise mit Gegenforderungen auf, die in „trennungsbedingten finanziellen Folgen wurzeln", handelt es sich nicht um eine sonstige Familiensache i.S. des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Beschluss des Landgerichts ist verfahrensfehlerhaft, weil nicht vom Einzelrichter hätte erlassen werden dürfen; im Übrigen fällt der Rechtsstreit nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts.

1. Die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie vom Kammervorsitzenden als Einzelrichter und deshalb in unzulässiger Besetzung erlassen worden ist.

Zwar unterliegen Streitigkeiten in gewerblichen Miet- oder Pachtsachen nicht der zwingenden Kammerzuständigkeit nach § 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gemäß § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist der Einzelrichter jedoch zur Vorlage an die vollbesetzte Kammer verpflichtet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen; er er­streckt sich wie bei § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 oder § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf sämtliche Zulassungsgründe im Sinne der §§ 511 Abs. 4 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 2 ZPO. Dies hat zur Folge, dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn es zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bedarf. Setzt sich der Einzelrichter über seine zwingende Vorlagepflicht hinweg, so liegt darin zugleich ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), der einen wesentlichen, vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellt (BGH, Beschlüsse vom 13.3.2003 - V ZB 134/02 - BGHZ 154, 200, 202 = NJW 2003, 1254, 1255, vom 11.8.2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 2712, und vom 15.6.2011 - II ZB 20/11 - NJW 2011, 2974, 2976, Rn. 18 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den allgemeinen Zivil- und Familiengerichten bei gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnissen zwischen Ehegatten und die hierfür maßgeblichen Abgrenzungsgesichtspunkte sind für die Rechtspraxis von erheblicher Bedeutung (vgl. Heinemann, MDR 2009, 1026) und bislang weder höchstrichterlich geklärt noch - soweit ersichtlich - Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen geworden; auch das Landgericht hat für seine Rechtsauffassung keine Belegstelle aufzuzeigen vermocht. Dass der Einzelrichter dem vorliegenden Fall gerade deshalb eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ergibt sich sowohl aus der Begründung seiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.9.2003, aaO.) wie auch dem Umstand, dass diese unmittelbar nach ihrem Erlass bei juris veröffentlicht worden ist; er hat somit seine Erwägungen als Beitrag zur Rechtsfortbildung verstanden. Unter diesem Umständen war der Einzelrichter zur Vorlage der Sache an die Kammer verpflichtet.

2. Dieser Verfahrensmangel hindert den Senat jedoch nicht an einer Sachprüfung (§ 572 Abs. 3 ZPO); danach erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten aus gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnissen fallen nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte; auf das Verteidigungsvorbringen des Bekl. oder den Rechtscharakter der von ihm geltend gemachten Gegenrechte kommt es nicht an.

a) Entgegen der die angefochtene Entscheidung tragenden Auffassung des Landgerichts lässt sich seine Unzuständigkeit nicht schon daraus herleiten, dass das gewerbliche Mietverhältnis der Parteien nach dem (streitigen) Vortrag des Bekl. „anlässlich der Trennung der Parteien entweder aufgehoben oder gekündigt oder jedenfalls beeinträchtigt wurde"; erst recht kommt es nicht darauf an, dass der Bekl. „hilfsweise mit Gegenforderungen aufrechnet, die in trennungsbedingten finanziellen Folgen wurzeln". Beide Gesichtspunkte sind für die Beurteilung der Zuständigkeit bedeutungslos.

Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgebend; dieser wird allein vom Kl. bestimmt. Abgesehen von dem Sonderfall der negativen Feststellungsklage bestimmt sich die Rechtswegzuständigkeit daher ausschließlich nach dem tatsächlichen Vortrag des Kl. Der Zuständigkeitsprüfung ist deshalb der Sachverhalt zugrunde zu legen, den der Kl. dem Gericht zur Begründung seines Klageanspruchs unterbreitet hat; stellt sich dieser als Folge eines Sachverhalts dar, dessen Beurteilung in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fällt, ist der beschrittene Rechtsweg eröffnet. Inhalt und Rechtsnatur der vom Bekl. erhobenen Einwendungen sind dagegen für die Frage der Zuständigkeit belanglos; bei ihrer Prüfung ist vielmehr die tatsächliche Richtigkeit des Klagevorbringens zu unterstellen (GmS-OBG, Beschlüsse vom 29.10.1987 ‑ GmS-OBG 1/86 - BGHZ 102, 280, 283 = NJW 1988, 2295, 2296, und vom 20.7.1989 - GmS-OBG 1/88 - NJW 1990, 1527; BGH, Urteil vom 16.2.1984 ‑ IX ZR 45/83 - BGHZ 90, 187, 190 = NJW 1984, 1622, 1623; BGH, Beschlüsse vom 11.7.1996 - V ZB 6/96 - BGHZ 133, 240, 243 = NJW 1996, 3012, und vom 27.10.2009 ‑ VIII ZB 42/08 - BGHZ 183, 49 = NJW 2010, 873, 874, Rn. 13 ff.; BAG, Urteil vom 14.12.1988 - 7 AZR 773/87 - NJW 1989, 2909; Beschluss vom 24.4.1996 - 5 AZB 25/95 - NJW 1996, 2948 und 2849 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.5.2006 ‑ 3 B 78/05 - NJW 2006, 2586). Dies gilt selbst dann, wenn zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen; auch im Fall solcher „doppelrelevanten Tatsachen" ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen (BGH, Beschlüsse vom 11.7.1996 und 27.10.2009; BAG, Beschluss vom 24.4.1996; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Zuständigkeitsabgrenzung innerhalb derselben Gerichtsbarkeit (vgl. BAG, Beschluss vom 24.4.1996 m.w.N.) und damit auch für das von Verhältnis zwischen allgemeinen Zivilgerichten und Familiengerichten, für das § 17 a Abs. 6 GVG die entsprechende Anwendung der voranstehenden Regelungen anordnet. Sie dienen dem Bedürfnis des Kl. an einer Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtsstreits; abweichende Interessen des Bekl. - und erst recht ein etwaiges Desinteresse des angerufenen Gerichts an einer Auseinandersetzung mit „doppelrelevanter Tatsachen" - bleiben im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung außer Betracht (BGH, Beschluss vom 27.10.2009, Rn. 14).

Danach ist das Verteidigungsvorbringen des Bekl. entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Feststellung seiner Zuständigkeit bedeutungslos; es kann daher dahinstehen, dass seine Berufung auf eine nachträgliche Änderung der miet­vertraglichen Abreden oder eine Kündigung des Mietverhältnisses überhaupt keine „doppelrelevante" Tatsache darstellt. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob die von der Bekl. hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Klageforderungen im Aktivprozess vor den Familiengerichten zu verfolgen wären; eine Haupt- oder Hilfsaufrechnung des Schuldners hat auf die Rechtsnatur der vom Gläubiger gel­tend gemachten Ansprüche keinerlei Einfluss. Bedeutung hat die rechtliche Charakterisierung der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen erst im Falle der Entscheidungserheblichkeit und dies auch nur für die Frage, ob § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch die (materiell-rechtlich zulässige) Aufrechnung mit sogenannten rechtswegfremden Forderungen erlaubt (dazu Musielak-Wittschier, 8. Aufl., § 17 GVG, Rn. 10 m.w.N.). Verneinendenfalls ist das angerufene Gerichts lediglich befugt, über die Klageforderung durch Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO zu entscheiden und den Rechtsstreit - gegebenenfalls unter Fristsetzung - bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Gegenforderung auszusetzen (BAG, Beschlüsse vom 23.8.2001 - 5 AZB 3/01 - NJW 2002, 317, und vom 28.11.2007 - 5 AZB 44/07 - NJW 2008, 1020, 1021; BFH, Beschluss vom 9.4.2002 - VII B 73/01 - NJW 2002, 3126, 3128); seine Zuständigkeit für die sachliche Prüfung des Klageanspruchs bleibt hiervon unberührt.

b) Die demnach allein maßgeblichen Forderungen der Kl. aus dem Gewerberaummietvertrag vom 2.1.1998 fallen nicht in die Prüfungskompetenz der Familiengerichte. Deren Zuständigkeit in Familiensachen ergibt sich aus § 23 a Abs. 1 Nr. 1 GVG; der Begriff der Familiensachen ist in § 111 FamFG definiert. Aus dem Katalog dieser Vorschrift kommen nach der zutreffenden Auffassung des Bekl. nur die in § 266 FamFG umschriebenen „Sonstigen Familiensachen" (Ziffer 10.) in Betracht. Dass es sich bei den mit der Klage geltend gemachten Mietzinsforderungen nicht um aus der Ehe herrührende Ansprüche im Sinne von Abs. 1 Ziffer 2 dieser Bestimmung handele, zieht auch der Bekl. nicht in Zweifel; entgegen seiner Auffassung handelt es sich auch nicht „Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

aa) Den vom Bekl. insoweit für bedeutsam gehaltenen Umständen vermag der Senat keinerlei Gewicht beizumessen.

Der Mietvertrag vom 2.1.1998 ist weit vor Trennung und Scheidung abgeschlossen worden und steht mit dem Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in keinerlei Zusammenhang. Er erstreckt auf abgegrenzte Räumlichkeiten im „Erdschoss links" und wird von der früheren oder gegenwärtigen Nutzung der übrigen Teilen des Gebäudes in keiner Weise berührt. Die streitbefangenen Mietzinsforderungen beruhen nach dem Klagevorbringen darauf, dass das Mietverhältnis der Parteien auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus unverändert fortbesteht. Etwaige (insoweit nicht einmal von der Bekl. als relevant angesehenen) Änderungen während der Trennungsphase sind schon deshalb belanglos, weil sie von der Kl. in Abrede gestellt werden (oben a); im Übrigen lassen sie den Rechtscharakter des Vertragsverhältnisses unberührt. Dasselbe gilt für die vom Bekl. hervorgehobenen „umfangreichen Verhandlungen u. a. über die Vermögensauseinandersetzung der Parteien", weil sich die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung nicht mit den Aufgaben der mit der Herbeiführung einer umfassenden Scheidungsfolgenregelung beauftragten Rechtsanwälte deckt; nur Letztere muss sich unabhängig von ihrer schuld- oder familienrechtlichen Einordnung zwangsläufig auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten erstrecken.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass die mit der Klage geltend gemachten Forderungen ganz oder teilweise auch für etwaige Zugewinnausgleichsansprüche Bedeutung haben können und das Verfahren hierüber noch nicht abgeschlossen ist. Zum Stichtag bestehende wechselseitige Ansprüche zwischen Ehegatten sind zwar nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB im Endvermögen des Anspruchsinhabers als Aktivposten und in demjenigen des Schuldners als Verbindlichkeit zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 11.9.2002 - XII ZR 9/01 - FamRZ 2002, 1696, 1698 = NJW 2002, 2702, 3703, und vom 12.11.2008 - XII ZR 134/04 - FamRZ 2009, 193, 194 = NJW 2009, 1343, 1344, Rn. 10 m.w.N.). Insoweit handelt es sich aber um lediglich um bloße Rechnungsposten im Rahmen der Zugewinnausgleichsbilanz, die auf Bestand und Rechtsnatur der eingestellten Forderungen keinerlei Einfluss hat. Die Feststellung jener Forderung ist gegenüber den Saldierungsvorgängen des Zugewinnausgleichs nicht nachrangig; das Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits über die schuldrechtliche Ansprüche ist vielmehr umgekehrt in den Zugewinnausgleichssaldo einzustellen, soweit es am Stichtag bereits fällige Forderungen betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2008).

bb) Der danach allein verbleibende Gesichtspunkt, dass das Mietverhältnis der Parteien bereits während ihrer Ehe bestand und über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus fortgeführt wurde, rechtfertigt jedenfalls bei Verträgen über Gewerberäume nicht ihre Zuordnung zu den sonstigen Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (a. A. Heinemann MDR 2009, 1026, 1027).

Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift. Jene Bestimmung erfasst nicht sämtliche Ansprüche zwischen Ehegatten, sondern nur solche, die in einem Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Eheaufhebung stehen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte zwar durch § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sog. Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden; auch in diesem Fall muss aber ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen (Regierungsentwurf BR-Dr. 309/07, S. 588). Der Begriff des Zusammenhangs hat dabei sowohl eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente (aaO.); ein inhaltlicher Zusammenhang ist etwa dann gegeben, wenn das Verfahren die wirtschaftliche Entflechtung der (vor­maligen) Partner, Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung oder Vorgänge anlässlich ihrer Beendigung betrifft (Meyer-Seitz/Kröger/Heiter, FamRZ 05, 1430, 1436).

All dies trifft für gewerbliche Mietverhältnisse zwischen Ehegatten nicht zu, weil diese durch Trennung oder Scheidung nicht berührt werden. Anders als in dem im Gesetzgebungsverfahren ins Auge gefassten Beispielsfällen wie etwa Gesamtschuldnerausgleich, Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft oder Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen (aaO. S. 367 und 588) geht es gerade nicht um eine durch das Scheitern der Ehe veranlasste (Rück-) Abwicklung von Rechtsbeziehungen, sondern um Forderungen aus einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis, das von den Vertragsparteien auf eine von ihren familienrechtlichen Beziehungen unabhängige schuldrechtliche Ebene gestellt wurde und nach Bestand und Inhalt vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft losgelöst ist. Infolgedessen handelt es sich auch nicht um ein „Nebengüterrecht", da das dem Mieter eingeräumte Nutzungsrecht fortbesteht und deshalb weder einer „vermögensrechtlichen Auseinandersetzung" noch einer „wirtschaftlichen Entflechtung" bedarf. Damit fehlt bereits jeder inhaltliche Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung der Vertragspartner; eine andere Betrachtung würde zudem spätestens unter dem Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhangs zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Wird dieses negiert (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.5.2010 ‑ 4 W 6/10 - FamRZ 2010, 1581, 1582 f. = NJW 2010, 3173, 3174; Heinemann aaO.; jeweils m.w.N.), müssten sich die Familiengerichte allein deshalb auf unabsehbare Dauer mit sämtlichen wechselseitigen Ansprüchen aus langfristigen Miet- oder Pachtverhältnissen zwischen Ehegatten befassen, weil deren Trennung oder Scheidung in die Vertragslaufzeit fällt; hält man daran fest (so Regierungsentwurf und Meyer-Seitz/Krö­ger/Heiter aaO.; Burger, FamRZ 2009, 1017, 1019 m.w.N.), wäre die gerichtliche Zuständigkeit etwa für Mietzinsforderungen aus Zeitpannen vor und nach Trennung oder Scheidung in einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren Weise der Beliebigkeit preisgegeben (vgl. OLG Frankfurt aaO.).

Nichts anderes ergibt sich aus übergeordneten Gesichtspunkten. Zwar ist die durch §§ 111 Nr. 10, 266 FamFG herbeigeführte Zuständigkeitserweiterung Bestandteil einer Konzentration aller familienrechtlichen Verfahren beim sogenannten „Großen Familiengericht", die der Gesetzgeber als einen der wichtigsten Reformziele des FamFG angesehen hat; zu seiner Umsetzung hat er die Zuständigkeit der Familiengerichte auch auf bestimmte Verfahren erstreckt, die zuvor vor den Zivilgerichten geführt wurden (BR-Dr. 309/07, S. 366 f. und 586; Meyer-Seitz/Krö­ger/Heiter aaO.; 1432 f.; Kretzschmar/Meysen, FPR 2009, 1; Hütter/Kodal, FamRZ 2009, 917). Eine grenzenlose Entlastung der streitigen Zivilgerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten und deren Angehörigen war hierdurch jedoch nicht beabsichtigt. Von der Überführung der sonstigen Familiensachen in die Zuständigkeit der Familiengerichte sollten vielmehr nur solche allgemeine Zivilrechtsstreitigkeiten erfasst werden, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen (Verlöbnis, Ehe) aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen (Verteilung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten oder gemeinsamen Eigentums, Ausgleich von Zuwendungen usw.; BR-Dr. 309/07, S. 367, 370 und 586 f.; Meyer-Seitz/Krö­ger/Heiter aaO., 1436; Leutheusser-Schnarrenberger, FPR 2009, 43, 44; Borth, FamRZ 2009, 157, 166; Rakete-Dombek, NJW 2009, 2769, 2770; Burger, FamRZ 2009, 1017, 1017 f.). Als entscheidendes Ordnungskriterium galt dabei allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand; im Interesse aller Beteiligten sollte es ihm möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf diese Weise sollten ineffektive und zudem alle Beteiligten belastende Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassung von Gerichten vermieden werden (BR-Dr. 309/07, S. 367).

Auf gewerbliche Miet- oder Pachtverhältnisse zwischen Ehegatten treffen jene Erwägungen nicht zu. Dauerschuldverhältnisse dieser Art stehen gerade nicht in einer Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen oder ihrer Auflösung, sondern sind von den Vertragsparteien bewusst hiervon abgekoppelt und aus jedem „sozialen Verband von Ehe und Familie" herausgelöst worden. Von einer besonderen Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand kann ebenfalls keine Rede sein; Streitigkeiten über gewerbliche Miet- oder Pachtsachen gehören vielmehr unverändert in die originäre Zuständigkeit der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, ohne dass jene Spezialmaterie - wie der vorliegende Fall zeigt ‑ durch eine besondere Sachkunde des Familiengerichts für die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geprägt wäre. Erst recht würde die Einbeziehung dieser Rechtsstreitigkeiten in den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichtsbarkeit nicht zu einer Verhinderung von Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassungen führen, sondern gerade umgekehrt das auf beschleunigte Abwicklung angelegte familiengerichtliche Verfahren zusätzlich belasten.

III. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Zuständigkeit des Familiengerichts, wenn der beklagte Ehemann gegenüber der Mietzinsklage der Ehefrau Einwendungen erhebt, die anlässlich der Trennung der Parteien entstanden sein sollen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin, die ihrem Ehemann ein Gewerbeobjekt vermietet hatte, verlangt nach rechtskräftiger Scheidung rückständige Miete. Der beklagte Ehemann macht u. a. geltend, dass der Mietvertrag anlässlich der Trennung der Parteien aufgehoben oder gekündigt worden sei und trennungsbedingte Gegenansprüche bestünden.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Krefeld lehnte seine Zuständigkeit ab und verwies den Rechtsstreit an das AG – Familiengericht – Krefeld. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hob das OLG Düsseldorf den landgerichtlichen Beschluss auf, erklärte den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs sei ausschließlich auf das Vorbringen der klagenden Partei abzustellen, so dass hier ohne Weiteres von einer Zivilrechtssache auszugehen sei. Die im Wege der hilfsweisen Aufrechnung erhobenen Einwendungen des Beklagten seien nur dann für die Bestimmung des Rechtswegs von Bedeutung, wenn diese zum einen entscheidungserheblich wären und zum anderen als sog. rechtswegfremde Forderungen berücksichtigt werden könnten. Das sei hier nicht der Fall.