veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rechtswegzuständigkeit

AG Charlottenburg21 C 678/87 B13.11.1987GE 1988, 147

GVG § 23 Abs. 1 ; Schornsteinfegergesetz § 25 Abs. 4 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtswegzuständigkeit; Schornsteinfegergebühren; Kehrgebühren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Schornsteinfeger kann seine Gebühren für durchgeführte Kehrarbeiten nicht im Zivilrechtszug geltend machen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann seine Gebühren für durchgeführte Kehrarbeiten im Hause der Bekl. nicht auf dem Zi vilrechtsweg geltend machen.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Bezirksschornsteinfegermeister und den einzelnen Grundstückseigentümern ist im Schornsteinfegergesetz geregelt. Aus § 25 Abs. 4 Satz 2 des genann ten Gesetzes ergibt sich eindeutig, auf welchem Wege rückständige Gebühren aufgrund der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung geltend zu machen sind. Diese werden entsprechend der ge nannten gesetzlichen Bestimmung auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters von der zuständi gen Verwaltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung bei getrieben. Die Geltendmachung auf dem Zivilrechtswege ist aus diesem Grunde ausgeschlossen.

Der Kl. hat bis auf eine von ihm ohne jeden konkreten Anhaltspunkt dargestellte langjährige Übung keinerlei konkrete Argumente vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Auch aus dem Gesetzestext der genannten gesetzlichen Bestimmungen ist aufgrund der Formulierung nicht zu entnehmen, daß dem Bezirksschornsteinfegermeister etwa ein Wahlrecht zustehen würde, wie er seine Gebühren beitreiben kann.