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Rechtswegzuständigkeit

AG Magdeburg13 C 5256/9519.09.1996ZOV 1997, 118

GG § 134 ; EV Art. 21, Art 22 ; GVG § 13 ; BGB § 1138, § 891 ; EntschG-DDR § 9 Satz 2 , § 10 Abs. 2 ; VZOG § 1 a Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtswegzuständigkeit; Zivilrechtsweg; Entschädigungsanspruch gegen Kommune; Enteignungsentschädigung; Aufbauhypothek

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für Klagen gegen eine Kommune auf Zahlung von der DDR nach dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 geschuldeter, aber - auch durch Begründung von Einzelschuldbuchforderungen - nicht geleisteter Entschädigung wegen der Inanspruchnahme eines Grundstücks, das die Kommune nach dem Einigungsvertrag übernommen hat, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

2. Wurden Hypotheken wegen Enteignung des belasteten Grundstücks nach § 14 AufbauG und § 9 S. 2 EntschG-DDR im Grundbuch gelöscht, deren Forderungsfortbestand bis zu diesem Zeitpunkt nach §§ 1138, 891 Abs. 1 BGB vermutet worden war, so gilt die Vermutung für die Begründung der Pfandrechte am Entschädigungsanspruch (Surrogat) nach § 10 Abs. 2 EntschG-DDR fort (im Anschluß an BGHZ 52, 355 [358]).

3. Mit der Übernahme eines Grundstücks durch eine Kommune nach Art. 21, 22 EVertr gehen nicht erfüllte Verbindlichkeiten der DDR auf Zahlung von Enteignungsentschädigung für das Grundstück als zu diesem gehörige Passiva auf die Kommune über, auch wenn die Zuordnung des durch die seinerzeitige Inanspruchnahme dinglich lastenfrei gewordenen Grundstücks ohne Gegenleistung er-folgt (im Anschluß an BVerwG vom 8. Juli 1994, VIZ 1994, S. 541 ff.).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht gegenüber der Bekl. Befriedigungsrechte an einem Entschädigungsanspruch geltend, der aufgrund der Enteignung des Grundstückes H.str. 21 mit Feststellungsbescheid vom 1.12.1965 durch den Rat der Stadt M. gegen die ehemalige DDR in Höhe von 2.010,00 Mark nebst Zinsen festgesetzt wurde.

Gläubigerin dieses Anspruchs war Frau M. H. als ehemalige Eigentümerin des o. g. Grundstücks, so sie denn zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hat; andernfalls waren Gläubiger dieses Anspruches deren Erben. Das Grundstück wurde am 1.10.1965 durch den Rat der Stadt M. gem. § 14 AufbauG der DDR in Verbindung mit § 9 EntschG der DDR enteignet. Die Bekl. erhielt mit Wirkung vom 3.10.1990 das Grundstück ohne Gegenleistung durch Zuordnung gem. Artikel 22 des EVertr. Dieser Erwerb erfolgte lastenfrei.

Die ehemalige DDR ist ihrer Verpflichtung aus dem Feststellungsbescheid vom 1.12.1965 weder durch Zahlung noch durch Begründung von Einzelschuldbuchforderungen nachgekommen. Das ehemals auf dem o. g. Grundstück vorhandene Wohnhaus ist im 2. Weltkrieg zerstört und seither nicht wieder aufgebaut worden. Die Kl. ist im Besitz zweier Preußischer Hypothekenbriefe über die ehemals im Grundbuch von M. in Abt. III unter lfd. 14 u. 15 eingetragenen Hypotheken mit dem Nennwert von 1.061,25 sowie 750,00 Goldmark. Die Position III, lfd. 14 war zum Zeitpunkt deren Erlöschung erstrangig, die Position III, lfd. 15 zweitrangig.

Die Kl. ist der Ansicht, ihr stehe ein Befriedigungsrecht an dem oben angeführten Entschädigungsanspruch zu.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 GVG).

Sie ist auch in vollem Umfang begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1282 Abs. 1, 1257, 1228 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 433 Abs. 2 BGB bzw. § 607 BGB.

Die gemäß § 1228 Abs. 2 BGB erforderliche Pfandreife ist vorliegend gegeben.

Sowohl der Kaufpreis als auch der Darlehensanspruch bestehen. Gemäß §§ 1138, 891 Abs. 1 BGB wurde das Bestehen der Forderungen im Jahre 1965, als die Hypotheken gelöscht wurden, vermutet. Aber auch nach dieser Zeit streitet für die Bekl. nicht die Vermutung des § 891 Abs. 2 BGB. Vielmehr bestand zu Gunsten der Kl. bis zur Löschung der Hypotheken im Jahre 1965 die Vermutung des Bestands ihrer Forderungen. Denn vorliegend steht fest, daß die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Briefhypotheken keinen berichtigenden Charakter hatte, da die Löschung lediglich zu dem Zwecke erfolgte, im Rahmen der Enteignung, lastenfreies Volkseigentum zu schaffen (vgl. BGHZ 52 Seite 355 f. [Seite 358]).

Gemäß § 10 Abs. 2 Entschädigungsgesetz der DDR entstand zu einem Zeitpunkt, als die Forderungen der Kl. noch vermutet wurden, ein Pfandrecht der Kl. an dem, an die Stelle des Grundstücks getretenen, durch Feststellungsbescheid vom 1.12.1965 festgesetzten Entschädigungsanspruch. Nach dem Surrogationsgrundsatz setzten sich die erloschenen Rechte als Rechte auf Befriedigung an dem Entschädigungsanspruch fort. Für das Erlöschen der nunmehr dem entstandenen Pfandrecht zugrunde liegenden Forderungen streitet zugunsten der Bekl. nicht die Vermutung der §§ 1138, 891 Abs. 2 BGB. Es geht nunmehr nicht mehr um den Bestand einer einer Hypothek zugrunde liegenden Forderung, sondern um den Bestand von Forderungen, die einem gesetzlich entstandenen Pfandrecht zugrunde liegen. Für deren Erlöschen ist die Bekl. nach den allgemeinen Regeln vollumfänglich beweisbelastet. Ein substantiierter Vortrag der Bekl. dahingehend, daß die Forderungen durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen sind, liegt nicht vor und konnte nach den Umständen dieses Einzelfalles auch wohl nicht erbracht werden.

Die Kl. ist auch aktivlegitimiert.

Sie ist Inhaberin des gesetzlich entstandenen Pfandrechts.

Das Pfandrecht ist im Wege der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1922 Abs. 2, 1924 Abs. 1 BGB) von der Kl. und deren Schwestern geerbt worden. Demgemäß war zunächst die aus den drei Schwestern bestehende Erbengemeinschaft Inhaberin des Pfandrechtes. Zum jetztigen Zeitpunkt ist die Kl. alleinige Inhaberin dieses Pfandrechtes, da ihre Schwestern deren Anspruch in der erforderlichen Form an die Kl. abgetreten haben (§§ 1154 Abs. 1, 398 BGB).

Die Forderungen sind auch fällig.

Gemäß § 1133 Satz 2 BGB wäre die damalige Hypothekengläubigerin, Frau E. H., berechtigt gewesen, sofortige Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen. Die Zerstörung des Wohnhauses auf dem Grundstück stellte eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grundstücks dar. Die grundsätzlich gemäß § 1133 Satz 1 BGB von dem Gläubiger zu setzende Frist zur Beseitigung der Gefährdung war in dem vorliegenden Fall entbehrlich. Da die Anschrift des Eigentümers objektiv unbekannt war, konnte diesem eine solche Frist gar nicht gesetzt werden. Unabhängig davon wäre dem Eigentümer zur damaligen Zeit auch wohl die Beseitigung der Gefährdung, z. B. durch Wiederaufbau des Wohnhauses, unmöglich gewesen. In diese Rechtsposition der unmittelbaren Befriedigungsmöglichkeit ist die Kl., wie oben dargestellt, durch Erbfolge und Abtretung eingetreten.

Die Bekl. ist auch passivlegitimiert.

Sie ist Schuldnerin des von der Kl. geltend gemachten Anspruchs. Die Bekl. ist zwar nicht Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Rates der Stadt M. Mit der Zuordnung des Grundstückes gemäß Artikel 22 Abs. 1 EVertr ist aber auf die Bekl. nicht nur der Aktivwert des Grundstückes, sondern auch die durch Feststellungsbescheid vom 1.12.1965 festgesetzte Enteignungsentschädigung als Passiva übergegangen. Artikel 22 EVertr definiert zwar den Begriff des Vermögens nicht, jedoch kann aus dem ausdrücklich geregelten Schuldenübergang des Artikels 22 Abs. 4 EVertr nicht der Schluß gezogen werden, daß der Übergang von Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen in den übrigen Regelungsbereichen der Artikel 21 und 22 EVertr grundsätzlich ausgeschlossen wäre; vielmehr gehören zu den übertragenen Vermögensgegenständen auch Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, was heute ausdrücklich durch § 1 a Abs. 1 VZOG klargestellt wird. Dieses Verständnis des Vermögensbegriffes der Artikel 21, 22 EVertr entspricht auch demjenigen in Artikel 134 GG, an den die Parteien des EVertr angeknüpft haben (vgl. BVerwG in VIZ 1994 Seite 542). Demgemäß ist die Entschädigungszahlung als zum Grundstück gehörige Verbindlichkeit auf die Bekl. übergegangen. Im übrigen führte die Anwendung des nach dem 2. Weltkrieg entwickelten Rechtsinstitutes der "Funktionsnachfolge" zu dem gleichen Ergebnis (vgl. Kühn in Dtz 1992 Seite 201 f.).

Der Anspruch auf Befriedigung besteht auch in der von der Kl. geltend gemachten Höhe von 1.077,68 DM. Der Nennwert der ehemaligen Hypotheken von 1.811,25 Goldmark (1.061,25 Goldmark und 750,00 Goldmark) stellt heute einen Wert in Höhe von 905,62 DM dar.

Bei den darüber hinaus begehrten 172,06 DM handelt es sich um 4 % Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 905,62 DM vom 1.1.1991 bis zum 30.9.1995 (36,22 DM x 4 3/4 Jahre), die der Kl. gemäß § 7 Abs. 2 Entschädigungsgesetz der DDR in Verbindung mit § 6 der Ersten DB-Entschädigungsgesetz der DDR zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich gemäß § 1289 Satz 1 BGB auch auf die zu beanspruchenden Zinsen.

Der Anspruch der Kl. übersteigt auch nicht den durch Feststellungsbescheid vom 1.12.1965 festgesetzten Betrag von 2.010,00 Mark der DDR. Der Betrag von 2.010,00 Mark der DDR wurde im Oktober 1990 auf 1.005,00 DM umgestellt. Hinzuzurechnen ist ein Zinssatz wie oben ausgeführt von jährlich 40,20 DM für mindestens 15 Jahre (Januar 1975 bis September 1990), mithin über 600,00 DM.

Die Zinsen, die während der Geltung des ZGB entstanden sind, unterlagen gemäß § 472 ZGB nicht der Verjährung, da sie der Gläubigerin nicht nach dem ZGB, sondern nach dem Entschädigungsgesetz zustanden.

Der Anspruch der Kl. auf Befriedigung ist auch nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Ansprüche der Kl. aus den Forderungen gegenüber der Grundstückseigentümerin verjährt sind. Gemäß § 223 Abs. 1 BGB hindert die Verjährung eines Anspruches, für den ein Pfandrecht besteht, den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstand zu suchen. Auch der Anspruch auf die Enteignungsentschädigung ist gemäß § 195 BGB nicht verjährt (wird ausgeführt).