Rechtswegzuständigkeit
GVG § 13 ; BGB § 894, § 899 BGB; VZOG § 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtswegzuständigkeit; Zivilrechtsweg bei Nichtigkeit eines der Entstehung von Volkseigentum dienenden Rechtsgeschäfts; Passivlegitimation einer Kommune bei Grundbuchwiderspruch gegen Volkseigentum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zulässigkeit des Zivilrechtswegs bei Nichtigkeit eines der Entstehung von Volkseigentum dienenden Rechtsgeschäfts. Passivlegitimation einer Kommune bei Vorgehen gegen die Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfügungskl. begehrt vordringlich im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 Abs. 1 BGB. Sie war zusammen mit zwei weiteren Personen in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Grundstücks Z., M. 23 (früher Hausnummer 15), im Grundbuch von Z. eingetragen.
Am 19. Februar 1973 wurde "hinsichtlich des Anteils der Bärbel K." - (der Verfügungskl.) - ein Vermerk über die Staatliche Treuhandverwaltung gemäß Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 mit dem VEB Gebäudewirtschaft Z. als Treuhänder eingetragen. Unter dem 18. September 1973 wurde die Verfügungskl. als mitberechtigte Eigentümerin im Grundbuch gelöscht (ebenso wie der Treuhandvermerk). An ihrer Stelle wurde vermerkt "Eigentum des Volkes". Die für die übrigen Miterben verzeichneten Eigentumsrechte wurden durch Inanspruchnahmebescheide nach dem Aufbaugesetz im Jahr 1980 in Volkseigentum überführt.
Nach Schließung des Grundbuchs von Z. Blatt 1394, wurde das Grundstück auf dem neuen Bestandsblatt 4490 mit der Lagebezeichnung Flur ..., Flurstück ... erfaßt. Als Rechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft Z. eingetragen.
Derzeitiger Grundbuchstand ist nach wie vor: Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Gebäudewirtschaft Z.
Grundlage für die Überführung des - wie es im Grundbuch heißt - "Anteils der Bärbel K." in Volkseigentum war der von der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, vertreten durch L. St., als Treuhänder nach der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 mit dem Rat des Kreises Z., vertreten durch den Abteilungsleiter Finanzen, vor der Außenstelle Z. des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirks M. geschlossene Kaufvertrag vom 14. September 1973. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt und Eintragung bewilligt. In dem Vertragswerk heißt es in § 2 wörtlich: "Der Erschienene zu 1 verkauft das in Z., M. 15 gelegene, im Grundbuch von Z. Best. Bl. ..., Grundbuchheft Blatt ..., für Bärbel K. als Miterbe zu 1/3 eingetragene unbelastete Grundstück an den Erschienenen zu 2."
Die Verfügungskl. hat Rückenteignungsansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet; der Antrag ist noch nicht beschieden.
Die Verfügungsbekl. will - gestützt auf § 6 Abs. 1 VZOG im Verein mit einem am 11. Februar 1993 erlassenen Investitionsvorrangbescheid über das Grundstück verfügen; gegen diesen Bescheid läuft gleichzeitig ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht in Dessau.
Die Verfügungsbekl. und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Magdeburg, wurden erfolglos aufgefordert, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches zu bewilligen.
Das Grundstück ist bebaut. Das Gebäude wurde und wird (zumindest überwiegend) gewerblich genutzt.
Die Verfügungskl. meint, die Verfügungsbekl. sei passivlegitimiert gemäß § 6 VZOG.
Die Verfügungskl. verlangt die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und begründet.
Entgegen der Ansicht des Verfügungsbekl. ist in diesem Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Auch wenn - wie hier - ein Rückübereignungsverfahren nach dem Vermögensgesetz betrieben wird, ist die Berufung auf ausschließlich dem Zivilrecht zuzuordnende Mängel eines Rechtsgeschäftes durch das Vermögensgesetz nicht ausgeschlossen. Ein Streit hierüber ist gemäß § 13 GVG vor den Zivilgerichten auszutragen. Dies hat der BGH mit zu begrüßender Deutlichkeit in seinem Beschluß vom 12. November 1992 - V ZB 22/92 - NJW 1993, S. 388 f.; vgl. auch BGH, NJW 1993, S. 389 ff.) in Abgrenzung und Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt.
Entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG wurde allerdings über den "Rechtswegestreit" nicht vorab entschieden, da dies mit dem Charakter eines Eilverfahrens nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre. Ziel des vorliegenden Rechtsstreits ist lediglich eine vorläufige Sicherung der Vermögensinteressen der Verfügungskl. Die endgültige Entscheidung über den Streit um den Rechtsweg mag dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist für Verfahren, die auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtet sind, in den Fällen, in denen dem Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung ansonsten keine Bedenken entgegenstehen, § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG einschränkend auszulegen und nicht anzuwenden.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Zerbst ergibt sich aus § 942 Abs. 2 ZPO. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO - sowohl hinsichtlich der "allgemeinen" als auch der "besonderen" des Eilverfahrens - sind gegeben. Der Darlegung einer besonderen Gefährdung des Rechts der Antragstellerin (des "Verfügungsgrundes") bedarf es im Falle eines auf Eintragung eines Widerspruchs gerichteten Antrags auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nicht, § 899 Abs. 2 S. 2 BGB.
Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien ist der Antrag auch gemäß § 899 Abs. 1 BGB begründet.
Nach § 899 Abs. 1 BGB ist eine "Lage" nach § 894 BGB zu fordern. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 894 BGB sind erfüllt. Das Eigentumsrecht der Verfügungskl. ist zu Unrecht gelöscht worden. Das Grundbuch ist insoweit "doppelt" falsch.
Die Verfügungskl. hat ihr aus der Stellung als Miterbin in ungeteilter Erbengemeinschaft hergeleitetes Eigentumsrecht durch den Vertrag vom 14. September 1973 nicht verloren. Der Vertrag ist - sowohl was den obligatorischen Teil als auch das Verfügungsgeschäft anbetrifft - nichtig.
Die zivilrechtliche Wirksamkeit des vor dem Beitritt geschlossenen Vertrages richtet sich gemäß Art. 232 § 1 und Art. 233 § 2 EGBGB nach dem bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet geltenden Recht. Da der Vertrag vor Inkrafttreten des ZGB geschlossen wurde, sind mithin die Regeln des BGB anzuwenden.
Die Nichtigkeit des Vertrages folgt aus § 306 BGB. In dem Vertrag wurde verkauft und verfügt über einen gegenständlichen Anteil an einem Nachlaßgegenstand, der einer ungeteilten Erbengemeinschaft zugeordnet war. Gemäß § 2033 Abs. 2 BGB kann jedoch ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlaßgegenständen nicht verfügen.
Durch den grundbuchmäßigen Vollzug des Vertrages vom 14. September 1973 - Löschung der Verfügungskl. als Eigentümerin und Eintragung von Volkseigentum an ihrer Stelle - ist das Grundbuch unrichtig geworden.
Das Grundbuch ist darüber hinaus auch deshalb falsch, weil es seit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages kein Volkseigentum mehr gibt.
Ein Anspruch aus §§ 894, 899 BGB wäre deshalb zu richten gegen denjenigen, dem "nach den besonderen Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums" (Art. 233 § 2 Abs. 2 EVertr) das Grundstück (als Buchberechtigtem) sachenrechtlich zuzuordnen wäre.
In diesem Sinne ist allerdings die Verfügungsbekl. nach Auffassung des Gerichts nicht diejenige gemäß § 894 letzter Hs. BGB, deren Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Nach unstreitigem Vortrag beider Parteien wurde nämlich das in Rede stehende Gebäude zum maßgeblichen Stichtag (mindestens überwiegend) gewerblich genutzt, so daß nach Art. 22 Abs. 1 EVertr das Grundstück im Treuhandeigentum des Bundes stehen müßte. Dennoch ist die Verfügungsbekl. richtiger Klagegegner und als passivlegitimiert anzusehen. Diese Stellung ergibt sich aus § 6 VZOG. Die Verfügungsbekl. ist als gesetzliche Prozeßstandschafterin "sui generis", wie es die Verfügungskl. nennt, anzusehen. Ihre Stellung ist vergleichbar etwa derjenigen des das Gesamtvermögen allein verwaltenden Ehegatten gem. § 1422 BGB (wenn auch neben der Verfügungsbefugnis der belegenen Gemeinde nach § 6 Abs. 2 S. 1 VZOG die des eigentlichen Berechtigten unangetastet bleibt); jedenfalls im Ergebnis ist eine entsprechende Anwendung mit der Folge einer zulässigen Prozeßstandschaft auch für Passivprozesse deshalb geboten, weil einem Anspruchsteller ansonsten wegen des "Zuordnungswirrwarrs", der durch Art. 21 f. EVertr und die weiteren für die Zuordnung von ehemaligem Volkseigentum zu beachtenden Vorschriften hervorgerufen wurde, niemand gegenüberstünde, auf den er sicher zugreifen könnte. § 6 VZOG hat die Funktion, einen Ansprechpartner für Grundstücke zu stellen, die vormals als Volkseigentum verzeichnet waren, solange die Eigentumsordnung ungeklärt ist. Nach ihrem Wortlaut enthält die Bestimmung zwar nur eine Befugnis, nicht aber auch eine Verpflichtung, für den materiellen Rechtsinhaber tätig zu werden. Will man jedoch einen rechtsuchenden Bürger nicht "im Regen stehen lassen", muß die eingeräumte Befugnis bei noch nicht nach §§ 1 f. VZOG bestandskräftig geklärter Vermögenszuordnung im Sinne einer allumfassenden Verwaltungstreuhandschaft einschließlich Verpflichtung zur Wahrnehmung von Passivprozessen ausgelegt werden. Dies zumal, wenn - wie im vorliegenden Fall - derjenige, der als Träger des zuzuordnenden Rechts in Betracht kommt, die Erfüllung von Ansprüchen gerade unter Berufung auf die noch nicht erfolgte Zuordnung ablehnt.