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Rechtswegzuständigkeit

LG Schwerin1 O 315/9223.02.1993ZOV 1993, 361

§ 40 VwGO; § 17 a GVG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtswegzuständigkeit; Verwaltungsgerichtszuständigkeit; Bewirtschaftungsvertrag; Landwirtschaftsvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ansprüche aus Verträgen, die auf Grund der Bewirtschaftungsverordnung vom 3. September 1953 oder dem Landwirtschaftsschutzgesetz vom 17. Dezember 1964 abgeschlossen worden sind, gehören vor die Verwaltungsgerichte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Rechtsstreit ist an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, da die angerufene Zivilkammer über die von der Kl. geltend gemachten Ansprüche nicht befinden kann (§ 17 a GVG). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, über die das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat (§ 40 VwGO).

Die Kl. leitet ihren Schadensersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung des - nach ihrer Auffassung - Rechtsvorgängers der Bekl. her. Die dem Anspruch zugrunde liegende vertragliche Beziehung der Parteien bzw. deren Rechtsvorgänger sind aber nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dabei ist nicht die äußere Form, sondern die innere Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend (vgl. Eyermann, Fröhler, Kormann, VwGO, 9. Aufl., Rdn. 1 zu § 40). Auch ein Vertrag zwischen einer Privatperson und einer Behörde ist nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen, wenn sich der Vertragsgegenstand "auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich rechtlich geregelte Sachverhalte" bezieht (vgl. Eyermann, Kormann, a. a. O., Rdn. 8). Davon ist hier auszugehen.

Der vom Vater der Kl. mit dem damaligen Rat des Kreises abgeschlossene Pacht /Nutzungsvertrag stellte keine Vereinbarung zweier gleichberechtigter Partner dar. Der Vater der Kl. war vielmehr gezwungen, den Vertrag abzuschließen. Gesetzliche Grundlagen für den Vertragsabschluß waren die Verordnungen über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 3. September 1953 und zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung vom 17. Dezember 1964. Beide Verordnungen schlossen praktisch aus, daß der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit einem anderen als dem Rat des Kreises einen Vertrag abschließen konnte. Das sich aus der gesetzlich angeordneten Beseitigung der Vertragsfreiheit ergebende Über- bzw. Unterordnungsverhältnis der Vertragsparteien kennzeichnet aber den öffentlich-rechtlichen Charakter eines Rechtsverhältnisses.

Dieser wird ferner deutlich sichtbar an der mit dem Vertragsabschluß seinerzeit verfolgten staatlichen Zielsetzung. Die zwangsweise abgeschlossenen Verträge dienten öffentlichen Interessen. Sie waren aus der Sicht der Staatsführung der ehemaligen DDR ein Mittel, um die beabsichtigte Umgestaltung der Produktionsverhältnisse im Agrarbereich durchzusetzen. Dazu waren die jeweiligen Räte der Kreise verpflichtet, Pacht /Nutzungsverträge abzuschließen. Die Tatsache, daß die Übernahme der landwirtschaftlichen Grundstücke nicht durch eine direkte staatliche Anordnung, sondern durch Abschluß eines "Vertrages" geschah, änderte an dem Zwangscharakter der Umgestaltung nichts, sollte vielmehr diesen nur verschleiern.

Die nach allem dem öffentlichen Recht zuzurechnende Streitigkeit kann zwar durch den Gesetzgeber einem anderen als dem Verwaltungsgericht zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 VwGO). Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Namentlich eine Zuweisung an das Landwirtschaftsgericht auf Grund der Bestimmungen der §§ 51, 65 LAG kommt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1992 (vgl. Neue Justiz 9/1992, S. 409) nicht in Betracht.