Rechtswegzuständigkeit, Zivilrechtsweg, Ausgleichsforderung aus gütlicher Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem
GVG § 13, § 17 a Abs. 4; VermG § 31, § 34
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einer - gem. § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG vom LAROV durch bestandskräftigen Bescheid festgestellten, auf einer gütlichen Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem beruhenden - Ausgleichsforderung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. macht Zahlungsansprüche auf Grund einer gütlichen Einigung im Sinne des § 31 Abs. 5 VermG geltend, welche durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellt wurde. Das im Jahre 1972 verstaatlichte Unternehmen der Bekl., ehemals W. B. KG, wurde noch im Sommer 1990 auf der Grundlage des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 reprivatisiert. Die Bekl. stellte im Jahre 1991 gemäß § 6 Abs. 8 VermG einen Antrag auf Überprüfung der erfolgten Reprivatisierung.
Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) schlossen die Kl. als Verfügungsberechtigte und die Bekl. als Berechtigte eine gütliche Einigung vom 16. November 1992, die - wie von beiden beantragt - mit Bescheid des LAROV vom 10. Mai 1993 festgestellt wurde. Der Bescheid ist bestandskräftig. Neben verschiedenen anderen Regelungen - auch Übertragungen von Grundstücken - enthält die gütliche Einigung (in § 3) die Anerkennung einer Ausgleichsverbindlichkeit der Bekl. gegenüber der Kl. in Höhe von letztlich 280.612,31 DM, die ab dem 1. Juli 1995 jährlich mit 2,5 % des Nennwertes zu tilgen ist. Die Kl. verlangt Zahlung der vereinbarten Tilgungsraten ab dem 1. Juli 1998. Die Bekl. hat gerügt, es sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. In der Sache selbst macht sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil es an der - an sich vorgesehenen - gütlichen Regelung für zwei Grundstücke in F. fehle und die Kl. keine Anstalten mache, hieran mitzuwirken.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22. November 2000 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen. Gegen diesen ihr am 29. November 2000 zugestellten Beschluß hat die Kl. am 13. Dezember 2000 die sofortige Beschwerde eingelegt.