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Rechtswegzuständigkeit

BGHV ZB 21/9408.12.1994ZOV 1995, 130

GVG § 13

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtswegzuständigkeit; Zivilrechtsweg; Nutzungsvertrag über landwirtschaftlichen Grundbesitz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Streitigkeiten auf der Grundlage von Nutzungsverträgen über landwirtschaftlichen Grundbesitz zwischen den Eigentümern und dem Rat der Stadt oder dem Rat des Kreises ist der Zivilrechtsweg gegeben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer eines Gartenbaubetriebes. Seine Rechtsvorgänger verpachteten das Grundstück einem VEB (K) Gartengestaltung. Der Kl. verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Pachtsache in Höhe von 574.800 DM nebst Zinsen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht hält das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall den Zivilrechtsweg für gegeben. Zutreffend ordnet es die hier als Klagegrundlage in Betracht kommenden Nutzungsverträge aus den Jahren 1970 und 1989 dem Privatrecht zu. Insoweit gilt nichts anderes als für die mit den ehemaligen Räten der Kreise bestehenden Nutzungsverhältnisse über landwirtschaftlichen Grundbesitz. Der Senat folgt insoweit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Meinung (OLG Rostock, AgrarR 1994, 130; OLG Dresden, AgrarR 1994, 172 ff.; Lüdtke/Handjery, Festschrift für Helmrich 1994, S. 986, 998; Remus, DtZ 1993, 47, 48; Arlt/Schramm in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 51 LwAnpG Rdn. 259 und NJ 1992, 60, 62; a. A. z. B. BezG Leipzig, DtZ 1993, 218; BezG Dresden, AgrarR 1993, 92 f.; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 796 bis 801; differenzierend: Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 585 Anh. II Rdn. 10, 18 bis 28, 39 bis 41).

Maßgeblich ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- oder Unterordnung stehen und sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Aus einem Gleichordnungsverhältnis kann allerdings nicht ohne weiteres auf eine bürgerlich rechtliche Streitigkeit geschlossen werden. Für die Abgrenzung vom öffentlich rechtlichen Vertrag ist dessen Gegenstand und Zweck maßgeblich. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (Gemeinsamer Senat der Oberen Gerichte des Bundes - GmS-OBG - BGHZ 97, 312, 314; 102, 280, 283; 108, 284, 286; vgl. auch Kissel, GVG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 61 ff.). Die als "Nutzungsverträge" bezeichneten Überlassungsverträge waren der Sache nach nichts anderes als Pachtverträge, und zwar für die Zeit vor dem Inkrafttreten des ZGB nach den entsprechenden Vorschriften des BGB und für die Zeit danach als nach der Vertragsfreiheit mögliche (§ 24 Satz 2; § 45 Abs. 3; § 48 ZGB) Nutzungsverträge eigener Art (vgl. Gold, NJW 1959, 336, 337; Arlt/Rohde, Bodenrecht 1967, 341 ff.; Rohde, Bodenrecht 1976, 364). Die Räte der Kreise oder der Rat der Stadt hatten zwar gewisse Lenkungsaufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, aber die Nutzung selbst war nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, sondern der LPG, des VEB oder des VEG. An der zivilrechtlichen Einordnung der Nutzungsverträge kann weder die Tatsache eines faktischen Abschlußzwangs noch die Möglichkeit der öffentlichen Hand etwas ändern, den Abschluß solcher Verträge anzuordnen und auf ihren Inhalt Einfluß zu nehmen. Auch in der DDR stand es einem Hoheitsträger frei, sich bei der Beschaffung der zu seiner Aufgabenerfüllung notwendigen Sachen auf die Ebene des Privatrechts zu begeben und die dafür allen Bürgern offenstehenden Rechtsformen zu wählen (vgl. z. B. § 11 Abs. 3 ZGB). Genausowenig hat der durch Verordnung vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 97) angeordnete Wechsel des Vertragspartners (die Räte der Kreise traten in bestehende Pachtverträge mit den LPGen ein) etwas an der Rechtsnatur des Nutzungsvertrages geändert (vgl. auch OGHZ 12, 404, 408). Auch der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes hat deshalb mit Urteil vom 4. November 1994 (LwZR 11/93, zur Veröffentlichung bestimmt) die Nutzungsverträge über landwirtschaftlichen Grundbesitz zwischen den Bodeneigentümern und dem Rat des Kreises dem Zivilrecht zugeordnet. Der Senat schließt sich dem an und verweist auf die Begründung des genannten Urteils.