Rechtswegzuständigkeit
§ 13 GVG
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Rechtswegzuständigkeit; Baulandenteignung; Grundbuchberichtigung; Zustellung der Enteignungsentscheidung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei Enteignung nach § 16 DDR BaulandG ist für den Antrag auf Grundbuchberichtigung der ordentliche Rechtsweg gegeben.
2. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Enteignungsentscheidung ist die Enteignung unwirksam.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt von der Bekl. die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs bezüglich eines in Leipzig gelegenen Hausgrundstücks. Seit dem 26.6.1928 war das Grundstück in Leipzig im Eigentum der polnischen Jüdin T. Mit Kaufvertrag vom 14.6.1938 verkaufte T. das Grundstück an den polnischen jüdischen Kaufmann S. Am 11.8.1938 wurde S. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 1939 emigrierte S. nach England. Laut Schreiben des Beauftragten für den Vier Jahres-Plan vom 18.8.1941 wurde die kommissarische Verwaltung des Grundstücks aufgrund der §§ 1, 2, 5 der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17.9.1940 angeordnet und im Grundbuch am 11.9.1941 eingetragen. Diese Anordnung galt gleichzeitig als Beschlagnahme. Die Grundstückseigentümerin T. wurde am 1.11.1942 im Vernichtungslager Belzec ermordet. Mit Kaufvertrag vom 30.4.1943 verkaufte eine als Verwalterin des Grundstücks eingesetzte Immobiliengesellschaft das Grundstück an einen Regierungsrat namens O. Herr O. wurde am 2.9.1943 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Herr O. übertrug nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 30.1.1948 das Eigentum am Grundstück wieder auf S. Dieser wurde am 23.4.1948 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit verließ S. die frühere DDR und erwarb noch im Jahr 1948 die britische Staatsangehörigkeit. Am 23.1.1952 wurde die staatliche Verwaltung des Grundstücks angeordnet, weil der Eigentümer im Ausland wohnte. Dies erfolgte auf der Grundlage der Verordnung über den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR vom 6.9.1951. Aufgrund § 16 des Baulandgesetzes vom 15.6.1984 und des Beschlusses des Rates der Stadt Leipzig vom 11.3.1987 ging das Grundstück mit Wirkung vom 1.7.1987 in das Eigentum des Volkes über. Dieser Eigentumsübergang wurde am 6.8.1987 in das Grundbuch eingetragen. Rechtsträger wurde gemäß dem Rechtsträgernachweis vom 14.7.1987 der damalige VEB Gebäudewirtschaft Leipzig. Der Rechtsnachfolger der T. stellte mit Schreiben vom 29.1.1991 einen Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück. Der Kl. als Rechtsnachfolger des S. hatte bereits mit Schreiben vom 28.9.1990 einen entsprechenden Antrag gestellt. Im Jahr 1993 und auch im Jahr 1994 wandte sich der Kl. mehrmals gerichtlich gegen den Investitionsvorrangbescheid der Stadt Leipzig betreffend das streitgegenständliche Grundstück, in welchem die Veräußerung dieses Grundstücks an den Rechtsnachfolger der T. zu einem investiven Zweck i.S.d. § 3 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes bescheinigt wurde. Das Verwaltungsgericht Leipzig wies die Anträge des Kl. zurück. Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Leipzig vom 13.4.1995 wurde das Eigentum an dem Grundstück an den Rechtsnachfolger der T. übertragen. Der Kl. begehrt nunmehr die Berichtigung des Grundbuchs.
Das Landgericht hat, ohne vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu befinden, der Klage mit Urteil vom 23.11.1994 stattgegeben und hierbei ausgeführt, daß für einen Grundbuchberichtigungsanspruch die Zivilgerichte zuständig seien. Das Grundbuch sei auch unrichtig, weil der Kl. nach wie vor Eigentümer des Grundstücks sei. Die Enteignung sei rechtswidrig gewesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist nicht begründet. I. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, § 13 GVG, ist weder durch das Vermögensgesetz noch durch das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) ausgeschlossen. 1. Dem Landgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ein Verfahrensfehler unterlaufen, denn es hat nicht vorab gem. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden. Hierzu bestand Veranlassung, weil die Bekl. ausdrücklich die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und sich hierbei auf eine Entscheidung des OLG Jena bezogen hat. In dieser Entscheidung hatte das OLG Jena den Rechtsweg zu den Zivilgerichten als nicht gegeben angesehen und das Verfahren an ein Verwaltungsgericht verwiesen. Der Vortrag der Bekl. mußte daher dahingehend gewertet werden, daß die Bekl. die Zulässigkeit des Rechtswegs rügen wollte. 2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist aber vom Landgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend bejaht worden, denn das Vermögensgesetz greift vorliegend nicht ein. a) Die hier gegebene Enteignung nach dem Baulandgesetz wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 a und b VermG nicht erfaßt. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob die in den Entschädigungsvorschriften der DDR vorgesehene Entschädigungspflicht erfüllt worden ist oder nicht beachtet wurde (BVerwG ZIP 1994, 826, 827; ZIP 1995, 166).
b) § 1 Abs 2 VermG greift ebenfalls nicht ein. Es ist schon fraglich, ob nicht bei einer Enteignung nach dem Baulandgesetz die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG bereits von seinen tatbestandlichen Voraussetzungen her ausgeschlossen ist (so BVerwG ZIP 1995, 166, 167). Jedenfalls ist § 1 Abs. 2 VermG materiell rechtlich nicht anwendbar. Zwar ist davon auszugehen, daß das streitgegenständliche Grundstück wegen Überschuldung enteignet wurde (vgl. Aktennotiz vom 13.1.1984 in dem Verfahren des VG Leipzig, Az.: 3 K 933/93). Wegen des Mietpreisstopps in der DDR war dies aber regelmäßig bei allen Mietgrundstücken der Fall und kann daher keinen Restitutionsanspruch begründen (BGH NJW 1995, 1833, 1834). c) § 1 Abs. 3 VermG scheidet aus, weil unstreitig keine unlauteren Machenschaften bei der Enteignung des Mietobjekts vorgelegen haben. 3. Aus diesem Grunde schließt auch das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz den Rechtsweg für den Klageanspruch nicht aus. II. Der Senat ist sich hierbei durchaus der Gefahr bewußt, daß es in derartigen Konstellationen zu widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen kommen kann. So ist es durchaus möglich, daß die Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt wird. Der Kl. wäre dann verpflichtet, das gerade erst erlangte Grundstück an den Rechtsnachfolger der T. zurückzugewähren. Gleichwohl hat der Senat von einer Aussetzung des Verfahrens, § 148 ZPO, abgesehen, denn nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist bei Enteignungen nach dem Baulandgesetz der Zivilrechtsweg auch dann gegeben, wenn gleichzeitig Restitutionsverfahren bei den Vermögensämtern bzw. bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind (vgl. BGH NJW 1995, 1833). Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibt kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Restitutionsansprüche oder gar für eine Verweisung des Rechtsstreits an ein Verwaltungsgericht. III. Der Kl. hat einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gem. § 894 BGB, denn das Grundbuch ist unrichtig. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß der Enteignungsbeschluß wegen des Unterbleibens seiner Zustellung an den Kl. nicht wirksam geworden ist und damit die im Grundbuch vollzogene Eintragung als Volkseigentum nicht hätte erfolgen dürfen. 1. Nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages bleiben vor dem Beitritt ergangene Verwaltungsakte der DDR wirksam. Sie können nach Satz 2 aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Im übrigen bleiben nach Satz 3 die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß Verwaltungsentscheidungen der DDR ab dem Beitritt nach dem Verwaltungsverfahrensrecht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen sind. Für die Frage, ob eine Verwaltungsentscheidung der DDR wirksam geworden ist, muß jedoch auf das Verwaltungsrecht der DDR zurückgegriffen werden (BGH NJW 1995, 1833, 1834).
2. Auf der Grundlage des Verwaltungsrechts der DDR war die Enteignung nach dem Baulandgesetz unwirksam, denn der Enteignungsbescheid ist dem Kl. nicht bekanntgegeben worden. a) Das Verwaltungsverfahrensrecht ist in der DDR nicht kodifiziert worden. Allerdings war es auch nach dem Recht der DDR anerkannt, daß in allen Fällen, in denen ein bestimmtes Rechtssubjekt Adressat einer Verwaltungsentscheidung war, diese Entscheidung nur dann Wirksamkeit erlangen konnte, wenn sie dem Empfänger auch bekanntgegeben wurde (vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., 1988, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, S. 132 ff., S. 138; Thiess NJ 1990, 348, 349). b) Zwar waren die Interessen, die Staat und Partei mit der Durchsetzung ihrer Ziele in bestimmten Bereichen verfolgten, vorrangig vor den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Rechtsgrundsätzen. Es ist deshalb möglich, daß in manchen Rechtsbereichen an Verwaltungsentscheidungen nicht die gleichen Wirksamkeitsanforderungen gestellt wurden, wie dies allgemein üblich war. Das Baulandgesetz enthielt aber insoweit eindeutige und zwingende Vorschriften. So ordnete § 20 Baulandgesetz an, daß Beschlüsse des Rates des Kreises über den Entzug des Eigentums nach § 16 Abs. 4 unter Angabe der Gründe schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hatten sowie dem Betroffenen durch Aushändigung oder Zusendung bekanntzugeben waren. Gem. § 9 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz mußte der Enteignungsbeschluß dem Antragsteller, dem Rechtsträger, dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und dem Nutzungsberechtigten ausgehändigt oder zugestellt werden.
Bei dieser eindeutigen Rechtslage ist der allgemein gehaltene Sachvortrag der Bekl., es habe Regelungen gegeben, die das hier gewählte Verfahren als zulässig erscheinen ließen, unsubstantiiert und damit unerheblich. Dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muß daher nicht nachgegangen werden.