Rechtswegezuständigkeit
VermG § 6 Abs. 6 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtswegezuständigkeit; Erlösherausgabeanspruch; Verfahrensaussetzung; Aussetzung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für Erlösherausgabeansprüche nach § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG nach Veräußerung des Grundstückes ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, da davon auszugehen ist, daß der erzielte Verkaufspreis dem Erlös und der Erlös dem Verkehrswert entspricht und folglich alle Streitigkeiten über die Höhe des Erlöses letztlich Streitigkeiten darüber sind, ob der Verkehrswert erreicht ist.
2. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Erlösherausgabeanspruches vor den Zivilgerichten ist, daß ein bestandskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, wonach den Klägern dem Grunde nach der Erlös zusteht. Ist noch offen, in welcher prozentualen Höhe den Klägern ein Erlös zusteht, ist in Höhe des strittigen Betrages eine Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn die Kläger den ordentlichen Rechtsweg vor Bestandskraft einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung beschritten haben und bis zum Ergehen des Berufungsurteils immer noch keine bestandskräftige verwaltungsrechtliche Entscheidung vorliegt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Erben ihres Großvaters F. V., verstorben am 5. Dezember 1960. Dieser war Mitinhaber der Sägewerksfirma V. & Co. KG in B. und wurde von seiner Ehefrau C. V. zu 1/4 und von seinen beiden Töchtern G. M., geb. V., Mutter der Kl. zu 1), und U. W., geb. V., Mutter des Kl. zu 2), zu je 3/8 beerbt. Zum Betriebsvermögen gehörte unter anderem ein Grundstück in der B.-straße in B., 7.042 qm groß, eingetragen im Grundbuch für B., Flur 8, Flurstück 41/17. Die Bekl. zu 2) verkaufte das streitgegenständliche Grundstück mit von dem Notar E. H. in Q. am 3. November 1994 notariell beurkundetem Vertrag an die Bekl. zu 1). Den Kaufpreis vereinbarten die Genannten auf 250.000 DM. Der Kaufpreis ist von der Bekl. zu 1) zwischenzeitlich auf einem Notaranderkonto des Notars H. hinterlegt worden. Vor dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bei dem Regierungspräsidium Halle (im Folgenden Landesamt genannt) ist derzeit ein Verwaltungsverfahren wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Kl. auf Rückübertragung des Unternehmens der ehemaligen Firma Sägewerk V. Co. KG in B. anhängig. Mit Teilbescheid vom 15. Dezember 2000 stellte das Landesamt fest, daß die Kl. dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung haben, den das Unternehmen oder nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten.
Mit einem weiteren Teilbescheid vom 24. Juli 2001 stellte das Landesamt fest, daß unter anderem hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Grundstücks eine Veräußerung stattgefunden habe. Die hiesigen Kl. hätten gegen die hiesige Bekl. zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses.
Mit einem Bescheid vom 1. Februar 2002 berichtigte das Landesamt den Bescheid vom 24. Juli 2001 und stellte klar, daß die hiesigen Kl. einen entsprechenden Anspruch auch gegen die hiesige Bekl. zu 2) hätten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 baten die Kl. hinsichtlich eines Anspruches von 1/3 der Geschäftsanteile der streitgegenständlichen Gesellschaft um einen klarstellenden Verwaltungsakt. Die Kl. haben die Auffassung vertreten, ihr Anteil am Erlös aus dem Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks betrage nicht lediglich 30,238 %, sondern 33 %. Die Kl. haben ursprünglich im Wege der Stufenklage beantragt, die Bekl. zu verurteilen, ihnen über das Notaranderkonto Nr. 30102226 des Notars H. bei der Kreissparkasse Q. in dem Zeitraum von der (...) Rechnung zu legen, und die Bekl. zu verurteilen, jeweils den Notar H. anzuweisen, ihnen jeweils 1/6 der bis zum 10. September 2001 auf dem obigen Notaranderkonto aufgelaufenen Gesamtsumme, zu zahlen. (...)
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat die Stufenklage, soweit über sie nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 13. Dezember 2001 entschieden wurde und die Parteien die Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben, in der 1. Stufe abgewiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kl. mit der Berufung. In dem Bescheid des Landesamtes vom 15. Dezember 2000 fehle jeglicher Hinweis darauf, inwiefern sich die im Jahre 1960 dargestellten Gesellschaftsverhältnisse geändert hätten. Der Gesamtbetrag der Schlußbilanz im Jahr 1972 möge sich zwar nur auf 84.000 DM Mark/DDR belaufen haben, jedoch müßten zu dieser Zeit die Anteile der Rechtsvorgänger der Kl. insgesamt 28.000 Mark/DDR betragen haben. Ferner habe die Kl. zu 1) ausdrücklich darum ersucht, vor der Entscheidung des Zivilgerichtes den Bescheid des Landesamtes abzuwarten. Der Erlaß dieses klarstellenden Bescheides sei bereits mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 und 18. Januar 2002 beantragt worden. Zuvor, seit dem Schreiben des Landesamtes vom 13. April 2000, habe keine Veranlassung bestanden, eine Berichtigung des Verwaltungsaktes zu betreiben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Rechtsweg zulässig (§ 13 GVG). Dabei ist nicht zu verkennen, daß Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgabe von durch DDR-Unrecht verlorenem Vermögen grundsätzlich dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen sind. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entscheidet gemäß §§ 25 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 1 VermG über alle Fragen, die mit der Rückgabe von Unternehmen im Zusammenhang stehen. Danach ist das Landesamt auch für Entscheidungen nach § 6 Abs. 6 a VermG sachlich zuständig. Gemäß § 6 Abs. 6 a S. 6 VermG ist aber für Streitigkeiten nach § 6 Abs. 6 a S. 5 VermG über die Höhe des Verkehrswertes der ordentliche Rechtsweg gegeben. Vorliegend machen die Kl. hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes indes einen Anspruch gemäß § 6 Abs. 6 a S. 4 VermG geltend. Sie begehren nämlich, da das streitgegenständliche Grundstück veräußert worden ist, den Verkaufserlös. Es ist aber davon auszugehen, daß der erzielte Verkaufspreis dem Erlös und der Erlös dem Verkehrswert entspricht. Folglich sind alle Streitigkeiten über die Höhe des Erlöses letztlich Streitigkeiten darüber, ob der Verkehrswert erreicht ist. Demnach ist für die Entscheidung über die Höhe des den Kl. zustehenden anteiligen Verkaufserlöses ebenfalls der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger/Bernhardt, Vermögen in der ehemaligen DDR, 22. Erg.
Lfg., § 6 VermG, Rn. 216). Die Klage ist aber derzeit unbegründet, weil über den mit dem hier in Rede stehenden Klageantrag verfolgten Anspruch der Kl. dem Grunde nach ein bestandskräftiger Verwaltungsbescheid derzeit noch nicht vorliegt. Der Anspruch auf Erlösauskehr gemäß § 6 Abs. 6 a S. 4 VermG kann von einem ordentlichen Gericht erst bei Vorliegen des Nachweises der Berechtigung der Kl. geprüft werden. Dieser Nachweis erfolgt durch einen bestandskräftigen Feststellungsbescheid des Landesamtes über die Berechtigung nach § 6 Abs. 1 a S. 1 VermG. Bislang ist diese Berechtigung lediglich zu einem Gesamturteil der Kl. von 30,2 % nachgewiesen worden.
Unter Nr. 4 des Teilbescheides vom 24. Juli 2001 in Verbindung mit Nr. 5 des Teilbescheides vom 15. Dezember 2000 hat das Landesamt festgestellt, daß die Kl. entsprechend ihren Anteilen am ehemaligen Unternehmen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses bzw. des Verkehrswertes aus der Veräußerung des hier streitgegenständlichen Grundstücks haben. Auf Seite 18 des Teilbescheides vom 15. Dezember 2000 hat das Landesamt ausgeführt, daß sich das Quorum aus den Gesellschafteranteilen der Erben nach F. V. errechne und 30,2 % betrage. Auf Seite 7 des genannten Bescheides finden sich zwar auch Ausführungen zu den Gesellschaftsverhältnissen zur Zeit des Ablebens des F. V. (5. Dezember 1960); diese können aber für den hier in Rede stehenden Anspruch der Kl. nicht herangezogen werden. Auf Seite 10 des genannten Bescheides hat das Landesamt nämlich ausgeführt, daß die Gesellschafteranteile der Erben nach F. V. vor der Übernahme der Firma in das Eigentum des Volkes, also zum 31. Mai 1972, insgesamt 25.400 Mark/DDR von einem Gesamtkapital von 84.000 Mark/DDR betragen habe. Dies entspricht einem Gesellschafteranteil der Erben nach F. V. von 30,238 %. Daß der Gesellschafteranteil der Kl. zur Zeit der schädigenden Maßnahme, nämlich der Überführung des Unternehmens in das Eigentum des Volkes, diesen ermittelten Anteil von 30,238 % übersteigt, ergibt sich auch nicht daraus, daß sich die Feststellungen des Teilbescheides vom 15. Dezember 2000 auf das sogenannte Quorum beziehen. Ein Unternehmen kann sinnvoll nur zurückgegeben werden, wenn es der Berechtigte zurück haben will. Da der Berechtigte regelmäßig gemäß § 6 Abs. 1 a S. 1 VermG eine Gesellschaft in Auflösung ist, muß bei deren Gesellschaftern der Wille für eine Rückgabe festgestellt werden. Für diese Feststellung fordert das Vermögensgesetz gemäß § 6 Abs. 1 a S. 2 VermG das Vorliegen eines Quorums, also eines notwendigen Mindeststimmanteils (Deutsches Rechtslexikon/Dr. Tilch, 1. Auflage, "Quorum"). Dieses Quorum ist erreicht, wenn Personen, die nachweislich mehr als 50 % der Anteile auf sich vereinen, einen Rückgabeanspruch für das Unternehmen angemeldet haben. Die Berechnung des Quorums regelt § 17 URüV. Vorliegend ist demnach davon auszugehen, daß das in dem Teilbescheid vom 15. Dezember 2000 ermittelte, zur Rückgabe des Unternehmens nicht ausreichende Quorum, dem Gesellschafteranteil der Rechtsvorgänger der Kl. entspricht. Ergänzend sei bemerkt, daß sich auch aus dem Schreiben des Landesamts vom 13. April 2000 nichts für die Kl. Günstigeres ergibt. Daß der Gesellschafteranteil der Rechtsnachfolge des F. V. zur Zeit des schädigenden Ereignisses 30,238 % überstiegen hat, ist dem genannten Schreiben nämlich nicht zu entnehmen. Eine Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO kommt entgegen der Auffassung der Kl. nicht in Betracht. Dabei ist nicht zu verkennen, daß die Kl. ausweislich ihrer Darlegungen im Schriftsatz vom 17. Januar 2002 das Landesamt mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 um einen klarstellenden Verwaltungsakt hinsichtlich ihres 1/3-Anspruchs ersucht haben. Ferner kann das Gericht die Verhandlung, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder dem Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, gemäß § 148 ZPO bis zu deren Entscheidung aussetzen. Den Kl. gereicht aber in diesem Zusammenhang zum Nachteil, daß sie den
eidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder dem Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, gemäß § 148 ZPO bis zu deren Entscheidung aussetzen. Den Kl. gereicht aber in diesem Zusammenhang zum Nachteil, daß sie den ordentlichen Rechtsweg nicht erst beschritten haben, nachdem eine ihre Berechtigung konkretisierende, bestandskräftige Entscheidung des Landesamtes vorgelegen hat. Eine Aussetzung dient nämlich nicht dem Zweck, erst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit oder Begründetheit einer Klage zu schaffen, die an sich zur Abweisung reif ist (RGZ 12, 70,71; OLG Karlsruhe, Die Justiz, 1988, 363, 364). Sonstige Gründe, welche der Berufung der Kl. vollumfänglich zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.