Rechtsweg gegen Wissenserklärungen der Justizverwaltung
EGGVG § 23, § 24
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsweg gegen Wissenserklärungen der Justizverwaltung; Eingangsstempel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die zu einem Zivilprozeßverfahren erteilte Auskunft des Gerichtsvorstandes über das Ergebnis seiner Ermittlungen zur Frage der Richtigkeit des Eingangsstempels auf der Klageschrift und zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage ist als bloße Wissenserklärung zulässigerweise nicht nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Äußerungen des Direktors des Amtsgerichts X. in Berlin zur Frage der Richtigkeit des Eingangsstempels auf einer Klageschrift und zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage im Rechtsstreit (...). Die gegen den jetzigen Antragsteller als Bekl. gerichtete Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach dem Miethöhegesetz (MHG) trägt den gerichtlichen Eingangsstempel vom 2. November 1988. Danach wäre die Klage gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG verspätet gewesen. Der dortige Kl. beantragte beim Prozeßgericht, "den Eingangsstempel dahin zu berichtigen", daß die Klage bereits am 31. Oktober 1988 eingegangen sei, was rechtzeitig wäre. Dazu führte er aus, die Klage sei an diesem Tag in der Briefannahmestelle des Amtsgerichts abgegeben worden. Der auf Veranlassung des Prozeßrichters zur Klärung dieser Frage befaßte Direktor des Amtsgerichts teilte dem Kl. schriftlich mit, nach Überprüfung des Sachverhalts und Rücksprache mit dem Leiter der Briefannahmestelle stehe fest, daß die Klage bereits am 31. Oktober 1988 in der Briefannahmestelle ein-gegangen und der Eingangsstempel unrichtig sei. Eine Durchschrift dieser Mitteilung gab er u. a. zu den Prozeßakten. Die Prozeßinstanzen gingen unter Berücksichtigung der Äußerung des Direktors des Amtsgerichts im Wege freier Beweiswürdigung davon aus, die Klage sei am 31. Oktober 1988, also rechtzeitig eingegangen. Das Amtsgericht verurteilte den Bekl. antragsgemäß, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen; das Landgericht wies seine Berufung durch Urteil vom 15. Januar 1993 zurück. Er stellt nunmehr den am 3. März 1993 eingegangenen Antrag, nach § 23 EGGVG festzustellen, daß der Direktor des Amtsgerichts nicht befugt war, festzustellen, daß die Klage rechtzeitig, d. h. vor dem 1. November 1988, einge-gangen sei, hilfsweise die Maßnahme des Direktors des Amtsgerichts auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Antrag ist als unzulässig zu-rückzuweisen.
Für das Begehren des Antragstellers ist allerdings der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 23 EGGVG gegeben. Nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 25 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Han-delsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Zwar unterlägen rein behördeninterne Vorgänge mangels der für die Anfechtbarkeit in jedem Fall erforderlichen Außenwirkung der Maßnahme nicht der gerichtlichen Nachprüfung im Ver-fahren nach §§ 23 ff. EGGVG (Kissel und MünchKomm, ZPO-Wolf, je aaO.). Um einen rein behördeninternen Vorgang handelt es sich hier in-dessen schon deshalb nicht, weil der Direktor des Amtsgerichts das Er-gebnis seiner Ermittlungen zur Richtigkeit des Eingangsstempels auf der Klageschrift und zur Frage, wann die Klageschrift tatsächlich eingegangen ist, abschriftlich dem Prozeßgericht zum Rechtsstreit (...) des Amtsgerichts und jedenfalls auch dem Kl. des dortigen Rechtsstreits mitgeteilt hat. Auch muß es sich bei der Maßnahme der Justizverwaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nach neuerer, auch vom Senat geteilter Rechtsauffassung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts handeln, sondern gilt die Rechtswegzuordnung des § 23 EGGVG ihrem Sinn und Zweck nach auch für sonstige Maßnahmen der Ju-stizbehörden auf den in § 23 EGGVG genannten Gebieten, die mangels ei-ner unmittelbaren rechtlichen Außenwirkung keine Verwaltungsakte sind, also auch für schlicht hoheitliches Handeln (vgl. Senat, NJW 1987, 197; Kissel, GVG, § 23 EGGVG, Rdnr. 28 m. w. N.), folglich auch im vorliegenden Fall. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Schaffung des § 23 EGGVG die gerichtliche Kontrolle über Maßnahmen der Justiz- und Vollzugsbehörden der Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt entzogen und den Oberlandesgerichten als der sachnäheren Gerichtsbarkeit übertragen werden (Senat, aaO., m. w. N.).
Der Antrag ist jedoch nach § 24 EGGVG des Antragstellers unzulässig. Soweit die Zulässigkeit nach dieser Bestimmung voraussetzt, daß der An-tragsteller geltend macht, durch die Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein, kommt es auf eine unmittelbare Rechtsverletzung an (Senat, aaO.). Von der Maßnahme muß eine unmittelbare Außenwirkung gegenüber einem Betroffenen ausgehen (vgl. OLG Hamburg, MDR 1982, 75; Kissel, aaO., Rdnr. 31; MünchKomm, ZPO-Wolf, § 23 EGGVG, Rdnr. 6). Eine solche unmittelbare Rechtsverletzung aufgrund der beanstandeten Maßnahme des Direktors des Amtsgerichts kann der Antragsteller hier un-ter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt geltend machen, so daß ihm bereits die Antragsbefugnis fehlt. Die Mitteilung eines aufgrund von Er-mittlungen erworbenen Wissensstandes des Direktors des Amtsgerichts über tatsächliche Vorgänge in der Briefannahmestelle seines Gerichts hat-te auf die Lebensverhältnisse des Antragstellers noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Diese konnten vielmehr erst von den Entscheidungen der Prozeßinstanzen zur Rechtzeitigkeit der Klage ausgehen, die diese in frei-er Beweiswürdigung auf der Grundlage der Mitteilungen des Direktors des Amtsgerichts zu treffen hatten und getroffen haben. Mit Recht wird daher in der Rechtsprechung der Regelungscharakter sogenannter Wissenserklärungen und damit deren Anfechtbarkeit nach §§ 23 ff. EGGVG verneint, also von Mitteilungen bestimmter Umstände seitens der Justizverwaltung an eine andere Stelle, der die Entscheidung über die Verwertung dieser Umstände überlassen bleibt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1965, 1545; OLG Hamm, NJW 1972, 2145; s. auch OLG Bamberg, JVBl. 1963, 175). Ein sol-cher Fall ist auch hier gegeben.
Eine Anfechtung der Mitteilung des Direktors des Amtsgerichts im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es allein der Prüfung der Prozeßinstanzen unterliegt, ob die Mitteilung im Pro-zeßverfahren, für das sie auch bestimmt war, als Grundlage der dortigen Entscheidung geeignet ist, und welche Schlüsse gegebenenfalls aus ihr zu ziehen sind. Es ist mit Recht anerkannt, daß die Richtigkeit etwa einer Zeu-genaussage allein in dem Verfahren zu prüfen ist, zu dem die Aussage ge-macht worden ist, und in dem abweichende Darstellungen des Sachverhalts auch von anderen Beteiligten vorgebracht werden können, und es deshalb nicht zulässig ist, die Aussage im Wege der zivilrechtlichen Klage gegen die Auskunftsperson zu verhindern, rückgängig zu machen oder sonst zu entwerten (vgl. BGH, NJW 1986, 2502 und 1977, 1681; MünchKomm, ZPO Damrau, § 373 Rdnr. 23 m. w. N.). Nichts anderes kann für die Anfechtung der Äußerung des Direktors des Amtsgerichts nach §§ 23, 24 EGGVG gelten, soweit sich die Prozeßinstanzen damit begnügt haben, im Wege freier Beweiswürdigung die schriftliche Mitteilung des Direktors des Amtsgerichts zu verwerten, anstatt im Wege förmlicher Beweisaufnahme den Leiter oder sonstige Beamte der Briefannahmestelle oder den Direktor des Amtsgerichts selbst als Zeugen zu vernehmen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Direktor des Amtsgerichts auch nicht anstelle des Prozeßgerichts eine eigene, rechtliche Ver-bindlichkeit beanspruchende Entscheidung über Zeitpunkt und Rechtzeitigkeit des Eingangs der Klage getroffen. Es kann daher offenbleiben, ob eine solche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar wäre. Vielmehr hat der Direktor des Amtsgerichts dem Prozeßgericht lediglich das Ergebnis seiner Ermittlungen in der Briefannahmestelle mitgeteilt und die Verwertung dieser Tatsachen ersichtlich dem Prozeßgericht überlassen. Eine solche Mitteilung kann nicht zulässigerweise nach §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, die Maßnahme sonst auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Soweit der Antrag auch gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Y., vom Antragsteller bezeichnet als Beteiligter, als den damaligen Kl. gerichtet ist, ist er schon deshalb unzulässig, weil es sich bei dem Bezirksamt Y. nicht um eine Justizbehörde handelt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In vielen Fällen kann man sein Recht nur innerhalb einer bestimmten Frist wahrnehmen. So ist ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil fristgebunden, aber auch die Berufung. Nach § 2 MHG schließlich muß der Vermieter eine nicht erteilte Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung innerhalb einer Frist von zwei Monaten einklagen. An sich müßte innerhalb dieser Frist die Klage dem Mieter zugestellt sein; es reicht aber nach § 270 ZPO schon aus, daß die Klage bei Gericht eingegangen ist, wenn sie demnächst dann dem Mieter zugestellt wird. Zum Nachweis des Einganges dienen bei den Gerichten mehr oder weniger automatisch verteilte Eingangsstempel. Was aber, wenn das dort bescheinigte Datum falsch ist?
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit einem solchen Fall hatte das Kammergericht in seinem Beschluß vom 7. September 1993 zu tun. Ein Vermieter hatte am letzten Tag der Klagefrist die Zustimmungsklage nach § 2 MHG eingereicht, bekam aber fälschlicherweise schon den Eingangsstempel für den nächsten Tag. Die Klage wäre also verspätet gewesen. Nun konnte der Vermieter glaubhaft machen, daß der Stempel falsch war; der Direktor des Amtsgerichts teilte das dem Prozeßrichter (und auch den Parteien) mit, der daraufhin den Mieter antragsgemäß verurteilte. Der gab sich jedoch, auch nach einer erfolglosen Berufung, damit nicht zufrieden und wandte sich an das Kammergericht, weil es sich bei der Mitteilung des Direktors des Amtsgerichts um einen unzulässigen Justizverwaltungsakt gehandelt habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht meinte allerdings, diese Auskunft des Direktors sei nicht anfechtbar; ob eine Klage rechtzeitig eingegangen sei, habe das Prozeßgericht zu prüfen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Merke: Auch beim Einwerfen einer Klage in einen Behördenbriefkasten ist es zuweilen nützlich, einen Zeugen dabei zu haben!