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Rechtsweg für Kosten öffentlich bestellter Vermessungsingenieure

VG BerlinVG 13 A 634/9318.09.1995GE 1999, 913

GVG § 13; VwGO § 40 I; ÖbVermIng KO- Brandenburg § 2 I

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beim Vergütungsanspruch des freiberuflichen Vermessungsingenieurs handelt es sich ungeachtet des öffentlich rechtlich geprägten Charakters seiner Tätigkeit um ein im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten einzuklagendes privatrechtliches Honorar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei der umstrittenen Frage, ob es sich bei Streitigkeiten über die Vergütungsansprüche öffentlich bestellter Vermessungsingenieure nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt (vgl. dazu OLG Frankfurt, BauR 1985, 603; OLG Hamm, BauR 1984, 670; OLG Karlsruhe, VBL BW 1983, 218), schließt sich die Kammer der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an (NJW 1993, 1659). Danach handelt es sich bei dem Vergütungsanspruch des freiberuflichen Vermessungsingenieurs ungeachtet des öffentlich-rechtlich geprägten Charakters seiner Tätigkeit (vgl. § 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974, GVBl. 806, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1993, GVBl. 40) um ein im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten einzuklagendes privatrechtliches Honorar. Der Vermessungsingenieur ist in Berlin freiberuflich tätig (§ 1 Abs. 1 der ÖbVI-Berufsordnung vom 31. März 1987, GVBI. 1333). Er schließt einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Auftraggeber ab; für seine Leistung steht ihm eine privatrechtliche Vergütung zu. Unerheblich ist es, daß die Vergütung durch die Gebührenordnung im einzelnen bestimmt wird (ÖbVI-Vergütungsordnung i. d. F. vom 18. September 1993, GVBI. 412). Denn allein eine solche gesetzliche Festlegung der Gebührentatbestände und der Gebührenhöhe führt - wie ein Vergleich z. B. mit den Rechtsanwaltsgebühren zeigt - nicht dazu, daß der Vergütungsanspruch als solcher dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hält die Kammer den Büroort des Kl. auch hinsichtlich der Zahlung des Honorars für maßgeblich (vgl. im einzelnen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 50. Aufl. 1992, § 29 3 C).