Rechtsweg für Kosten öffentlich bestellter Vermessungsingenieure
GVG § 13; VwGO § 40 I; ÖbVermIng KO- Brandenburg § 2 I
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren geltend gemachte Honorar ist keine öffentlich-rechtliche Gebühr, sondern als privatrechtliches Honorar vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der von dem Kl. beschrittene Zivilrechtsweg ist zu-lässig. Der als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tätige Kl. ist auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages tätig geworden und nicht im Rahmen eines hoheitlichen Über /Unterordnungsverhältnisses im Sinne von § 40 VwGO. Er erhebt keine öffentlich rechtlichen Gebühren, sondern macht ein privatrechtliches Honorar geltend. Dies ist im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (ausdrücklich BGH NJW 1993, 1659). Wenngleich der Kl. seine Kostenberechnungen auf die Kostenordnung für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVermlngKO; GVBI. Brandenburg 1993, 43 ff.) stützt, vermag sich der Senat der Auffassung des 22. Zivilsenates des Kammergerichts (KG-Report 97, 23 f.) nicht an-zuschließen. Er folgt vielmehr der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin im zitierten Beschluß vom 18. September 1995. Eine ge-setzliche Festlegung der Gebührentatbestände und der Gebührenhöhe, wie sie nicht nur für den Berufsstand der Rechtsanwälte, sondern auch für die Berufsstände der Architekten, Steuerberater und Notare erfolgt ist, läßt nicht bereits darauf schließen, daß auch die Kosten vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden müßten. Insbesondere der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 Bundesnotarordnung). Auch er erhebt Gebühren (§§ 1, 140 ff. Ko-stenordnung), die er aufgrund einer Berechnung einzieht (§ 154 Abs. 1 Kostenordnung) und nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung beitreiben kann (§ 155 Satz 1 Kostenordnung). Insoweit kann der Se-nat nicht annehmen, daß für den Kl. Gegenteiliges gelten soll, wenn er seine Kosten in Anwendung der ÖbVermIngKO einfordert. Diese auf-grund der Berufungsordnung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg erlassene Kostenordnung trifft keine Aussage, auf welchem Wege die Kosten geltend zu machen sind, weshalb nichts anderes als für die Honorarordnungen der vorgenannten Berufsstände gelten kann.