Rechtsweg für Kosten öffentlich bestellter Vermessungsingenieure
GVG § 13; VwGO § 40 I; ÖbVermIng KO- Brandenburg § 2 I
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Führt ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Brandenburg bei einer Baulandumlegung Teilungsvermessungen aus, ist der Streit um sein Honorar keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG, sondern eine öffentlich-rechtliche im Sinne von § 40 I VwGO.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das LG hat den Rechtsstreit mit Recht an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Denn die Streitigkeit ist keine bürgerlich rechtliche i. S. v. § 13 GVG, sondern eine öffentlich-rechtliche i. S. v. § 40 Abs. 1 VwGO. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO.
Der Kl. verlangt von der Bekl. Honorar für Vermessungen bei einer Baulandumlegung im Land Brandenburg. Seine Rechnung stützt er auf das "Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 7 v. 16.2.1993 nach Tarifstelle 9". Er meint die Gebührenordnung für die Kataster- und Vermessungsbehörden im Land Brandenburg vom 28.1.1993 (Verm GebO), deren Tarifstelle 9 die Gebühren für die Teilungsvermessung und Grenzregulierung festlegt. Nach dieser Gebührenordnung haben in der Tat auch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (im folgenden kurz Vermessungsingenieure genannt) im Land Brandenburg abzurechnen, wenn ihre Tätigkeit mit den Gebührentatbeständen der Tarifstellen 7 bis 15 übereinstimmt. § 2 Abs. 1 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 28.1.1993 (Öb VermIng KO, GVBl. Teil II S. 43) und § 14 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 13.12.1991 (Öb Vermlng BO. GVBl. S. 647). In diesem Bereich übt der Vermessungsingenieur eine öffentlich rechtliche Tätigkeit der Landesvermessung aus, § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg vom 28.11.1991 (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz, GVBl. S. 516) i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Öb VermIng BO. Nur für solche Katastervermessungen galt übrigens auch die dem Kl. vom 22.10.1992 erteilte Ausnahmegenehmigung gem. § 7 Abs. 2 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes. Nach § 14 Abs. 2 Öb VermIng BO zieht der Vermessungsingenieur seine Kosten für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit in entscheidender Anwendung des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18.10.1991 (GebG Bbg. GVBl. S. 452) ein, erläßt mithin eine Kostenentscheidung nach § 14 GebG.
Damit ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kl. Ansprüche herleitet, öffentlich-rechtlich geprägt, auch dann, wenn er statt einer Kostenenentscheidung eine Rechnung erteilt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.2.1995, NJW-RR 1996, 269, 270; LG Kiel, Urteil vom 12.4.1990, BauR 1991, 372; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.6.1984, BauR 1985, 603. OLG Hamm, Urteil vom 27.2.1984, BauR 1984, 670; Locher/Koeble, Frik, HOAI, 7. Aufl., § 96 Rdnr. 3; Albers in Baumbach-Lauterbach, ZPO, 54. Aufl., § 13 GVG Rdnr. 67 Stichwort "Vermessungsingenieur"; Jagenburg, NJW 1987, 2974, 2981).