Rechtsweg bei Streitigkeiten mit einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer
WEG § 43
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Zuweisung einer Streitigkeit in das Verfahren nach § 43 WEG ist allein maßgebend, daß der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im gemeinschaftlichen Eigentum hat. Zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen Wohnungseigentümer, der vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, sind deshalb die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Wohnungseigentumsgerichte) und nicht die Prozeßgerichte zuständig (Abweichung von BGHZ 44, 43 ff. = NJW 1965, 1763; BayObLG Rpfleger 1975, 245 und 1979, 318; BayObLGZ 1986, 348, 350; Bay-ObLG 1988, 63; OLG Hamm OLGZ 1982, 20, 22 ff.).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Rechtsbeschwerde ist dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (§ 28 Abs. 2 FGG).
Der Senat hält das Rechtsmittel für zulässig und für begründet und würde die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Erstbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neukölln als unbegründet zurückweisen. An einer solchen Entscheidung sieht sich der Senat jedoch gehindert, weil er - wie nachstehend unter 2. a) noch auszuführen sein wird - von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 44, 43 ff = NJW 1965, 1763) sowie von Rechtsbeschwerdeentscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1975, 245 und 1979, 318; BayObLGZ 1986, 348, 350; WE 1988, 63) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1982, 20 ff = Rpfleger 1981, 441) abweichen würde. Er legt deshalb das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vor.
1. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG i. V. mit §§ 27 ff. FGG aufzufassen und als solches statthaft. Es richtet sich gegen den Beschluß des Landgerichts, der im Beschwerderechtszug eines Wohnungseigentumsverfahrens ergangen ist. Die mit diesem Beschluß ausgesprochene "Abgabe" der Sache von dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den Zivilprozeß stellt sich als eine der Rechtswegverweisung (§ 17 GVG) ähnliche Verweisung dar, die wie eine Endentscheidung anfechtbar ist (vgl. KG, 1. ZS, OLGZ 1979, 150; BayObLG, ZMR 1985, 308).
a) Die Verweisung an das Prozeßgericht ist im Gesetz - anders als der umgekehrte Fall der Abgabe vom Prozeßgericht in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 46 Abs. 1 WEG) - nicht geregelt. Ihre Zulässigkeit ist jedoch allgemein anerkannt (BGHZ 78, 57, 59 m. w. N.).
b) In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob gegen Entscheidungen, durch die das Prozeßgericht einen Rechtsstreit gemäß § 46 WEG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgibt, ein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGHZ 97, 287 ff. = NJW 1986, 1994 m. w. N.). Dieser Streit betrifft aber immer nur Fälle, in denen das erstinstanzliche Prozeßgericht eine Sache an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben hat. Für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof (aaO) die Anfechtbarkeit des gemäß § 46 WEG ergangenen Abgabebeschlusses verneint, weil die bloße Verweisung durch das angerufene Gericht keine Gesuchszurückweisung im Sinne von § 567 Abs. 1 ZPO darstellt. Anders liegt es aber bereits dann, wenn - was auch der Bundesgerichtshof (aaO) ausdrücklich hervorhebt - das Berufungsgericht eine Sachentscheidung der ersten Instanz aufhebt und den Rechtsstreit durch Endurteil an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgibt.
c) Für den hier zu entscheidenden und in Rechtsanalogie zu § 17 GVG zu beurteilenden Fall der Verweisung einer Sache aus dem Wohnungseigentumsverfahren in den Zivilprozeß ist zu berücksichtigen, daß bereits eine dem Antrag der Antragsteller stattgebende Sachentscheidung der ersten Instanz ergangen war, über die das Landgericht auf die Erstbeschwerde des Antragsgegners zu befinden hatte. Wenn nunmehr das Landgericht die Sache - auf den zumindest hilfsweise gestellten Antrag der Antragsteller - an das Prozeßgericht (erste Instanz) verweist, so liegt darin gleichzeitig eine Aufhebung des zugunsten der Antragsteller ergangenen erstinstanzlichen Beschlusses des Wohnungseigentumsgerichts. Durch diese Entscheidung des Landgerichts sind die Antragsteller beschwert, da jedenfalls in der nicht primär beantragten und die Entscheidung der ersten Instanz ersetzenden Verweisung durch das Erstbeschwerdegericht eine die Rechte der Antragsteller beeinträchtigende Verfügung im Sinne von §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG zu erblicken ist.
2. Das Rechtsmittel muß nach Auffassung des Senats auch in der Sache Erfolg haben. Denn die statthafte und zulässige Erstbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts ist nicht begründet.
a) Mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß zur Entscheidung über die gegen den Antragsgegner geltend gemachten und dem Grunde und der Höhe nach nicht angezweifelten Wohngeldansprüche das für die Behandlung von Wohnungseigentumssachen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG) vorgesehene Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht das Prozeßgericht zuständig ist, obwohl der Antragsgegner bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht mehr Mitglied der Eigentümergemeinschaft war.
aa) Die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 43 ff. = NJW 1965, 1763) im Rahmen von Erwägungen zur Frage einer Wohnungseigentumsanwartschaft vertretene Auffassung, daß Streitigkeiten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und einem vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Eigentumsanwärter vor dem Prozeßgericht ausgefochten werden müßten, hat zwar in der Rechtsprechung (BayObLG, Rpfleger 1975, 245 und 1979, 318; BayObLGZ 1986, 348, 350; BayObLG, WE 1988, 63; OLG Hamm, OLGZ 1982, 20 ff.) Gefolgschaft gefunden, ist jedoch im Schrifttum (vgl. Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 43 Rdn. 4 q unter Aufgabe der abweichenden Ansicht der Vorauflage; Röll in MüKo, 2. Aufl., § 43 WEG Rdn. 14) zunehmend auf Zweifel gestoßen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO) und ihm folgend das Oberlandesgericht Hamm (aaO) haben ihre Rechtsansicht im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer nicht mehr um einen Streit der "Wohnungseigentümer untereinander" handele, der im Interesse der beschleunigten Klärung von Gemeinschaftsbelangen durch § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG dem vereinfachten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden sei. Anders als § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG (Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zum Verwalter) sei die Zuweisungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG sach- und personenbezogen; sie greife daher nicht ein, wo der Anspruch sich zwar aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebe, der Antragsgegner aber nicht (mehr) Mitglied der Gemeinschaft sei.
Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht beizutreten. Entgegen der vorstehend dargestellten Auffassung kann der Begriff der "Personenbezogenheit" für die Festlegung der Verfahrenszuständigkeit nicht herangezogen werden. Denn für die Zuweisung einer Streitigkeit in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 43 WEG ist allein maßgebend, daß der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im gemeinschaftlichen Eigentum oder in der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hat. Die Verfahrenszuständigkeit wird also ausschließlich durch die Sachbezogenheit bestimmt (in einer früheren in NJW 1972, 1377 abgedruckten Entscheidung hatte das Bayerische Oberste Landesgericht hierauf auch entscheidend abgestellt). Soweit der Gesetzgeber in § 43 WEG die Begriffe "Wohnungseigentümer" und "Verwalter" verwendet, soll damit nach Meinung des Senats die Sachbezogenheit lediglich näher verdeutlicht, nicht aber die Zuweisung einer Streitigkeit in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit davon abhängig gemacht werden, daß der Berechtigte oder Verpflichtete im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch Wohnungseigentümer oder Verwalter ist. Es genügt, daß der Berechtigte oder Verpflichtete einmal Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war oder das Verwalteramt einmal inne hatte und sich hieraus Rechte und Pflichten ergeben, über die zwischen den Beteiligten Streit besteht.
Das für die Verfahrenszuständigkeit nach § 43 WEG allein ausschlaggebende Kriterium der Sachbezogenheit hat den Senat gerade veranlaßt, die Rechtsfigur des "werdenden Wohnungseigentümers" abzulehnen mit der Folge, daß für Streitigkeiten zwischen einem Käufer von Wohnungseigentum, auf den nach dem Kaufvertrag Lasten und Nutzen übergegangen sind, für den aber lediglich eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist, und einem eingetragenen Wohnungseigentümer der Rechtsweg zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist (Senat, NJW-RR 1986, 444 = ZMR 1986, 123 = WuM 1986, 159; NJW RR 1987, 841 =DWE 1987, 97 = MDR 1987, 675; Vorlagebeschluß vom 15. Februar 1988 - 24 W 3582/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.
bb) Mit der Begründung, daß es für die Zuweisung einer Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein darauf ankomme, ob das vom Verwalter in Anspruch genommene Recht oder die Pflicht in einem inneren Zusammenhang (Sachbezogenheit) mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehe, hat der Bundesgerichtshof nunmehr folgerichtig in solchen Fällen die Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Verfahren nach § 43 WEG zur Entscheidung über Ansprüche gegen den abberufenen Verwalter oder über dessen eigenen gegen die Gemeinschaft gerichteten Ansprüche bejaht (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63).
Zu Recht weist Merle (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 43 Rdn. 34; vgl. auch Merle und Trautmann, NJW 1973, 118, 121) darauf hin, daß die Differenzierung zwischen Streitigkeiten mit einem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer und Streitigkeiten mit einem abberufenen Verwalter innerlich nicht gerechtfertigt erscheint. Diese fehlende innere Rechtfertigung der Differenzierung muß aber nach Auffassung des Senats dazu führen, daß Streitigkeiten, die aus einer früheren Beteiligung eines ausgeschiedenen Wohnungseigentümers erwachsen, gleichfalls (ebenso wie die Streitigkeiten mit einem abberufenen Verwalter) vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen sind, und nicht - wie Merle (aaO) meint - dazu, daß Ansprüche, die mit der Abwicklung einer beendeten Verwaltung zusammenhängen, deshalb nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden könnten.
cc) Im übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten mit einem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer auch daraus, daß es für die in der Gemeinschaft verbleibenden Wohnungseigentümer möglich sein muß, dem ausgeschiedenen Eigentümer die Bindungswirkung von späteren Eigentümerbeschlüssen, die sich auf die Zeit der Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Eigentümers beziehen, entgegenzuhalten. Mit überzeugender Begründung hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 95, 118 ff. = NJW 1985, 2717) insoweit angenommen, daß der neue Inhaber des betreffenden Wohnungseigentumsrechts nicht für die in der Zeit vor seiner Mitgliedschaft angefallenen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums haftet, selbst wenn die Konkretisierung durch die Jahresabrechnung erst später erfolgt. Folgerichtig hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht (ZMR 1986, 66) dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ein eigenes Recht zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen im Verfahren nach § 43 WEG zugebilligt, wenn sich diese Beschlüsse auf seine frühere Rechtsstellung auswirken.
b) Die Antragsteller sind als Miteigentümer auch befugt, den Anspruch auf Zahlung der rückständigen Wohngeldvorschüsse (§ 16 Abs. 2 WEG) für die Monate Januar bis April 1986 im eigenen Namen zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen, nachdem der Eigentümerbeschluß vom 7. März 1986 über die Fortschreibung des bisherigen Wirtschaftsplanes bis zum 30. Juni 1986 bestandskräftig geworden und damit diese Abrechnungsgrundlage für alle Wohnungseigentümer verbindlich festgestellt worden ist (BGH, NJW 1985, 912; BayObLG, NJW-RR 1987, 1039 = WE 1988, 27).
Allerdings wäre der bis zum 30. Juni 1986 geltende Wirtschaftsplan grundsätzlich nicht mehr als Abrechnungsgrundlage geeignet, wenn zwischenzeitlich ein wirksamer Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung gefaßt worden sein sollte (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 383; BayObLGZ 1986, 128, 131; BayObLG, NJW-RR 1987, 1162 = WE 1988, 64). Dieser Gesichtspunkt ist aber nach Auffassung des Senats nicht geeignet, ein Erlöschen der Haftung des während des Wirtschaftsjahres ausgeschiedenen Eigentümers zu bewirken. Da der neue Eigentümer hinsichtlich der schon vor seinem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft begründeten Pflicht zur Lasten- und Kostentragung nicht an die Stelle des ausgeschiedenen Eigentümers tritt, muß ein offener Wohngeldanspruch bei der Jahresabrechnung als Aktivposten zugunsten der Eigentümergemeinschaft (Vermögensaufstellung) eingesetzt werden. Falls nach dem verbindlich festgestellten Wirtschaftsplan zuviel als Wohngeldvorschuß eingefordert worden sein und sich insoweit in der Jahresabrechnung eine Gutschrift ergeben sollte, kommt dies dinglich (vorbehaltlich eines schuldrechtlichen Ausgleichs) allein dem neuen Wohnungseigentümer zugute.