Rechtsweg aus einer Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers zu den ordentlichen Gerichten
GVG § 13
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Zahlungsanspruch, den ein Vermieter aus einer Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers ableitet, ist der Zivilrechtsweg gegeben (gegen BVerwG NJW 1994, 2968).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 6. Mai 2019
häufig von der Redaktion verfasst
I. Der Senat vertritt die Auffassung, dass vorliegend der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, § 13 GVG.
Die Rechtsbeziehung zwischen der Kl. als Leistungserbringerin und dem Bekl. als Sozialhilfeträger ist - jedenfalls auch - zivilrechtlich zu beurteilen: Ob daneben ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur den Zahlungsanspruch der Kl. zu stützen vermag, weil die Kostenübernahmeerklärung (zugleich auch) als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen im Wege einer einseitigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung zu qualifizieren ist (in diesem Sinne: KG, Urteil vom 29. Dezember 2017 - 21 U 82/17, Ziffer II. 1. a; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 26), kann dahingestellt bleiben, weil dies der Richtigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegenstünde. Denn in Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - B 7 SF 1/16 R; BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, juris Rn. 6).
Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten richtet sich, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Sonderzuweisungen, entscheidend nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91, juris Rn. 14; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 4 C 14.449, juris Rn. 10). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten Aufgaben auch in Form des Privatrechts erfüllen kann, wenn und soweit keine öffentlichrechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 18/91, juris Rn. 34), und deshalb nicht ohne Weiteres von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1958 - VII C 183.57, juris; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - 1 C 30.71, juris Rn. 25). Bei Streit um die Aufgabenerfüllung kommt es für die Rechtswegzuordnung folglich nicht entscheidend auf das rechtliche Gepräge ihrer Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung an (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91, juris Rn. 14).
Das Rechtsverhältnis zwischen der Kl. als Betreiberin der Obdachlosenunterkünfte, den Hilfeempfängern und dem Bekl. als Sozialhilfeträger ist dreiseitig: Zwischen den Hilfeempfängern und der Kl. wird ein Beherbergungsvertrag geschlossen, dessen wesentlicher Bestandteil die Überlassung eines möblierten Raumes nebst Versorgungsleistungen (Heizung, Wasser, Strom) gegen ein Entgelt ist. Für diesen Vertragstyp kommt nach seinem Schwerpunkt Mietrecht zur Anwendung. Es handelt sich also um ein Zivilrechtsverhältnis. Ferner besteht zwischen dem Hilfeempfänger und dem Bekl. als Sozialhilfeträger auf Grundlage des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - hier: Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II - ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (Grundverhältnis). Durch die für die Qualifizierung der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Kl. und Bekl. maßgebliche Kostenübernahmeerklärung tritt der Bekl. in das Zivilrechtsverhältnis zwischen Kl. und Hilfeempfänger ein, indem er dem Beherbergungsbetreiber die Bezahlung des Beherbergungsentgeltes zusagt. Rechtsgrund dieser Zuwendung ist das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis zwischen dem Bekl. und dem Hilfeempfänger, aufgrund dessen der Sozialhilfeträger ein öffentliches Interesse daran hat, dass der Mietvertrag zustande kommt. Mit der Abgabe derartiger Erklärungen will der Bekl. die Vermieter dazu bewegen, mit den einkommens- und vermögenslosen Hilfeempfängern einen Mietvertrag abzuschließen. Mit der Kostenübernahmeerklärung soll also zugleich der Anspruch des Betreibers der Unterkunft auf das Beherbergungsentgelt sichergestellt und die Unterbringung des Hilfeempfängers gewährleistet werden. Maßgeblich ist, worin nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß § 1338 BGB der Schwerpunkt dieser Willenserklärung zu sehen ist.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den der Kl. übergebenen Kostenübernahmeerklärungen nicht lediglich um die Information bzw. Tatsachenmitteilung über das grundsätzliche Bestehen eines Hilfeanspruchs und die Bekanntgabe der beabsichtigten Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Wege der Direktzahlung gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II. Gegen diese auch vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 27. Juli 2010 - I - 24 U 230/09, juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19.5.1994 - 5 C 33/91, juris, - das in vergleichbaren Fällen einen Selbstbindungswillen des Sozialhilfeträgers für zweifelhaft hält -) vertretene Auffassung spricht die Interessenlage der Beteiligten. Rechte und Pflichten des Betreibers des Beherbergungsbetriebs gegenüber dem Sozialversicherungsträger werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 SGB II nicht begründet; mit dieser Vorschrift geht nur eine „reflexartige“ Begünstigung des Vermieters einher (BGH, Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17 - juris Rn. 22). Erst mit der Kostenübernahmeerklärung verpflichtete sich der Bekl. verbindlich gegenüber dem jeweiligen Beherbergungsbetreiber, Zeiträume, in denen der Hilfeempfänger tatsächlich Kosten der Unterkunft nach dem SGB II beanspruchen kann und die gesetzlichen Voraussetzungen und Genehmigungen für den Betrieb der Unterkunft vorliegen, die Unterkunftskosten zu übernehmen. Damit hat der Bekl. seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Ausgehend vom Empfängerhorizont ist eine „Kostenübernahme“ bereits begrifflich nicht als eine bloße Information über Anspruchsverhältnisse und Zahlungsmodalitäten zu verstehen, sondern als verbindliche Erklärung, die Kosten der Unterbringung unter den in der Kostenübernahmeerklärung definierten Voraussetzungen und im dort bestimmten Umfang zu tragen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Mitteilung, dass es sich bei dieser Zahlung lediglich um eine Direktzahlung der dem Hilfeempfänger zustehenden Kosten der Unterkunft nach SGB II handele, und die Zahlung daher nur für Zeiträume erfolge, in denen der Hilfeempfänger tatsächlich Kosten der Unterkunft nach dem SGB II beanspruchen könne. Mit diesem Satz wird klargestellt, dass sich die Kostenübernahme hinsichtlich Höhe und Zeitraum akzessorisch zum Sozialhilfeanspruch verhält; sie beschreibt daher den Inhalt der Selbstverpflichtung, ohne die Verbindlichkeit der Zusicherung, die Zahlung aufgrund der Kostenübernahme direkt an den Betreiber des Beherbergungsbetriebs zu leisten, in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Satz: „Durch diese Erklärung wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem JobCenter Treptow-Köpenick und dem Wohnungsgeber begründet.“ Im Zusammenhang mit der Erklärung zur Übernahme der Kosten ist diese Vereinbarung klarstellend dahingehend zu verstehen, dass der Bekl. nicht Vertragspartner der Kl. hinsichtlich des Beherbergungsvertrages wird; dies entspräche nicht der Interessenlage des Bekl., der die Kostenübernahme vom tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers abhängig machen will. Denn der Bekl. wäre öffentlich-rechtlich überhaupt nicht berechtigt, im Rahmen der Sozialhilfe Leistungen für eine Unterkunft zu erbringen, die der Hilfeempfänger nicht bewohnt. Die Auslegung der Kostenübernahmeerklärung als Unterrichtung über das Bestehen eines Hilfeanspruchs des Mieters und die beabsichtigte Zahlungsabwicklung wird - insoweit weicht der Senat von der Rechtsauffassung des BVerwG (BVerwGE, Urteil vom 19.5.1994 - 5 C 33/91, juris Rn. 19)
r eine Unterkunft zu erbringen, die der Hilfeempfänger nicht bewohnt. Die Auslegung der Kostenübernahmeerklärung als Unterrichtung über das Bestehen eines Hilfeanspruchs des Mieters und die beabsichtigte Zahlungsabwicklung wird - insoweit weicht der Senat von der Rechtsauffassung des BVerwG (BVerwGE, Urteil vom 19.5.1994 - 5 C 33/91, juris Rn. 19) ab - der Interessenlage der Kl. nicht gerecht. Private Betreiber von Beherbergungsbetrieben sind in der Regel nur gegen Zahlung einer Vergütung zur Aufnahme und Beherbergung von Gästen bereit. Dazu sind die Hilfeempfänger wirtschaftlich aus eigener Kraft nicht in der Lage, was ihren Sozialhilfeanspruch begründet. Wenn ein Beherbergungsbetrieb dennoch dazu bewogen werden soll, Hilfeempfänger aufzunehmen, muss folglich ein zahlungsfähiger Dritter bereit sein, die Kosten zu übernehmen. Der Betreiber der Unterkunft hat ersichtlich kein Interesse, die Kosten gegenüber mittellosen und gegebenenfalls schwer erreichbaren Hilfeempfängern geltend zu machen. Damit ist für den Bekl. erkennbar, dass das Vertrauen des Beherbergungsbetriebs in seine Kostenübernahme - und nicht nur in die Anspruchsberechtigung des Hilfeempfängers - die entscheidende Voraussetzung für die Aufnahme des Hilfeempfängers in die Unterkunft war (so auch: KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 82/17; LG Berlin, Urteil vom 9.8.2018 - 33 O 327/17; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.3.2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 28).
Diese in der Kostenübernahmeerklärung liegende Selbstverpflichtung des Bekl. ist - jedenfalls auch - privatrechtlicher Natur; wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich, der klägerischen Auffassung folgend, um eine befreiende Schuldübernahme bzw. Schuldmitübernahme oder vielmehr um ein Garantieversprechen (so: Landgericht Berlin, Urteil vom 9.8.2018 - 33 O 327/17 Ziffer 1.1.) handelt. Auch insoweit ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Für die Kl. stand der privatrechtliche Beherbergungsvertrag mit dem Hilfeempfänger im Vordergrund, der ihr das Beherbergungsentgelt schuldete. Aus ihrer Sicht beinhaltete die Kostenübernahmeerklärung eine Verpflichtung zur Zahlung dieses Beherbergungsentgelts. Aus welchem - im Sozialrecht wurzelnden - Grund der Bekl. die Kosten der Beherbergung unter den genannten Konditionen zu übernehmen bereit war, war für die Kl. unerheblich. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten wird folglich nicht von der sozialrechtlichen Leistungsbeziehung geprägt, sondern von der nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Erklärung, die Beherbergungskosten übernehmen zu wollen (in diesem Sinne auch: BSG, Beschluss vom 12. April 2018 - B 14 SF 1/18 R, beck-online Rn. 10; Haass, GE 2017, 273 [274]). Auch vor dem Hintergrund, dass der Sozialhilfeanspruch des Hilfesuchenden und die Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter akzessorisch verbunden sind, liegt die Qualifizierung als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis durch hoheitliche Selbstverpflichtung des Bekl. jedenfalls nicht näher als die zivilrechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs, was für die Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs ausreichend ist (vgl. für den umgekehrten Fall der Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei deren Anrufung: BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - B 7 SF 1/16 R, juris Rn. 10).
II. Es ist beabsichtigt, gemäß §17 a Abs. 4 Satz 5 GVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 [KG], juris). Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der an den Vermieter von Unterkünften gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers, die Kosten von Unterkunft und Heizung für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts unter der Voraussetzung der Anspruchsberechtigung des Mieters nach dem SGB II zu übernehmen, regelmäßig um eine reine Tatsachenmitteilung (so: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2010 - 24 U 230/09, juris Rn. 12; vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91), um die öffentlich-rechtlich zu beurteilende Zusage, einen Realakt vorzunehmen (so: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 26) bzw. jedenfalls um eine rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit (so: VGH München, Urteil vom 2. Februar 1989 - 12 B 8801259, beck-online) oder vielmehr um eine jedenfalls auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (so: KG, Urteil vom 29. Dezember 2017 - 21 U 82/17; KG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 17 W 7/18; OVG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 6 B 4/83, beck-online; dies ausdrücklich nicht ausschließend: BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017, B 7 SF 1/16 R, juris Rn. 10), für die der ordentliche Rechtsweg bei dessen Beschreiten eröffnet ist, ist grundsätzlicher Natur und einer Verallgemeinerung zugänglich.
Aus den Gründen des Beschlusses vom 11. Juni 2019:
Die nach § 17a Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Kl. ist begründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§13 GVG) ist nicht unzulässig. Auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer I. des Hinweisbeschlusses vom 6. Mai 2019 wird verwiesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsbeschwerde zugelassen.
Ob ein Vermieter aus der Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers einen einklagbaren Anspruch hat und welcher Rechtsweg eröffnet ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Kammergericht meint, es handele sich um eine privatrechtliche Selbstverpflichtung, für die der ordentliche Rechtsweg gegeben sei.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Betreiber eines Obdachlosenheims klagte vom JobCenter knapp 30.000 € für Unterkunft und Heizung für Hilfeempfänger ein und berief sich auf eine Kostenübernahmeerklärung. Das Landgericht Berlin verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht; die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolgreich.
Die Beschlüsse
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Mit ausführlichem Hinweisbeschluss begründete das Kammergericht seine Auffassung, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Die Kostenübernahmeerklärung sei auch eine privatrechtliche Selbstverpflichtung gegenüber dem Heimbetreiber, denn die entgegenstehende Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts werde der Interessenlage nicht gerecht. Private Betreiber von Beherbergungsbetrieben seien nur gegen Zahlung einer Vergütung zur Aufnahme und Beherbergung von Gästen bereit, wozu die Hilfeempfänger aus eigener Kraft nicht in der Lage seien. Für das JobCenter sei also erkennbar, dass das Vertrauen des Beherbergungsbetriebes in seine Kostenübernahme die entscheidende Voraussetzung für die Annahme des Hilfeempfängers in der Unterkunft sei. Der Zusatz in der Kostenübernahmeerklärung, dass durch sie kein Vertragsverhältnis mit dem Wohnungsgeber begründet werde, ändere daran nichts; damit werde nur klargestellt, dass die Kostenübernahme vom tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers abhängig sei. Alsdann hob das Kammergericht den Verweisungsbeschluss auf und ließ die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zu.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte für die Klage aus einer Kostenübernahmeerklärung zur Heilung einer fristlosen Kündigung nach § 569 BGB den Zivilrechtsweg für gegeben angenommen (GE 1994, 407).