Rechtsweg
ZPO §§ 38, 40; BGB § 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsweg; Gerichtsstandsvereinbarung; Dienstwohnung; Mangel; öffentlicher Dienst
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben, wenn ein Angestellter im öffentlichen Dienst Schadensersatzansprüche wegen Wohnungsmängeln im Sinne der §§ 537, 538 BGB an einer Wohnung geltend macht, die ihm als Inhaber eines bestimmten Dienstpostens ohne Abschluß eines Mietvertrages als Dienstwohnung zugewiesen worden ist und für die eine Dienstwohnungsvergütung verlangt wird. Die mietrechtlichen Vorschriften des BGB sind in einem solchen Fall nicht anwendbar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. war Leiter eines Seniorenzentrums, das der Bekl. (Diakonisches Werk Evangelischer Kirchengemeinden im Kreis N. e. V.) unterhält. Laut Arbeitsvertrag wurde der Kl. nach BAT IVb bezahlt und bewohnte weisungsgemäß eine Souterrain-Wohnung im Zentrum.
Im Mai 1988 stürzten erhebliche Mengen Regenwassers über den Hang gegen die Außenseite seiner tiefer gelegenen Wohnung und drangen durch die Aluminiumverblendung in die Wohnräume ein. Wasser und Schlamm standen in seiner Wohnung bis zu 10 cm hoch.
Der Kl. behauptet, an seinen Möbeln und seinen anderen Einrichtungsgegenständen seien Schäden in Höhe von 6.654 DM entstanden.
Der Bekl. bestreitet Verschulden und behauptet, bei dem Regen habe es sich um einen sogenannten "Jahrhundertregen" gehandelt, gegen den er keine Vorsorge habe zu treffen brauchen; derart hohe Niederschlagsmengen seien äußerst selten und gehörten zum Lebensrisiko; für Umweltfehler hafte selbst ein Vermieter nicht; etwaige Ansprüche des Kl. richteten sich im übrigen nicht nach Mietrecht, weil ihm die Wohnung als Dienstwohnung im Sinne der DWVO zugewiesen gewesen sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist in dem gewählten Rechtsweg nicht zulässig.
Das AG ist sachlich unzuständig; es ist zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nicht berufen.
Das Amtsgericht ist auch nicht nach § 38 ZPO aufgrund einer entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung zuständig geworden. Die nach dem Vortrag des Kl. getroffene Gerichtstandsvereinbarung ist nach § 40 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil für den vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Die vom Kl. während der Dauer seiner Tätigkeit für den Bekl. bewohnte Wohnung war eine Dienstwohnung, d. h. eine solche, "die Beamten als Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluß eines Mietvertrages zugewiesen" wird (§ 1 Abs. 1 DienstwohnungsVO - GVBI. NRW 1966, 46). Aus dem von dem Kl. vorgelegten Arbeitsvertrag ist ersichtlich, daß er als Heimleiter berechtigt und verpflichtet war, die Dienstwohnung zu bewohnen und dafür eine Dienstwohnungsvergütung nach den Vorschriften über Dienstwohnungen für Angestellte i. V. m. der Dienstwohnungsverordnung für Beamte zu zahlen. Ausweislich der vom Bekl. überreichten Verhandlungsniederschrift v. 1.1.1986 ist dem Kl. die Wohnung als Dienstwohnung übergeben worden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zuweisung über den Bekl. (so der Kl.) oder über den Oberkreisdirektor (so der Bekl.) erfolgt ist. Ohne Belang ist entgegen der Ansicht des Kl., daß er nicht Beamter, sondern Angestellter war: Der BAT regelt das Dienstwohnungsverhältnis in § 65 BAT für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise wie für die Beamten (vgl. Petin, BAT-Taschenbuch für den Öffentlichen Dienst, Bd. 1, § 65 BAT Anm. 2).
Die Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Dienstherrn und einem Beamten in bezug auf die letzterem überlassene Dienstwohnung bestehen, sind öffentlich-rechtlicher Natur und nicht mietvertragsähnlich (OVG Lüneburg ZBR 1960, 356; dasselbe OVGE 17, 396 = ZBR 1962, 19; BVerwG in ZMR 1966, 374; OVG Münster WM 1985, 159; Trautmann in ZBR 1967, 169; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 256; vgl. Petin a. a. O. Amn. 4), so daß sich Rechtsfolgen aus Gebrauchsstörung zwischen den Parteien nicht nach dem bürgerlich-rechtlichen Mietrecht regeln.
Auf den Hilfsantrag des Kl. ist daher der Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 ZPO an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, das auch über die bei dem AG Grevenbroich angefallenen Kosten zu befinden hat (§ 281 Abs. 3 ZPO).