Rechtsverhältnis zwischen Berechtigten und Dritten, Wertausgleich, Nutzungsherausgabe, Feuerversicherungssumme
BGB § 281; VermG § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 7, § 16 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Hinsichtlich der Frage, wem letztlich die Feuerversicherungssumme für ein im Laufe des Rückübertragungsverfahrens durch Brand zerstörtes oder beschädigtes Gebäude zusteht, weist das VermG eine Regelungslücke auf.
2. § 16 Abs. 2 VermG regelt lediglich den Eintritt des Berechtigten in das bestehende Versicherungsverhältnis mit Bestandskraft des Restitutionsbescheides; andererseits ist die Feuerversicherungssumme keine Nutzung im Sinne von § 7 Abs. 7 VermG.
3. Die hiernach bestehende Lücke ist durch entsprechende Anwendung von § 281 BGB dahingehend zu schließen, daß der Verfügungsberechtigte mit Bestandskraft des Restitutionsbescheides die Herausgabe des - durch Brand beschädigten - Grundstücks mit Gebäude - samt der für den Brand angefallenen Feuerversicherungssumme schuldet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangen von den Bekl. als Gesamtschuldner Zahlung der erlangten Versicherungssumme im Zusammenhang mit einem Brandschaden an einem ihnen zurückübertragenen Grundstück. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kl. sind Rechtsnachfolger des verstorbenen jüdischen Bankiers Karl L. In dessen Eigentum befand sich seit 1919 das mit einem sechs Wohneinheiten umfassenden Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück L. R. Straße 15 in ... Nach Emigration der Familie L. 1937 ins Ausland verfiel ihr Vermögen aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941. Eigentümer des Grundstücks wurde das Großdeutsche Reich, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 28.9.1944. Die Überführung des Grundstücks in Eigentum des Volkes erfolgte am 20.4.1987 aufgrund der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken. Mit selbem Datum wurde der VEB Gebäudewirtschaft zum Rechtsträger des Grundstücks eingesetzt, der mit notariellem Vertrag vom 6. September 1990 in die Bekl. zu 2. umgewandelt wurde.
Das streitgegenständliche Grundstück wurde im Rahmen der Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft in die Bekl. zu 2. in das Gesellschaftsvermögen der Bekl. zu 2. eingebracht. Die Bekl. zu 2. setzte die am 9.2.1993 durch Gesellschaftsvertrag gegründete Bekl. zu 1. als Verwalterin ein.
Die Kl. stellten am 28.8.1990 Restitutionsantrag zur Rückübertragung des Eigentums an dem genannten Grundstück, dem mit Bescheid vom 27. Oktober 1995 stattgegeben wurde. In der Nacht vom 19.12. zum 20.12.1993 brannte das Gebäude vollständig aus. Das Objekt war aufgrund des am 14.4.1993 zwischen der Bekl. zu 1. und dem G. abgeschlossenen Versicherungsvertrages feuerversichert. Der G. stellte den Zeitwertschaden mit 643.900 DM fest und zahlte diesen Betrag an die Bekl. zu 1. als Versicherungsnehmerin aus. Den Neuwert bei Wiederaufbau setzte die Versicherung mit 967.400 DM fest. Ein Wiederaufbau erfolgte bislang nicht.
Die Bekl. zu 1. sicherte mit Schreiben vom 2.1.1996 den Kl. zu, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei Eigentumsübergang abzutreten. Eine Abtretung erfolgte allerdings nicht, soweit es den Zeitwert betraf. Die Ansprüche auf die "Neuwertspitze" trat die Bekl. zu 2. an die Kl. mit Schreiben vom 5.8.1996 ab.
Mit der Klage haben die Kl. von der Bekl. zu 1. zunächst Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung des seitens der Versicherung bezahlten Geldbetrages verlangt sowie Abtretung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Darüber hinaus haben sie verlangt festzustellen, daß die Bekl. zu 1. verpflichtet ist, alle Schäden an dem Grundstück zu ersetzen, die durch verspätete und unsachgemäße Noteindeckung entstanden sind. Das Landgericht Potsdam hat der Klage gegen die Bekl. zu 2. mit Urteil vom 7. Juli 1998 - 33 O 678/97 - in Höhe des Zahlungsantrages von 457.797,33 DM sowie die Abtretung aller Ansprüche gegen den G., die sich aus der mit dem G. bestehenden Feuerversicherung, im Zusammenhang mit dem Brand des Anwesens L. R.-Straße 15 in ... ergeben haben, stattgegeben und die Klage wegen der weitergehenden Anträge und gegen die Bekl. zu 1. insgesamt abgewiesen.
Hiergegen wenden sich sowohl die Kl., soweit das Landgericht die Klage gegen die Bekl. zu 1. abgewiesen hat, als auch die Bekl. zu 2.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In der Sache hat die Berufung der Kl. keinen Erfolg, die Berufung der Bekl. zu 2. hat lediglich teilweise Erfolg, soweit sie Abweisung der Klage im Hinblick auf ihre Verurteilung zur Abtretung aus dem Versicherungsverhältnis begehrt.
Ansprüche der Beteiligten ergeben sich aus dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (nachfolgend: VermG), denn die Rechtsvorgänger der Kl. waren im Hinblick auf das Grundstück L. R.-Straße 15 in ... von einer Maßnahme der Enteignung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG betroffen.
1. Ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 1. ist allerdings aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. Zwar sind die Kl. Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 VermG, denn dem Rechtsvorgänger der Kl. ist das Grundstück auf rechtswidrige Weise durch Feststellungsbescheid des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 12. Juni 1944 aufgrund der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 enteignet worden. Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist hingegen nicht die Bekl. zu 1, sondern die Bekl. zu 2. Verfügungsberechtigter gemäß § 2 Abs. 3 VermG über entzogene Vermögenswerte ist derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert bei Rückübertragung steht. Das Grundstück L. R Straße 15 in ... wurde aufgrund der gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen Demokratischen Republik über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 als Grundstück "Liste C" gekennzeichnet und im Grundbuch eingetragen. Die Überführung des Grundstückes in Volkseigentum erfolgte am 20.4.1987 aufgrund der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken. Mit selbem Datum wurde der VEB Gebäudewirtschaft zum Rechtsträger des Grundstücks eingesetzt. Eine Eintragung im Grundbuch ist zwar nicht erfolgt. Die Bekl. zu 2. ist jedoch Rechtsnachfolgerin des VEB Gebäudewirtschaft und Eigentümerin des Grundstücks geworden, und zwar erfolgte zunächst die Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft in eine GmbH durch Beschluß der StadtverordnetenversammIung vom 4. Juli 1990. Am 4. September 1990 wurde dann die Bekl. zu 2. im Wege der Umwandlung nach dem Gesetz über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften vom 22. Juni 1990 unter Einbringung aller Aktiva und Passiva des VEB Gebäudewirtschaft gegründet und die Bekl. zu 2. wurde, da zu den eingebrachten Grundstücken auch das Grundstück L. Straße 15 in ... gehörte, gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften i. V. m. § 58 des Umwandlungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland a. F. auch ohne Grundbucheintragung Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks und damit Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 3 VermG. Die Bekl. zu 1. hingegen ist weder Verfügungsberechtigte im Sinne des VermG noch staatliche Verwalterin. Ihre "Verwalterstellung" ist lediglich von der Stellung der Bekl. zu 2. als Verfügungsberechtigter nach dem Vermögensgesetz aufgrund des zwischen der Bekl. zu 1. und der Bekl. zu 2. abgeschlossenen Verwaltervertrages vom 10.10.1993 und der Treuhandvereinbarung vom 14.10.1993 abgeleitet. Entsprechend diesen Vereinbarungen war die Bekl. zu 1. verpflichtet, die rein faktische, tatsächliche Hausverwaltung unter anderem auch des Grundstückes L. R.- Straße 15 in ... für die Bekl. zu 2. zu erledigen; und in diesem Zusammenhang gehörte zu ihren Pflichten auch der Abschluß von Versicherungsverträgen gegen Feuer für die verwalteten Objekte. Eine Übertragung der Verfügungsberechtigung ist in § 2 Abs. 3 VermG nicht vorgesehen. Außerdem hat auch mit Abschluß des Verwaltungsvertrages vom 10.10.1993 die Bekl. zu 2. nicht etwa ihre Verfügungsberechtigung auf die Bekl. zu 1. übertragen. Der Umstand, daß die Bekl. zu 1. den Versicherungsvertrag im Hinblick auf das
ür die verwalteten Objekte. Eine Übertragung der Verfügungsberechtigung ist in § 2 Abs. 3 VermG nicht vorgesehen. Außerdem hat auch mit Abschluß des Verwaltungsvertrages vom 10.10.1993 die Bekl. zu 2. nicht etwa ihre Verfügungsberechtigung auf die Bekl. zu 1. übertragen. Der Umstand, daß die Bekl. zu 1. den Versicherungsvertrag im Hinblick auf das fragliche Grundstück in eigenem Namen abgeschlossen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Abschluß von Versicherungsverträgen gegen Feuer usw. war der Bekl. zu 1. von der Bekl. zu 2. aufgrund des zwischen beiden am 10.10.1993 geschlossenen Hausverwaltervertrages übertragen. Dies bedeutete jedoch nicht, daß die Bekl. zu 1. auch unabhängig von etwaigen Restitutionsansprüchen im Versicherungsfall berechtigt sein sollte, die Versicherungssumme zu erhalten. Die Bekl. zu 1. war erkennbar insoweit nur Erfüllungsgehilfin der Bekl. zu 2. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, daß die Bekl. zu 1. entsprechend der Treuhandvereinbarung mit der Bekl. zu 2. vom 14.10.1993 nach außen hin das eingerichtete Konto bei der B. Bank Berlin zwar in eigenem Namen und für eigene Rechnung führen sollte, daß die Bekl. zu 1. und 2. sich jedoch darüber einig waren, daß dieses Konto ein verdecktes Treuhandkonto zugunsten der Bekl. zu 2. war, da diese die wirtschaftliche Verantwortung für die fraglichen Grundstücke, so auch das Grundstück L. R.-Straße in ..., behielt. Auch hat die Bekl. zu 1. unstreitig nicht die Versicherungsleistungen des G. erhalten, sondern die Bekl. zu 2.
Soweit die Kl. in der Berufungsbegründung darauf abstellen, daß die Bekl. zu 1. als Notgeschäftsführer anzusehen sei, mithin keine Sonderbeziehung nach dem Vermögensgesetz bestehe und Ansprüche sich unmittelbar aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergäben, greift dieser Einwand nicht. Die Bekl. zu 1. ist Verwalterin - allerdings nicht im Sinne des Vermögensgesetzes - aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Bekl. zu 2. Auch die Erwägungen der Kl. zur Gesamtschuldnerstellung der beiden Bekl. greifen nicht. Eine gesamtschuldnerische Haftung beider Bekl. scheitert bereits mangels eines Anspruchs gegen die Bekl. zu 1. (s. o.). Entgegen dem von den Kl. angeführten Fall, in dem der BGH eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter einer GbR jeweils auf den vollen Betrag in entsprechender Anwendung des § 427 BGB deswegen angenommen hat, weil der Gläubiger einer Vertragsleistung, zu der sich mehrere gemeinschaftlich verpflichtet haben, jeden seiner Schuldner auf die volle Leistung in Anspruch nehmen können solle, ohne sich um die inneren Rechtsverhältnisse und Beteiligungen zu kümmern (vgl. BGHZ 61, S. 338 ff., 343), ergibt sich vorliegend eine solche Verpflichtung der beiden Bekl. gerade nicht. Als Schuldnerin der Kl. kommt allein die Bekl. zu 2. als Verfügungsberechtigte und nicht die Bekl. zu 1. in Betracht.
Für einen Anspruch gegen die Bekl. zu 1. auf Abtretung der Ansprüche gegen den G. aus der Feuerversicherung ist aus den oben genannten Gründen keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
2. Den Anspruch gegen die Bekl. zu 2. auf Zahlung der in der Höhe unstreitig an die Bekl. zu 2. geflossenen Versicherungssumme in Höhe von 457.797,33 DM hat das Landgericht zu Recht bejaht.
Der Anspruch ergibt sich allein aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Kl. als Berechtigten und der Bekl. zu 2. als Verfügungsberechtigte nach dem VermG (s. o.) i. V. m. einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze der schuldrechtlichen Surrogation gemäß § 281 BGB. Die Regelungen des Vermögensgesetzes enthalten insoweit eine Regelungslücke, die durch die genannte entsprechende Anwendung zu schließen ist. Jedenfalls ab Stellung des Restitutionsantrages (§ 30 VermG) weist dieses Rechtsverhältnis nach einhelliger Auffassung Züge einer gesetzlichen Treuhand auf (vgl. BGH, ZOV 1998. S. 39 ff., 40; BGHZ 136, S. 57 ff., 62; BGHZ 128, S. 210 ff., 211; Fieberg/Reichenbach VermG, § 3, Rdn. 32; Wasmuth, Rechtshandbuch, Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, § 3 VermG, Rdn. 187). Materiell-rechtlich ist die Rechtsstellung des Verfügungsberechtigten durch ein gesetzliches Schuldverhältnis zum Berechtigten geprägt (vgl. Brettholle/Köhler Apel in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 A l § 2 VermG, Rdn. 54). Dies ergibt sich bereits aus der vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG getroffenen Regelung, daß der Verfügungsberechtigte zum einen ab Stellung des Restitutionsantrages einem Unterlassungsgebot im Hinblick auf bestimmte Rechtsgeschäfte den Vermögenswert betreffend unterliegt und zum anderen die Geschäfte, die von dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ausgenommen sind, grundsätzlich so zu führen hat, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen mutmaßlichen oder wirklichen Willen erfordert (vgl. BGH, ZOV 1998, 39 ff., 40). Dies bedeutet, daß der Verfügungsberechtigte ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Interessen des Antragstellers zu wahren und eine Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung des Berechtigten zu verhindern hat. Dies betrifft nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch tatsächliche Maßnahmen. Der Verfügungsberechtigte ist nicht befugt, den Vermögenswert ganz oder teilweise zu zerstören, zu beschädigen oder in seiner Substanz oder Nutzungsart zu verändern (vgl. BGHZ 126, S. 1 ff., 5). Zwar wird durch das Bestehen eines Rückgabeanspruches bzw. durch die Stellung eines Restitutionsantrages nach § 30 VermG noch nichts an der Güterzuordnung des rückbelasteten Vermögenswertes geändert. Bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheides bleibt dieser Wert vielmehr Teil des Vermögens des Verfügungsberechtigten (§ 34 Abs. 1, § 16 Abs. 1 VermG). Der Gesetzgeber hat jedoch dem Verfügungsberechtigten im Rahmen dieses zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem bestehenden Schuldverhältnisses bestimmte Verpflichtungen auferlegt.
a) Eine durch entsprechende Anwendung zu schließende Regelungslücke könnte allerdings nicht angenommen werden, wenn das Vermögensgesetz selbst eine einschlägige Regelung enthielte.
aa) Als solche kommt allerdings nicht § 16 Abs. 2 VermG in Betracht. Nach § 16 Abs. 2 VermG gehen zwar diejenigen Rechtsverhältnisse auf den Rückübertragungsberechtigten über, die in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehen. Unabhängig davon, ob insoweit rechtlicher oder wirtschaftlicher Bezug gemeint ist und der Begriff weit oder eng auszulegen ist (vgl. zum Streitstand Brandenburgisches OLG, VIZ 1997, 416 ff., 417), erfaßt die Regelung die in bezug auf den zu restituierenden Vermögenswert abgeschlossenen Versicherungsverträge; die Regelung des § 69 VVG findet keine Anwendung (vgl. Säcker/Busche, VermG, § 16, Rdn. 23). Allerdings erfolgt der Eintritt in das Versicherungsverhältnis erst mit Bestandskraft des Restitutionsbescheides, vorliegend also einen Monat nach Zustellung des Bescheides vom 27.10.1996 an die Kl. Zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude bereits abgebrannt, der Versicherungsfall mithin eingetreten. Die Leistung der Versicherung war teilweise erfolgt, teilweise noch nicht. Ausgehend von einem Eintritt des Berechtigten in das Versicherungsverhältnis aufgrund gesetzlicher Vertragsübernahme (vgl. Plesse in Fieberg/Reichenbach, VermG, § 16, Rdn. 25), wird die Bekl. zu 2. als frühere Verfügungsberechtigte mit Wirkung ex nunc von den sich aus dem Schuldverhältnis - hier dem Versicherungsvertrag mit dem G. - ergebenden Verpflichtungen frei, die an ihrer Stelle den Berechtigten, die Kl. treffen. Aus dieser Regelung ergibt sich vorliegend lediglich, daß ab Rechtskraft des Restitutionsbescheides die Kl. verpflichtet sind, die Versicherungsprämien zu zahlen. Für die Frage, wem die Versicherungsleistungen aus einem Schadensfall, der vor Rechtskraft des Restitutionsbescheides eintrat, gebühren, gibt die Regelung nichts her. § 69 VVG, der grundsätzliche Regelungen für den Übergang von Versicherungsverhältnissen trifft, findet nämlich keine Anwendung (vgl. Säcker/Busche, VermG, § 16, Rdn. 10).
b) Auch § 7 Abs. 7 VermG ist keine gesetzliche Bestimmung, durch die geregelt würde, wer im Streitfall Anspruch auf die Versicherungssumme hat. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG hat der Berechtigte gegen den Verfügungsberechtigten grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung gezogenen Nutzungen. Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber durch § 7 Abs. 7 Satz 2 - 4 VermG in der Fassung des Entschädigungs- und Ausgleichsgesetzes, das am 1.12.1994 in Kraft trat, für die Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis gemacht, die, soweit sie dem Verfügungsberechtigten ab dem 1.7.1994 zustanden, an den Berechtigten herauszugeben sind. Mit der Einführung eines Herausgabeanspruches von Nutzungsentgelten zugunsten des Berechtigten und zu Lasten des Verfügungsberechtigten sollten zum einen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen den Berechtigten, deren Rückübertragungsansprüche bereits erfüllt waren und die den Vermögenswert nutzen konnten, und den übrigen Berechtigten beseitigt werden, die dadurch entstanden, daß sich die Rückgabe aufgrund von Verwaltungsschwierigkeiten verzögerte. Außerdem sollte verhindert werden, daß nur deshalb Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid eingelegt wird, um die Bestandskraft zu verzögern und damit noch möglichst lange Zeit die Nutzungen des Vermögenswertes selbst behalten zu können. Letztlich sollte die Regelung der bis dahin beobachteten Praxis entgegenwirken, daß bei Immobilien, deren Rückübereignung an den Alteigentümer absehbar war, die Mieteinnahmen nicht mehr für Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt wurden, obwohl dies für die Erhaltung des Bestandes notwendig gewesen wäre (vgl. BGH, ZOV 1998, S. 195 ff., 196 m. w. N; LG Erfurt, ZOV 1998, S. 210 f., 211). Diese Wertung des Gesetzgebers zeigt, daß er einerseits nur an dem Grundsatz festhalten wollte, daß die Rückgabe der Vermögenswerte mit Wirkung ex nunc erfolgen sollte ohne wechselseitige Aufrechnung und Ausgleichung gezogener Nutzungen und getätigter Investitionen und Verbesserungen der vergangenen 40 Jahre, daß aber andererseits der Gesetzgeber zugunsten des Berechtigten und zu Lasten des Verfügungsberechtigten verhindern wollte, daß zwar einerseits Mieten und Pachten eingezogen wurden, aber Investitionen unterblieben und dadurch der Vermögenswert während des Restitutionsverfahrens, das ohne Verschulden des Antragstellers eine erhebliche Zeit dauern konnte, "verschlechtert" wurde. Insoweit hat der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 7 Abs. 7 Satz 2-4 VermG doch eine Zuordnung des Vermögenswertes zum Vermögen des Berechtigten vorweggenommen.
Bei den hier streitigen Zahlungen aus der Brandschadensversicherung handelt es sich jedoch nicht um Nutzungen im Sinne von § 7 Abs. 7 VermG, deren Rückgabe der Gesetzgeber ausgeschlossen hat, so daß sich entgegen der Auffassung der Bekl. zu 2. aus § 7 Abs. 7 VermG nicht entnehmen läßt, daß ein Herausgabeanspruch der Kl. ausgeschlossen ist.
Unter Nutzungen im Sinn von § 7 Abs. 7 VermG sind nämlich wie im Sinn von § 100 BGB (vgl. Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 7, Rdn. 155) Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile zu verstehen, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Weder in den Ansprüchen gegen die Versicherung aufgrund des Versicherungsvertrages noch in den Zahlungen der Versicherung ist ein Gebrauchsvorteil zu sehen. Gebrauchsvorteile sind nämlich nur die Vorteile, welche der bestimmungsgemäße Gebrauch, der sich aus der Sache ergibt, gewährt, ohne, daß es sich um Früchte im Sinne von § 99 BGB handelt (vgl. MüKo/Holch, BGB, 3. Aufl., § 100, Rdn. 2). Auch handelt es sich bei den Zahlungen aus der Brandschadensversicherung nicht um Früchte im Sinne von § 99 BGB. Denn die Brandversicherungssumme ist nur Bestandteilssurrogat, kein aufgrund des Versicherungsverhältnisses vorherbestimmter Sachertrag. Der Versicherungsvertrag ist nicht auf den Gebrauch oder die Nutzung der Sache gerichtet und die Versicherungssumme keine hierfür gewährte Vergütung (vgl. BGHZ 115, S. 157, 159). Auch fällt die Brandschadenssumme erkennbar nicht unter § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, nach dem der Verfügungsberechtigte an den Berechtigten ab dem Stichtag 1. Juli 1994 gezogene Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis herauszugeben hat (s. o.). Um derartige Entgelte handelt es sich hier nicht. Insoweit greift auch der Einwand der Bekl. nicht, das Ereignis, aufgrund dessen die Versicherung gezahlt habe, liege vor dem Stichtag Brand am 19./20.12.1993 - und deswegen scheide im Hinblick auf die Stichtagsregelung in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein Herausgabeanspruch aus, denn der Gesetzgeber habe insoweit abschließend die jeweiligen Herausgabeansprüche regeln wollen. Eine derartige abschließende Regelung ist nach den obigen Ausführungen nicht erkennbar. Das Vermögensgesetz wollte vielmehr eine klare Regelung schaffen und Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über Art und Umfang der Restitution vermeiden. Dies steht allerdings der Annahme einer Regelungslücke für den vorliegenden Fall, die durch eine entsprechende Heranziehung der Grundsätze der schuldrechtlichen Surrogation gemäß § 281 BGB für das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten zu schließen ist, nicht entgegen.
c) Es ist von einer unbewußten Regelungslücke auszugehen, denn es ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber bei Schaffung des Vermögensgesetzes unter hohem zeitlichen Druck stand, der eine umfassende, alle denkbaren Möglichkeiten abdeckende Regelung nahezu ausschloß. Die hiernach bestehende - unbewußte - Regelungslücke ist durch analoge Anwendung der Vorschrift des § 281 BGB zu schließen. Eine direkte Anwendung ist allerdings nicht möglich, weil die Bekl. zu 2. als Verfügungsberechtigte nicht im Zeitpunkt des Umstandes, der die Leistung unmöglich machte, Schuldnerin war. Dennoch entspricht die Ausfüllung der Regelungslücke durch Anwendung des § 281 BGB den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht (vgl. BVerfGE 37, 81). Die Vorschrift des § 281 BGB beruht auf dem Gedanken, daß dem Gläubiger, der den Anspruch auf die Leistung verloren hat, als Ausgleich das "stellvertretende commodum" gebühren soll, das im Vermögen des Schuldners an die Stelle der unmöglich gewordenen Leistung getreten ist. So soll eine in der Sache unrichtige Verteilung von Vermögenswerten ausgeglichen werden. § 281 ist grundsätzlich auf alle schuldrechtlichen Ansprüche anzuwenden, gleich aus welchem Rechtsgrund (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 281, Rdn. 1, 2). Man kann die Vorschrift als einen gesetzlich geregelten Fall ergänzender Vertragsauslegung bezeichnen (vgl. BGHZ 25, 9). Die Versicherungssumme ist Ersatz für den untergegangenen oder beschädigten und gegen dieses Risiko versicherten Teil des Vermögens. Mit der Summe soll dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden, eingetretene Schäden am versicherten Objekt zu beseitigen bzw. es wiederherzustellen, auch wenn der Versicherungsnehmer, soweit es sich nicht um die sogenannte Neuwertspitze handelt, nicht zur Schadensbeseitigung oder Neuerstellung verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich allerdings vorliegend aus dem zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten während des Restitutionsverfahrens bestehenden Treuhandverhältnis (s. o.). Auch der Umstand, daß der Verfügungsberechtigte tatsächliche Handlungen zu unterlassen hat, die den Vermögenswert zerstören oder beschädigen (s. o.), spricht für diese Auslegung in dem Fall, in dem der Verfügungsberechtigte zwar nicht selbst schuldhaft die Zerstörung des Vermögenswertes herbeigeführt hat, das Vermögen aber tatsächlich durch Dritte zerstört wurde und er selbst Ersatz hierfür erhielt. Im Hinblick auf die oben dargelegten Überlegungen und Ziele des Gesetzgebers bei Schaffung der Ausnahmeregelungen in § 7 Abs. 7 Satz 2 - 4 VermG - Herausgabe ab dem 1.7.1994 gezogener Mieten und Pachten - zeigt sich, daß schon in der ursprünglichen Fassung des § 7 Abs. 7 VermG, die keine Ausnahmeregelung vom Grundsatz keine Herausgabe gezogener Nutzungen enthielt, keine abschließende Regelung der gegenseitigen Verpflichtungen des Berechtigten und Verfügungsberechtigten getroffen worden war.
Mit dieser Analogie wird auch das vom Gesetzgeber schon bei der Schaffung von § 7 Abs. Satz 2 - 4 VermG maßgebende Ziel erreicht, daß eingezogene Mieten und Pachten dem Wohnobjekt durch Investition zugute kommen. Entweder kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht aus dem Treuhandverhältnis gegenüber dem Berechtigten nach, die Versicherungssumme in das Objekt zu investieren oder er muß diese an den Berechtigten herausgeben. Ein weiteres kommt hinzu: Würde man die Herausgabe der gezahlten Versicherungsleistung, die an die Stelle des untergegangenen Vermögenswertes tritt, ablehnen, würde bei restitutionsbehafteten Vermögenswerten und Grundstücken eine erhöhte Gefahr bewußt herbeigeführter Versicherungsfälle verursacht, weil dann ein Wertersatz für den zurückzugebenden Vermögenswert entstünde, während die Ansprüche des Berechtigten geschmälert würden.
Die Lücke im VermG kann auch nicht auf andere Weise geschlossen werden. Ein Anspruch der Kl. ergibt sich nicht aus § 812 BGB, denn die Bekl. zu 2. hat die Versicherungsleistung aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages, also mit Rechtsgrund durch Leistung des G. erlangt. Auch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kommt ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht in Betracht. Die Bekl. zu 2. hat nicht schuldhaft eines der geschützten Rechtsgüter der Kl. verletzt. Der Rückübertragungsanspruch der Kl., der hier berührt ist, betrifft das Vermögen der Kl. und nicht ihr Eigentum oder ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Denn der Anspruch der Kl. auf Rückübertragung ist nicht etwa ähnlich verfestigt wie bei einem Auflassungsempfänger (vgl. Brandenburgisches OLG, VIZ 1997, 416 ff., 418).
3. Soweit die Kl. von der Bekl. zu 2. Abtretung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verlangen, ist die Berufung der Bekl. zu 2. insoweit begründet. Unstreitig hat die Bekl. zu 2. die Ansprüche auf Zahlung der "Neuwertspitze" für den Wiederaufbau des Gebäudes bereits an die Kl. abgetreten. Im übrigen ist der gesamte Betrag des Zeitwertes bereits geflossen, so daß nicht ersichtlich ist, welche Ansprüche noch bestehen sollten. Im übrigen sind die Kl. jedenfalls jetzt in den bestehenden Versicherungsvertrag eingetreten (s. o.) und können eigene Rechte geltend machen. Auch etwaige Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall sind gegenüber der Bekl. zu 2. jedenfalls durch den Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Bekl. zu 2. und den Kl. erledigt. Soweit die Kl. meinen, nicht umfassend Auskunft erhalten zu haben, können sie von der Bekl. die Versicherung der Richtigkeit an Eides statt verlangen. Sie haben jedenfalls keinen Anspruch auf eine bestimmte Auskunft, die ihren Vorstellungen entspricht.