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Rechtsträgerstellung

LG Berlin84 O. 132/9123.07.1991ZOV 1991, 92

BGB § 899 ; TreuhG § 11 Abs. 2 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsträgerstellung; volkseigener Betrieb; VEB; Grundbuchwiderspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beim Erwerb der im Grundbuch eingetragenen Rechtsträgerstellung durch einen ehemals volkseigenen Betrieb aufgrund eines gesetzlichen oder staatshoheitlichen Aktes entfällt die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 19. Juli 1991 ist unbegründet. Die Antragsgegner haben die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches gemäß § 899 BGB nicht dargetan. Denn es fehlt an einem rechtsgeschäftlichen Erwerb des Grundstückes durch die Antragsgegnerin, da diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG vom 17. Juli 1990 (GBl. I S. 300) im Zuge der Umwandlung von einem volkseigenen Betrieb in eine Kapitalgesellschaft kraft Gesetzes Eigentümerin des in ihrer Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens geworden ist. Bei einem Erwerb der im Grundbuch eingetragenen Rechtsträgerstellung durch die Antragsgegnerin oder ihre Rechtsvorgängerin durch einen gesetzlichen oder Staatshoheitsakt entfällt die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs, da in diesen Fällen ein gutgläubiger Erwerb von den eingetragenen Berechtigten nicht möglich ist und somit ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB auch nicht durch einen gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten bedroht ist.

Soweit die Antragsteller den Erlaß eines Erwerbsverbotes begehren, ist ihr Antrag unbegründet, denn zum einen würde mit einer Eintragung der Antragsgegnerin im Grundbuch als Eigentümerin lediglich der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG durch Gesetz erfolgte Eigentumsübergang grundbuchlich nachvollzogen werden, ohne daß erkennbar ist, daß das Grundbuch dadurch unrichtig würde. Zum anderen haben die Antragsteller eine konkrete Gefährdung ihrer Rechtsposition weder dargelegt noch glaubhaft gemacht; infolge der Anmeldung ihrer Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 haben die Antragsteller bewirkt, daß eine Weiterveräußerung des Grundstückes ohne eine nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung erforderliche Genehmigung nicht mehr möglich ist, die Genehmigung wiederum ist nach § 6 der AnmVO infolge der angemeldeten Ansprüche zu versagen. Auch bei Umdeutung des Antrags der Antragsteller in ein Begehren auf Eintragung einer Vormerkung (§ 883 BGB), deren Eintragung ohne Vorliegen eines Verfügungsgrundes verlangt werden kann (§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB) wäre dieses unbegründet, denn nach der Regelung des § 883 BGB könnte durch die Eintragung einer Vormerkung nur ein zivilrechtlicher Übereignungsanspruch gesichert werden. Einen solchen Anspruch gewährt das VermG gerade nicht, sondern der Rückübertragungsanspruch der Antragsteller aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der nach den besonderen Verfahrensnormen des VermG vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (und gegebenenfalls dem Verwaltungsgericht) zu verfolgen ist (vgl. KG, Urt. v. 10. Juni 1991 - 24 W 1704/91 -; Köhler, NJW 1991, 465, 469).