Rechtsträgerschaftsfähigkeit
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Satz 1
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Rechtsträgerschaftsfähigkeit; GmbH; entschädigungslose Enteignung; vorgeschobener Enteignungszweck; unlautere Machenschaften; diskriminierende Enteignungsentschädigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Rechtsträgerschaftsfähigkeit einer GmbH.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücks F.-Str./Ecke D.-Straße 44, - früher: Ecke D.-str. 15; zwischenzeitlich: Ecke C.-Straße 44 - in Berlin-Mitte nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Die Parzelle hat nach ihrem derzeitigen Zuschnitt eine Größe von 292 m2. Im Hinblick auf die angrenzende Verkehrsfläche, die 86 m2 umfaßt und im Eigentum des Bekl. steht, erstreben die Kl. die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung.
Eigentümer des ursprünglich insgesamt 378 m2 großen Mietwohngrundstücks waren die Brüder C., A., O. und G. H. Sie verstarben in den Jahren 1934 bis 1939. Entsprechend wurden in den Jahren 1936 und 1939 deren - überwiegend testamentarische - Erben im Grundbuch eingetragen. Eigentümer waren danach zu je 1/4 Anteil die Mitglieder von drei ungeteilten Erbengemeinschaften sowie die Witwe C. H. Die Erbengemeinschaften bestanden - in unterschiedlicher Zusammensetzung - aus ...
Die Parzelle war vor dem Krieg mit einem Geschäftshaus bebaut (Hotel; Gaststätte; Läden; Wohnungen), das ausweislich des Bescheids über Gebäudeschäden des Bezirksamts Mitte von Groß-Berlin vom 6. Oktober 1948 kriegsbedingt zu 94,16 % zerstört worden war und damit als Trümmergrundstück galt. Der Wert des unbeschädigten Gebäudes wurde in einem Erhebungsbogen des Magistrats im September 1948 mit 534.500 RM angegeben. Der vor dem Schadenseintritt zuletzt festgestellte Einheitswert betrug 533.400 RM, der zum 1. Januar 1949 fortgeschriebene 321.300 DM und der zum 1. Januar 1955 fortgeschriebene 248.200 DM.
Unter dem 22. August 1952 wurde auf der Grundlage der Grundstückskontrollverordnung vom 27. Juli 1950 (VOBl. für Groß-Berlin l, S. 207) in Abt. II des Grundbuchs der Vermerk eingetragen, daß "Verfügungen über das Grundstück, dessen Teile oder über Rechte ... nur mit Einwilligung des Amtes für Grundstückskontrolle bei der Abteilung Aufbau des Magistrats von Groß-Berlin" wirksam sind.
Mit Bescheid vom 23. November 1954 nahm der Magistrat von Groß-Berlin, Abt. Staatliches Eigentum, auf Antrag des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte, Abt. Aufbau, "mit Wirkung vom 9.10.1954 formell ... tatsächlich: 1.6.1954" ein Teilstück der Parzelle mit einer Größe von 86 m2 nach § 9 der Aufbauverordnung vom 18. Dezember 1950 i. V. m. § 3 der Verordnung zur Durchführung der Aufbauverordnung vom 16. August 1951 in Anspruch. Als Eigentümer wurde "S. W., Köln, W-Str. u. Miteigentümer - Verw.: K. L. angegeben, ein Architekt aus dem Ostteil Berlins. Mit ihm waren zuvor die - im Ergebnis erfolglosen - Verkaufsverhandlungen geführt worden, wobei zunächst auch Frau W. in Köln angeschrieben worden war. Die Eintragung in das Register der Aufbaugebiete erfolgte am 18. November 1954. Zweck der Teilinanspruchnahme, die unter dem 17. Januar 1955 in Abt. II des Grundbuchs vermerkt wurde, war die Durchführung der Aufbaumaßnahme "Verbreiterung der F.-straße". Zum Rechtsträger wurde der Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte - Stadtbezirksbauamt, HR Tiefbau - eingesetzt und das Teilgrundstück in das "Eigentum des Volkes überführt (Grundbuchumschreibung am 1. Dezember 1964). Das abgetrennte Flurstück trug nunmehr die Nummer 20/1. Der von der Abteilung Finanzen des Magistrats - Preisstelle für Grundstücke - unter dem 11. November 1954 mitgeteilte Schätzwert für das Trennstück betrug 54.180 DM zum 10. November 1954 (86 m2 x 630, DM/m2, ausgehend von einem Richtwert für die 86 m2 große Fläche von 119.000 DM am 9. Mai 1945 = 1.400 DM/m2). Der geschätzte Wert der gesamten Parzelle betrug 529.200 DM am 9. Mai 1945 (Bodenrichtwert 1.400 DM/m2) und 238.100 DM am 30. Juli 1954 (Bodenrichtwert 1949 um 55 % auf 630 DM/m2 gesenkt).
Mit Wirkung vom 17. November 1964 bestellte der Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte (KWV) zum vorläufigen Verwalter über das nach den Bestimmungen der Anweisung vom November 1961 unter Schutz und vorläufiger Verwaltung stehende Vermögen der Miterben ... Die Verwaltertätigkeit beschränkte sich darauf, die Rechte der in Berlin (West) lebenden Miteigentümer, mit denen jeglicher Schriftwechsel zu unterbleiben hatte, in bezug auf die (Teil-) Inanspruchnahme im Entschädigungs- und Auseinandersetzungsverfahren zu vertreten. Für die zuletzt in Rostock wohnhaft gewesene M. K. ordnete das Staatliche Notariat Berlin-Mitte durch Beschluß vom 19. August 1964 wegen unbekannten Aufenthalts eine Pflegschaft nach § 1911 BGB an. Der Wirkungskreis des Pflegers beschränkte sich ebenfalls auf die Vertretung im anstehenden Entschädigungs- und Auseinandersetzungsverfahren.
Im Februar 1965 und im Juni 1966 lud der Rat des Stadtbezirks Mitte jeweils den Architekten ..., der sich im November 1964 erneut als Grundstücksverwalter für die - nunmehr offenbar alle in West-Deutschland lebenden - Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeldet und auf die durch ihn fortlaufend geleisteten Steuerzahlungen hingewiesen hatte, zu Sitzungen der Entschädigungskommission, die er jedoch nicht aufsuchte. Daraufhin wurde mit Beschluß vom 6. August 1966 - nunmehr auf der Grundlage des § 105 FGB - erneut W. M. geschäftsansässig im VEB KWV Mitte, zum Abwesenheitspfleger für die im Entschädigungs- und Auseinandersetzungsverfahren noch nicht vertretenen Miterben ... bestellt.
Mit Feststellungsbescheid vom 26. Juli 1966 setzte der Magistrat für die Teilinanspruchnahme eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 54.180 MDN fest und wies auf vier dinglich besicherte Privatforderungen im Nominalwert von insgesamt 52.770 MDN hin, deren treuhänderische Verwaltung die Sparkasse der Stadt Berlin übernommen hatte. Gläubiger waren zum Teil die Ende der 30er Jahre als Eigentümer des Grundstücks eingetragenen Miterben. In dem vom Abwesenheitspfleger 1967 beantragten Verteilungsverfahren nach § 17 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 stellte das Stadtgericht Berlin im Juni 1971 den endgültigen Teilungsplan fest, wonach die Verteilung der Entschädigungssumme in Höhe von 54.180 M bei einer ermittelten Schuldenmasse einschließlich Zinsen und Verfahrenskosten von insgesamt 59.030,30 M entsprechend der Erbanteile erfolgte.
Damit war die Teilungsmasse von 54.180 M erschöpft. Zugleich wurde festgestellt, daß für die weiteren Ansprüche der verbleibende Grundstücksteil hafte. Für die im Teilungsplan genannten Privatgläubiger wurden mit Wirkung vom 1. September 1971 jeweils Einzelschuldforderungen in der errechneten Höhe beim Berliner Stadtkontor der Industrie- und Handelsbank der DDR - Schuldbuchstelle - begründet. Die verbliebenen Forderungen wurden jährlich mit 3.000 MDN getilgt und der jeweilige Restbetrag mit jährlich 4 % verzinst. Raten und Zinsen gelangten auf ein zugunsten der Entschädigungsberechtigten jeweils geführtes Konto, das durch die Sparkasse der Stadt Berlin - Treuhandabteilung/Westvermögen - verwaltet wurde.
Die Inanspruchnahme des 292 m2 großen Restgrundstücks (nach Trennvermessung Flurstück 20/2) erfolgte auf Antrag der Internationalen Handelszentrums GmbH DDR Berlin (im folgenden: IHZ GmbH) durch Bescheid des Magistrats von Berlin vom 18. April 1977 mit Wirkung zum 1. November 1876. An der IHZ GmbH waren zu diesem Zeitpunkt - bis Mitte 1990 - die Transinter GmbH und die Intrac Handelsgesellschaft GmbH zu jeweils 50 % beteiligt. Deren Gesellschafter waren jeweils verschiedene volkseigene (Außenhandels-) Betriebe und Kombinate sowie die Kammer für Außenhandel, die Deutsche Handelsbank AG (DHB), das Ministerium für Außenhandelsbetriebe sowie die Textilvertretungen GmbH. Materiell war diese Enteignung ebenfalls auf die Vorschriften des Aufbau- und Entschädigungsgesetzes gestützt. Zweck war die Durchführung der Aufbaumaßnahme "Handelszentrum" (im folgenden: IHZ). Rechtsträger des in das Eigentum des Volkes überführten Grundstücks wurde die antragstellende IHZ GmbH. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte im Oktober 1977. Zuvor hatte die Staatsbank bereits den von der IWZ GmbH angewiesenen Entschädigungsbetrag von 183.960 M vereinnahmt, der den Zeitwert auf der Basis des im Rahmen der ersten Teilinanspruchnahme zugrunde gelegten Quadratmeterpreises von 630 M wiedergab. Mit Beschluß des Staatlichen Notariats vom selben Tag waren erneut Abwesenheitspflegschaften für ... unter Bezugnahme auf die bisherigen Pflegschaften, die offenbar auflebten, angeordnet worden.
Im Juni 1979 setzte der Magistrat - im Anschluß an die Beratung der Entschädigungskommission im November 1978 - durch Feststellungsbescheid für das verbliebene Trümmergrundstück eine Entschädigung in Höhe von 29.200 M fest. Dieser Zeitwert wurde "auf Grund anderer Berechnung" des Quadratmeterpreises ermittelt, der nunmehr 100 M/m2 betrug. Grundlage dafür war der Beschluß des Präsidiums des Ministerrates vom 28. Juli 1978.
Durch Erbauseinandersetzungsvertrag vom 5. Mai 1980 wurde die bestehende Erbengemeinschaft am Grundstück, vertreten durch den staatlichen Verwalter sowie den Abwesenheitspfleger, aufgehoben. Entsprechend den jeweiligen Erbquoten wurden Miteigentumsanteile an der Entschädigung begründet (zwischen 1/4 und 12/112 und als besteuerte Einzelansprüche zwischen 2.806,42 M und 8.419,62 M festgesetzt. Da bereits im Zusammenhang mit der geleisteten Teilentschädigung 1966 die Grundpfandrechte abgelöst worden waren und deren Löschung im Grundbuch erfolgt war, bestanden zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme 1976 keine weiteren dinglich besicherten Forderungen mehr. Mit Bescheid vom 11. Juni 1981 forderte der Magistrat von Berlin, Abt. Finanzen und Steuern, von den Entschädigungsberechtigten rückwirkend Einkommens- und Vermögenssteuer bis 1978 in Höhe von insgesamt 92.747 M und machte zugleich Verwaltungsgebühren von 214,56 M geltend. Beide Forderungen wurden mit dem festgestellten Entschädigungsbetrag in Höhe von 29.200 M zuzüglich Zinsen von 4.477,33 M (insgesamt 33.677,33 M) verrechnet. Damit war der Entschädigungsbetrag - ohne daß weitere Auszahlungen an die Rechtsvorgänger der Kl. vorzunehmen waren - erschöpft.
Im Oktober 1990 begehrte Dr. K. H. als Mitglied der H.schen Erbengemeinschaft die Rückübertragung der Eigentumsrechte an dem Streitgrundstück, die das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg durch Bescheid vom 8. Juli 1994 ablehnte.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin zurück.
Hiergegen richtet sich die von Dr. K. H. erhobene erhobene Klage. Nachdem Dr. H. K. am 23. November 1995 verstorben ist, führen seine Rechtsnachfolger - die Kl. - den Rechtsstreit fort. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, bei der Inanspruchnahme habe es sich um einen Fall staatlichen Machtmißbrauchs gehandelt, in dem die DDR-Behörden im Zentrum Berlins mit geheimen Erlassen und Richtlinien unter dem Mäntelchen der formellen Einhaltung der Gesetze West-Eigentümer benachteiligt hätten. Die DDR habe sich seit Mitte der 60er Jahre namentlich durch Erbschaften mit zunehmenden Problemen der Verwaltung, Instandhaltung und Verwertung von Grundstücken konfrontiert gesehen, die West-Eigentümern oder DDR-Flüchtlingen gehört hätten. Um dieses Problem zu lösen, sei eigens die Bildung des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR geschaffen worden. Parallel dazu habe das Weltstadtniveau in der Hauptstadt der DDR durch repräsentative Bauten im Herzen Berlins unterstrichen werden sollen. Einer dieser so geschaffenen Bauten sei das IHZ am S-Bahnhof F.-Str. in exponierter - weltweit beachteter - Lage unmittelbar an einem der meist frequentierten Grenzübergänge gewesen. Zu dessen Vorplatz habe man das Grundstück der H.schen Erben enteignet. Geheime Verschlußsachen, Richtlinien und Arbeitshinweise belegten das Ziel, staatlich verwaltetes ausländisches Eigentum unter Ausnutzung der gesetzlichen Möglichkeiten einer systematischen Verschuldung zuzuführen und in Volkseigentum zu übernehmen. Dies werde in der Anlage zum "Beschluß des Ministeriums der DDR vom 23. Dezember 1976 zur weiteren Durchführung der Grundlinie der Behandlung des in der DDR befindlichen Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und West-Berlin" in kaum zu überbietender Deutlichkeit klargemacht. Darin sei u. a. nachzulesen, daß eine generelle Überführung des staatlich verwalteten Grundbesitzes und anderen Sachvermögens in das Volkseigentum damals aus politischen Gründen als nicht zweckmäßig erachtet worden sei. Vielmehr habe man dies im Hinblick auf laufenden Vermögensverhandlungen der DDR mit kapitalistischen Staaten sogar als schädlich eingestuft. Ferner hätten solche Maßnahmen Entschädigungsleistungen auslösen können, was für die DDR damals nach deren eigener Einschätzung ökonomisch ungünstig gewesen wäre. Der geheime Beschluß des Präsidiums des Ministerrats vom 28. Juli 1977 habe dieses "Strickmuster" ebenfalls verdeutlicht. Obwohl im wesentlichen die Namen und Adressen der H.schen Erben bekannt gewesen seien, habe man entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keine Versuche unternommen, das Streitgrundstück freihändig zu erwerben. Ebenso sei die festgesetzte Enteignungsentschädigung nachträglich reduziert worden sowie mit - ohne jeden Zweifel fingierten - Steuerforderungen und anderen kleineren Einzelpositionen verrechnet worden. Auch die Pfleger seien einzig dafür bestellt worden, für ihre Tätigkeiten Rechnungen zu erstellen, die die Enteignungsentschädigung gemindert hätten. Zudem sei die fehlende Zustellung des Inanspruchnahmebescheids an die Mitglieder der Erbengemeinschaft ein weiteres Indiz dafür, daß bewußt und zielgerichtet die West-Eigentümer "ausgebootet" worden seien. Der Preissenkungsbeschluß habe sodann dazu geführt, daß die zunächst festgesetzte Entschädigung von 183.960 M auf 29.200 M zu Lasten der im kapitalistischen Westen lebenden Miterben vermindert worden sei. Diese generelle Regelung habe ausweislich der Anlage 1 zum o. g. Beschluß das
und zielgerichtet die West-Eigentümer "ausgebootet" worden seien. Der Preissenkungsbeschluß habe sodann dazu geführt, daß die zunächst festgesetzte Entschädigung von 183.960 M auf 29.200 M zu Lasten der im kapitalistischen Westen lebenden Miterben vermindert worden sei. Diese generelle Regelung habe ausweislich der Anlage 1 zum o. g. Beschluß das Ziel gehabt, inländische und ausländische Grundstückseigentümer nach außen hin gleich zu behandeln, während für Bürger der DDR und andere sozialistische Staaten eine Klausel zur Vermeidung sozialer Härten gegolten habe. Im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Buchst b VermG bestünden im übrigen weitere Besonderheiten, die eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 ("100 M-Preisregelung") rechtfertigten: Die Enteignung sei von vornherein zugunsten der IHZ Berlin GmbH erfolgt, einer Tarnfirma des Bereichs Kommerzielle Koordinierung. Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und nach dem Baulandgesetz hätten aber niemals zugunsten von Privatpersonen bzw. juristischen Personen des Privatrechts als Rechtsträger erfolgen dürfen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Aufbaugesetzes als auch aus der Anweisung des Ministers für Bauwesen und des Ministers der Finanzen über die Erweiterung der Anwendung des Aufbaugesetzes vom 30. Mai 1958. Inanspruchnahmen seien ausschließlich zugunsten von volkseigenen Betrieben sowie verschiedenen Genossenschaften zulässig gewesen. Diesen Kreis der Enteignungsberechtigten habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt. Bereits früher sei zudem höchstrichterlich klargestellt worden, daß Enteignungen zugunsten des DDR-Ministerrats und zur Wohnungsversorgung politischer Funktionsträger unzulässig und nicht vom Normverständnis gedeckt gewesen seien. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Enteignung zugunsten einer privatwirtschaftlich tätigen GmbH erfolgt sei, zu deren Gunsten und ihres kaum noch andauernden Firmengeflechts ein Filetgrundstück letztlich privatisiert worden sei. Der Kreis der (staatlichen) Gesellschafter ändere daran nichts, zumal die IHZ GmbH als Devisenbringerin geschaffen worden sei, um die Führungskader der DDR in deren Refugien zu versorgen. Selbst wenn eine GmbH als "unterstehende Einrichtung" im Sinne von § 2 Abs. 3 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 verstanden werde, fehle es an der notwendigen Zustimmung des Rates des Kreises. In der gesamten Vorgehensweise liege eine unlautere Machenschaft, die offenbar auch die Nachbargrundstücke in der F.-Str. und D.-Str. betroffen habe. Entscheidend sei zudem, ob und inwieweit die enteigneten Grundstücke damals tatsächlich für Baumaßnahmen verwendet worden seien. Dies treffe für das Streitgrundstück nicht zu, denn es sei nicht bebaut worden. Erst die jetzige Grundstückseigentümerin beabsichtige mit der Erstellung eines Gebäuderiegels an der Straßenfront Baumaßnahmen. Nach den alten Plänen habe das Streitgrundstück hingegen außerhalb der Baufluchtlinien und der Blockeinzeichnung bzw. des Baustufenmusters gelegen und sei weder durch die Berechnung der GFZ, GRZ oder Abstandsflächen in die Baumaßnahme einbezogen gewesen, so daß sich durch den Bau des IHZ an der Nutzung des Streifens an der Straße nichts geändert habe. Er sei vielmehr seit ca. 1965 als öffentliche Freifläche für eine breite Promenade mit Weg und Grünanlage genutzt worden und habe auch nach der Inanspruchnahme der Restfläche allein diesem Zweck
Abstandsflächen in die Baumaßnahme einbezogen gewesen, so daß sich durch den Bau des IHZ an der Nutzung des Streifens an der Straße nichts geändert habe. Er sei vielmehr seit ca. 1965 als öffentliche Freifläche für eine breite Promenade mit Weg und Grünanlage genutzt worden und habe auch nach der Inanspruchnahme der Restfläche allein diesem Zweck gedient. Auf dem Streitgrundstück hätten nach Abschluß der Baumaßnahmen graue Beton-Großplatten verlegt werden und lediglich auf einer kleinen Ecke ein städtischer Pflanzenkübel in die Parzelle hineinragen sollen. Es habe sich daher im Ergebnis um eine unzulässige Vorratsenteignung als Baulandreserve gehandelt, die tatsächlich vom IHZ nachhaltig nicht benötigt worden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Rechtsstreit kann ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mangels feststellbarer Schädigungsmaßnahmen i. S. d. § 1 VermG gehören sie nicht zu dem Kreis der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG Berechtigten und haben deshalb weder einen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung hinsichtlich der Straßenfläche noch auf Rückübertragung des Eigentums an der verbliebenen streitgegenständlichen Parzelle (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG).
1. Eine entschädigungslose Enteignung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG liegt nicht vor, denn nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR war eine Entschädigung für den Entzug des Streitgrundstücks nicht generell ausgeschlossen, sondern ausdrücklich vorgesehen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung für den Aufbau Berlins v. 18. Dezember 1950 - VOBl. für Groß-Berlin I, 379 ff.; Zweite Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz v. 29. September 1972 - GBl. II, 641 ff., für Berlin übernommen durch Bekanntmachung v. 6. November 1972, VOBl. für Groß-Berlin I, 147; § 9 des Entschädigungsgesetzes v. 25. April 1960, für Berlin übernommen durch Verordnung v. 13. Mai 1960, VOBl. für Groß-Berlin I, 397). Für die nach der Trennvermessung entstandenen Flurstücke wurde jeweils ein Entschädigungsverfahren durchgeführt. Auf den Umstand, daß es bei der 1976/77 erfolgten Inanspruchnahme infolge der Verrechnung zu keiner Auszahlung mehr kam, kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 ff [287] = ZOV 1994, 203; zuletzt Urt. v. 28. April 1999 - BVerwG 8 C 5.98 - VIZ 1999, 523 ff. [524] = ZOV 1999, 302).
2. Ebensowenig sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfüllt. Die Vorschrift erfaßt nur solche Enteignungen, bei denen gegenüber den vom Eigentumsentzug Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden Vorschriften generell Entschädigungsbestimmungen angewendet wurden, die den diskriminierenden Zugriff auf den Vermögenswert erleichtern sollten (BVerwG, Urt. v. 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - VIZ 1998, 373 ff. m. w. N. = ZOV 1998, 280). Demnach muß - ausgehend von dem Grundsatz der Konnexität (Gleichartigkeit von Schädigungs- und Restitutionsgegenstand) - bereits im Zeitpunkt der Enteignung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der vorgesehenen, diskriminierend geringen Entschädigung und dem Zugriff bestanden haben. Andernfalls kann erstere nicht (mit-) ursächlich für den Eigentumsverlust am Grundstück gewesen sein und darauf "durchgeschlagen" haben (BVerwG, Urt. v. 28. April 1999 - BVerwG 8 C 3.98 - ZOV 1999, 376 ff.; vgl. auch das Urteil der Kammer v. 19. September 1996 - VG 29 A 86.93 - ZOV 1997, 204 ff.).
An der geforderten Kausalität fehlt es hier, denn sowohl die Inanspruchnahme der Straßenfläche (Flurstück 20/1) im November 1954 als auch die der Restparzelle (Flurstück 20/2) im April 1977 beruhte allein auf den Aufbaubestimmungen und erfolgte insbesondere jeweils vor "Inkrafttreten" des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats vom 28. Juli 1977 (100 M/m2-Regelung). Die Einzelheiten des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 können daher im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Selbst wenn die Entschädigung für den Entzug des Flurstücks 20/2 noch nicht nach den Grundsätzen der diskriminierenden "Deckelung" des Quadratmeterpreises hätten berechnet werden dürfen, änderte dies nichts an der fehlenden Konnexität: Von der Umsetzung des Beschlusses betroffen war lediglich die Höhe der Entschädigungsforderung (statt ursprünglich errechneter 183.960 M wurden nur 29.200 M zugrunde gelegt), nicht der Eigentumsentzug an dieser Parzelle. Ein isoliert auf die Höhe des Entschädigungsbetrages bezogenes Normverständnis aber, das bei diskriminierungsfreier Enteignung schon wegen zu geringer Entschädigung zur Rückübertragung des enteigneten Vermögensgegenstandes führte, verstieße gegen den Zweck und den gesetzessystematischen Zusammenhang des Schädigungstatbestandes, indem es die Diskriminierung aus ihrem instrumentellen Zusammenhang mit der Enteignung löste (so BVerwG, Urt. v. 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - a. a. O.). Daß die auf der Grundlage der seit dem 1. Juni 1949 gültigen Preisvorschriften - die der Magistrat in Ausübung der ihm damals zustehenden Preisbildungsbefugnis "geschaffen" und die zur deutlichen Senkung der Vorkriegsbodenpreise geführt hatte - ermittelte Entschädigung ihrerseits diskriminierend und insbesondere kausal für den Verlust der Flurstücke 20/1 und 20/2 gewesen sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (zu den Einzelheiten dieses Preisrechts im Grundstücksverkehr der DDR: Heinemann/Liedtke, ZOV 1994, 103 ff.).
3. Die entscheidende Frage, ob der Entzug des Eigentums den Vorschriften der Aufbauverordnung entsprach, ist daher allein unter den Voraussetzungen des unter § 1 Abs. 3 VermG normierten vermögensrechtlichen Auffangtatbestandes zu beurteilen. Danach liegt eine unlautere Machenschaft vor, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte durch Machtmißbrauch, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Die Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zielgerichtet zugegriffen wurde. Das die Rückgabe tragende Unwerturteil muß dem Vermögensverlust selbst anhaften, die Unlauterkeit also ebenfalls im Zugriff auf das Eigentum liegen (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urt. v. 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 - VIZ 1998, 626 ff. [628 ff.] m. w. N. = ZOV 1998, 449). Dabei ist der Schädigungstatbestand nicht nur auf den Verlust in Form rechtsgeschäftlicher Erwerbsakte beschränkt, sondern erfaßt gleichermaßen hoheitliche Maßnahmen in Form willkürlicher Enteignungen (BVerwG, Urt. v. 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 ff. [294] = ZOV 1997, 202), jedoch muß die handelnde staatliche Stelle in einem solchen Fall bewußt die jeweiligen Vorschriften verletzt haben, um den Entzug des Eigentums überhaupt erst zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348 ff.). Manipulative Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang insbesondere solche, bei denen eine den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechende Ausgangslage nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu entziehen, oder solche, bei denen der wahrheitsgemäß angegebene Zweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, so daß die herangezogenen Normen nur den äußeren Schein der Gesetzmäßigkeit begründen sollten (grundlegend zu diesen Fallgestaltungen BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 28, S. 57 ff. [59] = ZOV 1994, 496). Ein willkürlicher Eigentumszugriff in diesem Sinne kann nicht festgestellt werden.
a) Soweit die Kl. machtmißbräuchlichen Gesetzesverstoß bereits darin sehen, daß die im Westen lebenden Erben nicht in den Vorgang einbezogen und die Inanspruchnahmenbescheide ihnen nicht zugestellt worden seien, übersehen sie, daß Enteignungen von "Westeigentümern" auch ohne deren Beteiligung zulässig waren und nach der Staats- und Verwaltungspraxis der DDR regelmäßig als wirksam angesehen wurden. Davon geht nicht nur das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (Urt. v. 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348 ff. m. w. N.), sondern auch der BGH (Beschl. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 201.94 - VIZ 1996, 397), der eine abweichende Auffassung nur für Enteignungen nach den anders gefaßten Vorschriften des Baulandgesetzes vertritt. Der Verwaltungsakt ist mithin - anders als die Kl. meinen - wirksam ergangen und gem. Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags weiterhin gültig.
b) Soweit die Kl. weiter einen machtmißbräuchlichen Gesetzesverstoß in bezug auf das Flurstück 20/2 annehmen, weil eine GmbH nicht in zulässiger Weise zum Rechtsträger eines in Volkseigentum überführten Grundstücks habe bestellt werden können, verkennen sie, daß der Staat über seine mittelbare Gesellschafterstellung bis Juni 1990 der wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft war und dementsprechend deren Geschicke lenkte. Die Gestaltungsform einer nach außen privatrechtlich organisierten juristischen Person war lediglich den Erfordernissen eines reibungslosen Handels mit dem nichtsozialistischen Ausland geschuldet, ohne die Einbindung in die sozialistische Wirtschaft aufzugeben (sog. DDR-Vertreterfirmen).
Zwar ist den Kl. zuzugeben, daß weder die Aufbauverordnung vom 18. Dezember 1950 noch die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen oder die Anordnung vom 7. Juli 1969 über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (GBl. 1969 II, S. 433 ff.) Gesellschaften mit beschränkter Haftung als begünstigungsfähige Rechtsträger ausdrücklich erwähnen. Auch der Anweisung über die Erweiterung der Anwendung der Aufbauverordnung vom 2. Mai 1959 (Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin v. 6. Juni 1959, Nr. 9 - im folgenden: Erwei-terungsanweisung), die inhaltlich der von den Kl. zitierten Anweisung vom 30. Mai 1958 entsprach (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen v. 15. September 1958, Nr. 10), läßt sich dies nicht unmittelbar entnehmen. Nach Abschnitt I der Erweiterungsanweisung waren Inanspruchnahmen von Grundstücken und Erklärungen zum Aufbaugebiet vielmehr nur "zugunsten aller volkseigenen Betriebe, Organe und Institutionen" zulässig. Dazu zählten "insbesondere die volkseigenen Industriebetriebe, die volkseigenen Dienstleistungsbetriebe, der volkseigene Handel, die volkseigenen Güter ... sowie die staatlichen Einrichtungen der zentralen und örtlichen Ebene und die Räte der Stadtbezirke" sowie - nach Abschnitt II der Erweiterungsanweisung - bestimmte sozialistische Genossenschaften. Außerdem war die Inanspruchnahme nach Abschnitt V der Erweiterungsanweisung zulässig für notwendige Bauvorhaben, die der "Erfüllung der Aufgaben und organisatorischen Durchführung der Ziele der übrigen Genossenschaften, des genossenschaftlichen Handels, der übrigen Massenorganisationen und Parteien" dienten.
Der Schluß der Kl., eine Privatperson oder privatrechtlich organisierte Gesellschaft fiele darunter nicht, greift aber nach Auffassung der Kammer für den Fall zu kurz, daß die Gesellschafter eines begünstigten Unternehmensträgers keine Privatpersonen waren, sondern ihrerseits unmittelbar oder mittelbar volkseigene Betriebe in dem von Abschnitt I, II und V der Erweiterungsanweisung erfaßten Sinn. So liegen die Dinge hier:
Die IHZ GmbH wurde im November 1975 auf der Grundlage des in der DDR fortgeltenden GmbH-Gesetzes von 1892 in der Fassung von 1937 gegründet und ins Handelsregister Groß-Berlin eingetragen. Gesellschafter der daran jeweils zu 50 % beteiligten Transinter GmbH und Intrac Handelsgesellschaft mbH (beide gegründet 1964) waren ausweislich des Zweiten Teilberichts des 1. Untersuchungsausschusses zur Aufklärung des Bereichs Kommerzielle Koordinierung die im Tatbestand aufgeführten Betriebe und Institutionen (BT-Drs. 12/3920, S. 28, 47, 50, 69, 71 und 82). Der Dienstleistungsbetrieb IHZ GmbH sollte nach der Verfügung Nr. 408/1975 des Vorsitzenden des Ministerrates vom 29. Mai 1975 mit Wirkung vom 1. Januar 1976 die Leitung und Unterhaltung des zu errichtenden IHZ übernehmen und dem Stellvertreter des Ministers für Außenhandel Bereich Kommerzielle Koordinierung direkt unterstellt werden (Erster Teilbericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Art. 44 GG - BT-Drs. 12/3462, S. 488 ff. [491]). Dieser Bereich wiederum war Bestandteil des Ministeriums für Außenhandel und seinerseits direkt dem Minister für Außenhandel unterstellt (Verfügung Nr. 15/1975 des Vorsitzenden des Ministerrates vom 23. August 1975 (BT-Drs. 12/3920, S. 121). Die beiden unmittelbaren Gesellschafter der IHZ GmbH waren ihrerseits ebenfalls dem Ministerium für Außenhandel zugeordnet, und zwar der Hauptabteilung II (BT-Drs. 12/3020, S. 50 und 71), deren Aufgabe die ökonomische Kontrolle der ihr zugeordneten Unternehmen war. Diese Kontrolle bezog sich auf die Erstellung und Einhaltung der Pläne und die Überwachung der Gewinnabführung. Die Unternehmen der Hauptabteilung II überwiesen die von ihnen erwirtschafteten Gewinne unmittelbar an den Bereich Kommerzielle Koordinierung. Die Gesellschafter der IHZ GmbH hatten mithin keinerlei selbständigen Einfluß auf die Geschäftstätigkeit und die Gewinnverwendung. Sie waren vielmehr im Handelsregister nur eingetragen, um den Erfordernissen des GmbH-Gesetzes zu genügen, damit der Staat den westlichen Geschäftspartnern nach außen in einer diesen vertrauten Gesellschaftsform auftreten konnte (BT-Drs. 12/3920; S. 10). Im übrigen folgten aus den unterschiedlichen Rechtsformen, in denen die Außenhandelsbetriebe der DDR organisiert waren, für die materielle Geschäftspraxis keine weiteren Besonderheiten. lnsbesondere war eine ausländische Kapitalbeteiligung auch an einer GmbH nicht möglich (vgl. Rechtshandbuch für den Handel mit der DDR, herausgegeben vom Institut für Wirtschaftsrecht an der Hochschule für Ökonomie "Bruno Leuschner", Berlin, Heidelberg 1988, S. 75 f.). Der rechtliche Rahmen des Wirtschaftens bestimmte sich vielmehr nach der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom 28. März 1973 (GBl. I, S. 129), deren Anwendung auf die volkseigenen Außenhandelsbetriebe sich nach den Regelungen der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Außenhandelsbetriebe (AHB-VO) vom 10. Januar 1974 (GBl. I, S. 77) richtete. Da gem. § 22 Abs. 3 der AHB-VO die Vorschriften dieser Verordnung ausdrücklich auch galten "für AHB, die nicht in der Rechtsform des volkseigenen AHB organisiert sind, sofern nicht in Rechtsvorschriften andere Regelungen getroffen wurden", beschränkten sich die Besonderheiten der als GmbH organisierten Außenhandelsunternehmen auf die gesetzliche Vertretung, die Gründung und Beendigung ihrer Tätigkeit, die Registrierung sowie die Schutzvorschriften zugunsten
n der Rechtsform des volkseigenen AHB organisiert sind, sofern nicht in Rechtsvorschriften andere Regelungen getroffen wurden", beschränkten sich die Besonderheiten der als GmbH organisierten Außenhandelsunternehmen auf die gesetzliche Vertretung, die Gründung und Beendigung ihrer Tätigkeit, die Registrierung sowie die Schutzvorschriften zugunsten Dritter (vgl. Rechtshandbuch für den Handel mit der DDR, a. a. O.). Die privatrechtliche Gestaltungsform änderte demzufolge nichts an der Einbindung in die volkseigene Wirtschaft, so daß nach § 22 Abs. 3 der AHB-VO auch eine wirtschaftlich dem Staat gehörende GmbH entsprechend § 2 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Abs. 3 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 nach erfolgter Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum materiell als "Einrichtung der volkseigenen Wirtschaft" gleichermaßen "für die volkswirtschaftlich effektive Nutzung der ... übertragenen volkseigenen Grundstücke (sowie) für die Erhaltung der Substanz und den Schutz dieser Vermögenswerte" verantwortlich sein konnte wie ein in anderer Rechtsform organisierter volkseigener Außenhandelsbetrieb, zumal ohnehin kein Rechtsträger eine dem Privateigentum vergleichbare Rechtsposition übertragen erhielt. Die Grundstücke blieben durchgehend Volkseigentum. Und selbst wenn im Streitfall die Rechtsträgerbestellung - wie die Kl. meinen - mangels Zustimmung des Rates des Kreises oder des Stadtbezirks formal rechtswidrig gewesen sein sollte, vermag die Kammer darin vor dem skizzierten wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergrund allenfalls einen schlichten Rechtsanwendungsfehler und keine Willkür im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu erkennen, denn der - unterstellte - Verstoß diente ersichtlich nicht dazu, den zielgerichteten Entzug des Eigentums auf der Grundlage der Aufbaubestimmungen überhaupt erst zu ermöglichen.
c) Beide Aufbaumaßnahmen waren vielmehr materiell von den Rechtsgrundlagen gedeckt. Die angegebenen Enteignungszwecke in bezug auf die nach Trennvermessung entstandenen Parzellen waren weder vorgeschoben, noch sollte mit der Heranziehung der Aufbauvorschriften offenkundig nur der äußere Schein der Gesetzmäßigkeit begründet werden. Die 1954 erfolgte Inanspruchnahme (Flurstück 20/1) diente tatsächlich der Verbreiterung der F.-Str., und das IHZ, für dessen Vorplatz die verbliebene Parzelle 1977 als Frei- und Grünfläche (Flurstück 20/2) enteignet wurde, wurde ebenfalls errichtet und der Vorplatz angelegt. Dem können die Kl. hinsichtlich des Flurstücks 20/2 nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Hauptziel der Errichtung des IHZ sei die Devisenbeschaffung gewesen, um die Bedürfnisse der Führungselite nach Westwaren zu befriedigen, während die Versorgung der Bevölkerung und die einheitliche Gestaltung der städtebaulich-planerischen Konzeption nur eine untergeordnete Bedeutung zugekommen sei. Denn eine Inanspruchnahme nach der Aufbauverordnung, die - wie hier - eindeutig auch einen zulässigen Aufbauzweck verfolgte und verwirklichte, ist nicht allein im Hinblick auf die vorgesehene spätere Nutzung machtmißbräuchlich im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. Im Unterschied zu dem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (BVerwG 7 C 25.96 -ZOV 1997, 355 ff. [356]) entschiedenen Fall, wonach materiell-rechtlich unzulässige Umbaumaßnahmen auf einem bereits bebauten Grundstück das ausschließliche Ziel verfolgten, eine Einrichtung für Bedürfnisse des DDR-Ministerrats und zur Wohnungsversorgung politischer Funktionsträger zu schaffen, war die Neuerrichtung eines architektonisch aufwendigen Gebäudes in exponierter Innenstadtlage geradezu der typische Fall, der Mitte der 70er Jahre auf der Grundlage der Aufbaubestimmungen realisiert werden konnte. Die späteren finanziellen Machenschaften im Bereich Kommerzielle Koordinierung berühren nicht die Rechtmäßigkeit dieser Inanspruchnahme.
Ebensowenig überzeugt die Annahme der Kl., daß das an der südwestlichen Ecke des Areals liegende Streitgrundstück 20/2 für die Aufbaumaßnahme "Handelszentrum" eine nicht von den Aufbauvorschriften gedeckte Vorratsenteignung gewesen sei und nur der Schaffung einer Baulandreserve gedient habe, weil der eigentliche Baukörper allein auf den rückwärtigen Parzellen geplant und errichtet worden sei. Denn auch die stadtplanerische Entscheidung, dem für Berliner Verhältnisse außergewöhnlich hohen und repräsentativen Gebäude im unmittelbaren Umfeld des von vier Straßen begrenzten Areals Frei- und Grünflächen zuzuordnen, findet ihre Grundlage im Aufbaurecht. Zu den Aufbauzwecken gehörten nämlich als städtebauliche Maßnahmen nach Abschnitt V Abs. 2 Erweiterungsanweisung zur Aufbauverordnung ausdrücklich auch Grünanlagen. Es kann in diesem Zusammenhang deshalb dahinstehen, ob die zwangsläufig befristete Bereitstellung des Geländes zum Zwecke der Baustelleneinrichtung als ein für die Bauphase notwendiges Durchgangsstadium für sich betrachtet bereits von der Aufbauverordnung gedeckt gewesen wäre, denn ausweislich der im Rahmen der Sachaufklärung herangezogenen Unterlagen bestanden von Anbeginn weitergehende stadtgestalterische Planungen, die die dauerhafte Inanspruchnahme nach den maßgeblichen Bestimmungen der DDR rechtfertigten. Bereits die "Städtebauliche Direktive für das Internationale Handelszentrum am Bahnhof F.-Str." des Magistrats - Bezirksbauamt, Chefarchitekt vom 13. März 1975 sah entsprechend der Bedeutung und Lage des Vorhabens die Notwendigkeit, "die gesamte Anlage großzügig und im Bereich der F.-str. attraktiv zu gestalten", wobei die Einzelheiten der Freiflächenkonzeption nach den Bedingungen und Hinweisen der "Städtebaulichen Bestätigung" zur Reg. Nr. 59/1975 des Magistrats vom 17. Juni 1975 über das Stadtgartenamt Berlin mit dem Bereich Städtebau und Architektur zur Abstimmung zu bringen waren. Diese Auflagen waren Bestandteil der vom Magistrat unter dem 18. Juli 1975 erteilten Standortgenehmigung (vgl. VV Bezirksamt C Rep. 110 Mü lfd. Nr. 2511). Der daraufhin im Oktober 1977 vorgelegte Gestaltungsplan "Freiflächen IHZ" umfaßte folglich auch den Bereich außerhalb der engeren Baufluchtlinie bis zu den jeweiligen Straßenbegrenzungslinien, um dem zum Fußgängerbereich offenen Vorplatz des IHZ ein aus damaliger Sicht stimmiges Gepräge zu verleihen. Danach war für das streitgegenständliche Eckgrundstück als Freifläche die Pflasterung mit grauen Großplatten vorgesehen. Die jeweils angrenzenden Flächen an der F.- und C.-Str. sollten ebenfalls überwiegend mit unterschiedlich strukturierten Großplatten versehen werden, die teils durch Bepflanzung aufgelockert, teils mit Hochbeeten besetzt werden sollten (vgl. VV Bezirksamt C Rep. 110 Mü lfd. Nr. 2512). Konzeptionell galt es offenbar, die Gestaltung den bereits vorhandenen stadtplanerischen Umsetzungen in der Nachbarschaft anzupassen, denn das Stadtgartenamt stimmte der vorgeschlagenen Freiflächengestaltung unter dem 8. März 1978 gegenüber der Oberbauleitung IHZ mit dem einschränkenden Hinweis zu, daß "das südliche Hochbeet in der F.-str. ... in Richtung C.-Str. soweit zu verlängern" sei, "daß die Flucht der Rasenbegrenzung der gegenüberliegenden Seite aufgenommen" werde und "die Begrünung ... im Charakter der Terassenbepflanzung des Hotels ‚Metropol' herzustellen" sei. Die gesamte Komposition, deren ästhetische Bewertung aus heutiger Sicht keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der
... in Richtung C.-Str. soweit zu verlängern" sei, "daß die Flucht der Rasenbegrenzung der gegenüberliegenden Seite aufgenommen" werde und "die Begrünung ... im Charakter der Terassenbepflanzung des Hotels ‚Metropol' herzustellen" sei. Die gesamte Komposition, deren ästhetische Bewertung aus heutiger Sicht keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Inanspruchnahme hat, war damit nach Ansicht der Kammer Ausdruck einer zur damaligen Zeit vorherrschenden städtebaulichen Auffassung, wonach bei Verdichtung durch Neubebauung im zentralen innerstädtischen Bereich zum Ausgleich auch die Schaffung weiträumiger Freiflächen vorzusehen war. Daß das Streitgrundstück daher - wie die Kl. vortragen - als Baulandreserve gedient habe und deshalb als machtmißbräuchliche Vorratsenteignung zu bewerten sei, entbehrt vor dem skizzierten planerischen Hintergrund jeder Grundlage. Vielmehr räumen die Kl. selbst ein, die Parzelle habe sich jenseits der Baufluchtlinien befunden und demzufolge auf Dauer als offener Bereich gestaltet werden sollen. Der Umstand, daß diese städtebauplanerische Entscheidung heute keinen Bestand mehr hat und das Gelände wie auch die gegenüberliegenden Flächen nunmehr in erheblichem Umfang neu bebaut werden, ist im Hinblick auf § 1 Abs. 3 VermG ohne Belang, denn maßgebend für die Beurteilung der Machtmißbräuchlichkeit bleibt allein der Zeitpunkt des Erlasses des Inanspruchnahmebescheids (vgl. BVerwG, Beschluß v. 19. Januar 2000 - BVerwG 7 B 176.99 - ZOV 2000, 123).
Aber selbst wenn der Ansatz der Kl. zuträfe, das Flurstück 20/2 sei stets ein von der IHZ-Baumaßnahme unabhängiger Grünstreifen-Gehweg und somit öffentliche Fläche geblieben, erfüllte die Inanspruchnahme nach den Aufbaubestimmungen nicht den Tatbestand der unlauteren Machenschaft. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die bloße Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage für eine nach anderen Rechtsvorschriften grundsätzlich erlaubte Inanspruchnahme - hier etwa nach den straßen- und gehwegrechtlichen Bestimmungen der DDR - kein qualifiziertes, teilungsbedingtes Einzelfallunrecht dar (vgl. BVerwG, Beschluß v. 19. Januar 2000, a. a. O.). Dies gilt gleichermaßen in bezug auf das Flurstück 20/1.
Nach alldem lassen sich zur Überzeugung der Kammer auch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine manipulativen Elemente feststellen, die die sukzessive Inanspruchnahme des gesamten Streitgrundstücks als willkürliches staatliches Verhalten kennzeichnen.