Rechtsträgerschaft kein Vermögenswert
Art. 21 Abs. 3, Abs. 2 Einigungsvertrag; § 1 VZOG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsträgerschaft ist kein Vermögenswert im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EV.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Sachverhalt: Die Kl. hat die Rückgabe des Grundstücks in I. begehrt. Bezüglich dieses Grundstücks besteht ein Kaufvertrag vom 22.5.1975, mit dem das Grundstück an das Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft der Gemeinde I. verkauft wurde. Mit einem Vertrag über die Bildung und Tätigkeit einer Interessengemeinschaft vom 8.9.1975 wurde eine mit weiteren Trägern gemeinsame Bewirtschaftung vereinbart. Aufgrund dieses Vertrages wurde der VEB Elektronische Bauelemente I. mit Wirkung vom 1.7.1979 Rechtsträger.
Der Antrag der Kl. auf Rückübertragung wurde mit Bescheid der Treuhandanstalt, Niederlassung Erfurt, vom 20.2.1992 abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Der Kl. steht ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Mit dem Antrag auf Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum vom 2.4.1991 hat die Kl. einen Restitutionsanspruch nach Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages geltend gemacht. Die hierfür erforderlichen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hat sie aber nicht darlegen können.
Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag setzt voraus, daß Vermögenswerte unentgeltlich dem Zentralstaat, den Ländern oder Gemeinden von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung gestellt worden sind. Insoweit scheitert der klägerische Anspruch schon daran, daß mit der Übertragung der Rechtsträgerschaft für das volkseigene Grundstück von der Gemeinde I. auf den VEB Elektronische Bauelemente aufgrund des Vertrags vom 8.9.1975 (Rechtsträgernachweis 1979) kein Vermögenswert übergegangen ist. Der Inhalt der Rechtsträgerschaft (vgl. § 19, § 20 ZGB v. 19.6.1975, GBl. I S. 465) begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, aufgrund dessen der Rechtsträger berechtigt ist, das ihm anvertraute Volkseigentum zu besitzen und zu benutzen. Dabei ist die Rechtsträgerschaft als tatsächliche und rechtliche Verwaltungsbefugnis zu sehen, nicht aber als dingliches Recht (vgl. Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, S. 16; Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 1993, Anm. 33 zu Art. 21 EV). Im Einigungsvertrag selbst ist zwar eine Legaldefinition des Begriffes "Vermögenswerte" nicht enthalten. Der Regelung in Art. 21 EV kann aber entnommen werden, daß Vermögenswerte nur solche Werte sind, die auch tatsächlich "zurückübertragen" werden können. Die Rechtsträgerschaft hat aber insoweit nach dem 3.10.1990 keine rechtliche Funktion mehr. Sie ist nicht als Recht an einem Grundstück durch Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB aufrechterhalten worden. Sie ist eine Verfügungsmacht über Volkseigentum und mit diesem untergegangen. Soweit die Rechtsträgerschaft darüber hinaus Bedeutung hat, ist dies für den anhängigen Fall nicht von streitentscheidender Bedeutung.
Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus § 2 Abs. 2 VermG, auf den als Interpretationshilfe für den in Art. 21 Abs. 3 EV verwendeten Begriff "Vermögenswerte" im Zusammenhang mit Restitutionsansprüchen zurückgegriffen werden kann. Auch hierin ist kein Vermögenswert oder eine Rechtsposition benannt, auf die die Kl. zur Durchsetzung ihres Rückgabeanspruches Bezug nehmen könnte.
Da die Kl. weiterhin auch niemals Eigentümerin des vorgenannten Grundstücks gewesen ist, d. h. daß dieses Grundstück aufgrund des Kaufvertrages vom 22.5.1975 direkt in Volkseigentum übergegangen ist, läßt sich hieraus kein Übertragungsanspruch herleiten. Daß die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind, hat die Behörde zutreffend dargelegt.
Letztendlich kann sich die Kl. auch nicht auf § 1 des Kommunalvermögensgesetzes vom 6.7.1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) in der Fassung der Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 zum Einigungsvertrag (BGBl. II 1990 S. 885, 1199) berufen, denn danach ist den Gemeinden nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende Vermögen zurückzugeben. Das streitgegenständliche Grundstück hat aber weder 1990 noch zum Zeitpunkt des Rückübertragungsanspruchs unmittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben der Kl. gedient.