Rechtsträgerschaft
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2.Alt., § 818 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsträgerschaft; Vorschusszahlung; öffentlich-rechtliche Bereicherung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zahlt derjenige, der die Rechtsträgerschaft zu einem Grundstück anstrebt, einen Vorschuß, so ist das ohne Rechtsgrund geschehen.
2. Nachdem durch die Vereinigung die Verschaffung der Rechtsträgerschaft ausgeschieden ist, liegt kein Wegfall der Bereicherung vor, auch wenn der Zahlungsbetrag bei der öffentlichen Hand versickert und nicht mehr feststellbar ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Rechtsnachfolgerin des VEB N. Dieser strebte im Zusammenhang mit der Errichtung eines Arbeiterwohnheimes die Erlangung der Rechtsträgerschaft an dem in Ost-Berlin belegenen Grundstück dieses Gebäudes an. Das Grundstück stand im Eigentum von Frau H. D., die die damalige DDR ohne Einhaltung deren damaliger Ausreisebestimmungen verlassen hatte, und wurde staatlich verwaltet. In einem Schreiben des Rates des Stadtbezirkes Friedrichshain - Stadtbezirksbauamt - vom 12. Dezember 1989 wurde der Entzug des Eigentumsrechtes unter Benennung des VEB N. als zukünftigem Rechtsträger beantragt und die Überweisung des mit 49.150 M festgestellten Zeitwertes auf das Konto Nr. 6651-21-128052 des Magistrats von Berlin mitgeteilt. Bei diesem Schreiben handelte es sich um ein vorgedrucktes Formblatt, in dem insbesondere die Mitteilung der Überweisung des Entschädigungsbeitrages auf dieses Konto bereits formularmäßig vorgesehen war. Es erfolgte weder eine Entscheidung über die Übertragung der Rechtsträgerschaft an diesem Grundstück noch über die Entziehung des Eigentums an diesem Grundstück.
Die Kl. forderte unter dem 13. Februar 1991 das Bezirksamt F. von Berlin vergeblich zur Rückerstattung des eingezahlten Betrages auf. Nach weiterem Schriftwechsel teilte die Senatsverwaltung für Finanzen der Kl. am 11. Februar 1992 mit, daß der "Nachfolger des ehemaligen Ministeriums der Finanzen der DDR" für den Anspruch hafte. Mit Schreiben vom 23. Juni 1993 teilte der Bundesminister für Finanzen der Kl. mit, daß er nicht zahlen werde. Wenn überhaupt, dann sei das Land Berlin Schuldner.
Die Kl. behauptet, der VEB habe beim Rat des Stadtbezirkes die Entziehung des Eigentums und die Übertragung der Rechtsträgerschaft beantragt und den Betrag von 49.150 M eingezahlt. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Klage ist zulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben, weil die Kammer gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden ist. (...)
II. In der Sache hat die Klage Erfolg. Die Kl. kann gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Var. BGB vom Bekl. Zahlung von 12.565 E verlangen. Dabei ist die Kammer im Gegensatz zu den bisher mit der Sache befaßten Verwaltungsgerichten der Auffassung, daß es sich um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Bereicherung handelt, aber dies braucht nicht weiter vertieft zu werden, da sich an der Rechtslage nichts ändert, wenn das Bereicherungsverhältnis als privatrechtlich angesehen wird. § 812 BGB ist für die Beurteilung des Falles maßgeblich. Gemäß Art. 232 § 1 EGBGB richten sich Schuldverhältnisse dann nach dem vor dem Beitritt geltenden Recht, wenn sie vor dem Beitritt entstanden sind.
Der Anspruch ist nicht bereits durch die unbestrittene Einzahlung auf das Konto des Magistrates aus § 356 ZGB entstanden. Richtig ist allerdings, daß - wie auch schon die Verwaltungsgerichte ausgeführt haben - einem Zahlungsverlangen jeder rechtliche Grund fehlte. Weder das BaulandG (GBl. 84, 201 ff.) noch das EntschädigungsG (GBl. 84, 209 ff.) sahen unmittelbar oder in Ausführungsvorschriften eine Vorschußpflicht des potentiellen Erwerbers der Rechtsträgerschaft vor. Selbst die Anlage 1 zu § 8 der DVO zum BaulandG postulierte in Nr. 4 lediglich, daß der Antrag auf Entziehung des Eigentums eine Erklärung über das Vorhandensein der für die Entschädigung oder das Entgelt erforderlichen finanziellen Mittel zu enthalten habe. Auch wenn sich ausweislich der Gestaltung des Antragsformulars die Rechtspraxis nicht streng an die gesetzliche Regelung gehalten hat, begründete dies noch keinen Rechtsgrund für die Leistung. Ausreichend für das Fehlen eines Rückforderungsanspruches bis zum Beitritt ist jedoch, daß mit der Leistung des VEB ein ganz bestimmter Zweck verfolgt wurde, der bis zum Beitritt noch erreicht werden konnte. Dieser Zweck, das Enteignungsverfahren durchzuführen, das ausweislich der Formulierung des Antragsvordruckes ohne die vorschußweise Einzahlung der voraussichtlichen Entschädigung gar nicht erst in Gang gesetzt worden wäre, ist erst mit dem Beitritt entfallen. Erst zu diesem Zeitpunkt sind das BaulandG und das EntschädigungsG außer Kraft getreten, und bis zu diesem Zeitpunkt war eine antragsgemäße Entscheidung noch theoretisch möglich. Der Zweckfortfall ist noch nicht durch die Mitteilung der Abteilung Stadtplanung an die Abteilung Wohnungspolitik am 3. Mai 2000 erfolgt, da es sich dabei um eine rein interne Maßnahme handelte, die noch keine Außenwirkung entfaltete und eine antragsgemäße Entscheidung noch nicht endgültig verhinderte. Der Zweck kann insbesondere nicht dadurch als den Beitritt überdauernd angesehen werden, daß der Antrag des VEB als Antrag auf Enteignung nach dem Enteignungsrecht der alten Bundesländer umgedeutet wird. Der VEB hatte erkennbar keinen derartigen Willen auf eine derartige -zudem äußerst unrealistische - Entscheidung, zumal das Schicksal von Grundstücken in staatlicher Verwaltung und die Folgen eigentümerfremder Bebauungen solcher Grundstücke gesetzlich geregelt waren. Das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem VEB und dem Bekl. aus ungerechtfertigter Bereicherung ist genau mit dem Beitritt entstanden. Der Bekl. hat durch die Leistung des VEB 49.150 M erlangt. Dies sind 24.575 DM bzw. 12.565 E. Der Bekl. ist als Leistungsempfänger anzusehen, weil das Geld auf ein von dem gesetzlichen Vertreter der Stadt Berlin (Ost), nämlich dem Magistrat von Berlin, geführtes Konto eingezahlt wurde. Die Stadt Berlin (Ost) war nicht unselbständiger Teil des Zentralstaates, sondern selbst gemäß Art. 41, 43 der Verfassung der DDR und später erst recht nach den §§ 1, 2 KommunalverfassungsG eigenständige juristische Person und Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Bekl. ist nicht Rechtsnachfolger der Stadt Berlin (Ost), sondern er ist (spätestens seit dem Beitritt) mit ihr identisch. Bis zum Beitritt (und auch zeitweilig danach noch) fielen lediglich Verwaltungs- und Vertretungskompetenzen auseinander, wobei an dieser Stelle davon abgesehen werden soll, die Berlin-Doktrin in allen Einzelheiten darzustellen.
Der Bekl. kann sich nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Fortfall der Bereicherung berufen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es weder rechtlich noch tatsächlich nachvollziehbar ist, was der Bekl. geltend machen will, wenn er vorträgt, daß das Geld auf dem Konto nicht auffindbar sei. Dies ist regelmäßig eine selbstverständliche Tautologie. Wenn Geld auf ein Konto eingezahlt ist, verändert sich dadurch der Kontostand entsprechend, während logischerweise das Geld selber nicht mehr als unterscheidbare Masse vorhanden ist. Aber auch wenn die Einzahlung des VEB gezielt in den Zentral-Staatshaushalt abgeführt worden ist, kann sich der Bekl. schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht darauf berufen, daß ihm eine vom Bürger nur vorschußweise gewährte Leistung irgendwo im Staatshaushalt versickert ist. Die Abführung an den Staatshaushalt bildet schon deswegen keine Entreicherung, weil sie durch den Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung wieder kompensiert wird. Denn der Bekl. kann selbstverständlich seinerseits von seiner Streithelferin Erstattung dieses Geldes nach Bereicherungsgrundsätzen verlangen. Dies braucht an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft zu werden. Maßgeblich ist, daß der Bekl. selbst bei Außerachtlassung der vorstehenden Erwägungen jedenfalls nach § 820 Abs. 1 BGB gemäß § 818 Abs. 4 BGB mit dem Entreicherungseinwand ausgeschlossen ist. Denn mit der Leistung war die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges bezweckt, dessen Eintritt als ungewiß angesehen werden mußte, weil er gemäß § 11 Abs. 1, 3 BaulandG von einer Entscheidung des Rates des Stadtbezirkes abhing, der nicht zu einer antragsgemäßen Entscheidung verpflichtet war.